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Fahrräder und E-Bikes online verkaufen: Anforderungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ein Pedelec ist eine Maschine: In Deutschland schuldet der Hersteller CE-Kennzeichnung, technische Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 2 der 9. ProdSV, in Österreich nach § 5 Abs. 1 MSV 2010 dasselbe, und in der Schweiz übernimmt Art. 2 Abs. 1 MaschV die Pflichten des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis e der Richtlinie 2006/42/EG und nennt die Erklärung Konformitätserklärung; die harmonisierte Norm EN 15194:2017+A1:2023 begründet keine Konformitätsvermutung für die Anforderungen zu Vibrationen. Der Akku ist Gefahrgut der Klasse 9: Ein einzeln versandter Akku über 100 Wh fällt nicht mehr unter die Sondervorschrift 188, ein vollständiges E-Bike mit eingebautem Akku ist UN 3556 und nach Sondervorschrift 666 von den übrigen ADR-Vorschriften freigestellt, solange deren Bedingungen erfüllt sind. Ausrüstung und Übergabe richten sich nach dem Bestimmungsland (Deutschland StVZO, Österreich Fahrradverordnung, Schweiz VTS) und nach dem Liefermodell.

Das Wichtigste

  • Pedelec-Grenzen: Deutschland 0,25 kW und 25 km/h (§ 63a Abs. 2 StVZO), Österreich 250 W und 25 km/h (§ 1 Abs. 2a KFG 1967), Schweiz 0,50 kW und 250 kg Gesamtgewicht, Antrieb bis 25 km/h mit Sitzgelegenheit und bis 20 km/h ohne (Art. 18 lit. b VTS).
  • EN 15194:2017+A1:2023 begründet keine Konformitätsvermutung für die Anforderungen zu Vibrationen (Anhang I Nrn. 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG; Anhang I Teil 3 Nr. 2 Tabellenzeile 495a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586, Stand 7. September 2026).
  • Ab 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist mit diesem Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2, Art. 54); Maschinen, die vorher richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1).
  • Die Sondervorschrift 188 des ADR in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung befreit Zellen bis 20 Wh und Batterien bis 100 Wh; die Grenze von 30 kg Bruttomasse entfällt für Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt sind, die Fallprüfung aus 1,2 m entfällt nur bei eingebauten.
  • Ein vollständiges E-Bike mit eingebautem Lithium-Ionen-Akku ist der UN 3556 (Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionenbatterien, Klasse 9, Sondervorschriften 388, 666, 667 und 669) zugeordnet; Tabelle A nennt in Spalte 8 die Verpackungsanweisung P 912, doch die Sondervorschrift 666 stellt als Ladung beförderte Fahrzeuge nach Sondervorschrift 388 von den übrigen ADR-Vorschriften frei, soweit ihre Bedingungen erfüllt sind, und verlangt für vollständig umschlossene Fahrzeuge nur Kennzeichnung und Bezettelung nach Kapitel 5.2.
  • Wer in Deutschland nach § 3 Nr. 9 ElektroG als Hersteller gilt, muss beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG); das Angebotsverbot der Vertreiber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG setzt dagegen voraus, dass der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, nicht schon, dass die Nummer im Angebot fehlt.

Wer Fahrräder, Pedelecs und E-Scooter im Onlineshop anbietet, verkauft drei Regelkreise, die selten zusammen gedacht werden: ein CE-Pflichtprodukt mit Akku, ein Verkehrsmittel mit Ausrüstungsvorschriften und ein Gefahrgut, das nur in bestimmten Verpackungen auf die Reise gehen darf. Wer die drei trennt, kann Sortiment, Produktseite und Lieferprozess getrennt aufbauen.

Was als Fahrrad, Pedelec oder Kraftfahrzeug gilt

Die Grenze zwischen Fahrrad und Fahrzeug verläuft in allen drei Ländern bei 25 km/h Tretunterstützung, ist aber unterschiedlich gefasst. Für den Shop entscheidet sie, ob er ein Fahrrad, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug oder ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis verkauft.

Land Fahrrad im Rechtssinn Grenzwerte Rechtsgrundlage
Deutschland Fahrrad mit elektrischer Trethilfe 0,25 kW Nenndauerleistung, Unterstützung bis 25 km/h, Anfahrhilfe bis 6 km/h § 63a Abs. 2 StVZO
Österreich Elektrofahrrad, das als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug gilt 250 W Nenndauerleistung, Bauartgeschwindigkeit 25 km/h § 1 Abs. 2a KFG 1967, § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960
Schweiz Leicht-Motorfahrrad 0,50 kW Motorleistung, Gesamtgewicht bis 250 kg, Antrieb bis 25 km/h mit Sitzgelegenheit und bis 20 km/h ohne Art. 18 lit. b VTS

Überschreitet ein elektrisch angetriebenes Fahrrad die Grenzen des § 1 Abs. 2a KFG 1967, also mehr als 250 W Nenndauerleistung oder eine Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h, gilt es in Österreich nicht mehr als Fahrrad; die Norm nimmt von den Fahrrädern ausdrücklich nur Fahrzeuge der Klasse L1e-B aus. Innerhalb der Klasse L1e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 unterscheidet Anhang I zwei Unterklassen: L1e-A erfasst Fahrräder mit Hilfsantrieb, der bei 25 km/h unterbrochen wird und höchstens 1.000 W Nenndauerleistung hat; L1e-B, das zweirädrige Kleinkraftrad, nimmt jedes sonstige Fahrzeug der Klasse L1e auf, das diese Kriterien nicht erfüllt. Ein S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h ist damit L1e-B, ein Pedelec mit 500 W Unterstützung bis 25 km/h dagegen L1e-A. In der Schweiz heisst die schnellere Bauart schnelles Motorfahrrad: bis 30 km/h im reinen Motorbetrieb, 1,00 kW und 200 kg, wobei die Tretunterstützung bis 45 km/h wirken darf (Art. 18 lit. a VTS in der seit 1. Juli 2025 geltenden Fassung, AS 2025 28). Ein solches Fahrzeug gehört nicht in die Fahrradkategorie einer Produktseite, auch nicht als Variante.

E-Scooter folgen eigenen Regeln. In Deutschland sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb zwischen 6 und 20 km/h, Lenk- oder Haltestange, höchstens 500 W Nenndauerleistung (1.400 W, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung der Selbstbalancierung dienen) und höchstens 55 kg Fahrzeugmasse (§ 1 Abs. 1 eKFV); auf öffentlichen Straßen dürfen sie nur in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis erteilt ist und eine Versicherungsplakette geführt wird (§ 2 Abs. 1 eKFV). In Österreich gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller nach § 2 Abs. 1 Z 22a StVO 1960 nicht als Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2b KFG 1967). In der Schweiz führt Art. 18 VTS fünf Arten von Motorfahrrädern. Ein selbstbalancierender Elektro-Stehroller nach lit. d wirkt bis 25 km/h, wiegt höchstens 250 kg und hat höchstens 2,00 kW, wobei ein wesentlicher Teil der Leistung dem Halten der Balance dient. Ein E-Trottinett ohne Sitzgelegenheit, dessen Antrieb nicht zu einem wesentlichen Teil dem Halten der Balance dient, fällt dagegen unter lit. b: Dann gelten 0,50 kW und eine Antriebswirkung bis 20 km/h bei höchstens 250 kg Gesamtgewicht. Für den Shop sind das zwei getrennte Produkttypen, weil die Maschinen- und Fahrzeuganforderungen an sie unterschiedlich anknüpfen.

Was am Produkt hängt: CE, Norm und Angebotsangaben

Pedelecs fallen unter das Maschinenrecht, und die Pflichten des Herstellers stehen in den nationalen Umsetzungen der Richtlinie 2006/42/EG. In Deutschland verlangt § 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), dass der Hersteller die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I erfüllt, die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A verfügbar hat, die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt (Nr. 5 und Nr. 6). In Österreich verlangt § 5 Abs. 1 MSV 2010 dasselbe, ebenfalls mit EG-Konformitätserklärung (lit. e) und CE-Kennzeichnung (lit. f). In der Schweiz verweist Art. 2 Abs. 1 lit. b MaschV für die Herstellerpflichten auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis e sowie Art. 12 und 13 der Richtlinie; die Erklärung heisst dort nach Anhang 1 Ziff. 1 Buchst. a MaschV Konformitätserklärung.

Dass ein Pedelec eine Maschine ist, zeigt die Liste der harmonisierten Normen: Anhang I Teil 3 Nr. 2 Tabellenzeile 495a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586, konsolidierte Fassung vom 7. September 2026, führt die Norm EN 15194:2017+A1:2023 für EPAC-Fahrräder.

Die Norm trägt die Konformitätsvermutung aber nicht für jede Anforderung. Die Einschränkung zu Zeile 495a nimmt die Anforderungen zu Vibrationen aus (Anhang I Nrn. 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie): Die Norm begründet insoweit keine Vermutung, dass die Maschine so konstruiert und gebaut ist, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird und die Messung der auf den Bediener übertragenen Vibrationen vorgesehen ist. Die Vermutung reicht ohnehin nur so weit, wie die Norm die Anforderung erfasst (§ 3 Abs. 5 der 9. ProdSV, § 7 Abs. 2 MSV 2010). Für diesen Punkt bleibt eine eigene Risikobeurteilung nötig.

Ab 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 (Art. 54), und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt nicht behindern (Art. 52 Abs. 1). Die Verordnung erfasst deshalb die Modelle, die der Shop ab diesem Tag in Verkehr bringt.

Für das Angebot selbst gilt Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), die seit 13. Dezember 2024 gilt (Art. 52), sofern es sich an Verbraucher in der Union richtet; ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet (Art. 4). Das Angebot muss dann den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, dessen Postanschrift und elektronische Adresse, Angaben zur Produktidentifizierung einschließlich Abbildung sowie die danach anzubringenden Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen enthalten. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen nach Art. 19 Buchst. b Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GPSR oder des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 hinzu. Art. 19 steht in Kapitel III Abschnitt 2 und gilt auch für Produkte, die spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Pflichten der Hersteller und Händler aus Kapitel III Abschnitt 1, also Art. 9 bis 18, sind auf ein Pedelec dagegen nicht anwendbar: Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR sind Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unter anderem von Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen. Für das Pedelec bleiben damit die Anforderungen des Maschinenrechts maßgeblich, also CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und technische Unterlagen nach den Absätzen zuvor.

Die Einzelheiten der Produktsicherheitspflichten stehen im Beitrag Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

In Deutschland kommt die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz hinzu. Ein Pedelec ist ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Nr. 1 ElektroG; der Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 ElektroG) und beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Diese Angabepflicht trifft den Hersteller, nicht den gewöhnlichen Vertreiber; ihn trifft das Angebotsverbot: Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers darf er nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG). Wer dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt, gilt nach § 3 Nr. 9 letzter Satzteil ElektroG selbst als Hersteller, und die Bereitstellung gilt dann als Inverkehrbringen. Wer als Wiederverkäufer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt nach § 3 Nr. 9 Buchst. b ElektroG ebenfalls als Hersteller, sofern der Name oder die Marke des Herstellers nicht auf dem Gerät erscheint. Die Registrierungs- und Rücknahmepflichten für Elektrogeräte und Batterien sind in den Beiträgen Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Deutschland und Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Österreich zusammengefasst.

Der Akku: Batterierecht, Rücknahme und Versand

E-Bike-Akkus sind Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) nach Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023/1542: gekapselt, bis 25 kg, für den Antrieb von Radfahrzeugen bestimmt. Die Verordnung gilt seit 18. Februar 2024 (Art. 96), mit gestaffelten Pflichten.

Vor dem Bereitstellen prüfen Händler nach Art. 42 Abs. 2, ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, ob die Batterie die CE-Kennzeichnung nach Art. 19 und die Kennzeichnung nach Art. 13 trägt und ob die Unterlagen samt Sicherheitsinformationen in einer für Endnutzer verständlichen Sprache beiliegen. Die Kapazitätsangabe auf wiederaufladbaren LV-Batterien schreibt Art. 13 Abs. 2 ab 18. August 2026 vor, oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, wenn dieser Zeitpunkt später liegt; das Symbol für die getrennte Sammlung gilt seit 18. August 2025 (Art. 13 Abs. 4).

Für den Fernabsatz enthält Art. 62 zwei Pflichten, die den Versandprozess betreffen: Händler, die im Wege von Fernabsatzverträgen abgeben, müssen eine ausreichende Zahl von Sammelstellen vorsehen, die das Hoheitsgebiet abdecken (Abs. 4), und bei Zustellung die Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich anbieten (Abs. 5). Über die Rücknahme ist bei der Bestellung zu informieren. Ein Shop ohne Ladengeschäft braucht deshalb eine vertragliche Rücknahmeoption, etwa über den Montagepartner oder einen Dienstleister.

Der Versand selbst folgt dem Gefahrgutrecht; die Abläufe für den Regelfall stehen unter Akkus und Gefahrgut versenden. Dabei sind zwei Sendungen zu trennen: der einzelne Akku und das vollständige Rad mit eingebautem Akku.

Ein einzelner Lithium-Ionen-Akku ist der Klasse 9 zugeordnet und wird als UN 3480 (allein verpackt) oder UN 3481 (in oder mit Ausrüstung) befördert; für beide gilt die Verpackungsanweisung P 903. Die Sondervorschrift 188 des ADR in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung befreit nur Zellen bis 20 Wh und Batterien bis 100 Wh Nennenergie. Die Grenze von 30 kg Bruttomasse je Versandstück (Buchst. h) gilt nicht für Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt sind, und die Fallprüfung aus 1,2 m (Buchst. g) entfällt nur bei eingebauten Zellen und Batterien; für einen losen Akku bleiben beide Bedingungen maßgeblich. Auch die Verpackung ist nicht in jeder Variante bauartgeprüft: Absatz (1) der P 903 verlangt für Zellen und Batterien Verpackungen, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Absatz (2) erleichtert das nur für eine Zelle oder Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg, die zusätzlich ein widerstandsfähiges, stoßfestes Gehäuse hat: Dann genügen widerstandsfähige Außenverpackungen, Schutzumschließungen oder Paletten, die den Unterabschnitt 4.1.1.3 nicht erfüllen müssen, und die Zelle oder Batterie ist gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ein Akku unter 12 kg Bruttomasse bleibt bei Absatz (1). Absatz (4) verlangt für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen eine widerstandsfähige Außenverpackung aus geeignetem Werkstoff, die eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert und den Unterabschnitt 4.1.1.3 nicht erfüllen muss; große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Ein vollständiges E-Bike mit eingebautem Akku ist kein Batterieversandstück. Es wird als UN 3556 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionenbatterien der Klasse 9 zugeordnet; Sondervorschrift 360 stellt die Zuordnung her, Sondervorschrift 388 zählt Fahrräder mit Motor ausdrücklich zu den Fahrzeugen, und Tabelle A nennt die Sondervorschriften 388, 666, 667 und 669 sowie in Spalte 8 die Verpackungsanweisung P 912.

Für die Sendung entscheidet dann die Sondervorschrift 666: Als Ladung beförderte Fahrzeuge, auf die Sondervorschrift 388 Bezug nimmt, und die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Bedingungen der Buchstaben a bis e erfüllt sind. Bei einem rein batteriebetriebenen Rad ohne flüssigen oder gasförmigen Brennstoff und ohne Metallhydrid-Speicher sind die Buchstaben a bis d gegenstandslos; übrig bleibt Buchstabe e. Ist das Fahrzeug vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen, die eine leichte Identifizierung verhindern, gelten die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2. Ein Paket mit einem vollständig verpackten Rad trägt damit die UN-Nummer UN 3556 nach Abschnitt 5.2.1.1 und den Gefahrzettel nach Muster 9A; Beförderungspapier und Verpackungsanweisung sind dann nicht anzuwenden.

P 912 ist damit keine Anforderung, die jede Sendung erfüllen muss: Die Anweisung gilt, soweit die Freistellung nicht greift. Sie verlangt eine widerstandsfähige, starre Außenverpackung, die eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert und den Unterabschnitt 4.1.1.3 nicht erfüllen muss, und lässt ab 30 kg Einzel-Nettomasse Verschläge, Paletten oder unverpackte Beförderung zu, wenn das Rad aufrecht stehen bleibt und die Batterie geschützt ist.

Ein Akku mit 400 bis 800 Wh liegt deutlich über der Grenze der Sondervorschrift 188. Allein versandt gilt für ihn das ADR ohne diese Erleichterung: Der Absender muss die Sendung vorschriftsmäßig aufgeben und dem Beförderer die Angaben und Papiere übergeben (Abschnitt 1.4.2.1.1). Vom Zulieferer brauchen Sie die Prüfzusammenfassung nach Abschnitt 38.3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien, weil die Einstufung davon abhängt. Ob Sie zusätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, richtet sich nach § 2 Abs. 1 GbV; die dort genannten Befreiungen setzen voraus, dass Ihnen nur bestimmte Rollen zugewiesen sind oder die Mengen unter den Schwellen des Abschnitts 1.1.3.6 ADR bleiben.

Ausrüstung: was das Rad im Verkehr braucht

Die Ausrüstungsvorschriften treffen unterschiedliche Adressaten. In Deutschland knüpfen § 63a Abs. 3 und § 67 Abs. 1 StVZO an die Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr an; § 22a Abs. 2 StVZO knüpft dagegen an das Feilbieten und Veräußern der lichttechnischen Teile und verlangt das amtlich zugeteilte Prüfzeichen. In Österreich verlangt § 1 Abs. 1 der Fahrradverordnung die Ausrüstung schon für jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird; Scheinwerfer und Rücklicht nach § 1 Abs. 4 können bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.

Land Vorgeschriebene Ausrüstung Adressat der Pflicht
Deutschland Scheinwerfer, Schlussleuchte und Rückstrahler in bauartgenehmigter Ausführung (§ 67 Abs. 1 bis 5 StVZO), helltönende Glocke (§ 64a StVZO); Verkauf der Lichtteile nur mit Prüfzeichen (§ 22a Abs. 1 Nr. 22, Abs. 2 StVZO) Lichtteile: Händler beim Feilbieten; übrige Ausrüstung: Nutzer bei Inbetriebnahme
Österreich zwei unabhängige Bremsen mit 4 m/s² bei 20 km/h, akustische Warneinrichtung, weisse und rote Rückstrahler nach ECE-R 104, Pedalrückstrahler, Seitenrückstrahlung, Scheinwerfer mit 100 cd und rotes Rücklicht mit 1 cd (§ 1 Abs. 1 und 4 Fahrradverordnung); bei Tageslicht und guter Sicht kann die Beleuchtung nach Abs. 4 entfallen wer das Fahrrad in Verkehr bringt
Schweiz zwei Bremsen, eine auf Vorder-, eine auf Hinterrad (Art. 214 Abs. 2 VTS); weisses Licht vorn und rotes Licht hinten, nachts auf 100 m sichtbar (Art. 216 Abs. 1 VTS); Rückstrahler mit mindestens 10 cm² nach vorn und hinten (Art. 217 Abs. 1 VTS) sowie Pedalrückstrahler vorn und hinten, ausgenommen Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen (Art. 217 Abs. 4 VTS); beim Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Fahrräder Rahmennummer und Herstellername oder Marke (Art. 213 Abs. 2 VTS) Hersteller und Importeur beim Inverkehrbringen

Daraus folgt eine Entscheidung für den Versand: Ein Rad, das teilzerlegt in einem Karton kommt, ist kein verkehrsfertiges Fahrrad. Wenn Sie verkehrsfertig liefern wollen, gehört die Ausrüstung nach dem Recht des Bestimmungslands an das Rad, und die Montage muss fachgerecht sein.

Montage, Übergabe und Servicepartner nach Liefermodell

Der Lieferweg entscheidet, wer montiert, wer übergibt und wer später Service und Gewährleistung trägt. Die folgende Übersicht ordnet fünf Modelle, die sich in Montageort, Übergabenachweis und Zuständigkeit für Nacharbeit unterscheiden.

Liefermodell Montage vor der Auslieferung Übergabe und Nachweis Service- und Montagepartner Was Sie zusätzlich klären
Paketversand, teilzerlegt Sichtprüfung, Probemontage von Lenker, Pedalen und Laufrädern, Drehmomente dokumentieren; Akku separat und mit Kontaktschutz verpackt Versanddokument mit Seriennummer und Drehmomenttabelle; Selbstmontage durch den Kunden keiner; telefonische Hotline für Montagefragen Gefahrgutangaben für den gesonderten Akku (bis 100 Wh Sondervorschrift 188, darüber P 903); beim Rad mit eingebautem Akku die Freistellung nach Sondervorschrift 666 prüfen und bei vollständig umschlossener Verpackung UN-Nummer und Gefahrzettel 9A anbringen; Haftung für Montagefehler des Kunden im Übergabeprotokoll abgrenzen
Speditionsversand, montiert vollständige Montage und Endkontrolle im Betrieb, Bremsen und Beleuchtung einstellen Anlieferung mit Termin, Übergabeprotokoll mit Foto, Seriennummer und Zubehörliste Speditionspartner für Anlieferung, Werkstatt für Nacharbeiten Schadensaufnahme bei Anlieferung, Rückabwicklung bei Transportschaden, Einweisung des Kunden vor Ort
Abholung im Ladengeschäft oder Click & Collect Montage erst nach Bestellung, Bezahlung vor der Übergabe persönliche Übergabe mit Einweisung, Probefahrt, Protokoll und Sattel- sowie Lenkereinstellung eigene Werkstatt Reservierungsfrist, Lagerplatz, Haftung ab Abholung, Ausrüstung nach Bestimmungsland
Auslieferung an Montagepartner Teillieferung an den Partner, Endmontage nach dessen Vorgaben Übergabe durch den Partner mit Protokoll an den Kunden und Rückmeldung an Sie Vertragspartner mit Werkstatt, Ersatzteilzugang und Haftungsregelung Vergütung je Montage, Mängelrechte des Käufers gegen Sie nach § 437 BGB, Rückgriff auf den Partner nach dessen Vertrag, wer die Ausrüstung nachrüstet, Datenweitergabe
Dienstradleasing Montage wie im gewählten Liefermodell, zusätzlich Übergabe an die nutzende Person Protokoll mit Rahmennummer, Übergabedatum und Zubehör an Leasinggeber und Arbeitgeber Leasinggeber für Rückgabe und Schäden, Sie für Gewährleistung nach Vertrag Rechnungsempfänger, Eigentumswechsel, Rückgabe- und Andienungsregeln, wer die Inspektionen trägt

Für den Transport grosser und schwerer Räder gelten zusätzlich die Bedingungen für Sperrgut und Spedition.

Zwei Punkte kehren in jedem Modell wieder. Erstens die Dokumentation: Rahmennummer, Drehmomente, eingestellte Ausrüstung und übergebenes Zubehör gehören in ein Protokoll, das beide Seiten haben. Zweitens die Zuständigkeit für Nacharbeit. Dabei sind zwei Ebenen zu trennen: Die Mängelrechte des Käufers richten sich nach § 437 BGB gegen den Verkäufer, also gegen Ihren Shop, gleichgültig wer montiert hat; Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz laufen über dieses Verhältnis. Ein Ersatzanspruch gegen den Montagepartner entsteht erst aus dessen Vertrag und einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Partner ist deshalb zu empfehlen, weil sie Montageumfang, Vergütung und die Übernahme von Nacharbeitskosten festhält; sie ist aber keine Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch entsteht.

Dienstradleasing: Käufer und Nutzer fallen auseinander

Beim Dienstradleasing kauft nicht die Person, die das Rad fährt. Vertragspartner ist der Leasinggeber oder die Plattform; die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nutzt das Rad. § 3 Nr. 37 EStG stellt den Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wie eine Entgeltumwandlung behandelt wird, klärt der Arbeitgeber mit seiner Steuerberatung.

Für den Shop hat das drei Folgen. Die Rechnung geht an den Leasinggeber, nicht an die nutzende Person. Die Übergabe erfolgt an einen Dritten, was ein Protokoll mit Rahmennummer und Zubehör verlangt. Und die Rückgabe am Ende der Laufzeit läuft über den Leasinggeber, sodass Sie Abwicklung und Bewertung von Gebrauchsspuren vorher vertraglich festhalten sollten.

Typische Fehler

  • Der Shop führt ein S-Pedelec in derselben Produktkategorie wie ein Pedelec. Folge: Kunden kaufen ein Fahrzeug, das in Österreich und der Schweiz eine andere Behandlung verlangt als ein Fahrrad.
  • Der Akku geht als Paket ohne Gefahrgutprüfung hinaus, weil die Sondervorschrift 188 genannt wird. Folge: Die Sendung ist nicht vorschriftsmäßig aufgegeben, und die Erleichterung greift bei über 100 Wh nicht.
  • Das vollständige Rad mit eingebautem Akku wird wie ein loser Akku deklariert. Folge: Die Sendung läuft als UN 3481 statt als UN 3556; die Freistellung nach Sondervorschrift 666 bleibt ungenutzt, und bei vollständig umschlossener Verpackung fehlen die UN-Nummer und der Gefahrzettel nach Muster 9A nach Kapitel 5.2.
  • Die Produktseite nennt Hersteller und Adresse, aber keine Abbildung und keine vorgeschriebenen Warnhinweise; bei einem Hersteller außerhalb der Union fehlt zusätzlich die verantwortliche Person. Folge: Art. 19 GPSR ist nicht erfüllt.
  • Ein Pedelec wird ohne Registrierungsnummer nach ElektroG angeboten, obwohl der Shop nach § 3 Nr. 9 ElektroG als Hersteller gilt. Folge: Das verletzt die Angabepflicht aus § 6 Abs. 3 ElektroG. Unzulässig wird das Angebot erst, wenn der Hersteller entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist; dann dürfen auch Vertreiber das Gerät nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG nicht zum Verkauf anbieten.
  • Die Montage beim Partner erfolgt ohne schriftliche Zuständigkeit. Folge: Die Mängelrechte des Käufers laufen nach § 437 BGB über den Shop; gegenüber dem Partner bleiben Montageumfang, Vergütung und Kostenübernahme unklar, und im Streitfall müssen Sie die Pflichtverletzung und den daraus entstandenen Schaden darlegen, aus denen sich ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ergibt.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment trennen: Fahrrad, Pedelec, schnelles E-Bike und E-Scooter als eigene Kategorien mit eigener Ausrüstungs- und Zulassungsangabe.
  2. Unterlagen je Modell beschaffen: EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG (in der Schweiz Konformitätserklärung), Risikobeurteilung einschließlich der Vibrationen, die die Norm EN 15194:2017+A1:2023 nicht abdeckt, Prüfzusammenfassung nach Abschnitt 38.3 für den Akku, Registrierungsnummern nach ElektroG und im Batterie-Herstellerregister.
  3. Produktseite ergänzen: Angaben nach Art. 19 GPSR, also Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, zusätzlich die verantwortliche Person; dazu Akku-Kapazität in Wh, Ausrüstungsumfang und Hinweis, für welches Land sie gilt.
  4. Versandweg festlegen: das vollständige Rad mit eingebautem Akku als UN 3556 unter der Sondervorschrift 666, bei vollständig umschlossener Verpackung mit UN-Nummer und Gefahrzettel 9A nach Kapitel 5.2; den gesondert versandten Akku bis 100 Wh unter der Sondervorschrift 188 und darüber nach P 903, mit Gefahrgutangaben und geschultem Personal.
  5. Liefermodell wählen und vertraglich absichern: Montageumfang, Übergabeprotokoll, Preis je Montage und Zuständigkeit für Nacharbeit mit dem Partner schriftlich regeln.

Häufige Fragen

Darf ich ein E-Bike ohne Licht und ohne Rückstrahler verkaufen?

In Deutschland ja, denn § 63a Abs. 3 und § 67 Abs. 1 StVZO verlangen die Ausrüstung erst für die Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr. § 22a Abs. 2 StVZO verbietet aber, lichttechnische Teile ohne amtliches Prüfzeichen feilzubieten oder zu veräußern. In Österreich ist die Ausrüstung nach § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung Voraussetzung des Inverkehrbringens; Scheinwerfer und Rücklicht nach § 1 Abs. 4 können bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.

Kann ich einen E-Bike-Akku als normales Paket verschicken?

Ein einzelner Akku nur unterhalb der Grenzen der Sondervorschrift 188: Zelle bis 20 Wh, Batterie bis 100 Wh, 30 kg Bruttomasse je Versandstück und bestandene Fallprüfung aus 1,2 m. Ein Akku mit 500 Wh liegt darüber, die Sendung ist dann nach den allgemeinen Vorschriften des ADR mit Verpackungsanweisung P 903 aufzugeben. Ein vollständiges E-Bike mit eingebautem Akku ist dagegen UN 3556 und als Ladung befördertes Fahrzeug nach Sondervorschrift 666 von den übrigen ADR-Vorschriften freigestellt; verpacken Sie es vollständig, bleiben nur die Kennzeichnung mit der UN-Nummer und der Gefahrzettel nach Muster 9A nach Kapitel 5.2.

Wer ist beim Dienstradleasing mein Vertragspartner?

In dieser Konstellation sind Leasinggeber oder Plattform Ihr Vertragspartner, nicht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Rechnung, Gewährleistung und Rückgabe laufen über diesen Vertragspartner; die Übergabe an die nutzende Person dokumentieren Sie mit einem Protokoll. Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber ist nicht Ihre Aufgabe.

Gilt die Registrierung nach ElektroG auch für Fahrräder ohne Motor?

Nein. § 3 Nr. 1 ElektroG erfasst Geräte, die für den Betrieb mit elektrischen Strömen ausgelegt und von ihnen abhängig sind. Ein Fahrrad ohne elektrischen Antrieb fällt nicht darunter; ein Pedelec mit Akku und Motor schon. Wer es als Hersteller in Verkehr bringt, muss sich registrieren lassen und seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 1 und 3 ElektroG); Vertreiber dürfen Geräte eines nicht registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG).

Quellen

  1. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 63a Fahrräder und FahrradanhängerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 67 Lichttechnische Einrichtungen an FahrrädernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 22a Bauartgenehmigung für FahrzeugteileBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 64a Einrichtungen für SchallzeichenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und Art. 52, konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I Teil 3 Nr. 2 Tabellenzeile 495a (EN 15194:2017+A1:2023), konsolidierte Fassung vom 7. September 2026 (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Art. 51, 52 und 54, konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 mit den Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 90297 vom 1.4.2025 (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Art. 3, 13, 42, 62 und 96 (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), § 3 Begriffsbestimmungen, Nr. 1 und Nr. 9Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), § 6 RegistrierungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 437 Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280 Schadensersatz wegen PflichtverletzungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Anlagen A und B zum ADR 2025 in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung, konsolidierte Ausgabe der österreichischen BMIMI (Seitenvermerk „Ausgabe ADR 2026-01“, aktualisiert 2. Januar 2026), Abschnitt 1.4.2.1, Abschnitt 2.2.9.1.7, Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 3480, 3481 und 3556), Kapitel 3.3 Sondervorschriften 188, 360, 388, 404, 666 und 667, Abschnitte 5.2.1.1 und 5.4 sowie Verpackungsanweisungen P 903 und P 912Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Österreich), konsolidierte Fassung · abgerufen am
  14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 71/2025: die am 11. Oktober 2024 mitgeteilten Änderungen sind mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  15. Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV), § 2 BefreiungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 297/2013, § 1 in Kraft seit 10. Oktober 2013 (Bundesrecht konsolidiert, Dokumentnummer NOR40156879)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  17. Kraftfahrgesetz 1967, § 1 Abs. 2a (Bundesrecht konsolidiert, Dokumentnummer NOR40277066, zuletzt aktualisiert am 23. April 2026)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  18. Straßenverkehrsordnung 1960, § 2 Abs. 1 Z 22 (Bundesrecht konsolidiert)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  19. Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV), §§ 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), SR 741.41, Stand am 1. Oktober 2026, Art. 18 und 213 bis 217Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  21. Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 37Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV), § 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von MaschinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), § 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  24. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), § 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  25. Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV), SR 819.14, Stand am 20. Januar 2024, Art. 2 und Anhang 1 Ziff. 1Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  26. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Anhang I (Einstufungskriterien der Klasse L1e mit den Unterklassen L1e-A und L1e-B) und Art. 82 Abs. 2, konsolidierte Fassung vom 27. November 2024 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

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