Haftung für Nutzerinhalte im Shop in der Schweiz
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz im eigenen Shop Bewertungen und Kommentare Dritter veröffentlicht, kann für rechtswidrige Inhalte vor Gericht gezogen werden: Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB richtet sich die Klage gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, auch ohne Verschulden. Schadenersatz und Genugtuung setzen dagegen ein Verschulden voraus (Art. 28a Abs. 3 ZGB).
Das Wichtigste
- Mitwirkende an einer Persönlichkeitsverletzung können ohne Verschulden auf Unterlassung und Beseitigung verklagt werden (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
- Schadenersatz und Genugtuung verlangen zusätzlich ein Verschulden (Art. 28a Abs. 3 ZGB).
- Eine gesetzliche Frist für das Entfernen gemeldeter Inhalte haben wir in den geöffneten Quellen (ZGB, StGB, ZPO) nicht gefunden.
- Für die Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB gilt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 StGB: Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ehrverletzungen sind Antragsdelikte (Art. 173 ff. StGB).
- Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB).
- Der Vorentwurf eines Plattformgesetzes (VE-KomPG, Vernehmlassung bis 16. Februar 2026) erfasst nach Art. 2 auch Suchmaschinen: Er gilt für Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal pro Monat genutzt werden, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten.
Dieser Artikel gilt für Onlineshops mit Kundschaft in der Schweiz, die Bewertungen oder Kommentare auf eigenen Seiten veröffentlichen. Die Regeln für den deutschen Shop und den österreichischen Shop gelten hier nicht; die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union.
Was Art. 28 ZGB für den Shop bedeutet
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden das Gericht anrufen, der an der Verletzung mitwirkt (Art. 28 Abs. 1 ZGB, SR 210). Widerrechtlich ist die Verletzung nur, wenn sie nicht durch Einwilligung, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Auch ein Shop kann deshalb für fremde Einträge belangt werden: Er stellt den Rahmen bereit, in dem die Aussage verbreitet wird.
Eine gesetzliche Freistellung für fremde Inhalte haben wir in den geöffneten schweizerischen Quellen (ZGB, StGB, Bericht des Bundesrates) nicht gefunden. Der Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015 zur Verantwortlichkeit von Providern hält fest, dass eine gesetzliche Beschränkung der Passivlegitimation verworfen wurde, weil sich die technischen Konstellationen mit einer allgemeinen Regel nicht erfassen lassen (Bericht, Ziff. 7.1.1).
Wer am Inhalt mitwirkt und wer nicht
Eigene Inhalte sind Texte, die der Shop selbst verfasst oder sich zu eigen macht, etwa eine bearbeitete Bewertung, die er wie eine eigene Aussage stehen lässt; für sie steht er unbeschränkt ein. Fremde Inhalte sind Bewertungen und Kommentare, die Nutzende selbst erfassen.
Bei fremden Inhalten zählt die Nähe zum Inhalt: Der Bericht ordnet die Beteiligten danach ein, welche Möglichkeiten sie haben, auf einen Inhalt einzuwirken, ihn zu ändern, zu entfernen oder zu sperren (Bericht, Ziff. 2.4). Reine Webhoster stehen fern, Foren, Blogs und Newsportale nahe. Wer eine Bewertungsfunktion betreibt, entscheidet über Eingabemaske, Sichtbarkeit und Löschung und steht nahe am Inhalt. Nutzungsklauseln helfen nicht: Die Tribune de Genève übernahm im Vertrag keine Verantwortung für Nutzerinhalte, und das Bundesgericht beurteilte ihre Passivlegitimation trotzdem nach Art. 28 Abs. 1 ZGB (Urteil 5A_792/2011, Erwägung 6.3).
Die Grösse des Betriebs und die Frage, ob der Shop an Konsumenten oder an Geschäftskunden verkauft, ändern nichts.
Wofür Sie einstehen müssen
Die Tabelle trennt die Ansprüche und zeigt, bei welchen ein Verschulden nötig ist.
| Anspruch | Was verlangt werden kann | Verschulden nötig | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Unterlassung, Beseitigung, Feststellung | Inhalt sperren oder entfernen, Widerrechtlichkeit feststellen lassen | nein | Art. 28 Abs. 1, Art. 28a Abs. 1 ZGB |
| Berichtigung oder Urteil veröffentlichen | Mitteilung an Dritte | nein | Art. 28a Abs. 2 ZGB |
| Schadenersatz und Genugtuung | Geld | ja | Art. 28a Abs. 3 ZGB mit Art. 41 OR |
| Herausgabe eines Gewinns | Geld | — | Art. 28a Abs. 3 ZGB mit Art. 423 Abs. 1 OR |
| Strafe gegen den Verfasser | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe | ja, Vorsatz oder Inkaufnahme; der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 StGB gilt | Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 173 ff. StGB |
| Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung in einem Medium | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Busse; ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor anwendbar ist, milder, gilt diese | ja, Vorsatz oder Fahrlässigkeit | Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 322bis Abs. 1 und 2 StGB |
| Falsche Angaben über eine Person | berichtigen oder löschen | — | Art. 6 Abs. 5 DSG |
Für die Herausgabe eines Gewinns verweist Art. 28a Abs. 3 ZGB auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 Abs. 1 OR); Art. 41 OR trägt Schadenersatz und Genugtuung.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Hosterin einer Blog-Plattform für die Beseitigungsklage passivlegitimiert ist, obwohl sie den beanstandeten Text weder verfasst noch gekannt hatte (Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013, Erwägung 6.2 und 6.3). Passivlegitimiert ist, wer mitwirkt, auch ohne Verschulden; auf die Herrschaft über den Inhalt kommt es nicht an. Für Schadenersatz und Genugtuung tritt das Verschulden hinzu. Die Hosterin trug einen Viertel der Prozesskosten und zusätzlich CHF 3’000 Gerichtskosten und CHF 3’000 Parteientschädigung. Der Entscheid ist nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Der Bericht ergänzt, dass der Tatbeitrag adäquat kausal und die Anordnung verhältnismässig sein muss (Bericht, Ziff. 7.1.1).
Wann aus einem Hinweis eine Sorgfaltspflicht wird
Für die Geldansprüche zählt das Verschulden. Eine allgemeine Pflicht, alle Nutzerinhalte vorab zu prüfen, besteht nicht (Bericht, Ziff. 4.1.1 d) aa) i). Wer aber einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung erhält und untätig bleibt, kann sich mangelnde Sorgfalt vorwerfen lassen (Bericht, Ziff. 4.1.1 d) aa) ii). Nach der dort wiedergegebenen Lehre muss der Hinweis den Inhalt genau bezeichnen, die Verletzung für einen juristischen Laien erkennbar machen und von einer Person kommen, die sich zu erkennen gibt und ihr Interesse an der Entfernung glaubhaft macht.
Ohne konkreten Hinweis trifft diese Pflicht höchstens inhaltsnahe Anbieter, und auch sie nur, wenn nach den Umständen Rechtsverletzungen zu erwarten sind, etwa wegen früherer Rechtsverletzungen (Bericht, Ziff. 7.2).
Notice-and-Takedown: der Ablauf im Shop
Der Shop braucht einen schriftlichen Ablauf. Die rechte Spalte nennt Richtwerte; in Zivilgesetzbuch, Strafgesetzbuch und Zivilprozessordnung haben wir keine Frist gefunden, innert der ein Shop gemeldete Inhalte entfernen muss, es sind interne Servicefristen (Empfehlung).
| Schritt | Was Sie tun | Frist (eigener Richtwert) |
|---|---|---|
| 1. Meldung erfassen | URL, Textstelle, Datum und Kontaktangaben der meldenden Person aufnehmen | — |
| 2. Eingang bestätigen | den Eingang mit Aktenzeichen bestätigen, ohne den Inhalt schon zu beurteilen | innert 2 Arbeitstagen |
| 3. Sofortprüfung | prüfen, ob die Verletzung auf der Hand liegt (Drohung, Beschimpfung, unwahre Tatsachenbehauptung, Diskriminierung) | am Tag des Eingangs |
| 4. Offensichtlicher Fall | Beweise sichern, Inhalt sperren oder entfernen, beide Seiten informieren | innert 24 Stunden |
| 5. Zweifelsfall | Inhalt vorläufig sperren, Verfasser zur Stellungnahme auffordern, dann entscheiden | Stellungnahme innert 3 Kalendertagen, Entscheid innert 7 Kalendertagen |
| 6. Beweise und Entscheid sichern | Screenshot mit Zeitstempel, Meldetext, Logdaten und Begründung aufbewahren, bevor Sie löschen | vor jeder Löschung, Dokumentation innert 7 Kalendertagen |
| 7. Gerichtliche Anordnung | die angeordnete vorsorgliche oder superprovisorische Massnahme nach ihrem Inhalt und der darin gesetzten Frist umsetzen | Frist der Anordnung; eigener Richtwert: am Tag des Empfangs |
Für Meldungen Dritter lohnt sich ein eigenes Formular mit den Angaben nach Schritt 1 (Empfehlung). Der Bericht nennt als Vorbild das Notice-and-Takedown-Verfahren des Code of Conduct Hosting des Branchenverbands Simsa, der nach dieser Darstellung seit dem 1. Februar 2013 gilt, und hält fest, dass der Bundesrat solche Selbstregulierungsmassnahmen begrüsst (Bericht, Ziff. 4.1.1 d) aa) i) und Ziff. 7.2). Auch der Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG, Vernehmlassung bis 16. Februar 2026) nennt für die Bearbeitung einer Meldung keine Zahl von Tagen (Art. 5 Abs. 1 VE-KomPG: ‘zeitnah’); diese Pflicht trifft nach diesem Entwurf die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 VE-KomPG). In seinen Geltungsbereich fallen nach Art. 2 VE-KomPG Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal pro Monat genutzt werden, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten (Art. 2 lit. a Ziff. 2 und lit. b VE-KomPG).
Welche Fristen das Gesetz setzt
- Strafantrag: Das Antragsrecht der verletzten Person erlischt drei Monate nach Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB); die Frist steuert den Strafantrag, nicht die Aufbewahrung Ihrer Beweismittel.
- Verjährung: Die Verfolgung der Ehrverletzungsdelikte verjährt in vier Jahren (Art. 178 Ziff. 1 StGB).
- Gegendarstellung: Die Fristen von 20 Tagen ab Kenntnis und längstens drei Monaten ab Verbreitung (Art. 28i Abs. 1 ZGB) knüpfen an Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien an (Art. 28g Abs. 1 ZGB).
- Gerichtliche Entfernung: Eine vorsorgliche Massnahme kann die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands anordnen (Art. 262 lit. b ZPO), bei besonderer Dringlichkeit sofort und ohne Anhörung (Art. 265 Abs. 1 ZPO); Art. 266 ZPO erfasst nur periodisch erscheinende Medien.
Was bei einem Verstoss droht
Üble Nachrede wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Ziff. 1 StGB). Eine Geldstrafe beträgt nach Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze; ein Tagessatz liegt in der Regel zwischen 30 und 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für diese Ehrverletzungsdelikte gilt: Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 StGB); vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmt oder dazu vorsätzlich Hilfe leistet, wird nach der Strafandrohung des Täters beziehungsweise milder bestraft (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 StGB). Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist der Autor allein strafbar (Art. 28 Abs. 1 StGB); die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB). Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Art. 322bis StGB strafbar; fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Art. 322bis StGB strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist (Art. 28 Abs. 2 StGB). Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar (Art. 28 Abs. 3 StGB). Wer als Verantwortlicher nach Art. 28 Abs. 2 und 3 StGB eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 322bis Abs. 1 StGB). Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Art. 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft (Art. 322bis Abs. 2 StGB). Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Art. 322bis Abs. 1 StGB nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt (Art. 322bis Abs. 3 StGB).
Dazu kommen Verbot und Beseitigung (Art. 28a Abs. 1 ZGB), Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB mit Art. 41 OR), die Herausgabe eines Gewinns (Art. 28a Abs. 3 ZGB mit Art. 423 Abs. 1 OR) und die Berichtigung falscher Personendaten (Art. 6 Abs. 5 DSG). Das Datenschutzgesetz gilt für Personendaten natürlicher Personen; Daten juristischer Personen sind keine Personendaten (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 lit. a DSG), und Personendaten sind zu vernichten, sobald der Zweck sie nicht mehr verlangt (Art. 6 Abs. 4 DSG). Was in die Datenschutzerklärung im Onlineshop in der Schweiz gehört, steht im eigenen Artikel.
Checkliste für Ihren Shop
- Für jede Bewertung ist entschieden, ob sie als fremder Inhalt oder als eigene Aussage des Shops erscheint (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
- Nutzungsbestimmungen regeln, welche Inhalte unerlaubt sind und dass Sie Einträge sperren oder löschen dürfen.
- Ein Meldepunkt ist erreichbar, ohne dass die meldende Person ein Konto anlegen muss.
- Der Ablauf oben ist schriftlich festgehalten, mit Zuständigkeit und Vertretung.
- Vor jeder Löschung werden Beweismittel gesichert; Löschungen werden begründet und dokumentiert.
- Für gesperrte Inhalte und Beweismittel ist im Einzelfall entschieden, wie lange sie nötig sind; die Aufbewahrung endet, sobald der Zweck sie nicht mehr verlangt (Art. 6 Abs. 4 DSG).
- Falsche Angaben über Personen werden berichtigt oder entfernt (Art. 6 Abs. 5 DSG).
- Gerichtliche Anordnungen werden nach ihrem Inhalt und der darin gesetzten Frist umgesetzt; als interner Richtwert gilt der Tag des Empfangs.