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Produktrückruf im Lebensmittelshop: Kunden erreichen, erstatten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Lebensmittelshops im Fernabsatz in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Warenwirtschaft, Buchhaltung und Steuerberichtigung sind nur verlinkt

Kurz gesagt

Erkennen Sie oder müssen Sie vermuten, dass ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, und ist die Ware schon bei Onlinekäufern, melden Sie den Fall unverzüglich der zuständigen Behörde, stoppen den Verkauf und unterrichten die Käufer genau über Produkt, Charge, Grund und Verzehrhinweis. In Deutschland und Österreich gilt Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in der Schweiz Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, der eine festgestellte oder vermutete Gefährdung der Gesundheit voraussetzt. Reicht die Unterrichtung der Abnehmer nicht, muss der Unternehmer selbst die Öffentlichkeit informieren (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in der Schweiz Art. 84 Abs. 1 Buchst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung); daneben kann die Behörde warnen (§ 40 LFGB, § 43 LMSVG, Art. 54 LMG).

Das Wichtigste

  • Auslöser ist der erkannte oder begründet vermutete Verstoß gegen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); in der Schweiz verlangt Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung eine festgestellte oder vermutete Gesundheitsgefährdung.
  • Rücknahme betrifft Ware beim Händler, der Rückruf die schon gelieferte Ware: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  • Deutschland und Österreich: Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt unmittelbar; Schweiz: Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.
  • Das Unterlassen ist strafbar: Deutschland § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. c LFGB, Österreich § 90 Abs. 4 Z 2 LMSVG, Schweiz Art. 64 Abs. 1 Buchst. k LMG.
  • Reicht die Unterrichtung der Abnehmer nicht aus, informiert der Unternehmer die Öffentlichkeit selbst (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; in der Schweiz Rückruf und Information der Konsumenten über den Grund nach Art. 84 Abs. 1 Buchst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung); davon zu unterscheiden ist die behördliche Warnung der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB, § 43 LMSVG und Art. 54 LMG.
  • Die amtlichen Mustertexte für den Rückruf sehen die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Kassenbon vor.

Ein Rückruf beginnt nicht im Warenwirtschaftssystem, sondern bei den Käufern. Steht die betroffene Charge schon in Küchenschränken und Kühlschränken, müssen Behördenmeldung, Kundenmitteilung und Erstattung zusammenpassen; Bestand, Gutschrift und Steuerberichtigung folgen getrennt davon.

Rücknahme und Rückruf sind zwei Schritte

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 greift, wenn ein Lebensmittelunternehmer erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Dann trennt die Norm zwei Verfahren: Satz 1 verlangt, das Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten: die Rücknahme. Satz 2 greift, wenn das Produkt die Verbraucher bereits erreicht haben könnte: Dann muss der Unternehmer sie effektiv und genau über den Grund der Rücknahme unterrichten und die gelieferten Produkte zurückrufen, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. Abs. 2 verpflichtet reine Händler, die Rücknahme einzuleiten, Rückverfolgungsangaben weiterzugeben und an den Maßnahmen der Hersteller mitzuwirken. Als EU-Verordnung bindet sie in Deutschland und Österreich. Für die Schweiz, die nicht EU-Mitglied ist, gilt Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV): Er setzt eine festgestellte oder vermutete Gefährdung der Gesundheit voraus und verlangt den Rückruf, sobald die Konsumentinnen und Konsumenten die Produkte schon erreicht haben könnten; den Vorbehalt, dass erst andere Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau nicht ausreichen, enthält die LGV nicht. Nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung gilt ein nicht sicheres Lebensmittel, das zu einer Charge gehört, im Zweifel samt der ganzen Charge als nicht sicher, solange Ihr Betrieb nicht bei einer eingehenden Prüfung das Gegenteil belegt.

Welche Pflicht in welchem Land gilt

Adressat ist in allen drei Ländern die Lebensmittelaufsicht: in Deutschland und Österreich die Landesbehörde, in der Schweiz die kantonale Vollzugsbehörde.

Land Meldung und Rücknahme Behördliche Warnung der Öffentlichkeit
Deutschland Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Meldung an die Lebensmittelüberwachung des Landes; Anordnung nach § 39 Abs. 1 LFGB (Verweis auf Art. 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625) § 40 Abs. 1 und 1a LFGB; Veröffentlichung auf lebensmittelwarnung.de
Österreich § 38 Abs. 1 Z 5 Buchst. a LMSVG (Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); Meldung an die Lebensmittelaufsicht des Landes; Anordnung von Rücknahme und Rückruf nach § 39 Abs. 1 Z 9 LMSVG, der Abnehmerinformation nach Z 10; die Kosten trägt der Unternehmer § 43 Abs. 1 und 2 LMSVG; die AGES veröffentlicht die Warnung im Auftrag des Bundesministeriums
Schweiz Art. 84 Abs. 1 LGV: bei festgestellter oder vermuteter Gesundheitsgefährdung Meldung an die kantonale Vollzugsbehörde, Rücknahme, Rückruf samt Information über den Grund, sobald die Konsumenten erreicht sein könnten; kein Vorbehalt unzureichender anderer Maßnahmen Art. 54 Abs. 1 und 5 LMG: öffentliche Warnung durch die Vollzugsbehörde, Beauftragung des Inverkehrbringers möglich

Die behördliche Warnung ist von der Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer zu unterscheiden. Reicht die Unterrichtung der Abnehmer nicht aus, verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Unternehmer selbst eine effektive und genaue Information der Verbraucher; der deutsche Leitfaden konkretisiert sie als Pressemitteilung und Aushang, die AGES-Leitlinie als Aushang, Veröffentlichung auf der Homepage oder über ein geeignetes Medium. In der Schweiz informiert der Unternehmer die Konsumenten über den Rückruf und dessen Grund (Art. 84 Abs. 1 Buchst. c LGV).

Beim Unterlassen: Deutschland: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. c, § 59 Abs. 1 LFGB), fahrlässig Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 LFGB). Österreich: bis 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 70.000 Euro (§ 90 Abs. 4 Z 2 mit dem Strafsatz des § 90 Abs. 1 LMSVG). Schweiz: bis 40.000 Franken für den Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 27 LMG, fahrlässig bis 20.000 Franken (Art. 64 Abs. 1 Buchst. k und Abs. 4 LMG).

Schritt für Schritt: Von der Behördenmeldung zur Erstattung

Vom Vorfall zur Erstattung im Onlineshop
  1. Vorfall und Charge abgrenzen
  2. Behörde informierenunverzüglich, mit Aktenzeichen
  3. Verkauf und Bestände sperren
  4. Betroffene Bestellungen ermitteln
  5. Kundenmitteilung sendenProdukt, Charge, Grund, Verzehrhinweis
  6. Nachweise und Zustellungen sichern
  7. Kaufpreis erstatten

Schematischer Ablauf; eine behördliche Anordnung kann einzelne Schritte vorwegnehmen.

Quelle: Eigene Darstellung

Schritt 1: Vorfall und Charge abgrenzen

Halten Sie schriftlich fest, welches Produkt, welche Charge, welches Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum und welcher Lieferzeitraum betroffen sind. Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, gilt nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Zweifel die ganze Charge als nicht sicher, solange Ihr Betrieb nicht bei einer eingehenden Prüfung das Gegenteil belegt; die Abgrenzung bestimmt damit das Ausmaß. Ergebnis: eine Chargenliste mit Artikelnummer, Zeitraum und Kanälen.

Schritt 2: Die Behörde informieren

Melden Sie schriftlich an die Lebensmittelaufsicht: in Deutschland die Überwachung des Landes, in Österreich die Aufsicht des Landes, in der Schweiz die kantonale Vollzugsbehörde; die AGES führt den Rückruf nicht für Sie durch. Bei Verdacht auf Gesundheitsschädigung ist die Meldung nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich. Ein Bescheid ergeht schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, seine Kosten trägt der Unternehmer (Art. 138 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625, für Österreich § 39 Abs. 1 letzter Satz LMSVG); in Deutschland hat der Widerspruch gegen Anordnungen zur Durchführung des Verbots gesundheitsschädlicher Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB). Ergebnis: eine Meldung mit Eingangsbestätigung.

Schritt 3: Verkauf und Bestände sperren

Nehmen Sie das Produkt aus dem Shop, sperren Sie Varianten, Bestände, Lieferantenartikel und Marktplatz-Listings und stoppen Sie Newsletter, die auf die Charge verweisen. Legen Sie vorher fest, wer ohne Rückfrage sperren darf. Handeln Sie nicht, kann die Behörde die Abschaltung Ihrer Internetseiten anordnen (Art. 138 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/625, für Österreich § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG in der Fassung seit 1. September 2026). Ergebnis: keine Bestellung der Charge mehr, mit Zeitstempel.

Schritt 4: Die betroffenen Bestellungen ermitteln

Ziehen Sie aus Shop und Warenwirtschaft alle Bestellungen der betroffenen Artikel im Lieferzeitraum: Bestellnummer, Name, E-Mail, Datum, Menge, Zahlungsart, Erstattungsbetrag. Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt Systeme, mit denen Sie der Behörde auf Aufforderung die Person nennen können, von der Sie die Ware erhalten haben, und die anderen Unternehmen, an die Sie sie geliefert haben; diese Vorwärtsstufe erfasst belieferte Unternehmen, nicht die privaten Käufer. Die privaten Käufer ermitteln Sie für die Unterrichtung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2. In Deutschland und Österreich deckt die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung diese Verwendung (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO), in der Schweiz Art. 31 Abs. 1 DSG. Ergebnis: eine Bestellliste mit Gesamtsumme.

Schritt 5: Die Kundenmitteilung schreiben

Die Mitteilung muss effektiv und genau sein (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Der deutsche Leitfaden verlangt Beschreibung, Farbfoto, Vertriebswege, Art der Gefahr und mögliche Folgen des Verzehrs, für Krankheitserreger die Textbausteine des Robert Koch-Instituts. Die AGES nennt Produktbezeichnung, Charge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Unternehmer, Grund, Warnung vor dem Verzehr, die beabsichtigte Maßnahme samt Erstattung und den Hinweis, dass die Warnung keine Ursachenzuweisung ist; das BLV ergänzt Verpackungsart, Abgabezeitraum, gefährdete Personengruppen, das Vorgehen nach Verzehr und eine Kontaktperson. Ergebnis: ein Text, den die Behörde akzeptiert und ein Kunde ohne Rückfrage versteht.

Schritt 6: Zustellungen und Nachweise sichern

Versenden Sie per E-Mail an alle ermittelten Käufer, rufen Sie bei besonders gefährdeten Fällen an und stellen Sie den Rückruf gut sichtbar in den Shop. Eine E-Mail genügt nur unter einer Bedingung: Nach dem Leitfaden der deutschen Landesbehörden kann die Information der Öffentlichkeit entbehrlich sein, wenn ausnahmslos alle Abnehmer namentlich bekannt sind und unverzüglich informiert werden können; der Behörde sind Rückverfolgungsdaten und Nachweise der Abnehmerinformation vorzulegen. Speichern Sie Texte, Empfängerlisten, Zustellberichte und die nicht erreichbaren Käufer.

Schritt 7: Erstatten

Die Erstattung gehört zum Rückruf: Beide amtlichen Mustertexte, Anlage 1 des deutschen Leitfadens und der Beispieltext der AGES-Leitlinie, nennen die Rückgabe ohne Kassenbon ausdrücklich. Klären Sie vorab, ob die Ware zurückkommen muss, wie Sie zurückzahlen und wie Sie den Kauf belegen. Eine Rücksendung an Sie ergibt bei gesundheitsgefährdender Ware nach redaktioneller Einschätzung wenig Sinn: Fordern Sie ein Foto der Packung mit Chargenangabe an und erstatten Sie auf das ursprüngliche Zahlungsmittel. Das ist eine redaktionelle Empfehlung und mit der Behörde abzustimmen, wenn Sie die Ware zur Ursachenklärung brauchen. Der Anspruch folgt aus dem Kaufrecht des Landes: Deutschland Rücktritt und Rückgewähr nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 346 Abs. 1 BGB; Österreich für Verbraucherkäufe über Waren die Gewährleistung nach §§ 12 bis 15 VGG, nach der der Verbraucher vorbehaltlich des Abs. 3 und 4 zunächst die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangt und Preisminderung oder Vertragsauflösung wählen kann, wenn ein Fall des § 12 Abs. 4 Z 1 bis 5 VGG vorliegt, also ein schwerwiegender Mangel, eine verweigerte, nach den Umständen ausbleibende oder trotz angemessener Frist erfolglos gebliebene Herstellung des mangelfreien Zustands (§ 12 Abs. 2 und 4 Z 1 bis 5, §§ 14 und 15 VGG); Schweiz Wandelung oder Minderung nach Wahl des Käufers (Art. 205 Abs. 1 OR), wobei die Wandelung auch möglich ist, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist, und bei Untergang durch Verschulden des Käufers oder Weiterveräußerung nur der Ersatz des Minderwertes bleibt (Art. 207 Abs. 1 und 3 OR). Ergebnis: eine Erstattungsliste mit Betrag, Datum und Zahlungsweg. Zum Abschluss gehört das Dossier mit Anlass, Chargenabgrenzung, Behördenmeldung, Kundenliste, Nachweisen und Erstattungen; melden Sie der Behörde das Ende des Rückrufs. In der Schweiz ist diese Dokumentation Teil der Selbstkontrolle (Art. 85 Abs. 1 LGV).

Was der ERP-Ablauf danach übernimmt

Der Rückruf selbst ist kein Buchungsvorgang. Warenwirtschaftlich folgen Sperrbestand und Gutschrift, sobald Ware zurückkommt oder ausgebucht wird. Eine Steuerberichtigung hängt dagegen nicht am Warenzugang: Sie ist vorzunehmen, wenn sich die Bemessungsgrundlage des Umsatzes geändert hat, etwa durch die Erstattung oder eine Preisminderung, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 UStG); wie das aufgebaut wird, steht unter Retouren im ERP und Gutschriften und Stornos bei Retouren. Bei einem Rückruf ohne Rücksendung entsteht kein Bestandszugang, aber eine Erstattung; buchen Sie sie als Erlösminderung des Rückrufvorgangs.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Je Charge liegt eine schriftliche Abgrenzung mit Zeitraum und Kanälen vor.
  • Die Meldung an die Aufsicht ist mit Eingangsbestätigung belegt, Shop, Marktplätze und Bestände sind mit Zeitstempel gesperrt.
  • Jede betroffene Bestellung steht mit Kontaktweg, Versandzeitpunkt und Erstattungsbetrag in der Liste.
  • Für nicht erreichbare Käufer ist entschieden, wie die Öffentlichkeit informiert wird: der Unternehmer nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, daneben kann die Behörde warnen.
  • Das Dossier mit Nachweisen, Erstattungen und Verbleib der Ware ist vollständig.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Behebung
Die Rückrufmail landet im Spamordner Versand über den Marketingweg Betreff mit Produkt und Rückruf beginnen, Versand protokollieren
Erstattungssumme weicht ab Teilstornos, Rabatte oder frühere Gutschriften fehlen Beträge aus dem bezahlten Gesamtbetrag ableiten
Behörde verlangt Unterlagen, die niemand hat Meldung, Nachweise und Erstattungen liegen verstreut Rückrufdossier mit festen Positionen anlegen
Nach der Freigabe wird Ware der Charge wieder verkauft nur die Shopvariante gesperrt Lieferantenartikel und Bestellvorschlag mitsperren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie die Lebensmittelaufsicht ins Boot, sobald Sie das Risiko nicht sicher einschätzen können; nach dem Schweizer Informationsschreiben des BLV ist genau das ein Grund, die kantonale Vollzugsbehörde anzurufen. Beratung brauchen Sie, wenn Sie Erstattungen über Kulanz hinaus zusagen, wenn Kunden Ersatz für Folgeschäden verlangen oder wenn die Meldung Daten Dritter enthält.

Häufige Fragen

Muss ich erstatten, wenn der Kunde keinen Kassenbon mehr hat?

Ja. Anlage 1 des Leitfadens der Landesbehörden und der Beispieltext der AGES-Leitlinie sehen die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises ausdrücklich auch ohne Kassenbon vor. Für Ihre Ablage genügt der Beleg aus dem Shop, weil Bestellnummer, Name, Datum und Betrag zur Bestellung passen; das gilt auch für Gastbestellungen. Welchen Anspruch der Kunde hat, richtet sich nach dem Kaufrecht seines Landes.

Reicht eine E-Mail an alle Käufer, oder muss ich die Öffentlichkeit informieren?

Nur wenn Sie alle Abnehmer erreichen. Nach dem Leitfaden der deutschen Landesbehörden kann die Information der Öffentlichkeit im Fernabsatz entbehrlich sein, wenn ausnahmslos alle Abnehmer namentlich bekannt sind und unverzüglich informiert werden; der Behörde sind die Nachweise vorzulegen, in Zweifelsfällen ist die öffentliche Information nötig. In der Schweiz entscheiden kantonale Vollzugsbehörde und BLV nach Art. 54 LMG.

Wie schnell muss die Meldung bei der Behörde sein?

Unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 84 Abs. 1 Buchst. a LGV). Warten Sie nicht auf das Ergebnis der Ursachenanalyse. Für die Schweiz rät das BLV, die kantonale Vollzugsbehörde auch dann zu kontaktieren, wenn Sie ein mögliches Risiko nicht einschätzen können.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Dann übernimmt die Behörde: Rücknahme und Rückruf kann sie anordnen (Deutschland § 39 Abs. 1 LFGB, Österreich § 39 Abs. 1 LMSVG) und in Österreich Ihre Internetseiten abschalten lassen (§ 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG). Dazu die Strafen: § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. c LFGB, § 90 Abs. 4 Z 2 LMSVG, Art. 64 Abs. 1 Buchst. k LMG.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, Artikel 14, 18, 19 und 65, konsolidierte Fassung 02002R0178 (DE) vom 1. Januar 2026, Fassung 012.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Artikel 137 und 138, konsolidierte Fassung 02017R0625 (DE) vom 5. Januar 2025, Fassung 004.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am
  3. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 39 Maßnahmen der für die Überwachung zuständigen BehördenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 40 Information der ÖffentlichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 59 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Stand 13.11.2024), Ziffern 2 und 3 sowie Anlage 1Oberste Landesbehörden im Zuständigkeitsbereich gesundheitlicher Verbraucherschutz, veröffentlicht auf lebensmittelwarnung.de · abgerufen am
  8. lebensmittelwarnung.de: FAQ, Hinweise für Unternehmen (Pflicht zur Information, Inhalt einer Meldung, Musterformular Rückruf)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und Bundesländer · abgerufen am
  9. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), §§ 38, 39, 43 und 90, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Leitlinie für die Veröffentlichung von Produktwarnungen gemäß LMSVG durch das Unternehmen (gültig ab 1. Juli 2009, aktualisiert 13. Oktober 2025)Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) · abgerufen am
  11. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Artikel 84 und 85, Stand 1. Juli 2025Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  12. Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), Artikel 24, 27, 28, 54 und 64, Stand 1. Oktober 2024Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  13. Informationsschreiben 2017/5: Pflicht zur Rücknahme und zum Rückruf und zur Information der Behörden nach Artikel 84 LGV (16. August 2017)Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · abgerufen am
  14. Bei einem Rückruf aufzunehmende und zu beachtende Punkte (26. Oktober 2022)Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · abgerufen am
  15. Öffentliche Warnungen und Rückrufe von Lebensmitteln: Pflichten der BetriebeBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · abgerufen am
  16. Bericht 2025: Öffentliche Warnungen, Rückrufe und Schnellwarnsystem RASFF (14. Oktober 2026)Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · abgerufen am
  17. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Artikel 6 Rechtmäßigkeit der VerarbeitungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am
  18. Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), Artikel 6 und 31, Stand 7. Juli 2025Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  19. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 437 Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 439 NacherfüllungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 346 Wirkungen des RücktrittsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), §§ 1, 12, 14 und 15, Rechte aus der Gewährleistung bei Verbraucherkäufen, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  23. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 197, 205, 207 und 208, Stand 1. Oktober 2026Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am

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