CE-Kennzeichnung für importierte Waren: Checkliste für Händler
Kurz gesagt
Einführer ist nur, wer als in der Union ansässige Person ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der EMV-Richtlinie 2014/30/EU, Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Ist das Produkt CE-pflichtig und unterliegt es der EMV-Richtlinie, prüft er vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Erklärung und CE-Zeichen (Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie); das ist Sektorrecht für Geräte, kein allgemeines Einführerrecht. Die CE-Kennzeichnung dürfen nur Hersteller oder Bevollmächtigter anbringen (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008); die Erklärung hält der Einführer zehn Jahre bereit (Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie).
Das Wichtigste
- Einführer ist nur eine in der Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 765/2008, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 EMV-Richtlinie).
- Die Einführerpflichten des Art. 9 EMV-Richtlinie gelten nur für Geräte dieser Richtlinie; vor dem Inverkehrbringen prüft er Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, CE-Zeichen und beigefügte Unterlagen (Art. 9 Abs. 2).
- Die CE-Kennzeichnung bringt nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter an (Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008); sie steht nur auf Produkten, deren Harmonisierungsrechtsvorschrift sie verlangt (Art. 30 Abs. 2).
- Kopie der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab Inverkehrbringen bereithalten (Art. 9 Abs. 7 EMV-Richtlinie), in Deutschland zehn Jahre ab dem letzten Gerät (§ 12 Abs. 2 EMVG).
- Für Produkte mit Harmonisierungsrecht gilt Art. 11 GPSR nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b GPSR); die Angaben im Fernabsatz nach Art. 19 und die Unfallmeldung nach Art. 20 bleiben anwendbar, jedoch nur für Aspekte und Risiken, die das Harmonisierungsrecht nicht selbst regelt (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2). Die Verordnung erfasst ohnehin nur Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden (Art. 3 Nr. 1), und nicht die in Art. 2 Abs. 2 GPSR ausgenommenen Waren.
- Sanktionen richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Art. 42 EMV-Richtlinie, Art. 41 VO (EU) 2019/1020).
Was die CE-Kennzeichnung bescheinigt
Dieser Artikel gilt für Produkte, für die eine Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union die CE-Kennzeichnung vorschreibt. Die Pflichten des Einführers stehen im Sektorrecht des jeweiligen Produkts: Für Geräte nach der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) gilt Art. 9, für elektrische Betriebsmittel Art. 8 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügt, die ihre Anbringung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, in Kraft seit 2. September 2008, anwendbar ab 1. Januar 2010 nach Art. 44 Abs. 2). Sie steht nur auf Produkten, für die eine solche Rechtsvorschrift sie verlangt, und auf keinem anderen (Art. 30 Abs. 2). Ein Produkt ohne einschlägige Harmonisierungsrechtsvorschrift trägt sie zu Unrecht.
Wo sie sitzt, regelt das Sektorrecht. Für Geräte nach der EMV-Richtlinie muss sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette stehen und vor dem Inverkehrbringen angebracht sein; lässt die Art des Geräts das nicht zu oder nicht rechtfertigen, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht (Art. 17 Abs. 1 und 2). Für die Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 16 der EMV-Richtlinie). Ohne abweichende Angabe gilt eine Mindesthöhe von 5 mm (Anhang II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Wer Einführer ist und wer nicht
Einführer ist nur die in der Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf den Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; für Geräte Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der EMV-Richtlinie; Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, in Kraft seit 15. Juli 2019 und anwendbar ab 16. Juli 2021 nach Art. 44); in Verkehr bringen heißt erstmalige Bereitstellung (Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, für Geräte Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der EMV-Richtlinie). Für Verbraucherprodukte, für die keine Harmonisierungsrechtsvorschrift gilt, ist Einführer nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) ebenfalls nur eine in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt; die Verordnung gilt ab 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2). Wer innerhalb der Union von einem Hersteller oder Händler kauft, bleibt Händler (Art. 10 der EMV-Richtlinie).
Zwei Fälle. Ein Shop bestellt 500 Leuchten bei einem Großhändler in den Niederlanden: Die Ware ist bereits in Verkehr gebracht, er prüft CE-Zeichen, Unterlagen und Sprache der Anleitung (Art. 10 Abs. 2 der EMV-Richtlinie). Bestellt er dieselben Leuchten bei einem Hersteller in Shenzhen und lässt sie nach Hamburg liefern, ist er Einführer mit den Pflichten aus Art. 9 der EMV-Richtlinie. Auch ein Fernabsatzangebot an Endnutzer in der Union gilt als Bereitstellung auf dem Markt, wenn es sich an einen Mitgliedstaat richtet (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020).
Wer fremde Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 11 der EMV-Richtlinie; für Verbraucherprodukte ohne Sektorrecht Art. 13 Abs. 1 GPSR). Die Pflichtenkette vom Zoll bis zur Produktsicherheit ordnet der Überblick Als Importeur verkaufen: Pflichten von EORI bis GPSR.
Welche Unterlagen Sie vom Hersteller verlangen
Diese sieben Unterlagen fordern Sie vor der ersten Bestellung an. Die Liste ist unsere Beschaffungsempfehlung für Geräte nach der EMV-Richtlinie, keine gesetzliche Liste: Das Gesetz verlangt vom Einführer, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht und die Unterlagen beigefügt sind (Art. 9 Abs. 2), und dass er die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann (Art. 9 Abs. 7). Ein Anspruch auf Herausgabe aller Unterlagen vor der Bestellung folgt daraus nicht. Die rechte Spalte nennt die Vorschrift, aus der die Angabe stammt.
Zwei Angaben entscheiden, ob eine Unterlage als vollständig durchgeht. Die Konformitätserklärung darf statt der angewandten Normen auch andere technische Spezifikationen nennen, jeweils mit Datum (Anhang IV Nr. 6 der EMV-Richtlinie). Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten (Anhang II Nr. 3 der EMV-Richtlinie); bei einer Baumusterprüfung nach Anhang III verlangt Teil A Nr. 3 Buchst. c dasselbe.
| Nr. | Unterlage | Woran Sie die Vollständigkeit erkennen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | EU-Konformitätserklärung | Datiert, unterzeichnet, mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer, allen anwendbaren Unionsrechtsakten mit Fundstelle, den angewandten Normen mit Datum der Norm oder anderen technischen Spezifikationen mit Datum, und, bei Beteiligung, Name und Kennnummer der notifizierten Stelle | Art. 15 Abs. 2 und 3 der EMV-Richtlinie mit Anhang IV Nr. 1 bis 8; Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG |
| 2 | Technische Unterlagen | Beschreibung, Zeichnungen und Pläne, Aufstellung der angewandten harmonisierten Normen oder Beschreibung der anderen Lösungen für die wesentlichen Anforderungen, Konstruktionsberechnungen, Prüfberichte und eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung | Anhang II Nr. 3 der EMV-Richtlinie; bei Baumusterprüfung Anhang III Teil A Nr. 3 Buchst. c |
| 3 | Nachweis der Konformitätsbewertung | Prüfberichte; bei Wahl des Verfahrens nach Anhang III zusätzlich die EU-Baumusterprüfbescheinigung der notifizierten Stelle | Art. 14 Abs. 1 der EMV-Richtlinie mit Anhang II und III |
| 4 | Nachweis der Kennzeichnung | Foto von Produkt, Datenplakette und Verpackung mit CE-Zeichen, Typen- oder Chargennummer und Herstellerangaben | Art. 17 Abs. 1 der EMV-Richtlinie |
| 5 | Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 18 | Vollständig und in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie verkaufen | Art. 9 Abs. 4 der EMV-Richtlinie |
| 6 | Herstellerangaben | Name oder Marke und Postanschrift mit erreichbarer zentraler Stelle, auf dem Produkt, ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in der Unterlage | Art. 7 Abs. 6 der EMV-Richtlinie |
| 7 | Erreichbarkeit der technischen Unterlagen | Schriftliche Bestätigung, wer sie auf Verlangen vorlegt, über welchen Weg und innerhalb welcher Frist | Art. 9 Abs. 7 der EMV-Richtlinie |
Die Zeilen 1, 2, 3, 5 und 6 bilden ab, was das Sektorrecht Hersteller und Einführer aufgibt: Erklärung nach Art. 15, technische Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 mit dem Inhalt des Anhangs II Nr. 3, Konformitätsbewertung nach Art. 14, Anleitung nach Art. 9 Abs. 4 und Herstellerangaben nach Art. 7 Abs. 6, deren Erfüllung der Einführer nach Art. 9 Abs. 2 prüft. Die Fotos in Zeile 4 und die schriftliche Bestätigung in Zeile 7 sind redaktionelle Nachweise: Sie stehen so nicht im Gesetz, sie belegen aber die Prüfung und ermöglichen später die Vorlage nach Art. 9 Abs. 7.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält Musterbestimmungen; sie gelten, soweit das Sektorrecht sie übernimmt. Unterliegt ein Gerät mehreren Unionsrechtsakten, genügt eine Erklärung, die alle nennt (Art. 15 Abs. 3 der EMV-Richtlinie). Erhalten Sie zu den Zeilen 1 bis 3 und 5 bis 6 keine Auskunft, können Sie die Prüfung nach Art. 9 Abs. 2 nicht belegen; wir empfehlen, das Gerät dann nicht in Verkehr zu bringen.
Was Sie selbst prüfen und anbringen müssen
Der Einführer bringt nur konforme Geräte in Verkehr und stellt vorher sicher, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht hat, die Unterlagen beiliegen und der Hersteller die Anforderungen an Kennzeichnung und Kontaktdaten erfüllt (Art. 9 Abs. 1 und 2 der EMV-Richtlinie). Hat er Grund zu der Annahme, dass ein Gerät die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I nicht erfüllt, darf er es nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist; bei einem Risiko unterrichtet er Hersteller und Marktüberwachung (Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der EMV-Richtlinie). Im gleichen Aufbau stehen die Pflichten für elektrische Betriebsmittel in Art. 8 Abs. 1 bis 4 und 8 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
Die Kennzeichnung selbst darf er nicht anbringen (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, für Geräte über Art. 16 der EMV-Richtlinie). Seinen Namen dagegen muss er angeben: Name oder Handelsmarke und Postanschrift auf dem Gerät selbst und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in der beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 3 der EMV-Richtlinie; in Deutschland § 12 Abs. 1 EMVG, der Verpackung und Unterlagen nur zulässt, wenn Größe oder Art des Geräts die Angabe auf dem Gerät hindern); dieselbe Angabe verlangt Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, übernimmt der Einführer dessen Rolle als verantwortlicher Wirtschaftsakteur (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1020). Zwei Pflichten sind dabei getrennt: Er hält die Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums bereit und stellt sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a); die technischen Unterlagen muss er also nicht selbst verwahren, ihre Vorlage muss er gewährleisten. Dazu kommen auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde die Übermittlung aller zum Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer für sie leicht verständlichen Sprache, die Unterrichtung der Behörden, wenn Gründe für die Annahme sprechen, dass das Produkt ein Risiko darstellt, und die Zusammenarbeit bei Korrekturmaßnahmen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d). Die Pflicht gilt für die in Art. 4 Abs. 5 genannten Rechtsakte, darunter die EMV-, die Niederspannungs- und die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU; für ein Produkt außerhalb dieser Liste begründet Art. 4 keine Pflicht.
Zehn Jahre aufbewahren, in Deutschland ab dem letzten Gerät
Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachung bereit und sorgen dafür, dass ihr die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können (Art. 9 Abs. 7 der EMV-Richtlinie). Auf begründetes Verlangen stellen sie alle Nachweise in einer verständlichen Sprache bereit (Art. 9 Abs. 8 der EMV-Richtlinie) und nennen die Wirtschaftsakteure davor und danach (Art. 12 der EMV-Richtlinie). Die Behörde darf Daten in jeder Form verlangen und Kopien anfertigen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020); vor einer Maßnahme erhält der Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen, ausgenommen die Fälle, in denen die Dringlichkeit der Maßnahme eine vorherige Äußerung nicht zulässt (Art. 18 Abs. 3).
In Deutschland setzt das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) die Richtlinie um. § 11 regelt die allgemeinen Pflichten des Einführers, § 12 die Kennzeichnungs- und Informationspflichten, und § 18 Abs. 2 verweist für die CE-Kennzeichnung auf Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. § 12 Abs. 2 EMVG verlangt die Kopie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Geräts, nicht nur des einzelnen.
Wann die GPSR daneben gilt und wann nicht
Für Produkte unter den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR nicht anwendbar, also Art. 9 bis 18 (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b). Dort steht Art. 11: technische Unterlagen zehn Jahre ab Inverkehrbringen bereithalten, eigenen Namen, Postanschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt, ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage angeben (Art. 11 Abs. 3 und 6). Für ein CE-Gerät gilt diese Vorschrift nicht; maßgeblich ist das Sektorrecht, hier Art. 9 der EMV-Richtlinie.
Anwendbar bleibt Abschnitt 2 des Kapitels III, und zwar nur für Produkte, die unter die GPSR fallen: Sie erfasst Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1). Ein Gerät, das ausschließlich für den gewerblichen Gebrauch bestimmt ist und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen nicht von Verbrauchern benutzt wird, ist kein Produkt im Sinne dieser Verordnung und löst die Pflichten der Art. 19 und 20 nicht aus. Für ein Produkt, das unter die Verordnung fällt, verlangt Art. 19 im Onlineangebot den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, seine Postanschrift und seine elektronische Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union dieselben Angaben der verantwortlichen Person, dazu Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung, und die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften anzubringen oder beizufügen sind (Art. 19 Buchst. a bis d). Diese Pflicht gilt auch für ein CE-Gerät: Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 nimmt harmonisierte Produkte von Kapitel III Abschnitt 1 und von den dort genannten Kapiteln aus, Abschnitt 2 bleibt anwendbar. Art. 20 Abs. 3 verpflichtet Einführer, einen Unfall, von dem sie Kenntnis haben, unverzüglich dem Hersteller zu melden. Soweit das Unionsrecht für ein Produkt spezifische Sicherheitsanforderungen festlegt, gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 jedoch nur für die Aspekte und Risiken, die diese Anforderungen nicht selbst regeln. Für ein Produkt im Sinne des Art. 3 Nr. 1 ohne einschlägige Harmonisierungsrechtsvorschrift gilt Art. 11, sofern es nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 ausgenommenen Waren gehört, etwa Human- und Tierarzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder Antiquitäten: Name, Anschrift und elektronische Adresse am Produkt (Art. 11 Abs. 3), Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmitgliedstaats, soweit das Produkt nicht auch ohne sie sicher verwendet werden kann (Abs. 4), technische Unterlagen über zehn Jahre (Abs. 6). Was davon auf der Produktseite stehen muss, steht im Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.
Was bei einem Verstoß droht
An der Grenze setzen die zuständigen Behörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn Unterlagen fehlen, das Produkt nicht gekennzeichnet ist, die CE-Kennzeichnung irreführend angebracht ist oder der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Art. 4 Abs. 4 nicht erkennbar ist (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2019/1020); die Vorschrift gilt für Produkte, die dem Unionsrecht unterliegen (Art. 2 Abs. 2). Überlassen wird erst, wenn die Marktüberwachung zustimmt oder binnen vier Arbeitstagen keine Fortsetzung der Aussetzung verlangt (Art. 27).
Stellt die Marktüberwachung eine Gefahr oder eine Nichtkonformität fest, fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, binnen einer von ihr gesetzten Frist die Konformität herzustellen, die Bereitstellung zu unterlassen, das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen und die Öffentlichkeit zu warnen (Art. 16 Abs. 2 und 3 Buchst. a bis c). Die Erstattung ihrer Kosten kann sie nur verlangen, soweit der Mitgliedstaat sie dazu ermächtigt (Art. 15 Abs. 1). Bußgeldbeträge stehen in diesen Vorschriften nicht: Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend (Art. 42 der EMV-Richtlinie, Art. 41 der Verordnung (EU) 2019/1020); für die missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung können sie strafrechtliche Sanktionen vorsehen (Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Checkliste für Ihren Betrieb
Die Liste gilt für Geräte, die der EMV-Richtlinie unterliegen; bei einer anderen Harmonisierungsrechtsvorschrift gilt derselbe Aufbau mit deren Artikeln.
- Ordnen Sie das Produkt vor der Bestellung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschrift zu, etwa Elektrogeräte der EMV-Richtlinie.
- Verlangen Sie die Unterlagen der Tabelle für genau das eingeführte Modell; die Zeilen 1 bis 3 und 5 bis 6 bilden gesetzliche Pflichten ab, die Zeilen 4 und 7 sind unsere Nachweisempfehlung. Bei den technischen Unterlagen gehört die Risikoanalyse und -bewertung dazu (Anhang II Nr. 3 der EMV-Richtlinie), bei der Erklärung genügen statt der Normen auch andere technische Spezifikationen mit Datum (Anhang IV Nr. 6).
- Prüfen Sie an einem Muster CE-Zeichen, Datenplakette, Typen- oder Chargennummer und Herstellerangaben.
- Geben Sie Ihren Namen und Ihre Postanschrift als Einführer auf dem Gerät an; nur wenn Größe oder Art des Geräts das hindern, auf der Verpackung oder in der Begleitunterlage (Art. 9 Abs. 3 der EMV-Richtlinie, § 12 Abs. 1 EMVG).
- Verlangen Sie Betriebsanleitung und die Informationen nach Art. 18 in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie verkaufen (Art. 9 Abs. 4 der EMV-Richtlinie).
- Legen Sie die Kopie der Erklärung mit dem Datum des Inverkehrbringens zehn Jahre ab (Art. 9 Abs. 7 der EMV-Richtlinie, in Deutschland § 12 Abs. 2 EMVG). Sitzt der Hersteller außerhalb der Union und sind Sie der verantwortliche Wirtschaftsakteur, halten Sie die Konformitätserklärung für den vorgeschriebenen Zeitraum bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen auf Aufforderung vorliegen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Bieten Sie ein Produkt an, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird (Art. 3 Nr. 1 GPSR) und das nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 GPSR ausgenommenen Waren gehört, ergänzen Sie die Produktseite um den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, seine Postanschrift und seine elektronische Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union um die Angaben der verantwortlichen Person, dazu Angaben zur Produktidentifizierung mit Abbildung und die anzubringenden Warnhinweise (Art. 19 GPSR). Das gilt auch für ein CE-Gerät; soweit das Unionsrecht eigene Sicherheitsanforderungen stellt, gilt die Verordnung nur für die Aspekte und Risiken, die diese nicht regeln (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2).
- Bringen Sie ein Gerät nicht in Verkehr, wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass es die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I nicht erfüllt (Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der EMV-Richtlinie).