DE · AT · CHRatgeber

Elektronik und Elektrogeräte online verkaufen: Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Elektronik und Haushaltsgeräte in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Wer Elektronik online verkauft, prüft vier Pflichtenblöcke: Energieetikett und Produktdatenblatt, Registrierung des Herstellers, Rücknahme von Geräten und Batterien sowie Angaben zur Reparatur. Deutschland: Rücknahmepflicht der Vertreiber ab 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte, für Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche und für E-Zigaretten und Tabakerhitzer ohne Flächengrenze; im Fernabsatz gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche und alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche (§ 17 ElektroG). Österreich: Der Letztvertreiber nimmt auf Verlangen beim Verkauf eines Geräts ein gleichwertiges Altgerät unentgeltlich Zug um Zug zurück; von dieser Pflicht ist ein Geschäftslokal unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nur befreit, wenn es im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informiert, und sehr kleine Geräte mit Batterien nimmt ein Geschäftslokal ab 25 Quadratmetern ohne Neukauf zurück (§ 5 EAG-VO). Schweiz: Rücknahme der Sortimentsarten durch den Händler (Art. 6 Absatz 2 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG).

Das Wichtigste

  • Energieetikett und Produktdatenblatt gelten in der EU nur für Produktgruppen mit delegiertem Rechtsakt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369); in der Schweiz verlangt Art. 6 Absatz 1 EnEV die Energieetikette, für elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Smartphones über die Anhänge 1.12, 1.2 und 1.23 der EnEV.
  • Deutschland: Im Fernabsatz gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche und alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche der Lebensmittelvertreiber (§ 17 Absatz 2 Satz 3 ElektroG).
  • Deutschland: Geräte unregistrierter Hersteller darf der Händler nicht anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 ElektroG).
  • Batterien nimmt der Handel seit 18. August 2025 unentgeltlich zurück, beschränkt auf geführte Kategorien (Art. 62 der Verordnung (EU) 2023/1542).
  • USB-Typ-C-Buchse und Ladeetikett gelten für die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten, kabelgebunden aufladbaren Funkanlagen seit 28. Dezember 2024, für Laptops ab 28. April 2026 (Richtlinie (EU) 2022/2380).
  • Hersteller reparieren für Kaufverträge ab 31. Juli 2026 auf Verlangen Waren, die ein Verbraucher gekauft hat und für die keine Rechte nach § 437 BGB bestehen, begrenzt auf die Produktgruppen und Zeiträume nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 (§§ 479a, 479b BGB).

Kopfhörer, Fernseher, Küchenmaschine und Ersatzakku lösen unterschiedliche Pflichten aus, und je nach Land trifft dieselbe Pflicht einen anderen Adressaten. Die Matrix ordnet die vier Pflichtenblöcke den Geräten zu; Einzelheiten stehen in den Länderartikeln.

Welche Rolle Ihr Shop hat

Die Pflichten hängen an der Rolle, nicht an der Betriebsgröße. Hersteller ist, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt und im Geltungsbereich anbietet, wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wer Geräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland auf den Markt bringt und wer von einem Sitz in einem anderen Staat aus Endnutzer im Geltungsbereich direkt per Fernkommunikation beliefert (§ 3 Nummer 9 Buchstaben a bis d ElektroG). Vertreiber ist, wer Geräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nummer 11 ElektroG).

Für Buchstabe b gilt eine Ausnahme: Wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, ist nicht Hersteller, wenn der Name oder die Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint (§ 3 Nummer 9 Buchstabe b ElektroG). Diese Ausnahme gilt allein für diesen Tatbestand. Wer nach Buchstabe c erstmals aus einem anderen Staat einführt, ist Hersteller, auch wenn der Herstellername auf dem Gerät steht; nach Buchstabe d gilt dasselbe für den Versand aus dem Ausland an Endnutzer im Geltungsbereich.

Die Registrierung obliegt dem Hersteller, die Prüfung dem Händler. Geräte eines nicht registrierten Herstellers darf der Shop nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ElektroG); wer das vorsätzlich oder fahrlässig tut, gilt selbst als Hersteller (§ 3 Nummer 9 letzter Halbsatz ElektroG).

Die Pflichtenmatrix nach Gerätetyp

Die Rücknahmespalte nennt die Flächengrenzen des Vertreibers; im Fernabsatz gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche, alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche (§ 17 Absatz 2 Satz 3 ElektroG). Etikett und Reparaturinformationen folgen in Deutschland und Österreich aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht, in der Schweiz aus der Energieeffizienzverordnung: Art. 6 Absatz 1 EnEV verlangt die Energieetikette, und die Anhänge 1.12, 1.2 und 1.23 übernehmen für elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Smartphones die Kennzeichnung einschließlich Internetverkauf sowie die Reparaturanforderungen der EU-Ökodesign-Verordnungen (Anhang 1.12 Ziffern 2, 4.1 bis 4.3; Anhang 1.2 Ziffern 2, 4.1 bis 4.3; Anhang 1.23 Ziffern 2.1, 4.1 bis 4.3).

Gerätetyp Energieetikett Registrierung des Herstellers Rücknahme Reparaturinformationen
Smartphone, Tablet Ja, Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission, gilt ab 20. Juni 2025; CH: Energieetikette nach Art. 6 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 1.23 (in Kraft seit 1. Juli 2025) mit den Anhängen I–IVa und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669, ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code, Internetverkauf nach Anhang VIII (Ziffern 4.1 und 4.3) DE: Registrierung mit Geräteart und Marke, eine Registrierungsnummer je Hersteller (§ 6 Absatz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG); der Shop prüft die Nummer (§ 6 Absatz 2 ElektroG); AT: Registrierung über edm.gv.at (§ 13a Absatz 5 AWG 2002); CH: kein Register nach der VREG, Rollen nach Art. 3 VREG DE: ab 400 Quadratmetern Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte, Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern (§ 17 Absatz 1 ElektroG); AT: Rücknahme eines gleichwertigen Altgeräts Zug um Zug beim Verkauf; befreit ist ein Geschäftslokal unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nur, wenn es im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informiert, sehr kleine Geräte mit Batterien nimmt es ab 25 Quadratmetern ohne Neukauf zurück (§ 5 Absatz 2 und 2a EAG-VO); CH: Sortimentsarten in der Verkaufsstelle (Art. 6 Absatz 2 und 3 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG) Ja: Ersatzteile sieben Jahre und Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für fachlich kompetente Reparateure (Anhang II Abschnitt B für Smartphones und Abschnitt D für Slate-Tablets, jeweils Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2023/1670, ab 20. Juni 2025); CH: dieselben Anhänge gelten über Anhang 1.23 Ziffer 2.1 EnEV auch beim Abgeben in der Schweiz
Fernseher, Monitor Ja, Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission, gilt ab 1. März 2021, nicht für Bildschirmflächen bis 100 Quadratzentimeter (Art. 1 Absatz 2 Buchstabe a); CH: Energieetikette nach Art. 6 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 1.12 (in der heute geltenden Fassung seit 1. Juli 2025) mit den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013, ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code, Internetverkauf nach Anhang VIII (Ziffern 4.1 und 4.3) DE: Registrierung mit Geräteart und Marke, eine Registrierungsnummer je Hersteller (§ 6 Absatz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG); der Shop prüft die Nummer (§ 6 Absatz 2 ElektroG); AT: Registrierung über edm.gv.at (§ 13a Absatz 5 AWG 2002); CH: kein Register nach der VREG, Rollen nach Art. 3 VREG DE: ab 400 Quadratmetern Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte, Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern (§ 17 Absatz 1 ElektroG); AT: Rücknahme eines gleichwertigen Altgeräts Zug um Zug beim Verkauf; befreit ist ein Geschäftslokal unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nur, wenn es im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informiert (§ 5 Absatz 2 EAG-VO); CH: Sortimentsarten in der Verkaufsstelle (Art. 6 Absatz 2 und 3 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG) Ja: Ersatzteile sieben Jahre und Reparatur- und Wartungsinformationen für fachlich kompetente Reparateure (Anhang II Teil D Nummer 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2021, ab 1. März 2021); CH: Teil D Nummer 5 gilt über Anhang 1.12 Ziffer 2 EnEV auch beim Abgeben in der Schweiz, ausgenommen sind nur Buchstabe D Nummern 2–4
Haushaltswaschmaschine, Waschtrockner Ja, Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission, gilt ab 1. März 2021; im Fernabsatz Etikett und Datenblatt nach Anhang VII und VIII (Art. 4 Buchstabe b); CH: Energieetikette nach Art. 6 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 1.2 (in der heute geltenden Fassung seit 1. Juli 2025) mit den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014, ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code, Internetverkauf nach Anhang VIII (Ziffern 4.1 und 4.3) DE: Registrierung mit Geräteart und Marke, eine Registrierungsnummer je Hersteller (§ 6 Absatz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG); der Shop prüft die Nummer (§ 6 Absatz 2 ElektroG); AT: Registrierung über edm.gv.at (§ 13a Absatz 5 AWG 2002); CH: kein Register nach der VREG, Rollen nach Art. 3 VREG DE: ab 400 Quadratmetern Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte, Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern (§ 17 Absatz 1 ElektroG); AT: Rücknahme eines gleichwertigen Altgeräts Zug um Zug beim Verkauf; befreit ist ein Geschäftslokal unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nur, wenn es im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informiert (§ 5 Absatz 2 EAG-VO); CH: Sortimentsarten in der Verkaufsstelle (Art. 6 Absatz 2 und 3 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG) Ja: Ersatzteile zehn Jahre und Reparatur- und Wartungsinformationen für fachlich kompetente Reparateure (Anhang II Nummer 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2023, ab 1. März 2021); CH: Nummer 8 gilt über Anhang 1.2 Ziffer 2 EnEV auch beim Abgeben in der Schweiz, ausgenommen ist nur Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe h
Kleingerät, Elektrowerkzeug Nur wenn ein delegierter Rechtsakt die Produktgruppe erfasst; für Küchenmaschinen und Elektrowerkzeuge haben wir keinen gefunden, deshalb das Modell im öffentlichen Teil der Produktdatenbank prüfen (Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1369) DE: Registrierung mit Geräteart und Marke, eine Registrierungsnummer je Hersteller (§ 6 Absatz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG); der Shop prüft die Nummer (§ 6 Absatz 2 ElektroG); AT: Registrierung über edm.gv.at (§ 13a Absatz 5 AWG 2002); CH: kein Register nach der VREG, Rollen nach Art. 3 VREG DE: ab 400 Quadratmetern Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte, Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern (§ 17 Absatz 1 ElektroG); AT: Rücknahme eines gleichwertigen Altgeräts Zug um Zug beim Verkauf; befreit ist ein Geschäftslokal unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nur, wenn es im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informiert, sehr kleine Geräte mit Batterien nimmt es ab 25 Quadratmetern ohne Neukauf zurück (§ 5 Absatz 2 und 2a EAG-VO); CH: Sortimentsarten in der Verkaufsstelle (Art. 6 Absatz 2 und 3 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG) Nur wenn die Produktgruppe in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 steht, etwa Staubsauger (Verordnung (EU) Nr. 666/2013) oder Schweißgeräte (Verordnung (EU) 2019/1784); Kleingeräte ohne solchen Rechtsakt fallen nicht unter die Reparaturpflicht nach § 479b BGB
Einzelbatterie, Akku Für Batterien haben wir keinen delegierten Rechtsakt zum Energieetikett gefunden; Symbol der getrennten Sammlung (Art. 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542, ab 18. August 2025) DE: Hersteller müssen nach § 5 BattDG registriert sein, sonst darf der Händler nicht bereitstellen (§ 4 Absatz 3 BattDG); EU: Herstellerregister (Art. 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542) DE: unentgeltlich im Handelsgeschäft, im Fernabsatz mit Rückgabemöglichkeit (§ 14 Absatz 1 und 2 BattDG); CH: jede Verkaufsstelle (Anhang 2.15 Ziffer 5.2 Absatz 1 ChemRRV) Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 nennt keinen Rechtsakt zu Einzelbatterien; eine Reparaturinformationspflicht für Batterien haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden

Über die Matrix hinaus gelten zwei deutsche Besonderheiten: Starterbatterien lösen ein Pfand von 7,50 Euro aus, das entfällt, wenn der Endnutzer beim Kauf eine Starteraltbatterie zurückgibt, und bei in Fahrzeuge eingebauten Starterbatterien (§ 19 Absatz 1 und 3 BattDG). E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer nimmt der Vertreiber ohne Flächengrenze zurück, wenn er sie im Sortiment führt oder in den letzten sechs Monaten geführt hat; wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet, ist von dieser Rücknahme befreit (§ 17 Absatz 1a, § 46 Absatz 1 ElektroG).

Was auf die Produktseite und in den Checkout gehört

  1. Etikett und Datenblatt an der Ware. Deutschland und Österreich: Etikett sichtbar ausstellen, auch im Online-Fernabsatz, Produktdatenblatt bereitstellen (Art. 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1369); fehlt beides, beim Lieferanten anfordern oder das Datenblatt aus der Produktdatenbank ausdrucken beziehungsweise zur elektronischen Anzeige herunterladen (Absatz 2 und 3). Schweiz: Die Pflicht steht in Art. 6 Absatz 1 EnEV; für elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Smartphones richten sich Kennzeichnung und Internetverkauf nach den Anhängen 1.12, 1.2 und 1.23 der EnEV, ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code, bereits vorschriftsgemäss angebrachte Zeichen dürfen belassen werden (Ziffer 4.1), mit Etikett und Produktdatenblatt in der Nähe des Preises nach Anhang VIII der jeweiligen Delegierten Verordnung (Ziffer 4.3).
  2. Energieklasse in der Werbung. In Deutschland und Österreich nennt Werbung für ein Modell die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Klassen (Art. 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369). In der Schweiz gelten dafür nach Anhang 1.12, 1.2 und 1.23 Ziffer 4.2 EnEV die Vorgaben aus Anhang VII der jeweiligen Delegierten Verordnung.
  3. Ladeetikett nahe dem Preis. Bei Funkanlagen der Kategorien in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU, die kabelgebunden aufladbar sind, muss der Händler dafür sorgen, dass die Funkanlage das Ladeetikett aufweist oder mit ihm geliefert wird, dass es gut sichtbar und lesbar ist und sich im Fernabsatz in der Nähe der Preisangabe befindet (Art. 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2380; in Deutschland § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 6 FuAG, in Österreich § 7 Absatz 2a in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Z 1a FMaG); für Laptops gilt das ab 28. April 2026 (Art. 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2380). Die USB-Typ-C-Buchse selbst ist eine Anforderung an die Funkanlage (§ 4 Absatz 4 FuAG).
  4. Registrierung trennen. Der Hersteller gibt seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen an (§ 6 Absatz 3 ElektroG); der Shop prüft sie, weil er Geräte eines nicht registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten darf (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ElektroG).
  5. Rücknahme im Checkout. Erreicht der Shop die Flächengrenze und übergibt er durch Auslieferung an einen privaten Haushalt, informiert er beim Abschluss des Kaufvertrages über die unentgeltliche Rückgabe und die unentgeltliche Abholung und fragt nach der Absicht, ein Altgerät zurückzugeben (§ 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ElektroG); die Abholung ist im Fernabsatz auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt (§ 17 Absatz 2 Satz 2 ElektroG).
  6. Batterierücknahme im Versand. Händler, die Gerätebatterien oder LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, richten geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer ein (§ 14 Absatz 2 BattDG) und bieten bei Zustellung die Rücknahme am Zustellungsort oder bei einer lokalen Sammelstelle an; darüber informieren sie bei der Bestellung (Art. 62 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542).
  7. Hinweis in der Schweiz. Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme hinweisen; ausgenommen sind Rücknahmepflichtige für fest installierte Geräte nach Art. 2 Absatz 2 (Art. 7 VREG).

Wo die Regeln für die drei Länder stehen

Deutschland. Registrierung und Rücknahme stehen im ElektroG: Registrierung mit Geräteart und Marke nach § 6, Rücknahme der Vertreiber nach § 17; die zuständige Behörde erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer, bei Bevollmächtigung je vertretenem Hersteller eine Nummer (§ 37 Absatz 1 ElektroG). Verpflichtet sind Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte und Lebensmittelvertreiber mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Geräte anbieten (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG). Die beiden Grenzen haben verschiedene Geltungsbeginne: Die Alternative für Lebensmittelvertreiber stammt aus der ElektroG-Novelle, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, und gilt für sie spätestens seit 1. Juli 2022 (Umweltbundesamt, Pressemitteilung Nr. 33/2022 vom 29. Juni 2022). E-Zigaretten und Tabakerhitzer nimmt der Vertreiber unabhängig von der Fläche zurück, wenn er sie im Sortiment führt oder in den letzten sechs Monaten geführt hat; wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet, ist davon befreit (§ 17 Absatz 1a, § 46 Absatz 1 ElektroG). Im Fernabsatz gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche, alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche (§ 17 Absatz 2 Satz 3 ElektroG); zur Lagerfläche gehören seit 1. Januar 2026 auch die Regalböden (§ 3 Nummer 11d ElektroG, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 286, in Kraft seit 1. Januar 2026 nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes). Die unentgeltliche Abholung ist auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt, für die Kategorien 3, 5 und 6 und für die Rücknahme ohne Kauf genügen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung (§ 17 Absatz 2 Satz 4 ElektroG); Absatz 2 erstreckt die Pflichten der erfassten Vertreiber auf den Fernabsatz und begründet für sich keine flächenunabhängige Rücknahmepflicht. Das Batterierecht steht im BattDG (§§ 4, 14, 18 und 19).

Die Reparaturpflicht folgt aus § 479b BGB. Sie gilt für Waren, die einem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Rechtsakt unterliegen, die ein Verbraucher gekauft hat und für die ihm keine Rechte nach § 437 BGB zustehen (§ 479a BGB), und reicht so weit, wie der Hersteller die Reparierbarkeit gewährleisten muss (§ 479b Absatz 2 BGB). Anzuwenden ist sie auf Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB). Vor der Nacherfüllung informiert der Unternehmer über das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB und über die einmalige Verlängerung um zwölf Monate (§ 475 Absatz 4 BGB); die Nachbesserung verlängert die Verjährung einmalig um zwölf Monate (§ 475e Absatz 5 BGB).

Österreich. Hersteller registrieren sich über edm.gv.at (§ 13a Absatz 5 AWG 2002). § 5 EAG-VO in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung (BGBl. II Nr. 218/2026) regelt die Rückgabe: Auf Verlangen des Letztverbrauchers nimmt der Letztvertreiber bei der Abgabe eines Geräts für private Haushalte ein Altgerät von gleichwertiger Art, das dieselbe Funktion erfüllt hat, unentgeltlich Zug um Zug zurück (Absatz 2 Satz 1). Von dieser Pflicht sind Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche unter 150 Quadratmetern befreit, wenn sie die Letztverbraucher im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informieren (Absatz 2 Satz 2); ohne diese Information bleibt die Rücknahmepflicht bestehen. Wer freiwillig zurücknimmt, informiert darüber durch eine deutliche Information, insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals (Absatz 2 Satz 3). Sehr kleine Geräte, bei denen keine äußere Abmessung über 25 Zentimeter beträgt und die Batterien enthalten, nimmt ein Geschäftslokal mit mindestens 25 Quadratmetern Verkaufsfläche abweichend von Absatz 2 ohne Neukauf zurück, beschränkt auf die Art und die übliche Anzahl der dort abgegebenen Geräte (Absatz 2a). Im Versandhandel kann der Letztvertreiber die Zug-um-Zug-Rücknahme durch mindestens zwei öffentlich zugängliche Rückgabestellen je politischem Bezirk erfüllen; die Stellen und ihre Öffnungszeiten sind in Werbematerialien und auf der Website bekannt zu geben (Absatz 3).

Schweiz. Die VREG verlangt das Symbol der getrennten Sammlung auf dem Gerät (Art. 4), die kostenlose Rücknahme der eigenen Marken durch Hersteller und der Sortimentsarten durch Händler (Art. 6 Absatz 1 und 2), die Rücknahme in den Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten (Art. 6 Absatz 3) und einen Hinweis darauf (Art. 7); sie gilt seit 1. Januar 2022. Für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Entsorgung nach Art. 10 und die Datenerfassung nach Art. 12 (Art. 2 Absatz 3). Maßgeblich ist damit die Konzeption des Geräts, nicht die tatsächliche Nutzung: Ein für den Haushalt konzipiertes Gerät, das ein Betrieb einsetzt, bleibt nach Art. 6 rücknahmepflichtig; die Ausnahme greift nur, wenn das Gerät ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert ist (Art. 2 Absatz 3, Art. 3 Buchstabe a VREG). Batterien regelt Anhang 2.15 der ChemRRV: Gerätebatterien nimmt jede Verkaufsstelle unentgeltlich zurück (Ziffer 5.2 Absatz 1), Verkaufsstellen müssen auf Rückgabe und Entsorgung hinweisen und die Werbung für Batterien auf die Rückgabepflicht (Ziffer 4.2).

Energieetikette und Ökodesign richten sich in der Schweiz nicht nach den EU-Verordnungen, sondern nach der Energieeffizienzverordnung: Art. 6 Absatz 1 EnEV verlangt die Energieetikette, und dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten, auch in elektronischen Medien (Art. 2 Buchstaben b und c). Für elektronische Displays (Anhang 1.12), Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (Anhang 1.2) und Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets (Anhang 1.23, in Kraft seit 1. Juli 2025) verweisen diese Anhänge auf die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014 und (EU) 2023/1669, jeweils ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code (Ziffer 4.1), für visuell wahrnehmbare Werbung und technisches Werbematerial für den Fernabsatz auf Anhang VII (Ziffer 4.2) und für den Internetverkauf auf Anhang VIII (Ziffer 4.3). Dieselben drei Anhänge übernehmen die Ökodesign-Anforderungen: Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 (ausgenommen Buchstabe D Nummern 2–4), der Verordnung (EU) 2019/2023 (ausgenommen Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe h) beziehungsweise der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen (Anhang 1.12 Ziffer 2, Anhang 1.2 Ziffer 2, Anhang 1.23 Ziffer 2.1). Damit gelten die Ersatzteil- und Reparaturinformationspflichten dieser Verordnungen als Voraussetzung für das Abgeben auch in der Schweiz; Adressat ist, wer das Gerät dort in Verkehr bringt oder abgibt.

Reparatur: Herstellerpflicht, Händlerfolgen

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet den Hersteller, nicht den Verkäufer: Auf Verlangen des Verbrauchers repariert er Waren, für die ein in Anhang II genannter Rechtsakt Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, in dem dort festgelegten Umfang (Art. 5 Absatz 1). Anhang II nennt zehn Rechtsakte, darunter Haushaltswaschmaschinen (Verordnung (EU) 2019/2023), elektronische Displays (Verordnung (EU) 2019/2021) und Mobiltelefone und Slate-Tablets (Verordnung (EU) 2023/1670). Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Pflicht, sonst der Importeur, sonst der Vertreiber (Art. 5 Absatz 3). Wer die Ware selbst aus einem Drittland in die Union einführt, übernimmt die Rolle des Importeurs und erfüllt die Pflicht damit selbst, solange der Hersteller keinen Bevollmächtigten in der Union hat; die Auffangpflicht des Vertreibers greift erst, wenn weder ein Bevollmächtigter noch ein Importeur vorhanden ist. Umgesetzt sein musste die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026, ab diesem Tag ist sie anzuwenden (Art. 22 Absatz 1).

Reparaturinformationen — Ersatzteilverfügbarkeit, Zerlegungsschritte, Zugang für Reparateure — stellt der Hersteller bereit: für Smartphones und Slate-Tablets in Anhang II Abschnitt B und D Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2023/1670, für elektronische Displays in Anhang II Teil D Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2021, für Haushaltswaschmaschinen in Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/2023. Der Shop verlinkt diese Angaben und hält im Servicefall die Information nach § 475 Absatz 4 BGB bereit. In der Schweiz gelten dieselben Anforderungen über die Anhänge 1.23 Ziffer 2.1, 1.12 Ziffer 2 und 1.2 Ziffer 2 EnEV, dort als Voraussetzung dafür, dass das Gerät abgegeben werden darf.

Typische Fehler

  • Etikett nur im Datenblatt. Ein Link auf das PDF erfüllt Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht.
  • Energieetikett nur nach EU-Recht geprüft. In der Schweiz trägt die Energieeffizienzverordnung die Pflicht: Art. 6 Absatz 1 EnEV verlangt die Energieetikette, für elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Smartphones über die Anhänge 1.12, 1.2 und 1.23, im Internetverkauf nach Anhang VIII der dort genannten Delegierten Verordnungen (Ziffer 4.3).
  • Verkaufsfläche zu klein gerechnet. Im Fernabsatz zählen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche, bei Lebensmittelvertreibern alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche (§ 17 Absatz 2 Satz 3 ElektroG), seit 1. Januar 2026 einschließlich der Regalböden (§ 3 Nummer 11d ElektroG); Lebensmittelvertreiber prüfen die 800-Quadratmeter-Grenze der Gesamtverkaufsfläche (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG).
  • Rücknahme nur im Ladengeschäft. Wer nach § 17 Absatz 1 ElektroG rücknahmepflichtig ist, also die Flächengrenze von 400 beziehungsweise 800 Quadratmetern erreicht, und unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vertreibt, gewährleistet die Rücknahme für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 und für die Rücknahme ohne Kauf durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer (§ 17 Absatz 2 Satz 4 ElektroG); § 17 Absatz 2 erstreckt die Pflichten aus Absatz 1 auf den Fernabsatz, er begründet für sich keine flächenunabhängige Rücknahmepflicht (§ 17 Absatz 2 Satz 1 ElektroG). Unabhängig davon richtet ein Händler, der Gerätebatterien oder LV-Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgibt, eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung ein (§ 14 Absatz 2 BattDG).
  • Geräte ohne Registrierung gelistet. Ohne Registrierung des Herstellers darf das Gerät nicht im Sortiment stehen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ElektroG).
  • Herstellerpflicht mit Händlerpflicht verwechselt. Die Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen schuldet der Hersteller (§ 6 Absatz 3 ElektroG), nicht jeder Wiederverkäufer; der Shop prüft sie nur.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment nach Geräteart und Batteriekategorie gliedern.
  2. Für jede Produktgruppe prüfen, ob ein delegierter Rechtsakt sie erfasst (Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1369), in der Schweiz, ob ein Anhang der EnEV sie erfasst, ob ein Ladeetikett nötig ist und ob der Rechtsakt in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 steht.
  3. Von jedem Lieferanten die Registrierung einholen: WEEE-Reg.-Nr. oder österreichische Registereintragung; für die Schweiz klären, ob er Hersteller oder Händler nach Art. 3 VREG ist.
  4. Flächen und Rückwege festlegen: Verkaufs-, Lager- und Versandflächen, Rückgabestellen.
  5. Produktseiten um Etikett, Datenblatt, Energieklasse und Reparaturverweis ergänzen und jährlich nachprüfen.

Die Länderpflichten im Detail: Elektrogeräte und Batterien in Deutschland, in Österreich, in der Schweiz. Zum Etikett im Shop: EU-Energielabel im Onlineshop. Zu Reparatur und Ersatzteilen: Reparaturpflicht der Hersteller. Zur Zustellung großer Geräte: Großgeräte liefern.

Häufige Fragen

Brauche ich als Wiederverkäufer eine eigene WEEE-Registrierungsnummer?

Nur wenn Sie selbst Hersteller sind. Wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, ist nach § 3 Nummer 9 Buchstabe b ElektroG nicht Hersteller, wenn der Name oder die Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint. Diese Ausnahme gilt nur für Buchstabe b: Wer Geräte erstmals aus einem anderen Staat einführt (Buchstabe c) oder von einem Sitz im Ausland aus Endnutzer in Deutschland direkt per Fernkommunikation beliefert (Buchstabe d), ist auch dann Hersteller, wenn der Herstellername auf dem Gerät steht; dann tragen Sie die Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG.

Gilt das Energieetikett auch für Küchenmaschinen und Akkuschrauber?

Nur wenn ein delegierter Rechtsakt die Produktgruppe erfasst. Für elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Smartphones gibt es solche Rechtsakte, für Küchenmaschinen haben wir keinen gefunden. Prüfen Sie das Modell im öffentlichen Teil der Produktdatenbank der Kommission (Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1369). In der Schweiz gilt die Energieetikette nach Art. 6 Absatz 1 EnEV und nur für die Geräte, die in den Anhängen der EnEV aufgeführt sind; einen Anhang für Küchenmaschinen oder Akkuschrauber haben wir in der EnEV nicht gefunden.

Muss ich im Onlineshop Altgeräte zurücknehmen?

Deutschland: Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern und Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Geräte anbieten, nehmen bei der Abgabe eines Geräts ein Altgerät derselben Geräteart zurück und auf Verlangen Altgeräte ohne Abmessung über 25 Zentimeter, höchstens drei je Geräteart, ohne Kauf; im Fernabsatz gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche und alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche (§ 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ElektroG). E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer nimmt der Vertreiber ohne Flächengrenze zurück, wenn er sie im Sortiment führt oder in den letzten sechs Monaten geführt hat; wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet, ist von dieser Pflicht befreit (§ 17 Absatz 1a, § 46 Absatz 1 ElektroG). Unterhalb der Flächengrenzen besteht für Elektro- und Elektronikgeräte sonst keine Rücknahmepflicht, eine freiwillige Rücknahme bleibt möglich (§ 17 Absatz 3 ElektroG). Österreich: Der Letztvertreiber nimmt auf Verlangen ein gleichwertiges Altgerät unentgeltlich Zug um Zug zurück; Geschäftslokale unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von dieser Pflicht befreit, wenn sie die Letztverbraucher im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informieren, ohne diese Information bleibt die Pflicht bestehen (§ 5 Absatz 2 EAG-VO). In der Schweiz gilt die Rücknahme der Sortimentsarten (Art. 6 Absatz 2 VREG), nicht für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Absatz 3 VREG).

Was ändert das Recht auf Reparatur für meinen Shop?

Der Hersteller repariert auf Verlangen des Verbrauchers Waren aus den Produktgruppen des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799, solange er die Reparierbarkeit gewährleisten muss, und nicht, wenn dem Verbraucher Rechte nach § 437 BGB zustehen (§§ 479a, 479b BGB); das gilt für Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB). Sie als Unternehmer informieren vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB und über die einmalige Verlängerung um zwölf Monate (§ 475 Absatz 4 BGB) und verlängern die Verjährung bei einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate (§ 475e Absatz 5 BGB).

Quellen

  1. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), § 3 Begriffsbestimmungen, § 6 Registrierung, § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber, § 37 Registrierung durch die zuständige Behörde, § 46 ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 4 Verkehrsverbote, § 5 Registrierung der Hersteller, § 14 und § 18 Rücknahmepflichten der Händler, § 19 Pfand für StarterbatterienBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare Vorschriften, § 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung, § 479a Anwendungsbereich, § 479b ReparaturverpflichtungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Funkanlagengesetz (FuAG), § 4 Abs. 4 Grundlegende Anforderungen, § 14 Abs. 6 Pflichten des Händlers, § 20 Abs. 6 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen (Ladeetikett)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, Art. 5 Pflichten der Händler, Art. 6 weitere Pflichten, Art. 12 ProduktdatenbankAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays, Art. 1 Anwendungsbereich und Geltung ab 1. März 2021Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays, Anhang II Teil D Nummer 5 Ersatzteile und Reparaturinformationen, Geltung ab 1. März 2021Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Art. 4 Pflichten der Händler, Geltung ab 1. März 2021Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Anhang II Nummer 8 Ersatzteile und Reparaturinformationen, Geltung ab 1. März 2021Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets, Geltung ab 20. Juni 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  12. Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, Anhang II Abschnitt B und D, Geltung ab 20. Juni 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  13. Richtlinie (EU) 2022/2380 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der Bereitstellung von Ladegeräten, Art. 1 Nummern 5 und 6, Anhang Ia, Art. 2 Abs. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle, Art. 1 Nummern 1 bis 3, Art. 2 InkrafttretenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, Art. 5 Reparaturverpflichtung, Art. 22 Umsetzung, Anhang II Liste der Rechtsakte mit ReparierbarkeitsanforderungenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung 02023R1542 (DE) vom 13. August 2026, Art. 13 Kennzeichnung, Art. 55 Herstellerregister, Art. 62 Pflichten der Händler, Art. 96 GeltungsbeginnAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  17. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), § 13a Abs. 5 Registrierung über edm.gv.at, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  18. Elektro- und Elektronikaltgeräteverordnung (EAG-VO), § 5 Rückgabe von Altgeräten, BGBl. II Nr. 121/2005, Fassung gültig ab 1. Oktober 2026 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2026)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  19. Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016), § 7 Abs. 2a Pflichten der Händler beim Ladeetikett, § 23 Abs. 2 Z 1a erforderliche Unterlagen, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 28. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 54/2024)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  20. Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620), Art. 2, 3, 4, 6 und 7, Stand am 1. September 2023Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  21. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), Anhang 2.15 Ziffern 4.1, 4.2 und 5.2, Stand am 16. Juli 2026Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  22. Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), Art. 2 Buchstaben b und c, Art. 6 Kennzeichnung, Anhang 1.2 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Anhang 1.12 elektronische Displays, Anhang 1.23 Smartphones und Slate-Tablets, Stand am 24. Juli 2026Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  23. Pressemitteilung Nr. 33/2022 vom 29. Juni 2022: 25.000 zusätzliche Rückgabestellen für Elektroaltgeräte ab 1. JuliUmweltbundesamt · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's