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Kulturgutschutz im Kunsthandel: Sorgfaltspflichten online

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops von Galerien, Kunsthandlungen und Antiquitätenhändlern in Deutschland; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Wer Kulturgut im Onlineshop anbietet, bringt es in Deutschland in Verkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 KGSG); die Prüfung nach § 41 Abs. 1 KGSG ist anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 KGSG aufdrängt. Gewerbliche Verkäufer erfüllen zusätzlich sieben Pflichten und bewahren die Aufzeichnungen 30 Jahre auf, ausgenommen der gewerbliche Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und der gewerbliche Handel mit Bild- und Tonträgern (§ 42 Abs. 2 KGSG) sowie nicht archäologisches Kulturgut bis 5.000 Euro (§ 42 Abs. 3 KGSG, Grenze seit 23. Juli 2025); Urheber, Hersteller, unmittelbare Erwerber und wer für diese verkauft, schulden nur die Nummern 1 und 2 (§ 43 KGSG). Bei NS-verfolgungsbedingtem Entzug, Herkunft aus einem Staat mit einer Roten Liste des Internationalen Museumsrats und EU-Sanktions- oder Artenschutzverboten gilt die Wertgrenze nicht (§ 44 Satz 2 KGSG); beim NS-Entzug entfällt diese Verschärfung, wenn das Stück an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden ist oder diese eine andere abschließende Regelung getroffen haben (§ 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG). Die Ausfuhr in einen Drittstaat ist genehmigungspflichtig, wenn die Kategorie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erreicht ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KGSG); bei der Einfuhr aus einem Drittstaat braucht Anhangteil B eine Einfuhrgenehmigung und Teil C eine Erklärung des Einführers (Verordnung (EU) 2019/880).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Das Anbieten in einem Onlineshop ist Inverkehrbringen von Kulturgut (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 KGSG); die Prüfung nach § 41 Abs. 1 KGSG trifft auch Privatpersonen, ist aber anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 KGSG aufdrängen müsste.
  • Deutschland: Gewerbliche Verkäufer erfüllen sieben Pflichten und bewahren die Aufzeichnungen 30 Jahre auf (§ 42 Abs. 1, § 45 Abs. 2 KGSG); ausgenommen sind der gewerbliche Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und der gewerbliche Handel mit Bild- und Tonträgern (§ 42 Abs. 2 KGSG) sowie nicht archäologisches Kulturgut bis 5.000 Euro (§ 42 Abs. 3 KGSG), Urheber, Hersteller, unmittelbare Erwerber und wer für diese in Verkehr bringt, trifft nach § 43 KGSG nur § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
  • Deutschland: Die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 KGSG beträgt seit 23. Juli 2025 5.000 Euro statt 2.500 Euro (BGBl. 2025 I Nr. 167); bei NS-verfolgungsbedingtem Entzug, Roter Liste und EU-Sanktions- oder Artenschutzverboten ist sie nach § 44 Satz 2 KGSG nicht anzuwenden; beim NS-Entzug gilt das nicht, wenn das Stück an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden ist oder diese eine andere abschließende Regelung getroffen haben (Satz 1 Nr. 1).
  • Deutschland: Gemälde brauchen für die Ausfuhr in einen Drittstaat eine Genehmigung, wenn sie älter als 50 Jahre sind und mindestens 150.000 Euro wert sind, für die Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wenn sie älter als 75 Jahre sind und mindestens 300.000 Euro wert sind (§ 24 Abs. 1 und 2 KGSG), sofern sie nicht dem Urheber gehören.
  • EU: Für die Einfuhr aus Drittstaaten braucht Anhangteil B eine Einfuhrgenehmigung und Teil C eine Erklärung des Einführers, beide über das ICG-System (Verordnung (EU) 2019/880); die Ausnahmen nennt Artikel 3 Abs. 4 und 5.
  • Deutschland: Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 KGSG können mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden (§ 84 Abs. 1 und 3 KGSG).

Ein Gemälde auf einer Produktseite ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Schal auf einer Produktseite. Mit dem Einstellen des Objekts beginnt in Deutschland der Kulturgutschutz, weil das Anbieten selbst als Inverkehrbringen gilt. Wer Kunst im Onlineshop verkauft, muss deshalb vor der Veröffentlichung des Angebots wissen, woher das Stück kommt und wohin es geliefert werden darf.

Was das Anbieten im Onlineshop auslöst

Kulturgut ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG jede bewegliche Sache von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; ein Mindestalter oder ein Mindestwert steht in dieser Begriffsbestimmung nicht. Als Inverkehrbringen zählt nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 KGSG unter anderem das Anbieten, Verkaufen, Vermitteln und Vertreiben, im eigenen oder fremden Namen. Damit lösen die Pflichten schon mit der Produktseite aus, nicht erst mit dem Kaufvertrag.

Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist (§ 40 Abs. 1 KGSG). Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte darüber sind nichtig (§ 40 Abs. 2 KGSG), und wer gegen das Verbot verstößt, schuldet dem Erwerber Schadensersatz einschließlich der Aufwendungen für Erwerb und Erhaltung, wenn er den Verstoß zu vertreten hat (§ 40 Abs. 4 KGSG).

Vor dem Angebot steht die allgemeine Prüfpflicht: Wer Kulturgut in Verkehr bringt, prüft zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt, ob es abhandengekommen, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben ist (§ 41 Abs. 1 KGSG). Diese Pflicht trifft jede Person, auch eine Privatperson, die ein einzelnes Stück über eine Plattform verkauft, sie ist aber nur anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass ein solcher Fall in Betracht kommt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 KGSG); als Indizien nennt das Gesetz für einen früheren Erwerb einen außergewöhnlich niedrigen Preis ohne Begründung und die Bitte um Barzahlung bei einem Kaufpreis über 5.000 Euro (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2). Zu prüfen sind die einschlägigen Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind (§ 41 Abs. 3 KGSG).

Für wen die sieben Pflichten gelten — und für wen nicht

§ 42 Abs. 1 KGSG verlangt sieben Prüf- und Feststellungen zusätzlich zu § 41 KGSG, aber nur von jedem, der in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt. Für den Gewerbebegriff verweist das Kulturgutschutzportal von Bund und Ländern auf die allgemeine Definition: erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zweck der Gewinnerzielung. Danach wird ein Sammler, der beim Umbau seiner Sammlung gelegentlich ein Stück verkauft, nicht gewerblicher Kunsthändler; dasselbe gilt für ein Unternehmen, dessen Zweck nicht der Kunsthandel ist und das nur im Einzelfall eigenen Kunstbesitz veräußert.

Drei Regelungen nehmen Fälle aus dem Katalog des § 42 Abs. 1 KGSG heraus:

  • Der gewerbliche Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und der gewerbliche Handel mit Bild- und Tonträgern (§ 42 Abs. 2 KGSG).
  • Kulturgut, das kein archäologisches Kulturgut ist und dessen Wert 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 42 Abs. 3 Satz 1 KGSG). Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben (Satz 2).
  • Die drei Gruppen des § 43 KGSG: der Urheber oder Hersteller, der das Stück selbst in Verkehr bringt, wer es unmittelbar von ihm erworben hat, und wer für ihn verkauft. Sie schulden zusätzlich zu § 41 KGSG nur die Pflichten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Die Wertgrenze beträgt seit dem 23. Juli 2025 5.000 Euro. Artikel 1 Nr. 13 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) hat den Betrag in § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 von 2.500 auf 5.000 Euro erhöht; die Ausgabe des Bundesgesetzblatts trägt den 22. Juli 2025, und nach Artikel 2 gilt die Änderung ab dem Tag nach der Verkündung. Maßgeblich ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, sonst ein begründeter inländischer Schätzwert (§ 42 Abs. 3 Satz 3 KGSG); das Merkblatt der zuständigen Stelle spricht vom Einzelwert des Werkes. Für die Risikogruppen des § 44 KGSG gilt die Wertgrenze nicht (§ 44 Satz 2 KGSG); beim NS-Entzug entfällt diese Verschärfung, wenn das Stück an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden ist oder diese eine andere abschließende Regelung getroffen haben (Satz 1 Nr. 1).

Diese sieben Prüfungen verlangt § 42 Abs. 1

  1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers feststellen.
  2. Eine Beschreibung und eine Abbildung anfertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen; urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Die Provenienz des Kulturgutes prüfen.
  4. Dokumente prüfen, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen.
  5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel prüfen.
  6. Prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist.
  7. Eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.

Die Nummern 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes zu erfüllen, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG). § 44 KGSG nimmt diesen Maßstab für drei Gruppen von Kulturgut weg und schaltet zugleich die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 aus (Satz 2): bei nachgewiesenem oder zu vermutendem NS-verfolgungsbedingtem Entzug zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen, bei Herkunft aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, und bei einem EU-Ein-, -Ausfuhr- oder Inverkehrbringensverbot zu Sanktions- oder Artenschutzwecken.

Über die Prüfungen führen gewerbliche Verkäufer Aufzeichnungen, elektronisch möglich, und bewahren sie mit den Unterlagen 30 Jahre auf (§ 45 Abs. 1 und 2 KGSG); Aufzeichnungen nach anderen Vorschriften stehen gleich, wenn sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die Identität des Stückes feststellen lassen (§ 45 Abs. 3 KGSG). Die Behörde kann Aufzeichnungen und Auskünfte verlangen (§ 46 Abs. 1 KGSG). Wer ein Stück nach dem 6. August 2016 erworben hat und gerichtlich auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, darf bei demjenigen, der es nach den §§ 42 bis 44 KGSG in Verkehr gebracht hat, Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45 nehmen (§ 48 Abs. 1 KGSG); bei außergerichtlicher Geltendmachung gilt das nur für den Rückgabeanspruch eines Mitglied- oder Vertragsstaats und für einen Entzug aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung (§ 48 Abs. 2 KGSG).

Eine lückenlose Provenienzkette verlangt § 42 Abs. 1 Nr. 3 KGSG nicht: Nach dem Merkblatt der zuständigen Stelle genügt die Dokumentation der Bemühungen, wenn im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen keine Erkenntnisse entstehen; als öffentlich zugängliche Verzeichnisse nennt es die Lost-Art-Datenbank und die Datenbank gestohlener Kulturgüter von Interpol. Das Merkblatt stammt vom Februar 2019 und gibt die Wertgrenze dort noch mit 2.500 Euro an.

Checkliste nach Wertgrenze und Fall

Die Tabelle ordnet die Fälle, in die ein Onlineshop gerät; sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Fall Auslöser Was Sie benötigen Grundlage
Verkauf innerhalb Deutschlands, nicht archäologisches Kulturgut bis 5.000 Euro Wert bis einschließlich 5.000 Euro, kein Fall des § 44 Prüfung nach § 41 nur bei aufdrängender Vermutung; keine Aufzeichnungen nach § 42 § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 3 KGSG
Verkauf innerhalb Deutschlands über 5.000 Euro Wert über 5.000 Euro, archäologisches Kulturgut oder Fall des § 44, der auch unter 5.000 Euro die sieben Pflichten auslöst sieben Prüfungen, Aufzeichnungen 30 Jahre; für Urheber, Hersteller, unmittelbare Erwerber und wer für diese verkauft, nur Nr. 1 und 2 § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Satz 2, § 45 Abs. 2 KGSG
Versand in einen anderen EU-Mitgliedstaat Kategorie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erreicht, etwa Gemälde über 75 Jahre alt ab 300.000 Euro Ausfuhrgenehmigung der Landesbehörde, keine Zollabfertigung § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KGSG
Ausfuhr in einen Drittstaat, etwa Schweiz oder USA etwa Gemälde über 50 Jahre alt ab 150.000 Euro, archäologische Gegenstände wertunabhängig EU-Ausfuhrgenehmigung, Zollanmeldung mit Vorlage § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 82 Abs. 1 KGSG
Einfuhr aus einem Drittstaat Teil B: archäologisches Kulturgut oder Denkmalbestandteil über 250 Jahre alt; Teil C: etwa Gemälde über 200 Jahre alt ab 18.000 Euro Zollwert Einfuhrgenehmigung für Teil B, Erklärung des Einführers für Teil C im ICG-System Verordnung (EU) 2019/880, Artikel 3 Abs. 2, 4 und 5
Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat Stück ist im Herkunftsstaat als nationales Kulturgut eingestuft Ausfuhrgenehmigung oder Bestätigung des Herkunftsstaats mitführen § 30 KGSG
Jeder Verkauf ab 10.000 Euro Transaktionswert Kunstgegenstand, unabhängig von der Zahlungsart Identifizierung des Vertragspartners § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG

Für die Ausfuhr entscheiden Alter und Wert je Kategorie. Die folgende Übersicht stellt die Grenzen gegenüber; die Genehmigung greift jeweils erst, wenn das Stück älter ist als angegeben und den Betrag mindestens erreicht.

Kategorie des Anhangs I Ausfuhr in einen Drittstaat Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat
Bilder und Gemälde (Nr. 3) über 50 Jahre, ab 150.000 Euro über 75 Jahre, ab 300.000 Euro
Aquarelle, Gouachen, Pastelle (Nr. 4) über 50 Jahre, ab 30.000 Euro über 75 Jahre, ab 100.000 Euro
Zeichnungen und Mosaike (Nr. 5) über 50 Jahre, ab 15.000 Euro über 75 Jahre, ab 50.000 Euro
Radierungen, Stiche, Lithografien (Nr. 6) über 50 Jahre, ab 15.000 Euro über 75 Jahre, ab 50.000 Euro
Bildhauerkunst (Nr. 7) über 50 Jahre, ab 50.000 Euro über 75 Jahre, ab 100.000 Euro
Fotografien (Nr. 8) über 50 Jahre, ab 15.000 Euro über 75 Jahre, ab 50.000 Euro
Bücher (Nr. 10) über 100 Jahre, ab 50.000 Euro über 100 Jahre, ab 100.000 Euro
Antiquitäten über 100 Jahre (Nr. 15 Buchst. b) ab 50.000 Euro über 100 Jahre, ab 100.000 Euro
Archäologische Gegenstände (Nr. 1) über 100 Jahre, wertunabhängig über 100 Jahre, wertunabhängig

Die Spalte für Drittstaaten folgt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 samt der dortigen Fußnote, nach der die Kategorien 3 bis 9 nur erfasst sind, wenn die Stücke älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören. Die Spalte für EU-Mitgliedstaaten folgt § 24 Abs. 2 KGSG, der die Altersgrenzen anhebt und die Wertgrenzen verdoppelt, für die Nummern 3 bis 9, 12, 14 und 15 mit eigenen Untergrenzen. Für Antiquitäten zwischen 50 und 100 Jahren (Nr. 15 Buchst. a) bleibt es im Drittstaatsverkehr bei 50.000 Euro; im Binnenmarkt greift für sie keine Genehmigungspflicht, weil § 24 Abs. 2 Nr. 6 KGSG 100 Jahre verlangt. Nach den Hinweisen des Kulturgutschutzportals ist der Handel mit zeitgenössischer Kunst von den Genehmigungspflichten nicht betroffen, weil die Grenzen an Alter und Wert anknüpfen.

Zehn Arbeitstage, zwölf Monate: die Ausfuhrgenehmigung

Zuständig für die Genehmigung nach § 24 Abs. 1 KGSG ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut bei Antragstellung befindet (§ 24 Abs. 6 Satz 1 KGSG). Über den Antrag entscheidet sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 24 Abs. 7 Satz 1 KGSG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 KGSG entgegensteht (§ 24 Abs. 5 KGSG). Als Wert gilt der innerhalb der letzten drei Jahre bei einem An- oder Verkauf gezahlte Preis, sonst ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 24 Abs. 4 KGSG).

Eine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union (Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) und höchstens zwölf Monate ab Ausstellung (Artikel 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012). Eine Ausnahme gilt nach § 24 Abs. 8 KGSG nur für die Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, nicht für die Drittstaatsausfuhr: Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn sich das Kulturgut nachweisbar nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet befindet, es sei denn, es wurde unrechtmäßig eingeführt oder zuvor ohne Genehmigung ausgeführt. Für die Ausfuhr in einen Drittstaat bleibt es bei der Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009.

Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat kommt die Zollanmeldung hinzu: Kulturgut, das einer Genehmigung nach dem KGSG oder einem unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt bedarf, ist bei der Zollstelle anzumelden, mit den erforderlichen Dokumenten vorzulegen und auf Verlangen vorzuführen (§ 82 Abs. 1 bis 3 KGSG). Innerhalb der Union ist eine zollamtliche Abfertigung dagegen nicht vorgesehen; die Einhaltung überwachen nach den Angaben der Zollverwaltung die Kontrolleinheiten Verkehrswege.

Einfuhr aus einem Drittstaat: ICG, Genehmigung oder Erklärung

Die Einfuhr von Kulturgütern der Anhangteile B und C der Verordnung (EU) 2019/880 ist nur zulässig, wenn entweder eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 oder eine Erklärung des Einführers nach Artikel 5 vorliegt (Artikel 3 Abs. 2): die Genehmigung für Teil B, die Erklärung für Teil C. Teil B erfasst archäologische Funde und Teile von Denkmälern über 250 Jahre alt, wertunabhängig; Teil C erfasst unter anderem Gemälde über 200 Jahre alt ab einem Zollwert von 18.000 Euro je Stück. Ausgenommen sind nach Artikel 3 Abs. 4 insbesondere Rückwaren, die sichere Verwahrung durch eine Behörde und die vorübergehende Verwendung für Bildung, Wissenschaft, Konservierung, Restaurierung, Ausstellung oder Digitalisierung. Für Stücke in vorübergehender Verwendung, die auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden, ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich; vorzulegen ist eine Erklärung des Einführers (Artikel 3 Abs. 5 Unterabsatz 1). Werden diese Stücke anschließend in ein anderes Zollverfahren nach Artikel 2 Nummer 3 übergeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 erforderlich (Unterabsatz 2).

Beide Verfahren laufen über das zentrale elektronische System nach Artikel 8, das die Kommission als ICG-System bezeichnet und das nach ihren Angaben seit dem 28. Juni 2025 in Betrieb ist. In Deutschland ist zuständige Behörde die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, die die Aufgabe nach Artikel 4 übertragen kann (§ 3 Abs. 3 KGSG). Die Einfuhrgenehmigungen erteilt nach den Angaben der Zollverwaltung die Kunstverwaltung des Bundes. Die Verordnung gilt nur für Kulturgut mit Ursprung außerhalb des Zollgebiets der Union, und Deutschland hat die Zahl der Abfertigungsstellen nicht begrenzt.

Unabhängig davon verbietet § 28 KGSG die Einfuhr von Kulturgut, das ein Mitglied- oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft hat und das unter Verstoß gegen dessen Vorschriften außer Landes gebracht wurde, sowie von Kulturgut unter einem EU-Verbringungsverbot oder unter einem Verstoß gegen das Protokoll zur Haager Konvention. Die Einfuhrregeln des KGSG erfassen nach den Hinweisen des Kulturgutschutzportals nur Einfuhren seit dem 6. August 2016.

Seit wann die Pflichten gelten

Stichtage des Kulturgutschutzes im Kunsthandel
  1. 2009-02-10
    Verordnung (EG) Nr. 116/2009 im Amtsblatt veröffentlicht
  2. 2016-08-06
    Kulturgutschutzgesetz in Kraft, Wertgrenze 2.500 Euro
  3. 2020-12-28
    Verbot des Verbringens nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 gilt
  4. 2025-06-28
    Genehmigungen und Erklärungen bei der Einfuhr gelten, ICG-System in Betrieb
  5. 2025-07-23
    Wertgrenze des § 42 Absatz 3 steigt auf 5.000 Euro

Datumsangaben aus dem KGSG, dem Bundesgesetzblatt und den beiden EU-Verordnungen.

Das KGSG vom 31. Juli 2016 gilt mit Textnachweis ab dem 6. August 2016 und ist zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2025 geändert worden. Die Genehmigungs- und Erklärungspflichten der Verordnung (EU) 2019/880 gelten nach Artikel 16 Abs. 2 Buchst. b ab dem Betrieb des elektronischen Systems, spätestens ab dem 28. Juni 2025.

Was bei einem Verstoß droht

Wer Name oder Anschrift der Beteiligten nicht feststellt, keine Beschreibung und Abbildung anfertigt oder die Erklärung des Einlieferers nicht einholt, handelt ordnungswidrig (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KGSG). Diese Fälle können mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden, die übrigen in § 84 genannten Fälle mit bis zu 100.000 Euro (§ 84 Abs. 3 KGSG). In § 84 KGSG haben nur die Pflichten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 einen eigenen Bußgeldtatbestand. Bei wiederholten Verstößen gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten teilt die Behörde ihre Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit mit (§ 47 KGSG).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Jedes Objekt einordnen: Kulturgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG, Kategorie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, archäologisch oder nicht.
  2. Alter, Wert und Erwerbsweg am Artikel erfassen, damit die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 KGSG und die Ausfuhrgrenzen prüfbar bleiben.
  3. Die sieben Prüfungen als Vorgang anlegen und die Erklärung des Einlieferers elektronisch einholen (§ 42 Abs. 1 Nr. 7 KGSG); Urheber, Hersteller, unmittelbare Erwerber und wer für diese verkauft, brauchen nur Name und Anschrift sowie Beschreibung und Abbildung (§ 43 KGSG).
  4. Aufzeichnungen samt Belegen 30 Jahre archivieren und für Auskunft und Einsicht erreichbar halten (§§ 45, 46 und 48 KGSG).
  5. Lieferländer im Checkout trennen: EU-Mitgliedstaat und Drittstaat; die Genehmigung vor dem Angebot klären, weil die Behörde zehn Arbeitstage braucht.
  6. Bei Einfuhr aus einem Drittstaat den ICG-Vorgang vor der Zollanmeldung abschließen und die Erklärung des Einführers oder die Einfuhrgenehmigung vorhalten.
  7. Ab 10.000 Euro Transaktionswert die Identifizierung nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG einplanen.
  8. Risikofälle des § 44 KGSG getrennt kennzeichnen: NS-verfolgungsbedingter Entzug, Rote Liste, EU-Sanktions- oder Artenschutzverbot; dort gilt kein Zumutbarkeitsvorbehalt und keine Wertgrenze. Beim NS-Entzug entfällt die Verschärfung, wenn das Stück an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden ist oder diese eine andere abschließende Regelung getroffen haben.

Umsatzsteuer und Kulturgutschutz laufen getrennt: Der Steuersatz hängt an der Ware und an der Person des Lieferers, nicht an der Herkunftsprüfung. Wie Galerien beides trennen, steht unter Kunst online verkaufen und Differenzbesteuerung im Onlineshop; die Papiere für die Sendung in ein Drittland beschreibt Zoll und Ausfuhr aus Deutschland.

Häufige Fragen

Gilt die Sorgfaltspflicht auch für einen Privatverkauf über meinen Onlineshop?

Ja, aber nur die allgemeine und nur bei Verdachtslage. Die Prüfung nach § 41 Abs. 1 KGSG trifft jede Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, auch eine Privatperson mit einem einzelnen Bild, ist aber anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 KGSG aufdrängen müsste; die sieben Pflichten des § 42 Abs. 1, die Erleichterungen des § 43 und die Aufzeichnungspflicht des § 45 KGSG gelten nur gewerblich, und die Ausnahmen des § 42 Abs. 2 und 3 KGSG gelten auch dort. Verboten bleibt das Inverkehrbringen abhandengekommenen, unrechtmäßig eingeführten oder rechtswidrig ausgegrabenen Kulturguts (§ 40 Abs. 1 KGSG).

Brauche ich für ein Gemälde, das ich nach Österreich schicke, eine Ausfuhrgenehmigung?

Nur wenn Alter und Wert die Kategorie treffen. Für Gemälde verlangt § 24 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 KGSG eine Genehmigung, wenn das Werk älter als 75 Jahre ist, mindestens 300.000 Euro wert ist und nicht dem Urheber gehört. Eine zollamtliche Abfertigung ist innerhalb der EU nicht vorgesehen; jüngere Werke erreichen die Altersgrenze nicht.

Reicht die Rechnung des Vorbesitzers als Provenienznachweis?

Als Teil der Aufzeichnung ja, als Beweis einer lückenlosen Kette nein. § 42 Abs. 1 Nr. 3 KGSG verlangt eine Prüfung, und die Nummern 3 bis 6 sind nach Satz 3 auf den zumutbaren Aufwand beschränkt. Nach dem Merkblatt des Kulturgutschutzportals genügt die Dokumentation der Bemühungen; bei einem NS-verfolgungsbedingten Entzug gilt dieser Maßstab nicht, es sei denn, das Stück ist an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung getroffen (§ 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG).

Was ist ein Negativattest?

Eine behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen (§ 14 Abs. 7 KGSG). Nach den Hinweisen des Kulturgutschutzportals unterliegt sie keiner Gültigkeitsfrist und setzt ein berechtigtes Interesse voraus; mit Vollmacht kann der Antrag auch ein Kunsthändler für den Eigentümer stellen. Zuständig ist die Landesbehörde, die der Behördenfinder des Portals nennt.

Quellen

  1. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 2 Begriffsbestimmungen, Absatz 1 Nummer 9, 10 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 3 Zuständige Behörden, § 4 Internetportal zum KulturgutschutzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 14 Eintragungsverfahren, Absatz 7 NegativattestBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 40 Verbot des InverkehrbringensBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 41 Allgemeine SorgfaltspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen InverkehrbringenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen InverkehrbringenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen InverkehrbringenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 45 Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 46 Auskunftspflicht, § 47 Rechtsfolge bei Verstößen und § 48 Einsichtsrechte des KäufersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 21 Ausfuhrverbot und § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von KulturgutBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 28 Einfuhrverbot, § 29 Ausnahmen und § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der EinfuhrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten und § 84 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Kulturgutschutzgesetz (KGSG), Gesamtausgabe, Ausfertigungsdatum 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167), Textnachweis ab 6. August 2016Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes vom 17. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 167, Artikel 1 Nummer 13: § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von 2.500 auf 5.000 Euro; Artikel 2: Inkrafttreten am Tag nach der VerkündungBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt Teil I, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2025 · abgerufen am
  16. Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung), ABl. L 39 vom 10. Februar 2009, S. 1, Artikel 2 und Anhang I Teile A und BAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  17. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, Artikel 9 Absatz 1 Gültigkeitsdauer einer AusfuhrgenehmigungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  18. Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. L 151 vom 7. Juni 2019, S. 1, Artikel 3 bis 5, 8 und 16 sowie Anhang Teile A bis CAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  19. Cultural goods: export and import of cultural goods, ICG system operational as from 28 June 2025, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am
  20. Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten: Verordnung (EU) 2019/880, Einfuhrgenehmigung durch die Kunstverwaltung des Bundes, Erklärung des Einführers, ICG-SystemGeneralzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  21. Schutz des Kulturgutes nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG: Alters- und Wertgrenzen für die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat, Zuständigkeit der Landesbehörde, keine zollamtliche Abfertigung innerhalb der EUGeneralzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  22. Kunsthandel und Galerien: Sorgfaltspflichten für gewerbliches Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr und NegativattestDie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Kulturgutschutzbehörden der Länder, Kulturgutschutz Deutschland · abgerufen am
  23. Merkblatt zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten für den gewerblichen Antiquariatshandel und den Handel mit Grafiken, Stand Februar 2019Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Kulturgutschutzbehörden der Länder, Kulturgutschutz Deutschland · abgerufen am
  24. Geldwäschegesetz (GwG), § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten, Absatz 6aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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