Reparaturpflicht der Hersteller und Ersatzteile im Onlinehandel
Kurz gesagt
In Deutschland und Österreich muss der Hersteller Waren, für die ein Rechtsakt aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren, aber nur im Umfang und so lange, wie dieser Rechtsakt die Reparierbarkeit vorgibt, und nur wenn dem Verbraucher keine Mängelrechte mehr zustehen. In Deutschland gilt das für Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (§ 479b BGB, Art. 229 § 72 EGBGB), in Österreich für Reparaturverlangen seit 1. Oktober 2026 (§ 9b KSchG). Ihren Shop trifft die Pflicht nur, wenn er Hersteller ist oder für einen Hersteller außerhalb der Union als EU-Bevollmächtigter, sonst als Importeur, zuletzt als Vertreiber einsteht; Angaben zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen schuldet er im Fernabsatz unabhängig davon, die Ersatzteile betreffenden Angaben aber nur, wenn kein Reparierbarkeitswert vorliegt und der Hersteller sie ihm mitteilt.
Das Wichtigste
- Die Reparaturpflicht gilt nur für Waren, die ein Verbraucher gekauft hat, und nur bei Reparierbarkeitsanforderungen aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799, und zwar im Umfang und so lange, wie der jeweilige Rechtsakt sie vorgibt.
- Deutschland: §§ 479a bis 479f BGB, anwendbar auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB).
- Österreich: §§ 9b bis 9d KSchG, in Kraft seit 1. Oktober 2026 (BGBl. I Nr. 60/2026), für Reparaturverlangen ab diesem Tag auch bei älteren Käufen.
- Ersatzteile und Werkzeuge muss der Hersteller für Waren nach § 479a BGB zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB).
- Richtpreise für typische Reparaturen von Waren nach Anhang II muss der Hersteller auf einer frei zugänglichen Website bereitstellen (§ 479d Abs. 2 BGB, § 9d Abs. 2 KSchG).
- Die Schweiz ist nicht gebunden; die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24).
Wer Eigenmarken führt oder direkt bei einem Hersteller außerhalb der Europäischen Union einkauft, kann in Pflichten geraten, die das Reparaturrecht dem Hersteller zuweist. Der Überblick ordnet sie nach Adressat, nennt die Stichtage und zeigt, welche Angaben Ihr Shop braucht.
Was die Reparaturpflicht verlangt
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren zu lassen – aber nur bei Waren, für die ein in Anhang II genannter Rechtsakt der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, und nur in dem dort bestimmten Umfang (Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1). Anhang II führt elf Rechtsakte, darunter die Ökodesign-Verordnungen für Haushaltswaschmaschinen (2019/2023), elektronische Displays (2019/2021) und Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets (2023/1670). Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103) hat die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 vom 12. Januar 2026 angefügt (ABl. L 74 vom 20. April 2026); nach ihrem Art. 2 Abs. 1 ist sie ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.
Der Anspruch besteht nur, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach dem jeweiligen Rechtsakt gewährleisten muss (§ 479b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 9b Abs. 1 Satz 2 KSchG); danach endet er. Die Verordnung (EU) 2019/2023 verlangt Ersatzteile etwa zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a). Für Haushalts-Einzelraumheizgeräte bestimmt die Verordnung (EU) 2024/1103 dagegen ein Verfügbarkeitsfenster: Es beginnt spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und endet frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Anhang II Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b). Die zehn Jahre laufen also nicht ab dem Fensterbeginn, sondern ab dem letzten in Verkehr gebrachten Exemplar.
Die Pflicht greift erst, wenn dem Verbraucher keine Mängelrechte mehr zustehen: In Deutschland dürfen ihm die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen (§ 479a Nr. 3 BGB), in Österreich muss der Defekt außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintreten oder offenbar werden (§ 9b Abs. 3 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, KSchG). Unmöglichkeit beendet die Pflicht, eine frühere Reparatur durch andere Betriebe ist kein Ablehnungsgrund (§ 479b Abs. 2 BGB, § 9b Abs. 6 KSchG). Die Gewährleistung selbst behandelt der Artikel Gewährleistung im Onlineshop in Deutschland.
Wer die Pflicht trifft
Adressat ist der Hersteller, also wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 2 Nr. 42 der Verordnung (EU) 2024/1781). Ein Shop mit Eigenmarke ist damit Hersteller, auch wenn ein Drittbetrieb produziert.
Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, trifft die Pflicht seinen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, sonst den Importeur, sonst den Vertreiber (§ 479f BGB, § 9c KSchG). Die Reihenfolge ist abschließend: Wer nur Vertreiber ist, steht erst ein, wenn weder ein EU-Bevollmächtigter noch ein Importeur vorhanden ist; die Rolle allein begründet keine Reparaturpflicht. Importeur ist, wer ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 44 der Verordnung (EU) 2024/1781); wer direkt im Drittstaat einkauft und selbst in Verkehr bringt, steht in dieser Kette.
Die Pflichten im Überblick
Österreich wählt bei Ersatzteilpreisen und Reparaturhindernissen einen anderen Weg: Art. 5 Abs. 4 und 6 der Richtlinie stehen nicht im KSchG, sondern im Anhang des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VbKog, Z 3 lit. j). Zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Z 3 VbKog das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; Verbraucher wenden sich an die Behörde.
Die Tabelle ordnet jede Pflicht ihrem Adressaten und dem Land zu. EGBGB steht für das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, FAGG für das österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, VGG für das Verbrauchergewährleistungsgesetz. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, treffen die Herstellerpflichten der Tabelle nach § 479f BGB beziehungsweise § 9c KSchG seinen EU-Bevollmächtigten, sonst den Importeur, sonst den Vertreiber.
| Pflicht | Adressat | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|---|
| Reparatur auf Verlangen des Verbrauchers | Hersteller | § 479b Abs. 1 BGB | § 9b Abs. 1 KSchG |
| Einstehen, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt | Bevollmächtigter, sonst Importeur, sonst Vertreiber | § 479f BGB | § 9c KSchG |
| Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt | Hersteller | § 479c BGB | keine Entgeltregel in §§ 9b bis 9d KSchG; Behördenweg nach dem VbKog |
| Richtpreise für typische Reparaturen auf frei zugänglicher Website | Hersteller | § 479d Abs. 2 BGB | § 9d Abs. 2 und 3 KSchG |
| Informationen über die Reparaturdienstleistungen, kostenlos und leicht zugänglich | Hersteller | § 479d Abs. 1 BGB | § 9d Abs. 1 KSchG |
| Keine Sperren gegen die Reparatur; Teile Dritter und aus dem 3-D-Druck dürfen nicht behindert werden, soweit sie rechtskonform sind, und Sperren sind nur aus legitimen und objektiven Gründen wie geistigem Eigentum zulässig | Hersteller | § 479e BGB | Behördenweg nach dem VbKog |
| Angaben zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen vor dem Kauf: Reparierbarkeitswert, sonst Ersatzteil-, Anleitungs- und Einschränkungsangaben, soweit der Hersteller sie mitteilt | Shop im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern | Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20 und 21 EGBGB | § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG, seit 27. September 2026 |
| Europäisches Formular für Reparaturinformationen, freiwillig | Reparaturbetrieb, auch ein selbst reparierender Shop | Art. 245 §§ 1 bis 3 EGBGB | § 5d KSchG |
Was das für Ihren Shop bedeutet
Zwei Angabepflichten treffen Ihren Shop unabhängig von der Herstellerrolle: Gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz nennen Sie den Reparierbarkeitswert, wenn ein solcher auf der Grundlage harmonisierter Unionsanforderungen ermittelt wurde; ist das nicht der Fall, nennen Sie – nur soweit der Hersteller Ihnen die Angaben mitteilt – Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellweg für Ersatzteile, die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20 und 21 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG). Fehlt die Mitteilung, fehlt Ihre Angabe; dokumentieren Sie die Anfrage.
Reparieren Sie selbst, sind Sie Reparaturbetrieb, auch als Händler. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist freiwillig; wer es nutzt, übermittelt es kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger und ist 30 Kalendertage an die Bedingungen gebunden (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB, § 5d Abs. 3 Z 4 KSchG).
Nach einer Nachbesserung im Gewährleistungsfall verlängert sich die Frist: in Deutschland einmalig um zwölf Monate bei Kaufverträgen ab 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5, § 475 Abs. 4 BGB), in Österreich um ein Jahr bei Verträgen nach dem 30. September 2026 (§ 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a VGG).
Ein Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Shop verkauft eigene Waschmaschinen zu 549 Euro und rechnet mit 90 Euro Deckungsbeitrag je Gerät. Angenommen ist dabei, dass die Geräte nach dem 31. Juli 2026 verkauft wurden, denn nur dann gelten die §§ 479a bis 479f BGB (Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB). Im vierten Jahr meldet eine Kundin einen Defekt an der Pumpe; die Gewährleistung ist abgelaufen, und nach § 479b BGB muss der Shop als Hersteller trotzdem reparieren: Die Pumpe steht in der Ersatzteilliste der Verordnung (EU) 2019/2023, die Ersatzteile zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells verlangt (Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a), und der Austausch muss mit allgemein verfügbaren Werkzeugen möglich sein (Buchst. c). Kostet die Reparatur 180 Euro und verlangt der Shop kein Entgelt, decken zwei weitere verkaufte Geräte sie (2 × 90 = 180); bei einem angemessenen Entgelt nach § 479b Abs. 3 Satz 1 BGB sinkt der Betrag um das Entgelt.
Typische Fehler
- Eigenmarke ohne Herstellerrolle: Wer unter eigenem Namen vermarktet, schuldet die Reparatur, auch bei Fremdproduktion.
- Direktimport ohne Importeur: Fehlen EU-Bevollmächtigter und Importeur, trifft die Pflicht nach § 479f BGB den Vertreiber.
- Richtpreise nur im Kundenkonto: Die Website nach § 479d Abs. 2 BGB muss frei zugänglich sein.
- Ablehnung wegen Vorschaden: Der Verweis auf eine frühere Reparatur durch Dritte trägt nicht (§ 479b Abs. 2 Satz 3 BGB).
- Verbot ohne Ausnahme gelesen: § 479e BGB lässt legitime und objektive Gründe wie den Schutz des geistigen Eigentums zu und schützt nur Ersatzteile Dritter, die selbst rechtskonform sind.
- Anhang II auf dem Stand von 2024 geprüft: Seit 31. Juli 2026 gehört Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103) dazu (Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74).
Seit wann die Pflicht gilt
In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz am 23. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 212, Art. 4 Abs. 1); die §§ 479a bis 479f BGB gelten für Kaufverträge ab 31. Juli 2026, für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht (Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB). Zwischen Unternehmern gehört die Reparierbarkeit erst für Verträge nach dem 31. Dezember 2027 zu den sonstigen Merkmalen (Satz 2).
In Österreich sind die §§ 9b bis 9d KSchG am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten (§ 41a Abs. 45 KSchG, BGBl. I Nr. 60/2026); eine Beschränkung auf später geschlossene Verträge enthält diese Bestimmung nicht. Die Änderungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz gelten nur für Verträge nach dem 30. September 2026 (§ 29 Abs. 4 VGG), die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG seit 27. September 2026 für Verträge nach dem 26. September 2026 (§ 20 Abs. 6 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026).
Die Schweiz ist nicht gebunden: Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24).
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie je Produktgruppe, ob ein Rechtsakt aus Anhang II gilt; die Liste ändert die Kommission durch delegierte Rechtsakte (Art. 5 Abs. 9), zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte, anwendbar ab 31. Juli 2026.
- Bestimmen Sie Ihre Rolle: Hersteller, EU-Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber oder Händler ohne Reparaturpflicht; Importeur und Vertreiber stehen nur in der Auffangkette für einen Hersteller außerhalb der Union ein.
- Hinterlegen Sie die Angaben nach Nr. 20 und 21 in Produktdaten und Checkout und protokollieren Sie, was der Hersteller geliefert hat.
- Legen Sie den Reparaturweg fest: Annahme, angemessener Zeitraum ab Besitz, Entgelt, Ersatzware, Rücksendung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Produktgruppen mit dem geltenden Anhang II abgeglichen, einschließlich Nummer 11 für Haushalts-Einzelraumheizgeräte (Verordnung (EU) 2024/1103, anwendbar ab 31. Juli 2026).
- Herstellerrolle für Eigenmarken beantwortet und Importeur benannt.
- Für jede Produktgruppe notiert, bis wann der Hersteller Reparierbarkeit und Ersatzteile schuldet: bei Waschmaschinen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells (Verordnung (EU) 2019/2023, Anhang II Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a); bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten ein Fenster, das spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars endet (Verordnung (EU) 2024/1103, Anhang II Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b).
- Richtpreise für typische Reparaturen ohne Anmeldung erreichbar.
- Angaben zu Ersatzteilen, Anleitungen und Reparatureinschränkungen in der Produktbeschreibung, und zwar nur dort, wo kein Reparierbarkeitswert vorliegt und der Hersteller die Daten geliefert hat.
- Ablauf der Nachbesserung samt Fristverlängerung und Hinweis nach § 475 Abs. 4 BGB beziehungsweise § 12 Abs. 2a VGG geschult.
- Software und Ersatzteilbindung darauf geprüft, ob sie die Reparatur ohne legitimen Grund behindern (§ 479e BGB).