Als Importeur verkaufen: Pflichten von EORI bis GPSR
Kurz gesagt
Wer Ware aus einem Drittland in die EU einführt und in Deutschland oder Österreich verkauft, braucht eine EORI-Nummer (Art. 9 Zollkodex der Union). Zollschuldner der Einfuhrabgaben ist nicht der Einführer als solcher, sondern der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union). Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR prüft der Einführer nach Art. 11 GPSR die Herstellerpflichten und bewahrt die technischen Unterlagen zehn Jahre auf; das gilt seit 13. Dezember 2024, nicht für die Waren nach Art. 2 Abs. 2 GPSR, nicht für Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen (Art. 2 Abs. 1 GPSR), und nicht in der Schweiz.
Das Wichtigste
- EORI-Nummer: Registrierung nach Art. 9 Zollkodex der Union; in Deutschland ist dafür seit 1. Oktober 2026 das Zoll-Portal vorgeschrieben.
- Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union); wer die Ware als Einführer nach Art. 3 Nr. 10 GPSR in Verkehr bringt, ist damit nicht ohne Weiteres Zollschuldner.
- Kleinsendungen: 3 Euro Zoll je Ware bis 150 Euro Sachwert, 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028, nur mit IOSS oder als Postsendung (Verordnung (EU) 2026/382).
- Als Einführer prüfen Sie vor dem Inverkehrbringen die Herstellerpflichten und tragen Name und Anschrift auf dem Produkt, sonst auf der Verpackung (Art. 11 GPSR) — nur bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR: Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt etwa Lebensmittel und Arzneimittel aus, Art. 2 Abs. 1 GPSR die Produkte unter Harmonisierungsrechtsvorschriften.
- Technische Unterlagen bewahren Einführer bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen auf (Art. 11 Abs. 6 GPSR).
- Verpackungen: Registrierung vor dem ersten Bereitstellen in Deutschland (§ 6 Abs. 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026) und in Österreich (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40); in Österreich zusätzlich Systemteilnahme nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 mit Teilnahmevertrag binnen zwei Monaten (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014).
Ein Import ist kein einzelner Zollvorgang: Zwischen der ersten Zollanmeldung und der Frage, ob Sie eine Reklamation zwei Jahre später belegen können, liegen Pflichten aus drei Regelwerken — Zollrecht, Produktsicherheit, Verpackungsrecht.
Wer Einführer ist und wer Anmelder
Zwei Rollen sind zu trennen. Einführer ist nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) jede in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Anmelder ist nach Art. 5 Nr. 15 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013, kurz UZK) die Person, die die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in deren Namen sie abgegeben wird.
Die Rollen fallen auseinander, wenn eine Spedition für Sie anmeldet: Bei indirekter Vertretung sind Sie nach Art. 77 Abs. 3 Unterabsatz 1 UZK neben dem Anmelder Zollschuldner. Liegen der Anmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird nach Unterabsatz 2 auch die Person Zollschuldner, die diese Angaben geliefert hat und die wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Umgekehrt begründet die Einführer-Eigenschaft nach Art. 3 Nr. 10 GPSR keine Zollschuld: Zollschuldner wird, wer anmeldet oder in wessen Auftrag angemeldet wird.
Zwei Fälle ändern die Rolle: Wer unter eigener Handelsmarke verkauft, gilt nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller mit den Pflichten nach Art. 9 GPSR. Wer außerhalb der Union sitzt, kann nicht Einführer sein, weil Art. 3 Nr. 10 GPSR eine Niederlassung in der Union verlangt; solche Produkte brauchen eine verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR.
Die Pflichten in der Reihenfolge des Ablaufs
Die Pflichten zur Produktsicherheit in den Zeilen 6, 7 und 9 gelten nur für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR. Die Tabelle ordnet jede Pflicht ihrem Zeitpunkt zu, mit Vorschrift und Beleg.
| Pflicht | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage | Nachweis |
|---|---|---|---|
| EORI-Nummer beantragen | vor der ersten Zollanmeldung | Art. 9 Zollkodex der Union; in Deutschland Zoll-Portal | EORI-Nummer im Zollverfahren |
| Zollanmeldung abgeben | bei der Einfuhr, vor der Überlassung | Art. 5 Nr. 15, Art. 77 Zollkodex der Union | Anmeldung und Abgabenbescheid |
| Zollwert bestimmen | mit der Anmeldung | Art. 70, Art. 71 Abs. 1 Zollkodex der Union | Handelsrechnung, Fracht- und Versicherungsbelege |
| Zollschuld entsteht | mit der Annahme der Zollanmeldung | Art. 77 Abs. 2 Zollkodex der Union | Annahme der Anmeldung |
| Einfuhrabgaben entrichten | innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist, höchstens zehn Tage ab Mitteilung der Zollschuld | Art. 108 Abs. 1 Zollkodex der Union, bei Zahlungserleichterung Abs. 2; in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG | Abgabenbescheid |
| Produktsicherheit prüfen | vor dem Inverkehrbringen, nur bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 11 Abs. 1 und 2 GPSR | technische Unterlagen des Herstellers |
| Eigene Angaben anbringen | mit dem Inverkehrbringen, nur bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR; in Deutschland Sprache nach § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | Kennzeichnung auf Produkt oder Verpackung |
| Verpackungen registrieren und beteiligen | vor dem ersten Bereitstellen; in Österreich Teilnahmevertrag binnen zwei Monaten danach | § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Deutschland; Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40, § 13g Abs. 2 AWG 2002 und § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 in Österreich | Registrierungsnummer und Bestätigung des Systems |
| Unterlagen aufbewahren | zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, nur bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 11 Abs. 6 GPSR | Kopie der technischen Unterlagen |
- Schritt 1EORI-Nummer beantragen (Art. 9 Zollkodex der Union)
- Schritt 2Zollanmeldung abgeben; Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3), die Zollschuld entsteht mit der Annahme (Art. 77 Abs. 2)
- Schritt 3Zollwert aus Preis, Verpackung, Fracht und Versicherung bis zur Grenze bilden (Art. 70, 71)
- Schritt 4Zolltarif oder 3 Euro je Ware bei Kleinsendungen entrichten, dazu die Einfuhrumsatzsteuer (Zahlungsfrist nach Art. 108 Zollkodex der Union)
- Schritt 5Vor dem Inverkehrbringen die Herstellerpflichten prüfen, wenn das Produkt unter die GPSR fällt (Art. 11 Abs. 1 GPSR)
- Schritt 6Eigene Angaben anbringen und Verpackungen registrieren (Art. 11 Abs. 3 GPSR; § 6 VerpackDG; in Österreich § 13g Abs. 2 AWG 2002)
- Schritt 7Technische Unterlagen zehn Jahre aufbewahren, wenn das Produkt unter die GPSR fällt (Art. 11 Abs. 6 GPSR)
Die Schritte 5 und 6 fallen zeitlich zusammen; beide liegen vor dem ersten Verkauf.
Vom Zollantrag bis zur Abgabenfestsetzung
Die EORI-Nummer identifiziert Sie bei den Zollbehörden der Union. In Deutschland beantragen Sie sie kostenfrei über das Zoll-Portal, dessen Nutzung seit 1. Oktober 2026 vorgeschrieben ist; die Formularversion 0870 nimmt die Generalzolldirektion nach ihrer eigenen Seite nur noch in Ausnahmefällen an. Rechtsgrundlage der Registrierung ist Art. 9 UZK.
Der Zollwert ist mehr als der Rechnungspreis: Nach Art. 70 UZK zählt der gezahlte Preis; Art. 71 Abs. 1 rechnet Verpackungskosten (Buchstabe a Ziffer iii) und Beförderungs-, Versicherungs- und Ladekosten bis zum Verbringen in das Zollgebiet hinzu (Buchstabe e).
Für Sendungen mit geringem Wert gilt seit 1. Juli 2026 eine Übergangsregelung: Die Zollbefreiung bis 150 Euro ist gestrichen (Art. 1 der Verordnung (EU) 2026/382); bis 1. Juli 2028 fallen 3 Euro je Ware an, wenn der Sachwert 150 Euro nicht übersteigt und die Einfuhr über den Import-One-Stop-Shop von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt (Art. 2). Sonst gilt der Gemeinsame Zolltarif (Erwägungsgrund 6); die IOSS-Bedingungen erklärt IOSS und die 150-Euro-Grenze.
Entstehung und Zahlung fallen auseinander: Die Zollschuld entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung (Art. 77 Abs. 2 UZK), entrichtet wird der mitgeteilte Betrag aber innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist, die zehn Tage ab der Mitteilung der Zollschuld nicht überschreiten darf (Art. 108 Abs. 1 UZK). Sind Zahlungserleichterungen nach den Art. 110 bis 112 UZK bewilligt, gilt die dort festgesetzte Frist (Art. 108 Abs. 2 UZK).
Der Zoll ist nicht die Umsatzsteuer: In Deutschland ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer, für die die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten (§ 21 Umsatzsteuergesetz, UStG), abziehbar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Vor dem ersten Verkauf
Die Einführerpflichten des Art. 11 GPSR gelten nur für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung. Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt ganze Warengruppen aus, darunter Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, tierische Nebenprodukte und Pflanzenschutzmittel; Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, nimmt Art. 2 Abs. 1 GPSR von Kapitel III Abschnitt 1 und damit von Art. 9 bis 18 aus, zu denen Art. 11 gehört.
Für die übrigen Produkte gewährleisten Einführer vor dem Inverkehrbringen nach Art. 11 Abs. 1 GPSR, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Art. 5 entspricht und der Hersteller die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 erfüllt hat; sind sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt nicht konform ist, dürfen sie es nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 1). Sie nennen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse auf dem Produkt, sonst auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 11 Abs. 3), und legen Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird (Art. 11 Abs. 4); in Deutschland ist das nach § 6 Nr. 2 ProdSG Deutsch. Die Pflicht zu den Anweisungen entfällt, wenn das Produkt ohne diese Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann (Art. 11 Abs. 4). Prüfschritte: Produktsicherheit und GPSR in Deutschland.
Eine CE-Kennzeichnung braucht das Produkt, wo seine Harmonisierungsrechtsvorschrift sie vorschreibt. In Deutschland verbietet § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG das Bereitstellen eines Produkts, das die CE-Kennzeichnung nicht trägt, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt; angebracht wird sie vor dem Inverkehrbringen (§ 7 Abs. 5 ProdSG), ihre Gestaltung folgt Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 7 Abs. 1 ProdSG).
Verpackungen haben ein eigenes Register: In Deutschland registriert sich der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG) und beteiligt systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026). In Österreich gilt für die Registrierung Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar (Art. 71); die Systemteilnahme folgt aus nationalem Recht: Wer in Österreich niedergelassen ist und Verpackungen der von ihm importierten Waren dort erwerbsmäßig in Verkehr setzt, ist Primärverpflichteter nach § 13g Abs. 1 Z 3 AWG 2002 und hat nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 hinsichtlich der Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen; den Teilnahmevertrag schließt er binnen zwei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen ab (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014).
Nach dem Verkauf
Bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR halten Einführer die Kopie der technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 GPSR zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bereit (Art. 11 Abs. 6 GPSR). Damit bleibt das Produkt bis zur Charge nachvollziehbar, die der Hersteller nach Art. 9 Abs. 5 GPSR kennzeichnet. Das Onlineangebot muss nach Art. 19 GPSR Name und Kontaktdaten des Herstellers nennen (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR — das ist nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht zwingend der Einführer (Buchst. b) —, dazu Angaben zur Produktidentifizierung einschließlich Abbildung (Buchst. c) und etwaige Warnhinweise (Buchst. d). Art. 19 gilt nach Art. 2 Abs. 1 GPSR auch für Produkte unter Harmonisierungsrechtsvorschriften, für die Art. 11 nicht gilt. Fehlt die verantwortliche Person, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Für Händler außerhalb der Union: verantwortliche Person nach GPSR.
Ein Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit erfundenen Werten: Einkaufspreis 4.000 Euro, Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze 400 Euro, Zollsatz der Warennummer 4,7 Prozent.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Zollwert | 4.000 + 400 | 4.400,00 Euro |
| Zoll | 4.400 × 4,7 Prozent | 206,80 Euro |
| Einfuhrumsatzsteuer | (4.400 + 206,80) × 19 Prozent | 875,29 Euro |
| Einstandskosten mit Vorsteuerabzug | 4.400 + 206,80 | 4.606,80 Euro |
| Einstandskosten ohne Vorsteuerabzug | 4.400 + 206,80 + 875,29 | 5.482,09 Euro |
Der Zoll bleibt Kosten, die Einfuhrumsatzsteuer nur ohne Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Typische Fehler
- Fracht aus dem Zollwert gelassen. Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze gehören nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK in den Zollwert.
- Einführer mit dem Zollschuldner gleichgesetzt. Die Zollschuld trifft nach Art. 77 Abs. 3 UZK den Anmelder und bei indirekter Vertretung den Auftraggeber; wer die Ware als Einführer nach Art. 3 Nr. 10 GPSR in Verkehr bringt, wird dadurch nicht ohne Weiteres Zollschuldner.
- Eigene Handelsmarke übersehen. Wer unter eigenem Namen verkauft, ist nach Art. 13 Abs. 1 GPSR Hersteller und braucht die Unterlagen nach Art. 9 GPSR.
- Sitz außerhalb der Union. Ohne Niederlassung fehlt die Einführer-Eigenschaft (Art. 3 Nr. 10 GPSR); das Produkt braucht eine verantwortliche Person (Art. 16 Abs. 1 GPSR).
- GPSR auf jede Importware anwenden. Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel und Futtermittel aus; für Produkte unter Harmonisierungsrechtsvorschriften gilt Art. 11 nach Art. 2 Abs. 1 GPSR nicht.
- Verpackung nicht registriert. Die Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG steht vor dem ersten Bereitstellen; Geldbuße bis 100.000 Euro, bei fehlender Systembeteiligung bis 200.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 VerpackDG). In Österreich ist der Teilnahmevertrag nach § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 binnen zwei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen von Haushaltsverpackungen abzuschließen.
So gehen Sie vor
- EORI-Nummer beantragen, bevor die erste Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 9 UZK).
- Je Lieferung festhalten, wer anmeldet, und die Vertretungsart dokumentieren; Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 UZK).
- Handelsrechnung, Fracht- und Versicherungsbelege vor der Ankunft sammeln (Art. 71 UZK).
- Technische Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 GPSR anfordern und die Chargenkennzeichnung prüfen (Art. 9 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1), sofern das Produkt unter die GPSR fällt und nicht nach Art. 2 ausgenommen ist.
- Kennzeichnung mit Name und Anschrift einrichten und die Anleitung in der Zielsprache beilegen, soweit das Produkt ohne sie nicht sicher verwendet werden kann — nur bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR, § 6 ProdSG).
- Verpackungen registrieren und an einem System beteiligen (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VerpackDG; in Österreich Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40 und § 13g Abs. 2 AWG 2002).
Für Einfuhren in die Schweiz gilt dieser Rahmen nicht: UZK und GPSR gelten nur in den Mitgliedstaaten. Dort wird die Einfuhr nach schweizerischem Recht angemeldet; die Einfuhrsteuer beträgt 8,1 Prozent des Entgelts als Normalsatz (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 55 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) und 2,6 Prozent für die Gegenstände nach Art. 25 Abs. 2 Buchstaben a und abis (Art. 55 Abs. 2 MWSTG), etwa Lebensmittel und Medikamente. In die Bemessungsgrundlage gehören die Kosten für das Befördern bis zum Bestimmungsort im Inland (Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b MWSTG). Details: Verkauf in die Schweiz.