EU-Recht (DE/AT)Recht

EU-Energielabel im Onlineshop: Darstellung und Datenblatt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Produktseiten, Listen- und Warenkorbseiten von Onlineshops und Marktplatzangebote in Deutschland und Österreich; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Verkaufen Sie in Deutschland oder Österreich ein Produkt, das ein delegierter Rechtsakt zur Energieverbrauchskennzeichnung erfasst, müssen Sie das Etikett im Online-Fernabsatz sichtbar ausstellen und das Produktdatenblatt bereitstellen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369). Die Einzelheiten stehen im Internet-Anhang der jeweiligen Delegierten Verordnung: Anhang VIII in den Verordnungen ab 2019, Anhang IX oder X in den älteren Texten, die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt hat. Beim Etikett genügt ersatzweise ein Klassenpfeil, der es öffnet. In der Schweiz gilt die Energieeffizienzverordnung.

Das Wichtigste

  • Etikett sichtbar ausstellen und Datenblatt bereitstellen: die Händlerpflicht im Online-Fernabsatz (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369).
  • Der Internet-Anhang der jeweiligen Delegierten Verordnung verlangt Etikett und Datenblatt in der Nähe des Produktpreises: Anhang VIII in den Verordnungen ab 2019, Anhang IX oder X in den älteren.
  • Ein Klassenpfeil genügt ersatzweise, wenn er das vollständige Etikett öffnet; in den Verordnungen ab 2019 trägt er das Spektrum der verfügbaren Klassen in Schwarz (Anhang VIII Nr. 2).
  • Der Buchstabe im Klassenpfeil hat die Schriftgröße des Preises (Anhang VIII Nr. 2 Buchst. c); in der Werbung genügt nach Anhang VII Nr. 4 Buchst. a eine Schriftgröße von mindestens der des Preises.
  • Neue Skala A bis G: ab 1. März 2021 Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Displays, ab 1. September 2021 Lichtquellen.
  • Smartphones und Slate-Tablets ab 20. Juni 2025, Haushaltswäschetrockner ab 1. Juli 2025.

Was die Rahmenverordnung vom Shop verlangt

Die Verordnung (EU) 2017/1369 setzt den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung; sie gilt seit dem 1. August 2017 und hat die Richtlinie 2010/30/EU ersetzt (Art. 21 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1). Art. 5 Abs. 1 verpflichtet den Händler, das Etikett eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts sichtbar auszustellen, einschließlich im Online-Fernabsatz (Buchst. a), und den Kunden das Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle (Buchst. b). Die Einzelheiten überlässt der Rahmen dem delegierten Rechtsakt: Art. 16 Abs. 3 Buchst. g verlangt von ihm die Regel für den Fernabsatz, und die delegierten Verordnungen setzen sie in einem eigenen Anhang um, in den 2019er Verordnungen und den neueren Texten in Anhang VIII.

Wohin Etikett und Datenblatt auf der Seite gehören

In den Verordnungen ab 2019 regelt Anhang VIII die Internetanzeige. Etikett und Produktdatenblatt gehören danach in die Nähe des Produktpreises (Nr. 1 und 4); für das Datenblatt lässt Nr. 4 auch einen Verweis auf die Produktdatenbank zu, sofern der Link leserlich „Produktdatenblatt“ heißt. Statt des Etiketts erlaubt Nr. 1 eine geschachtelte Anzeige: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse, Klassenbuchstabe weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht (Nr. 2 Buchst. c), Spektrum der verfügbaren Klassen in Schwarz (Nr. 2 Buchst. d). Das vollständige Etikett erscheint beim ersten Klick, Maus-Rollover oder Berühren, als Pop-up, auf einer neuen Registerkarte, einer neuen Seite oder als Einblendung, und es lässt sich schließen (Nr. 3); ohne Bildanzeige nennt der Alternativtext die Klasse in der Schriftgröße des Preises (Nr. 3 Buchst. g).

Zugelassen sind damit zwei Wege: das Etikett selbst, das gut sichtbar und leserlich in den Proportionen der Vorgabe aus Anhang III erscheint, oder das Bild, das es öffnet (Nr. 1). Ein Pfeil ohne erreichbares Etikett ist keiner von beiden; als Zugangsbild muss er nach Nr. 2 Buchst. d das Spektrum der verfügbaren Klassen führen.

Für Gruppen mit Etikett alter Skala stehen dieselben Bausteine in dem Anhang, den die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt hat: Anhang IX bei Luftkonditionierern (Verordnung (EU) Nr. 626/2011) und Raumheizgeräten (Verordnung (EU) Nr. 811/2013), Anhang X bei Warmwasserbereitern (Verordnung (EU) Nr. 812/2013). Auch dort steht der Buchstabe im Pfeil in der Schriftgröße des Preises (Nr. 3 Buchst. b) und der Alternativtext ebenso (Nr. 4 Buchst. g).

Werbung und Internetanzeige verlangen nicht dasselbe Maß. Anhang VIII Nr. 2 Buchst. c der Verordnungen ab 2019 verlangt eine Schriftgröße, die der des Preises entspricht; für die visuell wahrnehmbare Werbung und das technische Werbematerial genügt nach Anhang VII Nr. 4 Buchst. a derselben Verordnungen eine Schriftgröße, die mindestens der des Preises entspricht. Die Kommission formuliert es auf ihrer Händlerseite gleich: „The font size of the energy arrow is identical to the font size of the price“ für den Onlineshop, „at least as large as the price“ für die Werbung.

Wen die Pflicht trifft – und wen nicht

Wer Händler und wer Lieferant ist, bestimmen Art. 2 Nr. 13 und 14: Händler ist, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte Kunden oder Errichtern zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; Lieferant ist der in der Union ansässige Hersteller, der Bevollmächtigte eines Herstellers außerhalb der Union oder der Importeur, der das Produkt in Verkehr bringt.

Wer selbst aus einem Drittland einführt, bringt das Produkt in Verkehr und übernimmt die Pflichten des Lieferanten, darunter die Eintragung des Modells in EPREL vor dem Inverkehrbringen (Art. 4 Abs. 1). Wer nur weiterverkauft, bleibt Händler: Fehlt das Etikett, fordert er es beim Lieferanten an (Art. 5 Abs. 2); fehlt das Produktdatenblatt, fordert er es an oder lädt es aus EPREL zur elektronischen Anzeige herunter (Art. 5 Abs. 3).

Der Empfängerkreis spielt keine Rolle: Kunde ist nach Art. 2 Nr. 16 auch eine juristische Person, die das Produkt gewerblich anschafft; ein Shop für Hotel-Waschmaschinen zeigt das Etikett also ebenfalls. Der Lieferant teilt dem Händler die EPREL-Eintragungsnummer mit, und der Händler hält den QR-Code lesbar, wenn er das Modell zum Verkauf anbietet (Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994).

Nicht erfasst sind gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland eingeführt werden, und Beförderungsmittel (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b). Produkte ohne delegierten Rechtsakt tragen kein Etikett und dürfen auch kein nachbildendes erhalten (Art. 6 Buchst. d); eigene Zeichen, die über den Energieverbrauch irreführen, sind unzulässig (Art. 6 Buchst. c).

Anzeigeregeln nach Produktgruppe

Die Tabelle nennt je Gruppe den Rechtsakt, den Geltungsbeginn und die Angabe im Shop.

Produktgruppe Rechtsakt und Geltungsbeginn Was der Onlineshop zeigt Fundstelle
Kühl- und Gefriergeräte Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016, gilt ab 1. März 2021, geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/340 und (EU) 2023/2048 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis, Datenblatt daneben oder als EPREL-Verweis Anhang VIII
Haushaltsgeschirrspüler Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017, gilt ab 1. März 2021 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis, Datenblatt daneben oder als EPREL-Verweis Anhang VIII
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014, gilt ab 1. März 2021 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis; beim Waschtrockner die Klasse des vollständigen Betriebszyklus Anhang VIII
Haushaltswäschetrockner Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534, gilt ab 1. Juli 2025, geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis; davor die Skala A+++ bis D nach der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 392/2012 Anhang VIII
Elektronische Displays Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013, gilt ab 1. März 2021 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis, Datenblatt daneben oder als EPREL-Verweis Anhang VIII
Lichtquellen Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015, gilt ab 1. September 2021 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis, Datenblatt daneben oder als EPREL-Verweis Anhang VIII
Smartphones und Slate-Tablets Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669, gilt ab 20. Juni 2025 Etikett oder Klassenpfeil A bis G neben dem Preis, Datenblatt daneben oder als EPREL-Verweis Anhang VIII
Luftkonditionierer Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 mit dem Internet-Anhang, den die am 6. Juni 2014 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt hat; Skala A+++ bis D Etikett neben dem Preis, ersatzweise Klassenpfeil in der Farbe der Klasse mit dem Buchstaben in Weiß und in der Schriftgröße des Preises; Datenblatt daneben oder über einen Link mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ Anhang IX Nr. 2 bis 5
Raumheizgeräte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 mit dem Internet-Anhang, den die am 6. Juni 2014 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt hat Etikett neben dem Preis, ersatzweise Klassenpfeil in der Farbe der Klasse mit dem Buchstaben in Weiß und in der Schriftgröße des Preises; Datenblatt daneben oder über einen Link mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ Anhang IX Nr. 2 bis 5
Warmwasserbereiter Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 mit dem Internet-Anhang, den die am 6. Juni 2014 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt hat Etikett neben dem Preis, ersatzweise Klassenpfeil in der Farbe der Klasse mit dem Buchstaben in Weiß und in der Schriftgröße des Preises; Datenblatt daneben oder über einen Link mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ Anhang X Nr. 2 bis 5

Für visuell wahrnehmbare Werbung und technisches Werbematerial zu einem bestimmten Modell verlangt Art. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 Energieeffizienzklasse und Klassenspektrum; die Form regelt für die Gruppen mit neuer Skala Anhang VII der jeweiligen Delegierten Verordnung. Zu den weiteren Pflichten derselben Geräte führt der Überblick Elektronik und Elektrogeräte online verkaufen; die Angaben nach dem Produktsicherheitsrecht behandelt GPSR im Onlineshop in Deutschland.

Ein Beispiellisting

Beispiel einer Produktseite für eine Waschmaschine; Modell, Preis und Klasse sind erfunden.

Stelle auf der Seite Eintrag Grundlage
Preiszelle „749,00 €“ und daneben ein Pfeil „B“ mit dem Spektrum A bis G, Buchstabe in der Schriftgröße des Preises Anhang VIII Nr. 2 und 3
Klick auf den Pfeil vollständiges Etikett als Einblendung mit Schließen-Option, aus EPREL geladen Anhang VIII Nr. 1 und 3
Alternativtext des Pfeils „Energieeffizienzklasse B, Skala A bis G“ Anhang VIII Nr. 3 Buchst. g
Link neben dem Preis „Produktdatenblatt“ mit den Parameterwerten des Modells Anhang VIII Nr. 4
Modellkennung „Muster WM 8“, übereinstimmend mit der EPREL-Eintragung Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994

Das Etikett führt nach Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 QR-Code, Lieferantenangabe, Modellkennung, Klasse und Energieverbrauch samt weiteren Parametern der Gruppe.

Seit wann welche Fassung gilt

Geltungsbeginn der Kennzeichnungspflichten im Überblick
  1. 1.8.2017
    Verordnung (EU) 2017/1369 gilt, Richtlinie 2010/30/EU aufgehoben
  2. 1.1.2019
    Lieferanten tragen neue Modelle vor dem Inverkehrbringen in EPREL ein
  3. 1.3.2021
    Neue Skala A bis G für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und elektronische Displays
  4. 1.9.2021
    Neue Skala für Lichtquellen
  5. 20.6.2025
    Energieetikett für Smartphones und Slate-Tablets
  6. 1.7.2025
    Neue Skala A bis G für Haushaltswäschetrockner

Eigene Darstellung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie den Artikeln über Inkrafttreten und Geltungsbeginn der genannten Delegierten Verordnungen (Art. 11 in den Verordnungen (EU) 2019/2013, 2019/2014, 2019/2016 und 2019/2017, Art. 10 in 2019/2015 und 2023/2534, Art. 8 in 2023/1669).

Die Daten sind Geltungsbeginne, keine Redaktionsdaten: Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten, gilt aber nach ihrem Art. 11 erst ab dem 1. März 2021. Für Gruppen mit Etikett alter Skala gelten die Produktverordnungen in der Fassung, die ihnen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 gegeben hat; diese ist am 6. Juni 2014 in Kraft getreten und nennt keinen späteren Geltungsbeginn.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung (EU) 2017/1369 nennt keine Geldbuße. Art. 7 Abs. 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Art. 8 Abs. 1 verweist für die Marktüberwachung auf Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; nach Art. 8 Abs. 5 können die Behörden die Kosten für Dokumentenprüfung und Produkttests vom Lieferanten ersetzt verlangen. Die Höhe einer Geldbuße steht deshalb im Recht des Mitgliedstaats, in dem der Shop tätig ist.

Art. 6 Buchst. b verlangt unabhängig vom Sanktionsrahmen, dass Lieferant und Händler mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und einen Verstoß in ihrem Zuständigkeitsbereich sofort beheben.

Schweiz: eigene Verordnung, gleiche Anhänge

In der Schweiz gilt die Verordnung (EU) 2017/1369 nicht; die Kennzeichnung folgt aus der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02). Nach Art. 6 Abs. 1 EnEV muss, wer die dort aufgeführten Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, sie mit der Energieetikette kennzeichnen; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten, auch in elektronischen Medien (Art. 2 Buchst. b und c).

Für die Gerätegruppen verweist die EnEV auf die Anhänge der Delegierten Verordnungen der Union: Für Kühlgeräte richten sich Angabe und Kennzeichnung nach den Anhängen I bis IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016, ohne EU-Hoheitszeichen und QR-Code, wobei vorschriftsgemäss angebrachte Zeichen belassen werden dürfen; für den Internetverkauf gilt Anhang VIII dieser Verordnung (Anhang 1.1 Ziffern 4.1 bis 4.3 EnEV).

Für Verkaufsunterlagen lässt Art. 6 Abs. 4 EnEV alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil in Form und Farbe der Energieetikette zu und verlangt dafür die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe.

Checkliste für Ihre Produktseiten

  1. Vor dem Listing klären, welcher delegierte Rechtsakt gilt, und den Internet-Anhang an der richtigen Stelle suchen: Anhang VIII in den Verordnungen ab 2019, Anhang IX in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 für Luftkonditionierer und in der Verordnung (EU) Nr. 811/2013 für Raumheizgeräte, Anhang X in der Verordnung (EU) Nr. 812/2013 für Warmwasserbereiter; die drei zuletzt genannten Anhänge hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügt.
  2. Etikett und Produktdatenblatt in die Nähe des Preises legen, nicht in einen Reiter am Seitenende.
  3. Bei geschachtelter Anzeige den Pfeil in der Klassenfarbe mit Buchstabe und Klassenspektrum setzen, den Buchstaben in der Schriftgröße des Preises; für Werbemittel genügt eine Schriftgröße von mindestens der des Preises.
  4. Prüfen, dass Klick, Rollover und Berühren das vollständige Etikett öffnen und es sich schließen lässt; den Alternativtext mit Klasse und Skala in der Schriftgröße des Preises füllen.
  5. Für das Produktdatenblatt einen Link setzen, der sichtbar „Produktdatenblatt“ heißt, und die EPREL-Eintragungsnummer beim Lieferanten abfragen.
  6. Bei eigener Einfuhr aus einem Drittland das Modell vor dem Inverkehrbringen in EPREL eintragen und den QR-Code lesbar halten.

Häufige Fragen

Reicht ein Link auf den EPREL-Datensatz statt des Etiketts?

Für das Etikett reicht der Link nicht. In den Verordnungen ab 2019 verlangt Anhang VIII das Etikett in der Nähe des Produktpreises, ersatzweise den Klassenpfeil, der beim Klick, Rollover oder Berühren das vollständige Etikett öffnet. Für das Produktdatenblatt lässt Anhang VIII dagegen auch einen Verweis auf die Produktdatenbank zu, sofern der Link leserlich die Bezeichnung Produktdatenblatt trägt. Die von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 angefügten Internet-Anhänge älterer Produktgruppen (Anhang IX bei Luftkonditionierern und Raumheizgeräten, Anhang X bei Warmwasserbereitern) verlangen ebenfalls das Etikett in der Nähe des Preises und erlauben für das Datenblatt eine geschachtelte Anzeige mit einem Link, der leserlich „Produktdatenblatt“ heißt.

Gilt die Pflicht auch für Übersichts- und Warenkorbseiten?

Die Verordnung knüpft an das sichtbare Ausstellen beim Online-Fernabsatz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) und an die Nähe zum Preis an (Anhang VIII in den Verordnungen ab 2019, Anhang IX oder X in den älteren). Die Kommission liest sie so, dass jede Unterseite erfasst ist, von der Startseite über Übersichts- und Produktseiten bis zum Warenkorb, auch bei Artikeln ohne Warenkorb-Funktion. Diese Auslegung steht auf der Leitseite für Händler, nicht im Verordnungstext.

Müssen gebrauchte Geräte ein Energielabel tragen?

Nein, gebrauchte Produkte fallen nicht unter die Verordnung, es sei denn, sie werden aus einem Drittland eingeführt (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a). Wer Gebrauchtware importiert, bringt sie in Verkehr und übernimmt die Pflichten eines Lieferanten einschließlich der Eintragung in EPREL.

Wer haftet, wenn ich über einen Marktplatz verkaufe?

Die Anzeigepflicht bleibt beim Händler. Für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, elektronische Displays und Lichtquellen verpflichtet Art. 5 der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2014, 2019/2016, 2019/2017, 2019/2013 und 2019/2015 auch den Betreiber einer Verkaufsplattform nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, die Anzeige von Etikett und Datenblatt zu ermöglichen und den Händler zu informieren. Die Verordnungen zu Smartphones und Wäschetrocknern enthalten keine solche Vorschrift.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, konsolidierte Fassung 02017R1369 (DE) vom 1. Mai 2021, Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 16, 20 und 21Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29), konsolidierte Fassung 02019R2014 (DE) vom 1. Mai 2021, Art. 3, 4, 5, 11 sowie Anhänge III, V, VII und VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten, konsolidierte Fassung 02019R2016 (DE) vom 30. September 2023, geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/340 und (EU) 2023/2048, Art. 4 und 11 sowie Anhang VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, konsolidierte Fassung 02019R2017 (DE) vom 1. Mai 2021, Art. 4 und 11 sowie Anhang VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 zur Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays, konsolidierte Fassung 02019R2013 (DE) vom 1. Mai 2021, Art. 4 und 11 sowie Anhang VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen, konsolidierte Fassung 02019R2015 (DE) vom 30. September 2023, Art. 4 und 10 sowie Anhang VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9), konsolidierte Fassung 02023R1669 (DE) vom 10. Mai 2026, Art. 4 und 8 sowie Anhänge VII und VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 2534 vom 22.11.2023, S. 1), konsolidierte Fassung 02023R2534 (DE) vom 24. November 2025, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353, Art. 4 und 10 sowie Anhang VIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1), Art. 1 bis 11 sowie Anhänge I bis X, darunter die Internet-Anhänge IX für Luftkonditionierer und Raumheizgeräte und X für WarmwasserbereiterAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), Amtsblattfassung, Art. 3 und 4 sowie Anhänge II und IIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 über die operativen Einzelheiten der Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (ABl. L 994 vom 2.4.2024, S. 1), konsolidierte Fassung 02024R0994 (DE) vom 2. April 2024, Art. 13, 14 und 20Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  12. Energy Efficient Products, Abschnitt „What do dealers need to know?“ (Hinweise der Generaldirektion Energie zu Etikett, Klassenpfeil, Produktdatenblatt und Werbung im Onlineshop)Europäische Kommission, Generaldirektion Energie · abgerufen am
  13. Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02) vom 1. November 2017, Stand am 24. Juli 2026, Art. 2 und 6 sowie Anhang 1.1 Ziffern 4.1 bis 4.3Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am

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