DE · AT · CHRatgeber

Reparaturpflicht der Hersteller und Ersatzteile im Onlinehandel

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland und Österreich muss der Hersteller Waren, für die ein Rechtsakt aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren, aber nur im Umfang und so lange, wie dieser Rechtsakt die Reparierbarkeit vorgibt, und nur wenn dem Verbraucher keine Mängelrechte mehr zustehen. In Deutschland gilt das für Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (§ 479b BGB, Art. 229 § 72 EGBGB), in Österreich für Reparaturverlangen seit 1. Oktober 2026 (§ 9b KSchG). Ihren Shop trifft die Pflicht nur, wenn er Hersteller ist oder für einen Hersteller außerhalb der Union als EU-Bevollmächtigter, sonst als Importeur, zuletzt als Vertreiber einsteht; Angaben zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen schuldet er im Fernabsatz unabhängig davon, die Ersatzteile betreffenden Angaben aber nur, wenn kein Reparierbarkeitswert vorliegt und der Hersteller sie ihm mitteilt.

Das Wichtigste

  • Die Reparaturpflicht gilt nur für Waren, die ein Verbraucher gekauft hat, und nur bei Reparierbarkeitsanforderungen aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799, und zwar im Umfang und so lange, wie der jeweilige Rechtsakt sie vorgibt.
  • Deutschland: §§ 479a bis 479f BGB, anwendbar auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB).
  • Österreich: §§ 9b bis 9d KSchG, in Kraft seit 1. Oktober 2026 (BGBl. I Nr. 60/2026), für Reparaturverlangen ab diesem Tag auch bei älteren Käufen.
  • Ersatzteile und Werkzeuge muss der Hersteller für Waren nach § 479a BGB zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB).
  • Richtpreise für typische Reparaturen von Waren nach Anhang II muss der Hersteller auf einer frei zugänglichen Website bereitstellen (§ 479d Abs. 2 BGB, § 9d Abs. 2 KSchG).
  • Die Schweiz ist nicht gebunden; die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24).

Wer Eigenmarken führt oder direkt bei einem Hersteller außerhalb der Europäischen Union einkauft, kann in Pflichten geraten, die das Reparaturrecht dem Hersteller zuweist. Der Überblick ordnet sie nach Adressat, nennt die Stichtage und zeigt, welche Angaben Ihr Shop braucht.

Was die Reparaturpflicht verlangt

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren zu lassen – aber nur bei Waren, für die ein in Anhang II genannter Rechtsakt der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, und nur in dem dort bestimmten Umfang (Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1). Anhang II führt elf Rechtsakte, darunter die Ökodesign-Verordnungen für Haushaltswaschmaschinen (2019/2023), elektronische Displays (2019/2021) und Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets (2023/1670). Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103) hat die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 vom 12. Januar 2026 angefügt (ABl. L 74 vom 20. April 2026); nach ihrem Art. 2 Abs. 1 ist sie ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.

Der Anspruch besteht nur, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach dem jeweiligen Rechtsakt gewährleisten muss (§ 479b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 9b Abs. 1 Satz 2 KSchG); danach endet er. Die Verordnung (EU) 2019/2023 verlangt Ersatzteile etwa zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a). Für Haushalts-Einzelraumheizgeräte bestimmt die Verordnung (EU) 2024/1103 dagegen ein Verfügbarkeitsfenster: Es beginnt spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und endet frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Anhang II Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b). Die zehn Jahre laufen also nicht ab dem Fensterbeginn, sondern ab dem letzten in Verkehr gebrachten Exemplar.

Die Pflicht greift erst, wenn dem Verbraucher keine Mängelrechte mehr zustehen: In Deutschland dürfen ihm die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen (§ 479a Nr. 3 BGB), in Österreich muss der Defekt außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintreten oder offenbar werden (§ 9b Abs. 3 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, KSchG). Unmöglichkeit beendet die Pflicht, eine frühere Reparatur durch andere Betriebe ist kein Ablehnungsgrund (§ 479b Abs. 2 BGB, § 9b Abs. 6 KSchG). Die Gewährleistung selbst behandelt der Artikel Gewährleistung im Onlineshop in Deutschland.

Wer die Pflicht trifft

Adressat ist der Hersteller, also wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 2 Nr. 42 der Verordnung (EU) 2024/1781). Ein Shop mit Eigenmarke ist damit Hersteller, auch wenn ein Drittbetrieb produziert.

Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, trifft die Pflicht seinen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, sonst den Importeur, sonst den Vertreiber (§ 479f BGB, § 9c KSchG). Die Reihenfolge ist abschließend: Wer nur Vertreiber ist, steht erst ein, wenn weder ein EU-Bevollmächtigter noch ein Importeur vorhanden ist; die Rolle allein begründet keine Reparaturpflicht. Importeur ist, wer ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 44 der Verordnung (EU) 2024/1781); wer direkt im Drittstaat einkauft und selbst in Verkehr bringt, steht in dieser Kette.

Die Pflichten im Überblick

Österreich wählt bei Ersatzteilpreisen und Reparaturhindernissen einen anderen Weg: Art. 5 Abs. 4 und 6 der Richtlinie stehen nicht im KSchG, sondern im Anhang des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VbKog, Z 3 lit. j). Zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Z 3 VbKog das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; Verbraucher wenden sich an die Behörde.

Die Tabelle ordnet jede Pflicht ihrem Adressaten und dem Land zu. EGBGB steht für das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, FAGG für das österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, VGG für das Verbrauchergewährleistungsgesetz. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, treffen die Herstellerpflichten der Tabelle nach § 479f BGB beziehungsweise § 9c KSchG seinen EU-Bevollmächtigten, sonst den Importeur, sonst den Vertreiber.

Pflicht Adressat Deutschland Österreich
Reparatur auf Verlangen des Verbrauchers Hersteller § 479b Abs. 1 BGB § 9b Abs. 1 KSchG
Einstehen, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt Bevollmächtigter, sonst Importeur, sonst Vertreiber § 479f BGB § 9c KSchG
Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt Hersteller § 479c BGB keine Entgeltregel in §§ 9b bis 9d KSchG; Behördenweg nach dem VbKog
Richtpreise für typische Reparaturen auf frei zugänglicher Website Hersteller § 479d Abs. 2 BGB § 9d Abs. 2 und 3 KSchG
Informationen über die Reparaturdienstleistungen, kostenlos und leicht zugänglich Hersteller § 479d Abs. 1 BGB § 9d Abs. 1 KSchG
Keine Sperren gegen die Reparatur; Teile Dritter und aus dem 3-D-Druck dürfen nicht behindert werden, soweit sie rechtskonform sind, und Sperren sind nur aus legitimen und objektiven Gründen wie geistigem Eigentum zulässig Hersteller § 479e BGB Behördenweg nach dem VbKog
Angaben zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen vor dem Kauf: Reparierbarkeitswert, sonst Ersatzteil-, Anleitungs- und Einschränkungsangaben, soweit der Hersteller sie mitteilt Shop im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20 und 21 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG, seit 27. September 2026
Europäisches Formular für Reparaturinformationen, freiwillig Reparaturbetrieb, auch ein selbst reparierender Shop Art. 245 §§ 1 bis 3 EGBGB § 5d KSchG

Was das für Ihren Shop bedeutet

Zwei Angabepflichten treffen Ihren Shop unabhängig von der Herstellerrolle: Gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz nennen Sie den Reparierbarkeitswert, wenn ein solcher auf der Grundlage harmonisierter Unionsanforderungen ermittelt wurde; ist das nicht der Fall, nennen Sie – nur soweit der Hersteller Ihnen die Angaben mitteilt – Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellweg für Ersatzteile, die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20 und 21 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG). Fehlt die Mitteilung, fehlt Ihre Angabe; dokumentieren Sie die Anfrage.

Reparieren Sie selbst, sind Sie Reparaturbetrieb, auch als Händler. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist freiwillig; wer es nutzt, übermittelt es kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger und ist 30 Kalendertage an die Bedingungen gebunden (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB, § 5d Abs. 3 Z 4 KSchG).

Nach einer Nachbesserung im Gewährleistungsfall verlängert sich die Frist: in Deutschland einmalig um zwölf Monate bei Kaufverträgen ab 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5, § 475 Abs. 4 BGB), in Österreich um ein Jahr bei Verträgen nach dem 30. September 2026 (§ 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a VGG).

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Shop verkauft eigene Waschmaschinen zu 549 Euro und rechnet mit 90 Euro Deckungsbeitrag je Gerät. Angenommen ist dabei, dass die Geräte nach dem 31. Juli 2026 verkauft wurden, denn nur dann gelten die §§ 479a bis 479f BGB (Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB). Im vierten Jahr meldet eine Kundin einen Defekt an der Pumpe; die Gewährleistung ist abgelaufen, und nach § 479b BGB muss der Shop als Hersteller trotzdem reparieren: Die Pumpe steht in der Ersatzteilliste der Verordnung (EU) 2019/2023, die Ersatzteile zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells verlangt (Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a), und der Austausch muss mit allgemein verfügbaren Werkzeugen möglich sein (Buchst. c). Kostet die Reparatur 180 Euro und verlangt der Shop kein Entgelt, decken zwei weitere verkaufte Geräte sie (2 × 90 = 180); bei einem angemessenen Entgelt nach § 479b Abs. 3 Satz 1 BGB sinkt der Betrag um das Entgelt.

Typische Fehler

  • Eigenmarke ohne Herstellerrolle: Wer unter eigenem Namen vermarktet, schuldet die Reparatur, auch bei Fremdproduktion.
  • Direktimport ohne Importeur: Fehlen EU-Bevollmächtigter und Importeur, trifft die Pflicht nach § 479f BGB den Vertreiber.
  • Richtpreise nur im Kundenkonto: Die Website nach § 479d Abs. 2 BGB muss frei zugänglich sein.
  • Ablehnung wegen Vorschaden: Der Verweis auf eine frühere Reparatur durch Dritte trägt nicht (§ 479b Abs. 2 Satz 3 BGB).
  • Verbot ohne Ausnahme gelesen: § 479e BGB lässt legitime und objektive Gründe wie den Schutz des geistigen Eigentums zu und schützt nur Ersatzteile Dritter, die selbst rechtskonform sind.
  • Anhang II auf dem Stand von 2024 geprüft: Seit 31. Juli 2026 gehört Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103) dazu (Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74).

Seit wann die Pflicht gilt

In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz am 23. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 212, Art. 4 Abs. 1); die §§ 479a bis 479f BGB gelten für Kaufverträge ab 31. Juli 2026, für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht (Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB). Zwischen Unternehmern gehört die Reparierbarkeit erst für Verträge nach dem 31. Dezember 2027 zu den sonstigen Merkmalen (Satz 2).

In Österreich sind die §§ 9b bis 9d KSchG am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten (§ 41a Abs. 45 KSchG, BGBl. I Nr. 60/2026); eine Beschränkung auf später geschlossene Verträge enthält diese Bestimmung nicht. Die Änderungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz gelten nur für Verträge nach dem 30. September 2026 (§ 29 Abs. 4 VGG), die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG seit 27. September 2026 für Verträge nach dem 26. September 2026 (§ 20 Abs. 6 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026).

Die Schweiz ist nicht gebunden: Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24).

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie je Produktgruppe, ob ein Rechtsakt aus Anhang II gilt; die Liste ändert die Kommission durch delegierte Rechtsakte (Art. 5 Abs. 9), zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte, anwendbar ab 31. Juli 2026.
  2. Bestimmen Sie Ihre Rolle: Hersteller, EU-Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber oder Händler ohne Reparaturpflicht; Importeur und Vertreiber stehen nur in der Auffangkette für einen Hersteller außerhalb der Union ein.
  3. Hinterlegen Sie die Angaben nach Nr. 20 und 21 in Produktdaten und Checkout und protokollieren Sie, was der Hersteller geliefert hat.
  4. Legen Sie den Reparaturweg fest: Annahme, angemessener Zeitraum ab Besitz, Entgelt, Ersatzware, Rücksendung.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Produktgruppen mit dem geltenden Anhang II abgeglichen, einschließlich Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103, anwendbar ab 31. Juli 2026).
  • Herstellerrolle für Eigenmarken beantwortet und Importeur benannt.
  • Für jede Produktgruppe notiert, bis wann der Hersteller Reparierbarkeit und Ersatzteile schuldet: bei Waschmaschinen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Verordnung (EU) 2019/2023, Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a); bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten ein Fenster, das spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars endet (Verordnung (EU) 2024/1103, Anhang II Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b).
  • Richtpreise für typische Reparaturen ohne Anmeldung erreichbar.
  • Angaben zu Ersatzteilen, Anleitungen und Reparatureinschränkungen in der Produktbeschreibung, und zwar nur dort, wo kein Reparierbarkeitswert vorliegt und der Hersteller die Daten geliefert hat.
  • Ablauf der Nachbesserung samt Fristverlängerung und Hinweis nach § 475 Abs. 4 BGB beziehungsweise § 12 Abs. 2a VGG geschult.
  • Software und Ersatzteilbindung darauf geprüft, ob sie die Reparatur ohne legitimen Grund behindern (§ 479e BGB).

Häufige Fragen

Muss mein Shop die Reparatur selbst durchführen?

Nur wenn er die Pflichten des Herstellers trägt. Das ist der Fall, wenn Ihr Shop als Hersteller gilt, weil er Eigenmarken unter eigenem Namen vermarktet, oder wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt und Ihr Shop als EU-Bevollmächtigter, sonst als Importeur, zuletzt als Vertreiber für ihn einsteht (§ 479f BGB, § 9c KSchG). Reiner Weiterverkauf von Fremdmarken eines Herstellers mit Sitz in der Union löst die Reparaturpflicht nicht aus.

Gilt die Reparaturpflicht auch gegenüber Geschäftskunden?

Nein. § 479a Nr. 2 BGB und § 9b Abs. 3 Z 1 KSchG verlangen, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat. Für Käufe zwischen Unternehmern bleibt es bei der Gewährleistung; in Deutschland gilt die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal zwischen Unternehmern erst für Kaufverträge nach dem 31. Dezember 2027 (Art. 229 § 72 Satz 2 EGBGB).

Kann der Hersteller Geld für die Reparatur verlangen?

Ja. Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt (§ 479b Abs. 3 Satz 1 BGB, § 9b Abs. 4 Z 1 KSchG). Verlangt der Hersteller ein Entgelt und setzt die Ware danach nicht instand, hat der Verbraucher die Rechte aus § 479b Abs. 4 BGB; in Österreich folgt der Anspruch auf Vertragsabschluss aus § 9b Abs. 1 KSchG.

Muss ich als Shop Ersatzteile lagern?

Nein. Die Preispflicht für Ersatzteile und Werkzeuge trifft nach § 479c BGB den Hersteller, nicht den nur weiterverkaufenden Händler; in Österreich erfasst sie der Anhang des VbKog. Ihr Shop liefert Angaben: Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellweg für Ersatzteile, Anleitungen und Reparatureinschränkungen, und zwar nur, wenn kein Reparierbarkeitswert nach Nr. 20 vorliegt und soweit der Hersteller sie mitteilt (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 21 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 21 FAGG).

Gilt die Reparaturpflicht in der Schweiz?

Nein. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24) und begründet für Schweizer Hersteller und Shops keine Pflicht. Verkaufen Sie aus der Schweiz nach Deutschland oder Österreich, prüfen Sie das Recht des Ziellandes, weil die Pflicht dort den Hersteller der Ware trifft.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 479a AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. BGB, § 479b ReparaturverpflichtungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. BGB, § 479c Ersatzteile und WerkzeugeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. BGB, § 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über RichtpreiseBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. BGB, § 479e Unzulässige HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. BGB, § 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen UnionBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. BGB, § 475 Anwendbare Vorschriften; § 475e Sonderbestimmungen für die VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. EGBGB, Art. 245 §§ 1 bis 3 Europäisches Formular für ReparaturinformationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. EGBGB, Art. 246a § 1 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212 (PDF)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  12. Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1799 vom 10. Juli 2024 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  13. Richtlinie (EU) 2024/1799, konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2026, Anhang II Nummer 1 bis 11 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799 im Hinblick auf die Einbeziehung von Haushalts-Einzelraumheizgeräten, Amtsblatt der Europäischen Union L 74 vom 20. April 2026 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Verordnung (EU) 2024/1103 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler, Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1103 vom 19. April 2024 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1781 vom 28. Juni 2024 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  17. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Fassung vom 17. Oktober 2026, §§ 5a, 5d, 9b bis 9d und 41aRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  18. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), Fassung vom 17. Oktober 2026, §§ 6, 10, 12, 13 und 29Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  19. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Fassung vom 17. Oktober 2026, § 4 InformationspflichtenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  20. Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VbKog), Fassung vom 17. Oktober 2026, § 3 und Anhang Z 3 lit. jRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  21. Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), BGBl. I Nr. 60/2026 vom 29. Juli 2026 (PDF)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  22. Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026), BGBl. I Nr. 59/2026 vom 28. Juli 2026 (PDF)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  23. Verordnung (EU) 2019/2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Anhang II Nummer 8, Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 (DE-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's