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Kunst online verkaufen: Steuer, Kulturgutschutz, Echtheit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops von Galerien und von Künstlerinnen und Künstlern in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Wer Kunst im Onlineshop verkauft, muss Umsatzsteuer, Herkunftsprüfung und Folgerecht trennen. Deutschland besteuert Kunstgegenstände nach Anlage 2 Nummer 53 UStG mit 7 Prozent, Wiederverkäufe aus Privatbesitz nach § 25a UStG; in Österreich gilt für Wiederverkäufer der Satz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), für Lieferungen des Urhebers von Kunstgegenständen der Anlage 2 Z 10 und für deren Einfuhr 13 Prozent (§ 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994); in der Schweiz ist die Lieferung von Werken kultureller Natur durch den Urheber steuerausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG), Wiederverkäufer rechnen mit 8,1 Prozent. Galerien prüfen die Herkunft nach § 42 KGSG, aber nicht bei nicht archäologischem Kulturgut bis 5.000 Euro Wert (§ 42 Abs. 3 KGSG) — ausgenommen von dieser Wertgrenze sind die Risikofälle des § 44 Satz 1 KGSG, weil § 44 Satz 2 die Ausnahme des § 42 Abs. 3 dort für nicht anwendbar erklärt; erleichtert sind der Urheber, der unmittelbar von ihm Erwerbende und wer für ihn verkauft (§ 43 KGSG). Das Folgerecht trifft nur Weiterverkäufe des Originals unter Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers: in Deutschland ab 400 Euro (§ 26 Abs. 1 UrhG), in Österreich ab 2.500 Euro Verkaufspreis (§ 16b Abs. 2 UrhG).

Das Wichtigste

  • Deutschland: 7 Prozent für Gemälde und Zeichnungen, Collagen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst nach Anlage 2 Nummer 53 UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Deutschland: Beim Wiederverkauf aus Privatbesitz gilt die Differenzbesteuerung mit 19 Prozent auf die Marge (§ 25a Abs. 1 und 5 UStG), nicht nach einer 7-Prozent-Lieferung des Künstlers (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG).
  • Österreich: Kunstgegenstände der Anlage 2 Z 10 unterliegen 13 Prozent, wenn der Urheber oder sein Rechtsnachfolger liefert oder ein Unternehmer liefert, der kein Wiederverkäufer ist und den Gegenstand selbst eingeführt, vom Urheber erworben hat oder zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, sowie bei der Einfuhr (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. b und c UStG 1994); bei Lieferung eines Wiederverkäufers und in der Differenzbesteuerung gilt der Satz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1, § 24 Abs. 6 UStG 1994) mit dem Rechnungshinweis „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ (§ 24 Abs. 7).
  • Schweiz: Die Lieferung von Werken kultureller Natur durch den Urheber, ausdrücklich auch durch Kunstmaler und Bildhauer, ist steuerausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG); bei Option nach Art. 22 Abs. 1 gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 lit. c MWSTG), für Wiederverkäufer der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1). Die Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG setzt voraus, dass beim Ankauf keine Vorsteuer abgezogen wurde.
  • Galerien prüfen Identität, Beschreibung, Provenienz und Papiere (§ 42 Abs. 1 KGSG) und bewahren die Aufzeichnungen 30 Jahre auf (§ 45 Abs. 2 KGSG); die Pflichten entfallen bei nicht archäologischem Kulturgut bis 5.000 Euro Wert (§ 42 Abs. 3 KGSG), nicht aber bei Kulturgut mit NS-verfolgungsbedingtem Entzug, bei Kulturgut aus einem Staat mit Roter Liste des Internationalen Museumsrats oder unter einem EU-Ein- oder -Ausfuhrverbot zu Sanktions- oder Artenschutzwecken, für das § 44 Satz 2 die Wertgrenze ausschließt; der Urheber, der Erwerber unmittelbar vom Urheber sowie wer für den Urheber verkauft, schulden nur die Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (§ 43 KGSG).
  • Folgerecht: nur beim Weiterverkauf des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes und nur bei Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers — Deutschland ab 400 Euro Veräußerungserlös (§ 26 Abs. 1 UrhG), Österreich ab 2.500 Euro Verkaufspreis (§ 16b Abs. 2 UrhG), Höchstbetrag je 12.500 Euro.

Ein Gemälde im Onlineshop ist zunächst eine Ware wie jede andere. Beim Kunstverkauf kommen zwei Dinge hinzu: Der Preis hängt an der Zuschreibung an eine Person, und der Gegenstand kann aus einem Zusammenhang stammen, in dem Eigentum und Ausfuhr streitig sind. Wer verkauft, entscheidet zudem über die Steuer: der Urheber beim Erstverkauf, eine Galerie im eigenen Namen oder eine Galerie in Kommission.

Pflichtenübersicht nach Land

Die Tabelle ordnet die vier Pflichtenkreise den drei Ländern zu; die Fundstelle steht in der Zelle, die Einzelheiten in den Abschnitten darunter.

Pflicht Deutschland Österreich Schweiz
Steuersatz beim Verkauf 7 Prozent für die drei Gruppen der Anlage 2 Nr. 53 UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) 20 Prozent bei Lieferung eines Wiederverkäufers (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); 13 Prozent für Kunstgegenstände der Anlage 2 Z 10, wenn der Urheber oder sein Rechtsnachfolger liefert oder ein Unternehmer liefert, der kein Wiederverkäufer ist und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 lit. c erfüllt, sowie für deren Einfuhr (lit. b); Anlage 1 (10 Prozent) und Anlage 3 (4,9 Prozent) führen keine Kunstgegenstände 8,1 Prozent Normalsatz für Wiederverkäufer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); die Lieferung von Werken kultureller Natur durch den Urheber ist steuerausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16), bei Option nach Art. 22 Abs. 1 gelten 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 lit. c)
Wiederverkauf ohne Vorsteuer Differenzbesteuerung, 19 Prozent auf die Differenz (§ 25a Abs. 1, 3 und 5 UStG); Rechnungshinweis „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG) Differenzbesteuerung mit dem Satz nach § 10 Abs. 1 (§ 24 Abs. 6 UStG 1994); Rechnungshinweis nach § 24 Abs. 7 Margenbesteuerung, wenn beim Ankauf keine Vorsteuer abgezogen wurde (Art. 24a Abs. 1 MWSTG)
Herkunft und Dokumentation Sorgfaltspflichten nach §§ 41 bis 45 KGSG; die sieben Pflichten des § 42 Abs. 1 entfallen bei nicht archäologischem Kulturgut bis 5.000 Euro Wert (§ 42 Abs. 3), nicht aber bei Kulturgut nach § 44 Satz 1 KGSG, für das § 44 Satz 2 die Wertgrenze ausschließt; erleichtert auf die Nummern 1 und 2 für den Urheber, für den Erwerber unmittelbar vom Urheber und für den, der für ihn verkauft (§ 43); Aufbewahrung 30 Jahre (§ 45 Abs. 2) Für die Einfuhr aus Drittstaaten gilt die Verordnung (EU) 2019/880 unmittelbar Sorgfaltspflichten und Aufzeichnungen nach Art. 16 KGTG, Aufbewahrung 30 Jahre (Art. 16 Abs. 3 KGTG); gilt nur für Übertragungen in der Schweiz (Art. 16 Abs. 1 lit. b KGTV) und erst ab einem Ankaufspreis beziehungsweise Schätzwert von 5000 Franken (Art. 16 Abs. 2 KGTV), ausgenommen archäologische und paläontologische Ausgrabungsergebnisse und Entdeckungen, Denkmalfragmente, Fundstücke aus Ausgrabungsstätten und ethnologische Kulturgüter (Art. 16 Abs. 3 KGTV)
Weiterverkauf durch einen Händler Folgerecht für das Original, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist, ab 400 Euro (§ 26 Abs. 1 UrhG) Folgerecht für das Original, wenn ein Vertreter des Kunstmarkts beteiligt ist, ab 2.500 Euro (§ 16b Abs. 2 UrhG) Im Urheberrechtsgesetz (SR 231.1, Stand 1. Juli 2025) haben wir keine entsprechende Vergütungspflicht gefunden

Umsatzsteuer beim Erstverkauf

In Deutschland ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nummer 53 nennt drei Gruppen: Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, samt Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerken (Position 9701 des Zolltarifs), Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702) und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703). Erfüllt ein Gegenstand keine dieser Gruppen, folgt daraus nicht automatisch der Regelsatz von 19 Prozent: § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst die gesamte Anlage 2, darunter auch Sammlungsstücke nach Nummer 54. Prüfen Sie deshalb die einschlägige Warenposition und weitere Steuerermäßigungen oder Sonderregelungen, bevor Sie für einen steuerpflichtigen Umsatz den Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG ansetzen.

Verkauft eine Galerie in Kommission, liegt umsatzsteuerlich keine Vermittlung vor: Beim Kommissionsgeschäft gilt zwischen Kommittent und Kommissionär eine Lieferung, bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär als Abnehmer (§ 3 Abs. 3 UStG). Der Künstler rechnet gegenüber der Galerie ab, die Galerie gegenüber der Kundschaft.

In Österreich beträgt der allgemeine Steuersatz 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Für Kunstgegenstände der Anlage 2 Z 10 ermäßigt er sich auf 13 Prozent, und zwar in zwei Fällen des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994: Die Einfuhr dieser Gegenstände unterliegt 13 Prozent (lit. b), und ihre Lieferung unterliegt 13 Prozent, wenn sie der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt oder wenn sie ein Unternehmer bewirkt, der kein Wiederverkäufer ist und den Gegenstand selbst eingeführt, vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war (lit. c). Anlage 2 Z 10 zählt dieselben drei Gruppen wie die deutsche Nummer 53 (Positionen 9701 bis 9703) sowie handgewebte Tapisserien und textile Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern mit höchstens acht Kopien je Werk auf. Liefert eine Galerie als Wiederverkäuferin, bleibt es beim allgemeinen Satz; für die Differenzbesteuerung schreibt § 24 Abs. 6 UStG 1994 ohnehin den Satz nach § 10 Abs. 1 vor. Rechnet der Urheber mit 13 Prozent an die Galerie ab, ist die Differenzbesteuerung für dieses Objekt versperrt, weil § 24 Abs. 2 UStG 1994 eine Lieferung ohne ermäßigten Steuersatz verlangt; die Galerie zieht die 13 Prozent als Vorsteuer ab und rechnet die eigene Lieferung mit 20 Prozent auf den vollen Preis ab. Anlage 1 (10 Prozent, Fassung gültig ab 1. Januar 2026) und Anlage 3 (4,9 Prozent) führen keine Kunstgegenstände auf.

In der Schweiz beträgt der Normalsatz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Für den Erstverkauf durch den Urheber greift jedoch die Steuerausnahme: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG nimmt die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber von der Steuer aus und nennt ausdrücklich Kunstmaler und Bildhauer. Wer die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen will, kann die Leistung nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern; dann gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent, weil Art. 25 Abs. 2 lit. c MWSTG die Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 bis 16 dem reduzierten Satz zuordnet. Für eine Galerie, die nicht Urheberin ist, bleibt es beim Normalsatz oder bei der Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG.

Wiederverkauf: Differenz, Marge und die 7-Prozent-Sperre

Deutschland: Wer als Wiederverkäufer einen beweglichen Gegenstand verkauft, den er im Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuer erworben hat, bemisst die Steuer nach dem Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (§ 25a Abs. 1 und 3 UStG). Die Steuer wird mit dem allgemeinen Satz von 19 Prozent berechnet (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG), gehört nicht zur Bemessungsgrundlage und wird nicht gesondert ausgewiesen; die Rechnung trägt den Hinweis „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG). Wie die Rechnung im Margenfall aufgebaut wird, steht unter Differenzbesteuerung im Onlineshop.

Zwei Sonderfälle betreffen die Kunst. Nach § 25a Abs. 2 UStG kann der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände erstrecken, die er selbst eingeführt hat oder die an ihn steuerpflichtig und nicht von einem Wiederverkäufer geliefert wurden; die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre. Lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln oder ist er unbedeutend, gilt 30 Prozent des Verkaufspreises als Bemessungsgrundlage (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG).

Die Option hat eine Sperre: Sie greift nicht, wenn auf den vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG). Rechnet der Künstler mit 7 Prozent an die Galerie ab, ist die Differenzbesteuerung für dieses Bild versperrt.

Österreich: § 24 UStG 1994 verlangt für die Option, dass bei der Lieferung an den Wiederverkäufer oder bei der Einfuhr kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde und die Ware entweder von ihm eingeführt, vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger geliefert oder nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert wurde; die Erklärung ist binnen der Frist für die Voranmeldung des Jahres der ersten solchen Lieferung schriftlich abzugeben und bindet mindestens zwei Kalenderjahre (§ 24 Abs. 2 und 3). Die Gesamtdifferenz ist nur bei Einkaufspreisen bis 220 Euro zulässig (§ 24 Abs. 5); einen 30-Prozent-Ansatz wie im deutschen Recht enthält § 24 nicht.

Schweiz: Art. 24a MWSTG lässt den Abzug des Ankaufspreises zu, sofern darauf keine Vorsteuer abgezogen wurde; bei selbst eingeführter Ware darf die Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzukommen (Art. 24a Abs. 2). Als Wiederverkäufer gilt auch, wer über einen Kommissionsvertrag auf fremde Rechnung handelt (Art. 24a Abs. 3).

Beispielrechnung: Marge oder Regelbesteuerung

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); die 7 Prozent für Kunstgegenstände der Anlage 2 Nummer 53 sind der ermäßigte Satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Verzichtet die Galerie auf die Differenzbesteuerung, unterliegt der volle Verkaufspreis diesem ermäßigten Satz.

Die Galerie kauft ein Gemälde von einer Privatperson für 3.000 Euro; auf diesen Einkauf ist keine Umsatzsteuer angefallen. Sie verkauft es für 5.000 Euro brutto. Alle Zahlen sind Beispielzahlen.

Position Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1, 3 und 5 UStG) Verzicht und Regelbesteuerung mit 7 Prozent (§ 25a Abs. 8, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Verkaufspreis brutto 5.000,00 Euro 5.000,00 Euro
Einkaufspreis 3.000,00 Euro 3.000,00 Euro
Differenz Verkauf minus Einkauf 2.000,00 Euro entfällt
Bemessungsgrundlage ohne Steuer 1.680,67 Euro (2.000,00 ÷ 1,19) 4.672,90 Euro (5.000,00 ÷ 1,07)
Umsatzsteuer 319,33 Euro (19 Prozent) 327,10 Euro (7 Prozent, ermäßigt)
Netto im Shop 4.680,67 Euro 4.672,90 Euro

Die Umsatzsteuer gehört bei der Differenzbesteuerung nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25a Abs. 3 Satz 3 UStG); die Differenz von 2.000 Euro ist deshalb um die Steuer herauszurechnen, in der zweiten Spalte ist der Nettobetrag aus dem Bruttopreis einzusetzen.

Die Differenzbesteuerung liegt hier um 7,77 Euro vorn. Das dreht sich bei größerer Marge: Liegt der Einkaufspreis unter rund 59 Prozent des Verkaufspreises, ist die Regelbesteuerung mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent günstiger, bei einem Einkauf für 2.500 Euro etwa 327,10 statt 399,16 Euro. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes der Anlage 2 Nummer 53 nicht ermitteln oder ist er unbedeutend, sind 30 Prozent des Verkaufspreises anzusetzen (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG); bei 5.000 Euro Verkaufspreis sind das 1.500 Euro, darin 1.260,50 Euro netto, und eine Steuer von 239,50 Euro. In Österreich und in der Schweiz bleibt die Differenzbesteuerung bei einem Einkauf ohne Vorsteuer günstiger, weil dort auf die Differenz derselbe Satz trifft wie auf den vollen Preis.

Herkunft und Dokumentation

Deutschland: Kulturgut ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG jede bewegliche Sache von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; ein Mindestalter oder Mindestwert steht in der Begriffsbestimmung nicht. Wer Kulturgut in Verkehr bringt, muss zuvor prüfen, ob es abhandengekommen, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben worden ist (§ 41 Abs. 1 KGSG). Das gilt, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, und ist insbesondere anzunehmen, wenn ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne Begründung gefordert wurde oder der Verkäufer bei einem Kaufpreis über 5.000 Euro Barzahlung verlangt hat (§ 41 Abs. 2 KGSG). Das Anbieten im Onlineshop ist Inverkehrbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 KGSG).

Für den gewerblichen Kunsthandel kommen sieben Pflichten hinzu (§ 42 Abs. 1 KGSG): Name und Anschrift der Beteiligten feststellen, eine identifizierende Beschreibung und Abbildung anfertigen, die Provenienz prüfen, Dokumente einer rechtmäßigen Ein- und Ausfuhr prüfen, Verbote und Beschränkungen zum Handel prüfen, öffentliche Verzeichnisse und Datenbanken abfragen und sich die Verfügungsberechtigung des Einlieferers schriftlich oder elektronisch bestätigen lassen. Die Nummern 3 bis 6 gelten nur nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG). Für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern gelten die zusätzlichen Pflichten nicht (§ 42 Abs. 2 KGSG). Bei Kulturgut, das kein archäologisches ist und dessen Wert 5.000 Euro nicht übersteigt, entfallen sie ganz; maßgeblich ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, sonst ein begründeter inländischer Schätzwert (§ 42 Abs. 3 KGSG). Für Kulturgut nach § 44 Satz 1 KGSG gilt diese Wertgrenze nicht (§ 44 Satz 2 KGSG).

Erleichtert sind nach § 43 KGSG drei Gruppen: der Urheber oder Hersteller, der das Kulturgut selbst in Verkehr bringt; wer das Kulturgut unmittelbar von ihm erworben hat und in Verkehr bringt; und wer für ihn das von ihm geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt. Für diese drei Gruppen gelten zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 KGSG nur die Nummern 1 und 2 des § 42 Abs. 1, also Name und Anschrift sowie Beschreibung und Abbildung; § 42 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für Kulturgut, bei dem ein NS-verfolgungsbedingter Entzug zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nachgewiesen oder zu vermuten ist — es sei denn, es ist an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung getroffen —, für Kulturgut aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, und für Kulturgut unter einem EU-Verbot zur Ein- oder Ausfuhr oder zum Inverkehrbringen zu Sanktions- oder Artenschutzwecken gilt der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nicht (§ 44 Satz 1 KGSG), und die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 ist nicht anzuwenden (§ 44 Satz 2 KGSG); § 44 hebt die Erleichterung nach § 43 nicht auf, er nimmt nur den Zumutbarkeitsvorbehalt und die Wertgrenze weg. Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren, und die Behörde kann sie und Auskünfte verlangen (§§ 45 und 46 KGSG). Einzelheiten zu den Prüfschritten stehen unter Kulturgutschutz im Kunsthandel.

In Deutschland kommen bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes hinzu, unabhängig von der Zahlungsart (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG); für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gilt dieselbe Schwelle (§ 10 Abs. 6a Nr. 2 GwG).

Schweiz: Kulturgut darf im Kunsthandel und im Auktionswesen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass es nicht gestohlen, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen, nicht rechtswidrig ausgegraben und nicht rechtswidrig eingeführt worden ist (Art. 16 Abs. 1 KGTG). Die tätigen Personen müssen die Identität der einliefernden Person feststellen und eine schriftliche Erklärung über deren Verfügungsberechtigung verlangen, ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten unterrichten, über die Beschaffung Buch führen mit Ursprung, Name und Adresse, Beschreibung und Ankaufspreis und der Fachstelle Auskunft erteilen (Art. 16 Abs. 2 KGTG); die Aufzeichnungen und Belege sind 30 Jahre aufzubewahren (Art. 16 Abs. 3 KGTG). Die Verordnung schränkt diesen Pflichtenkreis zweifach ein: Er trifft die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen nur, soweit sie Kulturgüter in der Schweiz übertragen (Art. 16 Abs. 1 lit. b KGTV), und er entfällt, wenn der Ankaufspreis oder bei Geschäften für fremde Rechnung der Schätzwert unter 5000 Franken liegt (Art. 16 Abs. 2 KGTV). Diese Wertgrenze gilt nicht für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen, für Fragmente von historischen Denkmälern und Fundstücke aus Ausgrabungsstätten sowie für ethnologische Kulturgüter, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten in Gebrauch sind (Art. 16 Abs. 3 KGTV).

Einfuhr aus einem Drittstaat: In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) 2019/880 unmittelbar. Art. 3 Abs. 1 verbietet das Verbringen von Kulturgütern des Anhangteils A, die unter Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes entfernt wurden, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind. Für die Einfuhr der Anhangteile B und C verlangt Art. 3 Abs. 2 je nach Teil eine Einfuhrgenehmigung nach Art. 4 oder eine Erklärung des Einführers nach Art. 5. Teil B erfasst die archäologischen Kategorien c und d des Teils A, die über 250 Jahre alt sind, wertunabhängig; für diese Kulturgüter ist die Genehmigung nach Art. 4 erforderlich. Teil C erfasst unter anderem Gemälde und Zeichnungen (ex 9701), Originalgravuren, -drucke und -lithographien (ex 9702), Originalwerke der Bildhauerkunst (ex 9703), seltene Manuskripte und alte Bücher, jeweils über 200 Jahre alt und mit einem Zollwert von 18.000 Euro oder mehr je Stück; hier ist die Erklärung des Einführers nach Art. 5 erforderlich. Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 4 insbesondere Rückwaren, Kulturgut, das nur zur sicheren Verwahrung durch eine Behörde eingeführt wird, und die vorübergehende Verwendung für Bildung, Ausstellung oder Restaurierung; für vorübergehend verwendetes Kulturgut, das auf kommerziellen Kunstmessen gezeigt werden soll, ist keine Einfuhrgenehmigung nötig, aber eine Erklärung des Einführers (Art. 3 Abs. 5). Die Genehmigungs- und Erklärungspflichten gelten nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. b ab dem Betrieb des elektronischen Systems nach Art. 8, spätestens ab 28. Juni 2025; nach Angaben der Europäischen Kommission ist das ICG-System seit diesem Tag in Betrieb. In der Schweiz sieht das KGTG eine Zollanmeldung für Kulturgut vor (Art. 4a KGTG).

Folgerecht beim Weiterverkauf

Deutschland: Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, schuldet der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses ohne Steuern (§ 26 Abs. 1 UrhG). Der Anteil beträgt 4 Prozent bis 50.000 Euro, 3 Prozent bis 200.000 Euro, 1 Prozent bis 350.000 Euro, 0,5 Prozent bis 500.000 Euro und 0,25 Prozent darüber, insgesamt höchstens 12.500 Euro (§ 26 Abs. 2 UrhG); unter einem Erlös von 400 Euro entfällt die Pflicht (§ 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG). Ist der Veräußerer eine Privatperson, haftet der beteiligte Händler als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander bleibt der Veräußerer allein verpflichtet. Auf den Anteil kann im Voraus nicht verzichtet werden, und Auskünfte setzt die Verwertungsgesellschaft durch (§ 26 Abs. 3 bis 7 UrhG); für Baukunst und angewandte Kunst gilt die Vorschrift nicht (§ 26 Abs. 8 UrhG).

Österreich: § 16b UrhG gewährt dieselbe Staffel mit 12.500 Euro als Höchstbetrag, aber nur ab einem Verkaufspreis von 2.500 Euro und nur, wenn ein Vertreter des Kunstmarkts — genannt sind Auktionshaus, Kunstgalerie und sonstiger Kunsthändler — als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler (§ 16b Abs. 2 UrhG). Kein Anspruch besteht, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 Euro nicht übersteigt (§ 16b Abs. 4 UrhG).

Schweiz: Eine dem § 26 UrhG entsprechende Vergütungspflicht für die Weiterveräusserung haben wir im Urheberrechtsgesetz (SR 231.1, Stand 1. Juli 2025) nicht gefunden; wer für die Schweiz plant, klärt die Frage mit einer auf Urheberrecht spezialisierten Beratung, statt die deutsche oder österreichische Regel zu übertragen.

Echtheit: was die Papiere belegen

Die Sorgfaltspflichten liefern eine Dokumentation, keine Echtheitsgarantie. Beschreibung, Abbildung, Provenienzangaben und die Erklärung des Einlieferers sagen, woher das Werk kommt und wer darüber verfügen durfte; ob die Zuschreibung an eine Person zutrifft, steht darin nicht. Auf der Produktseite sind Zuschreibung, Literatur, Ausstellungen und Vorbesitzer deshalb getrennt zu benennen, und Unsicheres ist als Zuschreibung oder Werkstattarbeit zu kennzeichnen.

Typische Fehler

  1. 7 Prozent angenommen, ohne die Ware zu prüfen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt die Gegenstände der gesamten Anlage 2, auch Sammlungsstücke nach Nr. 54. Weder die Bezeichnung als Kunst noch die fehlende Zuordnung zu Nr. 53 entscheidet allein über den Steuersatz.
  2. 13 Prozent in Österreich auch für die eigene Lieferung als Galerie angenommen. § 10 Abs. 3 Z 1 lit. c UStG 1994 verlangt eine Lieferung des Urhebers, seines Rechtsnachfolgers oder eines Unternehmers, der kein Wiederverkäufer ist; beim Wiederverkäufer bleibt es bei 20 Prozent.
  3. Die Schweizer Steuerausnahme auf die Galerie übertragen. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gilt für die Lieferung durch den Urheber, nicht für den Weiterverkauf.
  4. Differenzbesteuerung angesetzt, obwohl der Einkauf ermäßigt abgerechnet wurde. § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG sperrt die Option in Deutschland, § 24 Abs. 2 UStG 1994 in Österreich.
  5. Steuer gesondert ausgewiesen, obwohl nach der Differenz abgerechnet wird. Im Fall des § 25a Abs. 3 oder 4 UStG ist der gesonderte Ausweis nicht anzuwenden (§ 14a Abs. 6 UStG).
  6. Provenienz im Shop behauptet, im Vorgang nicht geprüft. § 42 Abs. 1 Nr. 3 KGSG verlangt die Prüfung; die Aufzeichnung muss sie tragen. Bei Kulturgut nach § 44 Satz 1 KGSG hilft die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 nicht (§ 44 Satz 2 KGSG).
  7. Die Schweizer Wertgrenze übersehen. Art. 16 Abs. 2 KGTV nimmt Objekte mit einem Ankaufspreis oder Schätzwert unter 5000 Franken von den Pflichten nach Art. 16 KGTG aus, Art. 16 Abs. 3 KGTV nennt die Kategorien, für die das nicht gilt; die Pflichten reichen zudem nur so weit, wie Kulturgut in der Schweiz übertragen wird (Art. 16 Abs. 1 lit. b KGTV).

Nächste Schritte

  1. Warengruppe je Artikel festlegen: Kunstgegenstand nach Anlage 2 Nr. 53 UStG oder nach Anlage 2 Z 10 UStG 1994 oder nicht.
  2. Festhalten, wer liefert: Urheber, Galerie als Wiederverkäuferin oder Galerie in Kommission. In Österreich und in der Schweiz hängt der Steuersatz davon ab.
  3. Einkaufsweg jedes Objekts dokumentieren — privat, vom Urheber, von einem Wiederverkäufer oder aus eigener Einfuhr; davon hängt die Steuer ab. In der Schweiz gehören Ankaufspreis oder Schätzwert und die Kategorie des Objekts dazu: Unter 5000 Franken entfallen die Pflichten nach Art. 16 KGTG (Art. 16 Abs. 2 KGTV), außer bei Ausgrabungsergebnissen, Denkmalfragmenten, Fundstücken und ethnologischen Kulturgütern (Art. 16 Abs. 3 KGTV).
  4. Wert und Alter je Objekt sowie die Rolle des Verkäufers erfassen: Bei nicht archäologischem Kulturgut entfallen die zusätzlichen Pflichten des § 42 Abs. 1 KGSG, solange der Wert 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 42 Abs. 3). Für Kulturgut nach § 44 Satz 1 KGSG gilt diese Wertausnahme nicht (§ 44 Satz 2); auch der Zumutbarkeitsmaßstab für die Prüfungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 entfällt (§ 44 Satz 1). Die Erleichterung des § 43 bleibt jedoch bestehen: Wer das Kulturgut als Urheber oder Hersteller selbst, nach unmittelbarem Erwerb von ihm oder für ihn in Verkehr bringt, muss zusätzlich zu § 41 nur die Pflichten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen (Beteiligte feststellen, Beschreibung und Abbildung anfertigen); § 42 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wobei § 44 Satz 2 die Wertausnahme ausschließt. Für die Kategorien des Anhangteils C der Verordnung (EU) 2019/880 — unter anderem Gemälde und Zeichnungen (ex 9701), Originalgravuren, -drucke und -lithographien (ex 9702), Originalwerke der Bildhauerkunst (ex 9703) — ist die Erklärung des Einführers nach Art. 5 nötig, wenn das Stück über 200 Jahre alt ist und einen Zollwert von 18.000 Euro oder mehr hat.
  5. Im Shopsystem Regelsatz, ermäßigten Satz und Differenzbesteuerung getrennt anlegen und die Rechnungsvorlage je Fall umstellen.
  6. Die Prüfschritte nach § 42 Abs. 1 KGSG und die Aufbewahrung als Vorgang im Warenwirtschaftssystem abbilden.
  7. Bei Weiterverkäufen prüfen, ob ein Kunsthändler beteiligt ist, und die Folgerechtsabrechnung klären.

Häufige Fragen

Muss ich als Künstler die Herkunft meiner eigenen Werke prüfen?

Nur eingeschränkt. § 43 KGSG beschränkt die Pflichten aus § 42 Abs. 1 auf die Nummern 1 und 2, also Name und Anschrift der Beteiligten sowie eine Beschreibung und Abbildung, die das Werk identifizierbar machen; das gilt für den Urheber, für jeden, der das Werk unmittelbar von ihm erworben hat, und für den, der es für ihn in Verkehr bringt. Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 41 Abs. 1 KGSG bleibt daneben bestehen und ist nach § 41 Abs. 2 anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, das Werk sei abhandengekommen, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben. Fällt das Werk unter § 44 Satz 1 KGSG, etwa wegen eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs, greift auch die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 nicht: Dann bleiben die Nummern 1 und 2 nach § 44 Satz 2 auch unter 5.000 Euro zu erfüllen.

Kann ich die Differenzbesteuerung nutzen, wenn ich das Bild von einer anderen Galerie kaufe?

Das hängt davon ab, wie die andere Galerie abgerechnet hat. Hat sie die Differenzbesteuerung angewandt und in der Rechnung keine Steuer ausgewiesen, dürfen Sie nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG ebenfalls nach der Differenz abrechnen. Hat sie mit 19 Prozent abgerechnet, ist die Steuer für die Lieferung an Sie geschuldet: Dann greift die Differenzbesteuerung nicht, Sie ziehen die Vorsteuer ab und versteuern den vollen Verkaufspreis. Die Option nach § 25a Abs. 2 Nr. 2 UStG erfasst diese Fälle nicht, weil sie eine Lieferung verlangt, die nicht von einem Wiederverkäufer stammt.

Wer schuldet die Folgerechtsvergütung beim Verkauf über meinen Shop?

In Deutschland der Veräußerer, also der Eigentümer, der das Werk weiterverkauft; die Pflicht besteht nur, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt ist. Ist der Veräußerer eine Privatperson, haftet der beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer als Gesamtschuldner (§ 26 Abs. 1 Satz 3 UrhG); im Innenverhältnis bleibt der Veräußerer verpflichtet. In Österreich haften die beteiligten Vertreter des Kunstmarkts als Bürge und Zahler (§ 16b Abs. 2 UrhG).

Warum rechnen Galerien in Österreich mit 20 Prozent Umsatzsteuer auf Kunst ab?

Weil die 13 Prozent des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 an die Person des Lieferers anknüpfen: Sie gelten für Kunstgegenstände der Anlage 2 Z 10 nur, wenn der Urheber oder sein Rechtsnachfolger liefert oder ein Unternehmer liefert, der kein Wiederverkäufer ist und die Ware selbst eingeführt, vom Urheber erworben hat oder für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Eine Galerie, die als Wiederverkäuferin liefert, fällt nicht darunter; für sie gilt der allgemeine Satz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), in der Differenzbesteuerung ebenfalls 20 Prozent (§ 24 Abs. 6 UStG 1994), dann aber nur auf die Differenz.

Muss ich als Künstlerin in der Schweiz Mehrwertsteuer auf meine Bilder ausweisen?

Nur wenn Sie die Steuerausnahme aufheben. Die Lieferung von Werken kultureller Natur durch ihre Urheber ist nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG von der Steuer ausgenommen; Kunstmaler und Bildhauer sind dort ausdrücklich genannt. Wer stattdessen versteuern will, kann nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG optieren, indem er die Steuer offen ausweist oder in der Abrechnung deklariert; dann gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 lit. c MWSTG).

Gilt die Schweizer Sorgfaltspflicht auch für ein Bild unter 5000 Franken?

Für Übertragungen im Kunsthandel und im Auktionswesen in der Schweiz nicht, wenn der Ankaufspreis oder bei Geschäften für fremde Rechnung der Schätzwert unter 5000 Franken liegt: Dann entfallen die Pflichten nach Art. 15 bis 17 KGTG (Art. 16 Abs. 2 KGTV). Die Wertgrenze gilt aber nicht für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen, für Fragmente von historischen Denkmälern und Fundstücke aus Ausgrabungsstätten sowie für ethnologische Kulturgüter, insbesondere solche im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten (Art. 16 Abs. 3 KGTV); in diesen Fällen bleiben die Sorgfaltspflichten und die 30-jährige Aufbewahrung nach Art. 16 KGTG bestehen. Die Pflichten treffen ohnehin nur Personen im Kunsthandel und im Auktionswesen, soweit sie Kulturgüter in der Schweiz übertragen (Art. 16 Abs. 1 lit. b KGTV).

Quellen

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  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14), Nummern 53 Kunstgegenstände und 54 SammlungsstückeBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  26. Cultural goods: export and import of cultural goods (Regulation (EU) 2019/880, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079, ICG-System in Betrieb seit 28. Juni 2025)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am

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