Wein im Onlineshop kennzeichnen: Zutaten, Nährwerte, E-Label
Kurz gesagt
Für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse, die in der Europäischen Union vermarktet werden, sind das Verzeichnis der Zutaten und die Nährwertdeklaration seit dem 8. Dezember 2023 Pflichtangaben (Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014); für Erzeugnisse, die die früheren Kennzeichnungsanforderungen erfüllen und vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, gilt eine Übergangsregel bis zur Erschöpfung der Bestände (Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117). Ein Onlineshop muss Zutatenverzeichnis und Nährwerte vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar machen, im Angebot oder über einen eindeutig bezeichneten, kostenlosen Zugang (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Wird das Zutatenverzeichnis elektronisch bereitgestellt, müssen die Allergene weiter auf dem Etikett stehen; bei Wein ist das ab mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid die Angabe „enthält Sulfite“ (Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
Das Wichtigste
- Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration sind für Weinbauerzeugnisse nach Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 und für aromatisierte Weinerzeugnisse nach Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, die in der Union vermarktet werden, ab dem 8. Dezember 2023 obligatorisch (Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
- Im Fernabsatz müssen beide Angaben vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, im Angebot oder über einen eindeutig bezeichneten, kostenlosen Zugang (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Die vollständige Nährwertdeklaration darf elektronisch bereitgestellt werden; auf dem Etikett bleibt dann der Energiewert (Art. 119 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Wird das Zutatenverzeichnis elektronisch bereitgestellt, bleiben die Allergene auf dem Etikett, bei Wein ab mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid die Angabe „enthält Sulfite“ (Art. 119 Abs. 5).
- Sulfite sind ab mehr als 10 mg/l anzugeben (Anhang II Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Die Nährwertdeklaration nennt Energie und sechs Nährstoffe, jeweils je 100 ml (Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse, die die vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen erfüllen und vor diesem Datum hergestellt wurden, gilt eine Übergangsregel bis zur Erschöpfung der Bestände (Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117).
Was Artikel 119 der GMO-Verordnung verlangt
Für die Kennzeichnung von Wein ist die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO-Verordnung) maßgeblich. Nach ihrem Art. 118 Satz 1 ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor anzuwenden, soweit die GMO-Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 119 Abs. 1 der GMO-Verordnung zählt die obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse auf. Zwei davon stammen aus der Reform von 2021: die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l LMIV und das Verzeichnis der Zutaten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV (Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i). Eingefügt hat sie Art. 1 Nr. 32 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) 2021/2117; nach Art. 6 dieser Verordnung gelten die beiden Buchstaben ab dem 8. Dezember 2023. Für aromatisierte Weinerzeugnisse verlangt Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 dasselbe ab demselben Tag (eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2021/2117).
Für welche Erzeugnisse und wen die Pflicht gilt
Die Pflicht trifft die Erzeugnisse nach Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 der GMO-Verordnung, die in der Union vermarktet werden (Art. 119 Abs. 1). Das sind Wein, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben und Wein aus überreifen Trauben. Für ausschließlich zur Ausfuhr bestimmte Weinerzeugnisse gilt die Pflicht zu Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration dagegen nicht: Art. 119 Abs. 6, eingefügt durch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/471, nimmt die Angaben nach Abs. 1 Buchst. h und i für sie aus. Er gilt nach Art. 6 derselben Verordnung seit deren Inkrafttreten am 18. März 2026; die Berichtigung im Amtsblatt L, 2026/90408 vom 22. Mai 2026 hat nur den Geltungsbeginn von Art. 1 Nr. 10 Buchstabe a auf den 19. September 2027 verschoben. Die Nummern 12, 14 und 17 des Anhangs — teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Weinessig — stehen nicht in Art. 119 Abs. 1.
Verantwortlich für die Information ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma der Wein vermarktet wird, bei einem Sitz außerhalb der Union der Importeur. Verkaufen Sie unter Ihrer eigenen Marke oder in eigenem Namen, tragen Sie die Angaben in Ihrer Produktbeschreibung — auch beim Verkauf über einen fremden Marktplatz.
Diese Angaben gehören vor den Kauf
Im Fernabsatz gilt für vorverpackte Lebensmittel Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV: Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder über andere geeignete Mittel, die der Unternehmer eindeutig angibt; für diese Mittel darf er dem Verbraucher keinen zusätzlichen Preis berechnen. Vorverpackt ist die Verkaufseinheit, die vor dem Feilbieten verpackt wurde und deren Inhalt sich nur durch Öffnen der Verpackung ändern lässt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Ausgenommen ist nur das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c LMIV alle Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen; dazu zählen die Angaben des Art. 119 Abs. 1 GMO-Verordnung.
| Angabe | Rechtsgrundlage | Vor dem Kauf zu zeigen |
|---|---|---|
| Verzeichnis der Zutaten | Art. 119 Abs. 1 Buchst. i GMO-Verordnung, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV | Aufzählung unter der Überschrift „Zutaten“, absteigende Reihenfolge nach Gewicht, Allergene hervorgehoben |
| Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen | Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV, Art. 41 Abs. 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 | Sulfite ab mehr als 10 mg/l (Anhang II Nr. 12 LMIV), außerdem Eier (Nr. 3) und Milch (Nr. 7); bei elektronischem Zutatenverzeichnis zusätzlich die Angabe „enthält …“ auf dem Etikett |
| Nährwertdeklaration | Art. 119 Abs. 1 Buchst. h GMO-Verordnung, Art. 9 Abs. 1 Buchst. l LMIV | Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 ml, in Tabellenform |
| Übrige Angaben nach Art. 119 Abs. 1 | Art. 119 Abs. 1 Buchst. a bis g und j GMO-Verordnung; Herkunft nach Art. 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 | Kategorie, g. U. oder g. g. A. mit Namen, vorhandener Alkoholgehalt, Herkunft, Abfüller oder Hersteller bzw. Verkäufer, Zuckergehalt bei Schaumwein |
| Nettofüllmenge | Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV (anwendbar über Art. 118 GMO-Verordnung) | Ja, nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags |
| Mindesthaltbarkeitsdatum entalkoholisierter Erzeugnisse unter 10 % vol | Art. 119 Abs. 1 Buchst. j GMO-Verordnung | Nein; Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV nimmt das Mindesthaltbarkeitsdatum von der Vorabinformation aus |
Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b LMIV), bei vorverpackter Ware stehen sie auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett (Art. 12 Abs. 2 LMIV). Wie Sie diese Felder in der Produktdatenhaltung anlegen, beschreibt Produktseite gestalten.
Was das Zutatenverzeichnis enthält
Das Verzeichnis beginnt mit einer Überschrift, die das Wort „Zutaten“ enthält, und führt alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils auf (Art. 18 Abs. 1 LMIV). Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf der Begriff „Trauben“ die Angabe von Trauben, eingemaischten Trauben und Traubenmost ersetzen (Art. 48a Abs. 1); „konzentrierter Traubenmost“ steht für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (Art. 48a Abs. 2). Zusatzstoffe werden mit dem Namen ihrer Funktionskategorie und ihrer speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer genannt (Anhang VII Teil C LMIV, Art. 48a Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33), etwa „Antioxidationsmittel: Schwefeldioxid“. Für Packgase genügt die Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ (Art. 48a Abs. 6). Hefen gelten als Verarbeitungshilfsstoffe und gehören nicht in die Liste (Art. 20 Buchst. b Ziff. ii LMIV).
Wie die Nährwertdeklaration aussieht
Obligatorisch sind der Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, bezogen auf 100 ml (Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 LMIV), in der Reihenfolge des Anhangs XV LMIV und in Tabellenform, wenn genug Platz vorhanden ist (Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV). Die Zahlen sind Durchschnittswerte aus einer Analyse, aus den Durchschnittswerten der Zutaten oder aus allgemein anerkannten Daten (Art. 31 Abs. 4 LMIV). Ist der Brennwert oder eine Nährstoffmenge vernachlässigbar, darf die Angabe dazu durch die Wendung „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die unmittelbar bei der Nährwertdeklaration steht (Art. 34 Abs. 5 LMIV). Elektronisch bereitgestellte Nährwertangaben sollten Sie nach Auffassung der Kommission stets tabellarisch darstellen, weil dort kein Platzmangel besteht (Antwort 19 der Bekanntmachung C/2023/1190).
Allergene: „enthält Sulfite“ bleibt sichtbar
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind im Zutatenverzeichnis zu nennen und dort durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe hervorzuheben (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV). Bei Wein kommen dafür Sulfite, daneben Eier und Milch in Betracht. Schwefeldioxid und Sulfite sind ab einer Konzentration von mehr als 10 mg/l, als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid gerechnet, anzugeben (Anhang II Nr. 12 LMIV); Eier und Milch stehen in den Nummern 3 und 7 desselben Anhangs. Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 legt die Begriffe je Sprache fest; in deutscher Sprache sind das „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“, für Eier und Milch etwa „Ei“, „Eiprodukt“, „Milch“ und „Milcherzeugnis“ (Art. 41 Abs. 1).
Wird das Zutatenverzeichnis elektronisch bereitgestellt, müssen die Allergene unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen, eingeleitet mit dem Wort „enthält“ (Art. 119 Abs. 5 GMO-Verordnung). Bei Wein ist das für Sulfite ab mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid die Angabe „enthält Sulfite“ (Anhang II Nr. 12 LMIV). Auch mit einem QR-Code auf der Flasche bleibt diese Angabe auf dem Etikett erforderlich, wenn das Zutatenverzeichnis elektronisch abgerufen wird. In der Produktbeschreibung des Shops gehört sie ebenfalls hin, weil sie vor dem Kauf verfügbar sein muss.
Wann das Etikett nur einen QR-Code trägt
Art. 119 Abs. 4 GMO-Verordnung erlaubt, die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder dem Etikett auf den Energiewert zu beschränken, ausgedrückt mit dem Symbol „E“; die vollständige Deklaration wird dann elektronisch angegeben, und der Weg dorthin muss auf der Verpackung oder dem Etikett genannt sein. Nach Abs. 5 darf das Verzeichnis der Zutaten elektronisch angegeben werden, wenn die Allergene auf der Verpackung oder dem Etikett erscheinen. Ein maschinenlesbarer Code wie ein QR-Code ist dafür zulässig (Antwort 27 der Bekanntmachung C/2023/1190); eine nur aufgedruckte Internetadresse genügt nicht (Antwort 33).
Für beide Wege gilt: Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden, und die Angaben dürfen nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden; beim elektronischen Zutatenverzeichnis müssen zusätzlich die Allergene auf der Verpackung oder dem Etikett erscheinen. Die Kommission hält die Website eines Weinerzeugers deshalb für ungeeignet (Antwort 30), eine Einwilligung der Nutzer macht die Datenerhebung nicht zulässig (Antwort 35), und ein Link auf einen E-Commerce-Shop gilt als Vermarktungszweck (Antwort 37). Der Code muss den Inhalt erkennen lassen — für das Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift mit dem Wort „Zutaten“ zu verwenden, ein allgemeines Symbol wie „i“ genügt nicht (Antwort 38) — und über die voraussichtliche Lebensdauer des Erzeugnisses abrufbar bleiben (Antwort 40).
Auf dem Etikett stehen die obligatorischen Angaben grundsätzlich zusammen im selben Sichtbereich, ohne dass die Flasche gedreht werden muss, in unverwischbaren Schriftzeichen von mindestens 1,2 mm Höhe (Art. 40 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33). Ausnahmen erlaubt Abs. 2: Wird das Zutatenverzeichnis elektronisch bereitgestellt, dürfen die Allergene außerhalb dieses Sichtbereichs stehen, ebenso die Angabe des Einführers, die Partienummer und das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Beispiel: die Produktseite für eine Flasche Wein
Produkt, Betrieb und Werte dieser Beispielseite sind erfunden. Sie zeigt die Felder, die ein Shop für ein Weinbauerzeugnis führen kann.
| Feld | Eintrag in der Beispiel-Produktseite |
|---|---|
| Bezeichnung und Kategorie | 2023 Musterriesling, trocken; Wein (Kategorie 1 nach Anhang VII Teil II) |
| Herkunft und Abfüller | Herkunft: Wein aus Deutschland (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33); Abfüller: Musterweingut, Musterort (Deutschland) |
| Vorhandener Alkoholgehalt | 12,5 % vol |
| Nettofüllmenge | 0,75 l |
| Verzeichnis der Zutaten | Zutaten: Trauben; Säureregulatoren: Weinsäure; Antioxidationsmittel: Schwefeldioxid (im Etikett hervorgehoben); unter Schutzatmosphäre abgefüllt |
| Allergenhinweis | enthält Sulfite |
| Nährwertdeklaration je 100 ml | Energie 326 kJ / 78 kcal; Kohlenhydrate 1,8 g, davon Zucker 1,1 g; für Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz, deren Mengen vernachlässigbar sind: „enthält geringfügige Mengen von …“ |
| Zugang zum E-Label | Link „Zutaten und Nährwerte (E-Label)“; die Seite enthält nur diese Angaben, keine Werbung und keine Nutzerdatenverfolgung |
Im Zutatenverzeichnis ist die allergene Zutat nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b LMIV durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe hervorzuheben; im Beispiel ist „Schwefeldioxid“ deshalb hervorgehoben. Der zusätzliche Hinweis „enthält Sulfite“ ersetzt diese Hervorhebung nicht.
Die Angabe der Herkunft ist eine eigene Pflichtangabe (Art. 119 Abs. 1 Buchst. d GMO-Verordnung). Für Wein der Kategorie 1 erfolgt sie nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 durch Wendungen wie „Wein aus (…)“ — im Beispiel „Wein aus Deutschland“ — ergänzt um den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. Der Name des Betriebs und sein Ort sind die Angabe des Abfüllers (Art. 119 Abs. 1 Buchst. e); sie treten zur Herkunft hinzu und ersetzen sie nicht.
Die Angaben stehen hier direkt in der Produktbeschreibung; ein klar bezeichneter Link auf ein E-Label ist die Alternative (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). Nach der Auslegungshilfe der österreichischen Bundeskellereiinspektion (Leitfaden, Stand 6. Juni 2025) muss der Kunde Zutaten und Nährwerte einsehen können, bevor er die Ware in den Warenkorb legt; die Verordnung selbst verlangt sie vor dem Abschluss des Kaufvertrags. Die übrigen Pflichtangaben behandeln Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz und Preisangaben im Onlineshop in Deutschland.
Seit wann die Pflicht gilt
Beide Angaben gelten ab dem 8. Dezember 2023 (Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2117). Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor diesem Datum geltenden Kennzeichnungsanforderungen entsprechen und vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter auf den Markt gebracht werden (Art. 5 Abs. 8 derselben Verordnung). Die zunächst vorgesehene zusätzliche Voraussetzung, dass der Wein vor dem Stichtag bereits gekennzeichnet war, hat die Berichtigung im Amtsblatt L 192 vom 31. Juli 2023, S. 34, gestrichen. Als hergestellt gilt ein Wein, wenn er die Merkmale und Anforderungen seiner Kategorie erreicht hat, gegebenenfalls durch die zugelassenen önologischen Verfahren (Antwort 4 der Bekanntmachung C/2023/1190).
In welcher Sprache die Angaben erscheinen
Die Angaben der Art. 119 und 120 GMO-Verordnung sind, wenn sie in Wörtern erfolgen, in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen (Art. 121 Abs. 1); der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung erscheint in der Sprache oder den Sprachen des Schutzes (Art. 121 Abs. 2). Zusätzlich müssen die verpflichtenden Informationen für die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem der Wein vermarktet wird, leicht verständlich sein; dieser Staat kann eine oder mehrere Amtssprachen vorschreiben (Art. 15 Abs. 1 und 2 LMIV).
Wer kontrolliert und was ein Verstoß kostet
Die Mitgliedstaaten sorgen nach Art. 90a Abs. 1 GMO-Verordnung dafür, dass Erzeugnisse des Art. 119 Abs. 1, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen oder vom Markt zurückgenommen werden. Sie kontrollieren auf der Grundlage einer Risikoanalyse (Abs. 3) und ahnden Verstöße gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor mit verhältnismäßigen, wirksamen und abschreckenden Verwaltungssanktionen (Abs. 4). Einen Betrag nennt die GMO-Verordnung für diese Verstöße nicht. Zuständig sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die auch die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein kontrollieren (Antwort 39 der Bekanntmachung C/2023/1190).
Was sich zum 19. September 2027 ändert
Die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 ändert Art. 119 der GMO-Verordnung. Nach Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Berichtigung im Amtsblatt L, 2026/90408 vom 22. Mai 2026 gilt ihr Art. 1 Nr. 10 Buchstabe a ab dem 19. September 2027: Die Bezeichnung entalkoholisierter Erzeugnisse der Kategorien 1 und 4 bis 9 wird dann nicht mehr um die Begriffe „entalkoholisiert“ und „teilweise entalkoholisiert“ ergänzt, sondern um „alkoholfrei“ — bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, verbunden mit der Angabe „0,0 %“, wenn er höchstens 0,05 % vol beträgt — oder als „alkoholreduziert“, wenn der Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem Mindestalkoholgehalt der Kategorie liegt. Erzeugnisse, die vor dem 19. September 2027 nach der bisherigen Vorschrift gekennzeichnet wurden, dürfen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2026/471 weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Checkliste für Ihren Shop
- Bestimmen Sie je Artikel, ob er unter Art. 119 Abs. 1 GMO-Verordnung fällt (Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16); für aromatisierte Weinerzeugnisse gilt Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.
- Legen Sie Zutatenverzeichnis, Nährwerte je 100 ml und Allergenangabe als eigene Pflichtfelder an und führen Sie in jedem Kanal dieselben Werte.
- Zeigen Sie Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration vor dem Abschluss des Kaufvertrags, im Angebot oder über einen eindeutig bezeichneten, kostenlosen Zugang.
- Geben Sie den Sulfithinweis „enthält Sulfite“ in jeder Produktbeschreibung an; ab mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid ist er Pflicht (Anhang II Nr. 12 LMIV).
- Führen Sie die vollständige Nährwertdeklaration elektronisch, muss der Energiewert am Etikett stehen; führen Sie das Zutatenverzeichnis elektronisch, müssen die Allergene am Etikett stehen (Art. 119 Abs. 4 und 5 GMO-Verordnung). Prüfen Sie außerdem, dass die verlinkte Seite ohne Werbung und ohne Nutzerdatenverfolgung auskommt.
- Beschriften Sie den Zugang mit dem Wort „Zutaten“ und halten Sie ihn für die Lebensdauer des Erzeugnisses erreichbar.
- Klären Sie bei Altbeständen von Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen, ob die Ware vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurde; nur dann greift die Übergangsregel des Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117.