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Altgoldankauf im Onlineshop: Ablauf, Identifizierung, Geldwäsche

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Altgold- und Edelmetallankauf in Deutschland, Versand und Filiale, unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ein Altgoldankauf im Onlineshop ist ein Gütergeschäft: Der Händler ist Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG. In Deutschland muss er den Verkäufer nur bei einer Barzahlung ab 2.000 Euro für Edelmetalle identifizieren (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG), bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bei Zweifeln an den erhobenen Identitätsangaben dagegen ohne Betragsgrenze (§ 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 GwG); Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Absatz 4 GwG).

Das Wichtigste

  • In Deutschland ist der An- und Verkauf von Edelmetallen und Schmuck durch Gebrauchtwarenbetriebe nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d GewO überwachungsbedürftig; Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft sind unverzüglich vorzulegen.
  • Die Schwelle von 2.000 Euro gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 nur für Barzahlungen, erfasst aber auch den Ankauf von Altgold einschließlich Schmuck, solange sich der Preis im Wesentlichen nach dem Gewicht des Edelmetalls richtet; Überweisung, Karte und Rechnung lösen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 6a GwG nicht aus, Verdacht und Zweifel an den erhobenen Angaben dagegen unabhängig von Betrag und Zahlungsart (§ 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 GwG).
  • In Deutschland sind Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben (§ 11 Absatz 4 GwG), geprüft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 12 Absatz 1 GwG).
  • In Deutschland sind die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten (§ 8 Absatz 4 GwG); die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt worden ist, bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Jahres, in dem sie endet.
  • In Deutschland ist bei Verdacht unverzüglich über das Portal goAML zu melden (§ 43, § 45 GwG); die Auszahlung ist erst nach Zustimmung der Zentralstelle oder der Staatsanwaltschaft zulässig oder nach Ablauf des dritten Werktags, wenn die Durchführung bis dahin nicht untersagt worden ist (§ 46 GwG), ein Hinweis an den Kunden verboten (§ 47 GwG).
  • Ab 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 in Deutschland: Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind bei Gelegenheitstransaktionen ab 10.000 Euro Wert unabhängig von der Zahlungsart und bei Begründung einer Geschäftsbeziehung ohne Wertgrenze anzuwenden (Art. 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Art. 90).

Wer Altgold im Versand ankauft, hat zwei Prüfungen zu bestehen: die Behörde prüft den Betrieb, und das Geldwäschegesetz (GwG) prüft die einzelne Sendung. Die folgenden Schritte führen von der Annahme des Päckchens bis zur Auszahlung.

Was Sie vorab brauchen

  • Gewerbeanmeldung für den An- und Verkauf von Edelmetallen und Schmuck (§ 14 der Gewerbeordnung, GewO).
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO, sobald die Behörde die Zuverlässigkeit prüft.
  • Eine dokumentierte Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 5 und § 6 GwG, sobald Sie Transaktionen über Edelmetalle in bar ab 2.000 Euro abwickeln (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG); wer diese Schwelle nicht erreicht, braucht kein Risikomanagement, bleibt aber Verpflichteter und muss Verdachtsfälle erkennen und melden.
  • Eine Registrierung im Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (goAML) nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG.
  • Ein Verfahren zur Identitätsprüfung, das die Mittel des § 12 Absatz 1 GwG nutzt, sowie eine Ablage für Ausweise, Verträge und Belege.
  • Waage und ein Verfahren zur Feingehaltsbestimmung, damit der Ankaufspreis nachvollziehbar ist.

Schritt 1: Gewerbe anmelden und die Zuverlässigkeit belegen

Der An- und Verkauf von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben, wenn ihn ein auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierter Betrieb ausübt (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d GewO). Eine Erlaubnis verlangt § 38 GewO nicht; dafür prüft die Behörde unverzüglich nach der Anmeldung nach § 14 GewO die Zuverlässigkeit.

Dafür müssen Sie von sich aus tätig werden: Sie beantragen unverzüglich das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und legen beides der Behörde vor (§ 38 Absatz 1 Satz 2 GewO). Kommen Sie dem nicht nach, holt die Behörde die Auskünfte von Amts wegen ein (§ 38 Absatz 1 Satz 3 GewO). Wer nur neue Ware aus eigener Herstellung verkauft und kein Altgold ankauft, betreibt keinen Gebrauchtwarenhandel; für ihn greift die Vorschrift nicht. Ob ein Betrieb, der überwiegend neue Ware verkauft und Altgold nur nebenbei ankauft, „spezialisiert“ ist, sagt der Wortlaut nicht; das klären Sie mit der Gewerbebehörde.

Schritt 2: Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen aufsetzen

Verpflichteter ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung das geschieht (§ 1 Absatz 9 GwG); die Nummer 16 in § 2 Absatz 1 GwG führt Güterhändler ausdrücklich. Gold, Silber und Platin zählen zu den hochwertigen Gütern (§ 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG).

Ein wirksames Risikomanagement braucht der Güterhändler nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG, sobald er bei Transaktionen über diese Metalle Barzahlungen ab 2.000 Euro tätigt oder entgegennimmt. Diese Schwelle beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie von 2019 und gilt seit dem 1. Januar 2020; die Bundesregierung beschreibt sie als Absenkung des Schwellenwerts für den Handel mit Edelmetallen von 10.000 Euro auf 2.000 Euro (Antwort auf Frage 15, BT-Drs. 19/25988, S. 8). Das Risikomanagement besteht aus einer dokumentierten Risikoanalyse (§ 5 Absatz 1 und 2 GwG) und internen Sicherungsmaßnahmen wie Grundsätzen, Verfahren, Kontrollen und der Unterrichtung der Mitarbeitenden (§ 6 Absatz 2 GwG). Ein benanntes Mitglied der Leitungsebene ist verantwortlich und genehmigt beides (§ 4 Absatz 3 GwG).

Wer diese Schwelle nicht erreicht, ist nach den gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Länder (Stand 18. Juni 2025) von der Pflicht zum Risikomanagement ausgenommen, bleibt aber Verpflichteter: Verdächtige Sachverhalte muss er jederzeit erkennen und melden können, und seine Mitarbeitenden sind über Verdachtsmomente zu unterrichten.

Einen Geldwäschebeauftragten bestellen Güterhändler nicht automatisch: Die Aufsichtsbehörde ordnet es nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG an, und sie soll es anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (Satz 2). Zuständig ist die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).

Schritt 3: Sendung annehmen und Ware erfassen

Mit der Annahme beginnt der Vorgang, aus dem der Ankauf wird. Erfassen Sie Gewicht, Feingehalt und Zustand jeder Position und halten Sie fest, wann die Sendung einging; das ist die Grundlage für den Ankaufspreis und für die Aufzeichnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GwG, die Transaktionsbelege einschließt. Wer das Transportrisiko trägt und wie die Sendung versichert ist, sollten Sie in den Ankaufbedingungen regeln.

Schritt 4: Prüfen, ob Sie identifizieren müssen

Die folgende Übersicht gilt für Deutschland und zeigt, welcher Auslöser welche Pflicht nach sich zieht. Maßgeblich ist die einzelne Transaktion; mehrere Handlungen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, gelten als eine Transaktion (§ 1 Absatz 5 GwG).

Auslöser Pflicht Rechtsgrundlage
Barzahlung ab 2.000 Euro für Gold, Silber oder Platin, selbst oder durch Dritte geleistet oder angenommen allgemeine Sorgfaltspflichten einschließlich Identifizierung des Verkäufers § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b, § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG
Ankauf von Altgold in bar ab 2.000 Euro, auch wenn es sich um Schmuck handelt, sofern der Preis nach Gewicht und Feingehalt gebildet wird die Schwelle von 2.000 Euro greift; der Verkäufer wird identifiziert § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
Barzahlung ab 10.000 Euro für Schmuck oder Uhren, deren Wert aus Handwerksleistung, Seltenheit oder Alter folgt dieselben Sorgfaltspflichten, aber erst ab 10.000 Euro § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe c, § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 3 GwG
Auszahlung per Überweisung, Karte oder Verrechnung, auch über 2.000 Euro keine Pflicht aus der Bargeldschwelle § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG, der Barzahlungen verlangt
Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, oder Zweifel, ob die erhobenen Angaben zur Identität zutreffend sind Sorgfaltspflichten ungeachtet des Betrags und der Zahlungsart § 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 GwG
Zwei Teilzahlungen in bar, die zusammen 2.000 Euro erreichen gelten als eine Transaktion; die Pflichten sind dieselben wie bei einer Zahlung § 1 Absatz 5 GwG

Für den Altgoldankauf entscheidet die Abgrenzung zwischen Edelmetall und sonstigem Gut. Die gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder nennen den Ankauf von Altgold, etwa Schmuck oder Zahngold, als Beispiel für die 2.000-Euro-Schwelle, solange der Preis im Wesentlichen nach dem Gewicht des Edelmetalls berechnet wird oder das Gut zu Anlagezwecken erworben wird. Ein Ring, dessen Preis die Handwerksleistung des Goldschmieds und einen eingearbeiteten Edelstein enthält, gehört dagegen zu den sonstigen Gütern mit 10.000 Euro bar (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe c GwG). Prüfen Sie deshalb je Sendung, ob Sie nach Materialwert oder nach Stückwert ankaufen, und halten Sie das Ergebnis in der Aufzeichnung fest.

Beispiel (hypothetisch): Ein Kunde schickt eine Goldkette, Ankaufspreis 2.400 Euro, gebildet nach Gewicht und Feingehalt. Zahlt der Shop in bar aus, liegt der Betrag über der Schwelle, und die Identifizierung muss vor der Auszahlung abgeschlossen sein. Zahlt er per Überweisung, greift die Bargeldschwelle nicht; die Prüfung auf Verdacht und auf Zweifel an den erhobenen Angaben bleibt. Bei 1.900 Euro in bar ist die Schwelle nicht erreicht, es sei denn, eine weitere Sendung desselben Kunden erscheint als verbundene Handlung.

Schritt 5: Den Verkäufer identifizieren

Die Identifizierung erfolgt vor Durchführung der Transaktion (§ 11 Absatz 1 Satz 1 GwG). Erhoben werden bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift (§ 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG). Handelt der Verkäufer für einen wirtschaftlich Berechtigten, kommt dessen Identifizierung hinzu (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 5 GwG); außerdem ist festzustellen, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG).

Überprüft werden die Angaben nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, eines elektronischen Identitätsnachweises, einer qualifizierten elektronischen Signatur, eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung. Legt der Verkäufer einen Ausweis vor, dürfen und müssen Sie davon eine Kopie anfertigen oder das Dokument optisch digitalisiert erfassen; dabei sind Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments aufzuzeichnen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 GwG). Prüfen Sie die Identität anhand eines elektronischen Identitätsnachweises, treten an die Stelle dieser Angaben das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung auf diesem Weg erfolgt ist (§ 8 Absatz 2 Satz 6 GwG).

Für den Versandweg ist die Lage eng. Nach den gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Länder (Stand 18. Juni 2025) verlangt die Überprüfung anhand eines Ausweises die unmittelbare Inaugenscheinnahme des Originals; eine beglaubigte Ausweiskopie gilt seit der Reform 2017 nicht mehr als zulässig, und eine per E-Mail übersandte Kopie nennen § 12 Absatz 1 GwG und § 1 ZIdPrüfV nicht als Mittel der Überprüfung. In Betracht kommen der elektronische Identitätsnachweis und ein notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 GwG); für die Videoidentifizierung beanstanden die Hinweise das Verfahren bis auf weiteres nicht, wenn die Anforderungen des BaFin-Rundschreibens 3/2017 eingehalten sind, und weisen auf mögliche abweichende Länderauffassungen hin. Klären Sie den Weg mit Ihrer Aufsichtsbehörde, bevor Sie den Versandankauf starten. Ohne abgeschlossene Identifizierung dürfen Sie die Transaktion nicht durchführen (§ 10 Absatz 9 Satz 1 GwG).

Schritt 6: Auszahlen und aufzeichnen

Erst wenn die Sorgfaltspflichten erfüllt sind, fließt der Kaufpreis. Zeichnen Sie die erhobenen Angaben, die Transaktionsbelege und die Erwägungen zu Ihrer Risikobewertung auf (§ 8 Absatz 1 GwG) und bewahren Sie sie fünf Jahre auf; andere Gesetze können eine längere Frist vorsehen, spätestens nach zehn Jahren ist zu vernichten (§ 8 Absatz 4 Sätze 1 und 2 GwG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt worden ist, bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Jahres, in dem sie endet (§ 8 Absatz 4 Sätze 3 und 4 GwG). Die Verarbeitung ist auf die Zwecke des Geldwäschegesetzes begrenzt (§ 11a Absatz 1 GwG); bei Übermittlungen an die Aufsichtsbehörde oder die Zentralstelle entfallen die Informationspflicht nach Artikel 13 Absatz 3 und der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (§ 11a Absatz 2 GwG).

Umsatzsteuerlich ist der Wiederverkauf ein eigenes Thema: Die Differenzbesteuerung ist nach § 25a Absatz 1 Nummer 3 UStG nur für Gegenstände aus den Zolltarifpositionen 7106, 7108, 7110 und 7112 ausgeschlossen, also etwa für Gold- und Silberbarren sowie Bruch- und Schrottgold. Ein Goldring fällt unter die Position 7113 und damit nicht unter diesen Ausschluss; für ihn bleibt die Differenzbesteuerung möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 UStG vorliegen. Ein Ankaufsbuch in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form verlangt § 38 GewO nicht; Ihre Aufzeichnungen richten sich nach § 8 GwG. Was der Wiederverkauf steuerlich bedeutet, steht in Differenzbesteuerung im Onlineshop.

Schritt 7: Bei Verdacht melden, bevor Sie zahlen

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass die Ware aus einer Vortat der Geldwäsche stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, müssen Sie den Sachverhalt unverzüglich und unabhängig vom Wert melden (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GwG). Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer nicht offenlegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG). Die Meldung geht elektronisch über das Portal goAML; die Registrierung dort ist für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG unabhängig von einer Meldung Pflicht (§ 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 GwG).

Für einen Altgoldhändler gilt die Registrierung nicht erst ab 1. Januar 2027: Diese Verschiebung betrifft nach § 59 Absatz 6 Satz 3 GwG nur Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. Für ihn greift Satz 1: Die Registrierung war mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes fällig, spätestens zum 1. Januar 2024.

Nach der Meldung dürfen Sie die Transaktion frühestens durchführen, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, sonst erst nach Ablauf des dritten Werktags nach dem Abgangstag der Meldung und nur, wenn die Durchführung bis dahin nicht untersagt worden ist (§ 46 Absatz 1 Satz 1 GwG); bei der Frist zählt der Samstag nicht als Werktag (Satz 2). Ist ein Aufschub nicht möglich, dürfen Sie die Transaktion durchführen und müssen die Meldung unverzüglich nachholen (§ 46 Absatz 2 GwG). Den Kunden dürfen Sie über die Meldung nicht in Kenntnis setzen (§ 47 Absatz 1 GwG).

Vom Päckchen zur Auszahlung eines Altgoldankaufs in Deutschland
  1. Sendung annehmenGewicht, Feingehalt und Eingang erfassen
  2. Ankaufspreis feststellenWert der Ware dokumentieren
  3. Zahlungsweg prüfenBarzahlung ab 2.000 Euro löst die Sorgfaltspflichten aus
  4. Identität erheben und prüfenAngaben nach § 11 Absatz 4, Mittel nach § 12 Absatz 1 GwG
  5. Verdacht prüfenBei Verdacht zuerst melden, Auszahlung sperren
  6. Vertrag schließen und auszahlenNach einer Meldung erst nach Zustimmung oder nach Ablauf des dritten Werktags ohne Untersagung
  7. Aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahrenFrist ab dem Schluss des Kalenderjahres der Feststellung

Der Ablauf gilt für Deutschland. Ohne Bargeldschwelle entfällt das Erheben und Prüfen der Identität, solange kein Verdacht und keine Zweifel an den erhobenen Angaben bestehen; die Verdachtsprüfung bleibt in jedem Fall.

Quelle: §§ 8, 10, 11, 12, 43 und 46 GwG

So prüfen Sie das Ergebnis

Die Prüfliste gilt für einen Altgoldankauf in Deutschland.

  1. Liegt für die Transaktion ein Nachweis über die Gewerbeanmeldung und über die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO vor?
  2. Haben Sie zu jeder Sendung den Zahlungsweg festgehalten und daraus abgeleitet, ob die Bargeldschwelle von 2.000 Euro erreicht ist?
  3. Ist je Sendung festgehalten, ob der Preis nach dem Materialwert gebildet ist (2.000 Euro) oder nach Stückwert, Handwerksleistung und Seltenheit (10.000 Euro)?
  4. Sind bei jeder Barzahlung ab 2.000 Euro alle fünf Angaben nach § 11 Absatz 4 GwG erhoben und mit einem Mittel nach § 12 Absatz 1 GwG überprüft?
  5. Trägt jede Aufzeichnung einer Prüfung anhand eines vorgelegten Dokuments Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments, und ist bei einer Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises stattdessen das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache dieser Prüfung festgehalten (§ 8 Absatz 2 Sätze 1 und 6 GwG)?
  6. Sind Auszahlung, Vertrag und Beleg je Vorgang abgelegt und mit einem Löschdatum versehen, das fünf Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres der Feststellung liegt und zehn Jahre nicht überschreitet?
  7. Ist die goAML-Registrierung erfolgt und der Meldeweg für einen Verdachtsfall vor der ersten Auszahlung geklärt?

Wenn etwas nicht klappt

Die Übersicht nennt Fehler, die in einem deutschen Altgoldankauf auftreten, mit Ursache und Abhilfe.

Symptom Ursache Abhilfe
Die Prüfung ergibt, dass die Schwelle erreicht war, die Auszahlung ist aber schon erfolgt Zahlungsweg wurde erst nach der Auszahlung dokumentiert Auszahlung künftig an das Ergebnis der Schwellenprüfung koppeln; den Vorgang nachträglich aufzeichnen und mit Ihrer Steuerberatung oder der Aufsichtsbehörde klären
Der Kunde will keinen Ausweis vorlegen Er versteht die Identifizierung als Misstrauen Vorgang nach § 10 Absatz 9 GwG nicht durchführen, Ware zurücksenden, Aufzeichnung anlegen und prüfen, ob ein Meldetatbestand vorliegt
Die Auszahlung steht seit Tagen still Es wurde eine Verdachtsmeldung abgegeben, aber die Frist nach § 46 Absatz 1 GwG nicht berechnet Abgangstag der Meldung notieren, Samstag nicht mitzählen und die Auszahlung erst freigeben, wenn die Behörde zugestimmt hat oder der dritte Werktag ohne Untersagung verstrichen ist
Die Aufsichtsbehörde verlangt eine Risikoanalyse, die es nicht gibt Risikomanagement wurde erst mit dem ersten Bargeschäft begonnen Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen nach § 5 und § 6 GwG nachholen, von der Leitungsebene genehmigen lassen und dokumentieren
Der Shopbetreiber erfährt erst bei der Prüfung von der Registrierungspflicht Das Datum aus § 59 Absatz 6 Satz 3 GwG wurde auf den Edelmetallhandel übertragen Registrierung in goAML nachholen; die Verschiebung auf 2027 gilt nur für Güterhändler ohne Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteine, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge

Was sich am 10. Juli 2027 ändert

Die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in Deutschland (Art. 90). Sie erfasst Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht, als Verpflichtete (Art. 3 Nummer 3 Buchstabe e) und verlangt Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden bei Gelegenheitstransaktionen ab 10.000 Euro Wert, unabhängig von der Zahlungsart (Art. 19 Absatz 1 Buchstabe b); wird dagegen eine Geschäftsbeziehung begründet, gelten sie ohne Wertgrenze (Art. 19 Absatz 1 Buchstabe a). Bei einer gelegentlichen Barzahlung ab 3.000 Euro sind mindestens die Maßnahmen nach Art. 20 Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden (Art. 19 Absatz 4). Barzahlungen über 10.000 Euro darf ein Güterhändler künftig weder annehmen noch leisten (Art. 80 Absatz 1), mit Ausnahmen unter anderem für Zahlungen zwischen Privatpersonen (Art. 80 Absatz 4).

Bis zu diesem Datum gilt das GwG in der heute geltenden Fassung; ob der deutsche Gesetzgeber es vorher anpasst oder ersetzt, ist eine eigene Frage. Für die Praxis heißt die Änderung: Eine Überweisung von 12.000 Euro für eine Goldsendung löst ab dem 10. Juli 2027 die Sorgfaltspflichten aus, während sie heute keine Identifizierung nach der Bargeldschwelle verlangt. Die Identifizierung gehört deshalb schon jetzt in den Shopablauf, nicht erst in die Bargeldabwicklung. Hinweise zur Ware selbst stehen in Schmuck und Uhren online verkaufen, die allgemeinen Pflichten des Güterhandels in Geldwäsche im Onlinehandel.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß reicht der Bußgeldrahmen nach § 56 Absatz 3 Satz 1 GwG bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlich gezogenen Vorteils; ohne diese Qualifikation liegt die Obergrenze bei vorsätzlicher Begehung bei 150.000 Euro (§ 56 Absatz 1 GwG). Holen Sie Hilfe, wenn Sie eine Verdachtsmeldung erwägen, wenn Ihr Identifizierungsverfahren im Versand angezweifelt wird oder wenn die Aufsichtsbehörde Unterlagen anfordert. Zuständig ist die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG); sie beantwortet auch die Frage, welche Nachweise im Einzelfall genügen.

Häufige Fragen

Muss ich jeden Verkäufer identifizieren, auch bei 300 Euro per Überweisung?

Nein, in Deutschland nicht. § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG knüpft an eine Barzahlung von mindestens 2.000 Euro für Edelmetalle an; eine Überweisung und ein Betrag von 300 Euro erreichen diese Schwelle nicht. Zu identifizieren ist aber, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder Zweifel bestehen, ob die erhobenen Angaben zur Identität zutreffend sind (§ 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 GwG).

Darf ich das Gold auszahlen, bevor die Identifizierung abgeschlossen ist?

Nein, in Deutschland nicht. Die Identifizierung erfolgt vor Durchführung der Transaktion (§ 11 Absatz 1 Satz 1 GwG). Können Sie die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, darf die Transaktion nicht durchgeführt werden (§ 10 Absatz 9 Satz 1 GwG). Das betrifft die Auszahlung des Kaufpreises; die Rücksendung der Ware ist davon zu unterscheiden und braucht eine eigene Regelung in Ihren Ankaufbedingungen.

Gilt die 2.000-Euro-Grenze auch beim Verkauf von Gold an Kunden?

Ja, in Deutschland. § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG erfasst beide Richtungen, weil er Barzahlungen nennt, die der Güterhändler selbst oder durch Dritte tätigt oder entgegennimmt. Wer einem Kunden Gold gegen 2.100 Euro in bar verkauft, muss ihn deshalb ebenso identifizieren wie beim Ankauf gegen Bargeld. Das gilt für Gold als Edelmetall, etwa Barren oder Anlagegold; verkaufen Sie Schmuck, dessen Preis sich nach Handwerksleistung, Seltenheit oder Alter und nicht nach dem Gewicht richtet, greift die Schwelle von 10.000 Euro (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe c GwG).

Brauche ich einen Geldwäschebeauftragten?

In Deutschland nicht von Gesetzes wegen. Für Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG ordnet die Aufsichtsbehörde die Bestellung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG an, nach Satz 2 soll sie es tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Zuständig ist die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).

Was mache ich, wenn der Kunde die Identifizierung verweigert?

In Deutschland dürfen Sie die Transaktion dann nicht durchführen (§ 10 Absatz 9 Satz 1 GwG). Prüfen Sie getrennt, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, etwa weil der Verkäufer nicht offenlegt, für einen wirtschaftlich Berechtigten zu handeln (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG). Den Vorgang zeichnen Sie auf.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), § 38 Überwachungsbedürftige GewerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), § 14 Anzeigepflicht; VerordnungsermächtigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197), § 1 Begriffsbestimmungen, Absätze 3, 5, 9 und 10Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung, Absatz 1 Nummer 16Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Geldwäschegesetz (GwG), § 4 Risikomanagement, Absatz 5Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Geldwäschegesetz (GwG), § 5 RisikoanalyseBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Geldwäschegesetz (GwG), § 6 Interne SicherungsmaßnahmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Geldwäschegesetz (GwG), § 7 GeldwäschebeauftragterBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Geldwäschegesetz (GwG), § 8 Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Geldwäschegesetz (GwG), § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten, Absätze 1 bis 3 und 6aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Geldwäschegesetz (GwG), § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der IdentifizierungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Geldwäschegesetz (GwG), § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch VerpflichteteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Geldwäschegesetz (GwG), § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der IdentifizierungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Geldwäschegesetz (GwG), § 43 Meldepflicht von VerpflichtetenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Geldwäschegesetz (GwG), § 45 Form der Meldung, RegistrierungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Geldwäschegesetz (GwG), § 46 Durchführung von TransaktionenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Geldwäschegesetz (GwG), § 47 Verbot der InformationsweitergabeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Geldwäschegesetz (GwG), § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde, Nummer 9Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Geldwäschegesetz (GwG), § 56 Bußgeldvorschriften, Absätze 1 und 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Geldwäschegesetz (GwG), § 59 Übergangsregelung, Absatz 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Drucksache 19/25480, Frage 15: Absenkung des Schwellenwerts für Sorgfaltspflichten beim Handel mit Edelmetallen von 10.000 Euro auf 2.000 Euro zum 1. Januar 2020Deutscher Bundestag, Drucksache 19/25988 vom 18. Januar 2021 · abgerufen am
  22. Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 1 Weitere Dokumente zur Überprüfung der IdentitätBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 25a Differenzbesteuerung, Absatz 1 Nummer 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt L, 2024/1624 vom 19. Juni 2024, deutsche Fassung, Art. 3, 19, 20, 80 und 90Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  25. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Stand 18.06.2025, Ziffern 2.3.1.3, 2.4, 2.5, 3.1.1, 4.4.3.1 und 4.4.3.2Bezirksregierung Köln, Geldwäscheprävention · abgerufen am

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