Babyartikel und Kindersitze online verkaufen: Überblick
Kurz gesagt
Kindersitze brauchen eine amtliche Genehmigung und müssen zu Größe oder Gewicht des Kindes passen (§ 21 Abs. 1a StVO, § 106 Abs. 5 Z 2 KFG, Art. 3a Abs. 4 VRV); in Deutschland und Österreich dürfen Sie seit dem 2. September 2024 nur noch Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 129 auf dem Markt bereitstellen, in der Schweiz ist das erstmalige Inverkehrbringen von Vorrichtungen nach Nr. 44 seit dem 1. September 2024 unzulässig. Kinderwagen, Betten und Hochstühle fallen unter das Sicherheitsgebot der Verordnung (EU) 2023/988, die ab 13. Dezember 2024 in der Union gilt und nicht in der Schweiz. In Deutschland und Österreich können Sie den Widerruf nur bei versiegelt gelieferter Ware ausschließen, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG); in der Schweiz fehlt beim gewöhnlichen Onlinekauf ein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a und 40b OR).
Das Wichtigste
- Deutschland: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und kleiner als 150 cm brauchen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, eine Rückhalteeinrichtung (§ 21 Abs. 1a StVO).
- Österreich: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und kleiner als 135 cm brauchen in Kraftwagen außerhalb der Fahrzeugklassen M2 und M3 eine geeignete, der Größe und dem Gewicht entsprechende Rückhalteeinrichtung (§ 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967).
- Schweiz: Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten brauchen Kinder unter zwölf Jahren eine Kinderrückhaltevorrichtung nach UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 (Art. 3a Abs. 4 VRV); keine Vorrichtung brauchen Kinder ab 150 cm (Art. 3a Abs. 4 Buchst. a VRV).
- Marktzugang: In der Union durften Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 44 nur bis 1. September 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden (Erläuterung 8 zu Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144), in der Schweiz ist ihr erstmaliges Inverkehrbringen seit 1. September 2024 unzulässig (Art. 222r Abs. 3 VTS).
- Normen tragen die Vermutung der Konformität nur bei im Amtsblatt veröffentlichter Fundstelle (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a GPSR).
- Der Widerruf entfällt in Deutschland und Österreich nur bei versiegelt gelieferter Ware, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist, und nur, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB; § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG).
Ein Babyshop verkauft drei Arten von Ware mit drei Regelkreisen: Kindersitze, deren Benutzung das Straßenverkehrsrecht und deren Verkauf das Typgenehmigungsrecht regelt, Kinderwagen, Betten und Hochstühle, für die das Produktsicherheitsrecht gilt, und Zubehör wie Schnuller oder Trinkflaschen, bei dem die Hygiene über die Rückgabe entscheidet. Die folgenden Abschnitte ordnen die Pflichten nach diesen Gruppen und nennen die Länderregeln daneben.
Kindersitze: Genehmigung und Eignung
In Deutschland dürfen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen benutzt werden, die den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/671/EWG in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU genügen und für das Kind geeignet sind (§ 21 Abs. 1a Satz 1 StVO). Abweichend von Satz 1 ist nach Nr. 1 in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden; nach Nr. 2 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit für eine weitere Rückhalteeinrichtung besteht; Nr. 3 beschränkt die Pflicht in Taxen und bei bestehender Beförderungspflicht auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg.
Österreich zieht die Grenzen anders: Dort brauchen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen außerhalb der Fahrzeugklassen M2 und M3 eine geeignete, der Größe und dem Gewicht entsprechende Rückhalteeinrichtung (§ 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967, in dieser Fassung seit 21. April 2023).
Die Schweiz verlangt auf Plätzen mit Sicherheitsgurten für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zugelassen ist; für Vorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 gilt zusätzlich Art. 222r Abs. 3 VTS (Art. 3a Abs. 4 VRV, in dieser Fassung seit 15. Juli 2023). Keine Vorrichtung braucht es für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind, für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen und in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten (Art. 3a Abs. 4 Buchst. a bis d).
Für den Shop zählt die Genehmigung, nicht die Optik. Ein genehmigtes Teil trägt ein Prüfzeichen aus einem Kreis mit dem Buchstaben E und der Kennzahl des Staates, daneben die Genehmigungsnummer und gegebenenfalls die Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben R (§ 21a Abs. 2 StVZO). Anhang II Teil I Nr. A9 und A10 der Verordnung (EU) 2019/2144 führt beide Regelungen als Bauteilanforderungen der Typgenehmigung.
Von der Benutzung ist der Marktzugang zu trennen. Für die Benutzung genügt in Deutschland nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/671/EWG in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU eine Rückhalteeinrichtung nach der UN/ECE-Regelung 44/03, nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung 129, jeweils samt nachfolgenden Anpassungen. Auf dem Markt bereitstellen dürfen Sie in Deutschland und Österreich dagegen seit dem 2. September 2024 keinen Sitz mehr, der nur nach der UNECE-Regelung Nr. 44 genehmigt ist: Solche Systeme durften, wenn sie vor dem 1. September 2023 in der Union in Verkehr gebracht worden waren, nur bis zum 1. September 2024 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden (Erläuterung 8 zu Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. s der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1398). Neue Genehmigungen nach der Regelung Nr. 44 sind für nicht in Fahrzeuge eingebaute Systeme seit dem 1. September 2023 nicht mehr möglich; für neu auf den Markt gebrachte Sitze bleibt die Regelung Nr. 129 (Anhang II Teil I Nr. A10).
Die Schweiz trifft dieselbe Trennung mit eigener Rechtsgrundlage: Das erstmalige Inverkehrbringen von Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 ist seit dem 1. September 2024 nicht mehr zulässig (Art. 222r Abs. 3 VTS, in Kraft seit 15. Juli 2023). Die Abverkaufsfrist des Unionsrechts gilt dort nicht.
Geben Sie deshalb zu jedem Sitz die Genehmigungsnummer, den Größen- oder Gewichtsbereich der Genehmigung und die Freigabe des Herstellers für die Fahrzeugmodelle an. Fehlen diese Angaben, kann der Kunde die Eignung nicht prüfen. Für Kindersitze gilt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 weiter, weil er in Kapitel III Abschnitt 2 steht: Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die nach den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union beizufügen sind, gehören in das Angebot (Buchst. d); die Richtlinie 91/671/EWG verlangt überdies den Einbau nach der Anleitung des Herstellers (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c).
Kinderwagen, Betten, Hochstühle: Normen sind keine Gesetze
Für Kinderwagen, Betten, Hochstühle und Zubehör gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, soweit das Unionsrecht für dieselbe Frage keine spezifischen Sicherheitsanforderungen enthält (Art. 2 Abs. 1). Erfasst sind Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen vorhersehbar benutzt werden (Art. 3 Nr. 1). Nach Art. 5 dürfen Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen; Art. 6 Abs. 1 nennt die Umstände, die die Sicherheit bestimmen, darunter Aufmachung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise (Buchst. d) sowie das Risiko für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder (Buchst. e).
Europäische Normen sind keine Gesetze. Die Vermutung der Konformität gilt nur für Normen, deren Fundstelle nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a). Fehlt diese Fundstelle, bleibt die Norm ein Element der Sicherheitsbewertung; Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, b und g nennt dafür andere europäische Normen, internationale Normen und den Stand der Technik.
Die Zusammenstellung der Europäischen Kommission vom 27. April 2026 nennt für Betten, Wiegen, Tragetaschen, Hochstühle und Matratzen Fundstellen, für Kinderwagen und Buggys keine; die Norm EN 1888 ist dort nicht aufgeführt. Wer Kinderwagen verkauft, kann sich daher auf die Vermutung des Art. 7 nicht berufen und beurteilt die Sicherheit nach Art. 6 und 8, also mit Prüfberichten und Risikoanalyse des Lieferanten.
Die Tabelle ordnet je Warengruppe die Norm, die Passung, die Kompatibilitätsfrage und die Rückgabefrage zu.
| Warengruppe | Norm oder Grundlage | Passung | Kompatibilität im Angebot | Rückgabe: Hygiene-Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB und § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG |
|---|---|---|---|---|
| Babyschale und Kindersitz | Benutzung: Rückhalteeinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/671/EWG, also UN/ECE-Regelung 44/03, Richtlinie 77/541/EWG oder Nr. 129 (Deutschland: § 21 Abs. 1a StVO; Schweiz: Art. 3a Abs. 4 VRV für Plätze mit Sicherheitsgurten, Kinder ab 150 cm ausgenommen). Verkauf in Deutschland und Österreich: nur noch Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 129 (Erläuterung 8 zu Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144); in der Schweiz kein erstmaliges Inverkehrbringen nach Nr. 44 seit 1. September 2024 (Art. 222r Abs. 3 VTS) | Größen- oder Gewichtsbereich, für den die Genehmigung gilt | Befestigung im Fahrzeug (Gurt oder ISOFIX), Freigabe für das Fahrzeugmodell, Genehmigungsnummer | kein Ausschlussgrund erkennbar; Widerruf bleibt |
| Kinderwagen und Buggy | keine Fundstelle einer europäischen Norm in der Zusammenstellung vom 27. April 2026 | Belastungs- und Altersangabe des Herstellers | welche Babyschale oder Tragetasche über welchen Adapter passt | kein Ausschlussgrund erkennbar; Zustand nach Probefahrt prüfen |
| Babybett und Reisebett | EN 716-1:2017+AC:2019 | Sicherheitsanforderungen an Betten und Klappbetten im Haushalt | Innenmaß des Betts und die dazu passende Matratze | kein Ausschlussgrund erkennbar; Widerruf bleibt |
| Matratze fürs Babybett | EN 16890:2017+A1:2021 | Sicherheitsanforderungen an Matratzen für Betten und Wiegen | Maß, Liegefläche, Belüftung | kein Ausschlussgrund; der Gerichtshof hat den Ausschluss für eine Matratze mit entfernter Schutzfolie verneint (Urteil vom 27. März 2019, C-681/17) |
| Hochstuhl | EN 14988:2017+A2:2024 | Anforderungen und Prüfverfahren für Kinderhochstühle | frei stehend oder auf den Tisch aufgesetzt; dafür gilt EN 1272:2017 | kein Ausschlussgrund erkennbar; Widerruf bleibt |
| Schnuller, Sauger, Trinkflasche | EN 1400:2013+A2:2018 und EN 14350-1:2004 | Sicherheits- und Prüfanforderungen für Sauger und Trinkgeräte | Saugergröße, Ersatzteile, Verschlüsse | Ausschluss nur, wenn die Ware ihrer Art nach aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist und versiegelt geliefert wurde; Versiegelung entfernt |
Die letzte Spalte ist eine Prüffrage, keine Freigabe: Verlangt wird neben der entfernten Versiegelung, dass die Ware aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist (siehe den Abschnitt zur Rückgabe).
In der Schweiz gilt die Verordnung (EU) 2023/988 nicht: Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024 in der Union und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52), und die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Dort sind Rückgabe und Angebotsangaben nach schweizerischem Recht zu prüfen.
Was das Onlineangebot enthalten muss
Ein Fernabsatzangebot braucht nach Art. 19 vier Angaben: Name des Herstellers mit Postanschrift und Kontaktadresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union dieselben Angaben zur verantwortlichen Person (Buchst. b), Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung (Buchst. c) und die vorgeschriebenen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen (Buchst. d).
Das gilt auch für Kindersitze: Art. 19 steht in Kapitel III Abschnitt 2, und Art. 2 Abs. 1 nimmt bei Produkten mit eigenen Harmonisierungsvorschriften nach seinem dritten Unterabsatz Buchst. b nur Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel IIa sowie die Kapitel V, VII und IX bis XI aus; Buchst. a nimmt für dieselben Produkte zusätzlich Kapitel II aus, soweit die Risiken von den Harmonisierungsvorschriften erfasst sind. Die Pflichten aus Abschnitt 1 treffen daher Kinderwagen, Betten, Hochstühle und Zubehör: verantwortliche Person in der Union vor dem Inverkehrbringen (Art. 16 Abs. 1), Prüfung der Hersteller- und Einführerpflichten und Anbieteverbot für unsichere Ware (Art. 12 Abs. 1 und 3), Herstellerfiktion bei eigener Marke (Art. 13 Abs. 1).
Bei einem Rückruf müssen alle Kunden, die Sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden; die dafür erhobenen Daten dürfen Sie für Rückrufe und Sicherheitswarnungen nutzen (Art. 35 Abs. 1). Art. 35 steht in Kapitel VIII, das Art. 2 Abs. 1 nicht ausnimmt, und gilt deshalb auch für Kindersitze; die Pflicht besteht im Einklang mit den jeweiligen Pflichten der Wirtschaftsakteure, bei Kindersitzen also mit denen des Typgenehmigungsrechts. Dieses verpflichtet Händler, bei ernster Gefahr unverzüglich und ausführlich Hersteller, Einführer sowie die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/858); die Meldung über das Safety-Business-Gateway nach Art. 12 Abs. 4 GPSR gilt für Kindersitze nicht. In Deutschland führen §§ 6, 8, 10, 25 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 3 sowie 29 ProdSG die Verordnung aus (§ 1 Abs. 2 ProdSG).
Kompatibilität: Was in die Produktbeschreibung gehört
Bei der Passung entscheidet sich, ob der Kunde die Ware nutzen kann. Diese Angaben gehören auf die Produktseite:
- Kindersitz: Befestigungsart, Fahrzeugfreigabe des Sitzherstellers, Genehmigungsnummer und der Bereich, für den die Genehmigung gilt.
- Reise-System: welche Babyschale auf welches Gestell und über welchen Adapter passt, und ob der Adapter einzeln nachbestellbar ist.
- Bett und Hochstuhl: Innenmaß und passende Matratze, bei aufgesetzten Hochstühlen zusätzlich die Tischplattenstärke, über die EN 1272:2017 den Halt regelt.
- Zubehör: Saugergröße, Gurte, Räder und Bezüge mit Bestellnummer, damit Kunden Ersatzteile nachkaufen können.
Drei Fragen an jeden Lieferanten: Welche Norm hat das Produkt geprüft, und ist deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht? Welche Fahrzeuge oder Tische sind freigegeben, und welche Ersatzteile bleiben wie lange lieferbar? Wie meldet der Lieferant einen Sicherheitsfall an Sie?
Rückgabe: Welche Ware Sie ausnehmen dürfen
Gegenüber Verbrauchern besteht in Deutschland kein Widerrufsrecht bei versiegelt gelieferten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Ausnahme gilt nach dem einleitenden Halbsatz des Absatzes 2 nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
In Österreich steht dieselbe Ausnahme in § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG, nicht in Z 3 — dort ist die Sonderanfertigung geregelt. § 18 FAGG enthält keinen entsprechenden Vorbehalt der abweichenden Vereinbarung.
In der Schweiz gibt es beim gewöhnlichen Onlinekauf kein gesetzliches Widerrufsrecht. Art. 40a Abs. 1 OR verlangt eine Leistung über 100 Franken, und Art. 40b OR erfasst nur Abschlüsse am Arbeitsplatz, in Wohnräumen, an öffentlichen Orten, an Werbeveranstaltungen mit Ausflugsfahrt oder am Telefon. Eine freiwillige Rückgabe ist eine Frage der AGB.
Die Versiegelung allein genügt nicht. Beide Vorschriften verlangen, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, und dass die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der Gerichtshof hat für eine im Internet gekaufte Matratze, deren Schutzfolie der Kunde entfernt hatte, den Ausschluss verneint: Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze nicht gereinigt und von einem Dritten wiederverwendet werden könne (Urteil vom 27. März 2019, C-681/17, Pressemitteilung Nr. 42/19). Prüfen und begründen Sie den Ausschluss deshalb je Artikel mit der Warenart; bei Saugern, Schnullern, Trinkflaschen und Zubehör für Milchpumpen ist das zu prüfen, bei Matratzen trägt er nach dieser Entscheidung nicht.
Typische Fehler
- Sitz ohne Genehmigungsnummer angeboten. Der Kunde kann die Eignung für sein Kind und sein Fahrzeug nicht prüfen.
- Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 44 weiter angeboten. In Deutschland und Österreich endete das Bereitstellen auf dem Markt am 1. September 2024, in der Schweiz das erstmalige Inverkehrbringen.
- Grenzwerte der drei Länder vermischt. Deutschland: unter 12 Jahren und unter 150 cm auf Sitzen mit Gurtpflicht; Österreich: unter 14 Jahren und unter 135 cm in Kraftwagen außerhalb der Klassen M2 und M3; Schweiz: unter 12 Jahren auf Plätzen mit Sicherheitsgurten, wobei Kinder ab 150 cm keine Vorrichtung brauchen.
- Herstellerangaben nur im PDF-Datenblatt versteckt. Art. 19 verlangt sie im Angebot selbst.
- Hygienesiegel-Ausschluss auf Matratzen, Kinderwagen oder Hochstühle ausgedehnt. Erforderlich ist eine Ware, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden kann; für die Matratze mit entfernter Schutzfolie hat der Gerichtshof den Ausschluss verneint.
So gehen Sie vor
- Teilen Sie das Sortiment in Kindersitze, Fahrzeugzubehör und übrige Babyartikel und notieren Sie je Gruppe Norm, Genehmigung und Nachweis.
- Nehmen Sie Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 44 aus dem Verkauf und übernehmen Sie für die übrigen Genehmigungsnummer, Größen- oder Gewichtsbereich und Fahrzeugfreigabe in die Produktseite; bei Kinderwagen fordern Sie Risikoanalyse und Prüfberichte an.
- Schreiben Sie die vier Angaben nach Art. 19 und die Rückgabebedingungen je Produktgruppe in die Produktseite.
- Halten Sie den Rückrufweg bereit: Kundenkontakt, Chargenzuordnung und Meldung an Hersteller, Einführer und Genehmigungsbehörde.
Zu den Pflichten je Land: Produktsicherheit nach der GPSR in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz. Für Spielzeug gilt zusätzlich die CE-Kennzeichnung im Spielzeugshop, für Ware aus Drittländern die verantwortliche Person nach der GPSR.