Spielzeug online verkaufen: CE, Warnhinweise, Pflichten
Kurz gesagt
In Deutschland und Österreich muss Spielzeug die CE-Kennzeichnung tragen, die für den Kauf maßgeblichen Warnhinweise samt Altersangabe müssen vor dem Kauf sichtbar sein, Hersteller und Einführer benannt; die Schweiz verlangt Kennzeichen, Namen und Warnhinweise, aber kein CE-Zeichen. Konformitätserklärung und technische Unterlagen schuldet, wer herstellt oder unter eigener Marke verkauft; Einführer halten eine Kopie zehn Jahre bereit.
Das Wichtigste
- Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller an, bevor das Spielzeug in Verkehr kommt (§ 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 bis 3 der 2. ProdSV); Händler überprüfen sie, bevor sie Spielzeug bereitstellen (§ 7 Abs. 2 der 2. ProdSV; § 8 der Spielzeugverordnung 2011).
- Warnhinweise und Mindest- oder Höchstalter müssen vor dem Kauf sichtbar sein, auch bei einem Kauf über das Internet (§ 11 Abs. 4 der 2. ProdSV; § 13 Abs. 3 der Spielzeugverordnung 2011; Art. 5 Abs. 5 VSS).
- Wer ein Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten der §§ 3 und 4 (§ 8 der 2. ProdSV).
- Technische Unterlagen und Konformitätserklärung sind zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Serie aufzubewahren (§ 3 Abs. 3 der 2. ProdSV).
- Die Schweiz verlangt Warnhinweise, ein Identifikationskennzeichen und die Namen von Herstellerin und Importeurin (Art. 5 bis 7 VSS), aber keine CE-Kennzeichnung.
- Ab 1. August 2030 gilt in der Union die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug; mit diesem Datum wird die Richtlinie 2009/48/EG aufgehoben (Art. 56 und Art. 59). Die Übernahme in das EWR-Abkommen ist nach dem Stand des EFTA-Rechtsinformationssystems EEA-Lex vom 17. Oktober 2026 noch nicht erfolgt: Der Rechtsakt ist dort als EWR-relevant gekennzeichnet und wird von Island, Liechtenstein und Norwegen noch geprüft.
Bei Spielzeug prüft ein Onlineshop Dokumente, die er nicht selbst erstellt: Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Prüfberichte. Wer fertige Ware weiterverkauft, kontrolliert sie; wer unter eigener Marke verkauft, wird zum Hersteller, und wer selbst einführt, übernimmt die Pflichten eines Einführers. In Deutschland und Österreich folgen die Pflichten der Spielzeugrichtlinie, in der Schweiz einer eigenständigen Verordnung; für das Onlineangebot kommt in der EU die Produktsicherheitsverordnung hinzu.
Was für Spielzeug gilt und was daran hängt
Spielzeug sind Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet werden (§ 2 Nr. 24a der 2. ProdSV; § 1 Abs. 1 der Spielzeugverordnung 2011). Beide Verordnungen verweisen auf eine Liste von Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten, und nehmen zusätzlich Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, Spielautomaten, Spielzeugfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Spielzeugdampfmaschinen und Schleudern aus (§ 1 Abs. 2 und 3 der 2. ProdSV; § 1 Abs. 2 und 3 der Spielzeugverordnung 2011); die Schweiz nimmt gebrauchtes Spielzeug aus (Art. 1 Abs. 3 VSS).
Drei Dokumente tragen die Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung erfasst chemische, physikalische, mechanische und elektrische Gefahren sowie Entflammbarkeit, Hygiene und Radioaktivität (§ 14 der 2. ProdSV; § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung 2011; Art. 9 VSS).
Danach folgt die Konformitätsbewertung. In Deutschland und Österreich genügt die interne Fertigungskontrolle (Modul A), wenn harmonisierte Normen angewendet werden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen des Spielzeugs abdecken; sonst, etwa wenn solche Normen fehlen, nicht oder nur teilweise angewendet oder nur mit Vorbehalt veröffentlicht sind, ist eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle nötig (§ 15 Abs. 2 und 3 der 2. ProdSV; § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 der Spielzeugverordnung 2011). In der Schweiz gilt dieselbe Zweiteilung mit den technischen Normen nach Anhang 4 der VSS (Art. 11 Abs. 1 VSS). Die EN-71-Reihe allein genügt nicht; entscheidend ist, ob die angewendeten Normen alle Anforderungen des konkreten Spielzeugs abdecken.
Die CE-Kennzeichnung ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt (§ 2 Nr. 6 der 2. ProdSV); er bringt sie an, bevor das Spielzeug in Verkehr kommt (§ 13 der 2. ProdSV). Die Normen sind kein Gesetz: In der Schweiz wird bei Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 4 vermutet, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt, soweit die Normen sie abdecken (Art. 8 VSS); in Deutschland und Österreich bestimmen die im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen, welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt (§ 15 Abs. 2 der 2. ProdSV; § 10 Abs. 3 der Spielzeugverordnung 2011). Anhang 4 der VSS listet die Ausgaben auf, darunter SN EN 71-1+A1:2018, SN EN 71-2:2021, SN EN 71-3:2019+A1:2021 und die weiteren Teile bis SN EN 71-14:2019 sowie SN EN IEC 62115:2020 mit Änderung A11:2020.
Welche Rolle Sie im Shop haben
Die Pflichten richten sich nach Ihrer Stellung in der Lieferkette.
| Rolle | Wann sie zutrifft | Was Sie prüfen oder vorlegen |
|---|---|---|
| Händler | Sie kaufen fertiges Spielzeug im EWR und verkaufen es weiter | CE-Kennzeichnung, Anleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache, Hersteller- und Einführerangaben prüfen (§ 7 Abs. 2 der 2. ProdSV; § 8 der Spielzeugverordnung 2011); in der Schweiz Kennzeichen, Warnhinweise und Namen (Art. 5 Abs. 9, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4 VSS) |
| Einführer | Sie bringen Spielzeug aus einem Staat außerhalb des EWR in die Union (§ 2 Nr. 8 der 2. ProdSV) oder aus dem Ausland in die Schweiz (Art. 1bis Buchst. c VSS) | Konformitätsbewertung und technische Unterlagen prüfen, CE und Kontaktanschrift sicherstellen, Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten (§ 6 der 2. ProdSV; § 7 Abs. 2 und 6 der Spielzeugverordnung 2011; Art. 10 Abs. 6, Art. 14 Abs. 7 VSS) |
| Hersteller oder Eigenmarke | Sie bringen ein Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann (§ 8 der 2. ProdSV) | Sicherheitsbewertung, Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Aufbewahrung zehn Jahre (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 der 2. ProdSV, dazu § 15 für die Konformitätsbewertung und § 17 für die technischen Unterlagen) |
Wer Ware aus einem Drittland einkauft, ohne sie selbst einzuführen, bleibt Händler; die Einführerpflichten treffen dann den Lieferanten.
Die Produktseite: Checkliste
Die Tabelle ordnet die Angaben, die ein Angebot für Spielzeug tragen muss. Grundlage sind die Kennzeichnungspflichten der Spielzeugvorschriften; in Deutschland und Österreich tritt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 für den Fernabsatz hinzu.
| Angabe | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| CE-Kennzeichnung | am Spielzeug, am Etikett oder an der Verpackung, deutlich, lesbar, dauerhaft; angebracht vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen (§ 13 Abs. 1 und 2 der 2. ProdSV) | Pflicht nach §§ 1 bis 4 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung | kein CE-Zeichen verlangt; Kennzeichnung nach Art. 5 bis 7 VSS |
| Mindest- und Höchstalter | vor dem Kauf sichtbar, auch beim Kauf auf elektronischem Weg (§ 11 Abs. 4 der 2. ProdSV) | vor dem Kauf klar erkennbar, auch beim Online-Kauf (§ 13 Abs. 3 der Spielzeugverordnung 2011) | vor dem Kauf klar erkennbar, auch beim Fernkauf (Art. 5 Abs. 5 VSS) |
| Warnhinweise im Wortlaut | die Warnhinweise der Kategorien in Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG, beginnend mit „Achtung“; der Wortlaut der Nummern 2 bis 10 ist verbindlich (§ 11 Abs. 1 und 3 der 2. ProdSV) | Anlage 5 Teil B; der Wortlaut der Ziffern 2 bis 10 ist verbindlich, und jeder Warnhinweis beginnt mit „Achtung“ (§ 13 Abs. 2 und 3 der Spielzeugverordnung 2011) | Anhang 3 Teil B; der Wortlaut der Ziffern 2 bis 10 ist verbindlich (Art. 5 Abs. 2 VSS), und alle Warnhinweise beginnen mit „Achtung“, nach Fussnote 49 zu Anhang 3 auch mit „Warnung“ (Vorbemerkung zu Anhang 3 VSS) |
| Hersteller und verantwortliche Person | im Angebot Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse (Art. 19 Buchst. a GPSR), bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 Buchst. b GPSR); am Produkt Name und Anschrift nach § 4 Abs. 2 der 2. ProdSV | im Angebot dieselben Angaben (Art. 19 Buchst. a und b GPSR), am Produkt nach § 2 Z 1 und 2 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung | Name und Adresse der Herstellerin am Spielzeug, an der Verpackung oder in den Unterlagen (Art. 7 Abs. 1 VSS); bei Ware aus dem Ausland zusätzlich die Importeurin (Art. 7 Abs. 2 VSS); keine Angaben nach der GPSR |
| Identifikation | Produktabbildung, Art und weitere Produktidentifikatoren im Angebot (Art. 19 Buchst. c GPSR); Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer am Produkt (§ 4 Abs. 1 der 2. ProdSV) | im Angebot nach Art. 19 Buchst. c GPSR, am Produkt nach § 2 Z 4 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung | Identifikationskennzeichen am Produkt (Art. 6 VSS) |
| Anleitung und Sprache | Anleitung und Sicherheitsinformationen deutsch (§ 4 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 der 2. ProdSV) | deutsch (§ 5 Abs. 7 und § 13 Abs. 3 der Spielzeugverordnung 2011) | verständlich nach Art. 5 Abs. 3 VSS; Konformitätserklärung in einer Amtssprache oder Englisch (Art. 14 Abs. 4 VSS) |
| Konformitätserklärung | Ausstellung durch den Hersteller, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Serie aufbewahrt, auf Verlangen vorzulegen (§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 der 2. ProdSV) | zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahrt (§ 4 und § 5 Abs. 3 der Spielzeugverordnung 2011) | zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen aufbewahrt, bei einer Serienfertigung ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars, Kopie bei der Importeurin (Art. 14 Abs. 6 und 7 VSS) |
Weiterführend: Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland und CE-Kennzeichnung für importierte Waren.
Beispielrechnung: Fristen einer Serie
Ein in Deutschland ansässiger Shop lässt 600 Holzmurmeln-Sets herstellen und bringt die erste Lieferung am 20. März 2027 in Verkehr; die Serie läuft bis 31. Dezember 2029. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, also die erste Abgabe in der Lieferkette, nicht der Verkauf an einzelne Kundinnen und Kunden.
| Vorgang | Datum | Folge |
|---|---|---|
| Erstes Stück in Verkehr gebracht | 20. März 2027 | Sicherheitsbewertung und Konformitätsbewertung abgeschlossen, Konformitätserklärung ausgestellt, CE angebracht |
| Letztes Stück der Serie in Verkehr gebracht | 31. Dezember 2029 | Beginn der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (§ 3 Abs. 3 der 2. ProdSV), sie endet am 31. Dezember 2039 |
| Anforderung der Marktüberwachung | etwa 20. März 2028 | Vorlage der technischen Unterlagen innerhalb von 30 Tagen; bei ernstem und unmittelbarem Risiko kann die Behörde die Frist verkürzen (§ 17 Abs. 2 der 2. ProdSV) |
Die Daten sind ein Beispiel. In Deutschland reicht der Bußgeldrahmen nach § 28 Abs. 3 des ProdSG bis 100.000 Euro für die Kernpflichten und bis 10.000 Euro für Aufbewahrungs- und Angabepflichten, in Österreich nach § 90 Abs. 3 Z 2 des LMSVG bis 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 70.000 Euro.
Typische Fehler
- CE-Zeichen selbst gezeichnet. Das Zeichen bringt der Hersteller am Produkt oder an der Verpackung an; eine Grafik auf der Produktseite ist kein Ersatz (§ 13 Abs. 2 und 3 der 2. ProdSV).
- Altersangabe nur im Shop-Text. Die Warnhinweise gehören an das Spielzeug oder die Verpackung; das Angebot zeigt sie zusätzlich (§ 11 Abs. 2 und 4 der 2. ProdSV).
- Drittlandsware ohne Einführerangabe. Fehlt die Anschrift des Einführers, ist die Prüfkette unterbrochen; der Händler darf das Spielzeug nicht bereitstellen (§ 7 Abs. 2 der 2. ProdSV).
- Eigene Marke unterschätzt. Wer ein Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten der §§ 3 und 4 (§ 8 der 2. ProdSV). Ein Händlerlogo auf der Verpackung allein genügt dafür nicht; entscheidend ist, ob das Spielzeug unter Ihrer Marke in Verkehr gebracht wird.
- Unterlagen nicht auffindbar. Werden die technischen Unterlagen auf begründetes Verlangen nicht innerhalb von 30 Tagen vorgelegt, kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er auf eigene Kosten von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung durchführen lässt (§ 17 Abs. 3 der 2. ProdSV); bei ernstem und unmittelbarem Risiko darf sie die Vorlagefrist verkürzen (§ 17 Abs. 2 Satz 2).
Was sich ab 1. August 2030 ändert
Die Verordnung (EU) 2025/2509 vom 26. November 2025 ersetzt die Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 12. Dezember 2025, und gilt ab dem 1. August 2030; zu diesem Datum wird die Richtlinie aufgehoben (Art. 56 und Art. 59). Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Spielzeug auf dem Markt nicht behindern, das konform der Richtlinie 2009/48/EG vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurde (Art. 57 Abs. 1); EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht vorher ablaufen (Art. 57 Abs. 3). Warnhinweise müssen dann vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch im Fernabsatz (Art. 6 Abs. 3). Nach Art. 59 Abs. 4 ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im EWR ist sie nach dem Stand des EFTA-Rechtsinformationssystems EEA-Lex vom 17. Oktober 2026 noch nicht übernommen: Die EU hat sie als EWR-relevant gekennzeichnet, die Übernahme in das EWR-Abkommen prüfen Island, Liechtenstein und Norwegen noch. Den Zeitplan beschreibt der Artikel zur neuen EU-Spielzeugverordnung.
So gehen Sie vor
- Rolle je Produkt festlegen: Händler, Einführer oder Hersteller unter eigener Marke.
- Vom Lieferanten Konformitätserklärung, Nachweis der Konformitätsbewertung und die angewandten EN-71-Teile anfordern.
- Produktseite gegen die Checkliste prüfen, bevor der Artikel online geht.
- Kennzeichnung am Muster kontrollieren: CE-Zeichen, Identifikationskennzeichen, Warnhinweise, Hersteller- und Einführeranschrift.
- Ablage anlegen, die zehn Jahre abdeckt, und die Vorlagefrist von 30 Tagen einplanen, die die Marktüberwachungsbehörde bei ernstem und unmittelbarem Risiko verkürzen kann (§ 17 Abs. 2 der 2. ProdSV); kommt der Hersteller der Vorlagepflicht nicht nach, kann die Behörde eine Prüfung durch eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle auf Kosten des Herstellers verlangen (§ 17 Abs. 3).
Angaben zu Kinderwagen, Kindersitzen und Tragehilfen sammelt der Artikel zu Babyartikeln und Kindersitzen.