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Neue EU-Spielzeugverordnung 2025/2509: Zeitplan und Folgen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops mit Spielzeug und Babyartikeln in Deutschland und Österreich; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Die Verordnung (EU) 2025/2509 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt ab 1. August 2030 unmittelbar in der EU; mit diesem Datum wird die Richtlinie 2009/48/EG aufgehoben (Art. 56, 59). Händler prüfen dann auch den Datenträger des digitalen Produktpasses (Art. 10 Abs. 2). Spielzeug, das vorher nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, dürfen sie weiter abgeben (Art. 57 Abs. 1).

Das Wichtigste

  • In Kraft seit 1. Januar 2026, Geltung ab 1. August 2030 in den EU-Mitgliedstaaten, nicht in der Schweiz.
  • Ab 1. August 2030 prüfen Händler Warnhinweise, Datenträger und CE-Kennzeichnung (Art. 10 Abs. 2).
  • Ab 1. August 2030 stellt der Hersteller den digitalen Produktpass aus; er bleibt zehn Jahre abrufbar (Art. 19).
  • Ab 1. August 2030 verboten: absichtlich verwendete PFAS und die in Anlage Teil D gelisteten Bisphenole (Anhang II Teil III Nr. 5 und 6); Batterien und unzugängliche Elektronikbestandteile sind nach Nr. 9 ausgenommen, PFAS-Beschränkungen nach der POP-Verordnung und der REACH-Verordnung gehen vor (Nr. 11).
  • Nach der Richtlinie vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebrachtes Spielzeug darf weiter abgegeben werden (Art. 57 Abs. 1).
  • Die Mitgliedstaaten melden ihre Sanktionsvorschriften bis 1. August 2028 (Art. 55).

Was die Verordnung (EU) 2025/2509 regelt

Die Verordnung (EU) 2025/2509 vom 26. November 2025 ersetzt die Richtlinie 2009/48/EG. Sie erfasst Produkte, die ganz oder teilweise für Kinder unter 14 Jahren zum Spielen gestaltet oder bestimmt sind (Art. 2 Abs. 1); die Ausnahmen stehen in Anhang I. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht nötig: Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 59 Abs. 4). Bis zum 31. Juli 2030 bleibt die Richtlinie maßgeblich, in Deutschland über die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV, in Kraft seit 20. Juli 2011), in Österreich über die Spielzeugverordnung 2011. Die heutigen Kennzeichnungspflichten beschreibt der Leitfaden zu Spielzeug im Onlineshop.

Der Zeitplan bis 2031

Die Termine stehen im Verordnungstext; die Prüfpflichten der Händler ändern sich am 1. August 2030. Setzt die Verordnung eine Frist, nennt die Tabelle die Frist und nicht einen Ereignistag.

Termin Was an diesem Termin gilt Fundstelle
12. Dezember 2025 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. 2025/2509
1. Januar 2026 Verordnung tritt in Kraft; Artikel 28 bis 44 und 49 bis 55 gelten bereits Art. 59 Abs. 1 und 3
2. Februar 2027 Frist: Bis dahin hat die ECHA das Format für Anträge auf Bewertung eines verbotenen Stoffes erstellt und veröffentlicht (also vor diesem Tag) Art. 51 Abs. 3
1. August 2028 Frist: Bis dahin teilen die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsvorschriften mit Art. 55
1. August 2029 Frist: Die Kommission stellt spätestens an diesem Tag Leitlinien zum Produktpass für Kleinstunternehmen und KMU bereit Art. 24
1. August 2030 Die Verordnung gilt; für Spielzeug, das ab dann in Verkehr gebracht wird, sind Produktpass und Datenträger Pflicht; die Richtlinie 2009/48/EG ist aufgehoben Art. 59 Abs. 2, Art. 56
1. Februar 2031 EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Art. 20 der Richtlinie 2009/48/EG laufen spätestens an diesem Tag aus Art. 57 Abs. 3
Zeitplan der Spielzeugverordnung bis 2031
  1. 1.1.2026
    Verordnung in Kraft; Artikel 28 bis 44 und 49 bis 55 gelten
  2. 2.2.2027
    Spätestens vor diesem Tag: ECHA-Format für Stoffausnahmen veröffentlicht
  3. 1.8.2028
    Mitgliedstaaten melden ihre Sanktionsvorschriften
  4. 1.8.2029
    Spätestens an diesem Tag: Leitlinien zum Produktpass für KMU
  5. 1.8.2030
    Verordnung gilt; Produktpass und Datenträger werden Pflicht
  6. 1.2.2031
    Baumusterbescheinigungen nach der Richtlinie laufen aus

Der 2. Februar 2027 und der 1. August 2029 sind Spätfristen (Art. 51 Abs. 3: Veröffentlichung vor dem 2. Februar 2027; Art. 24: Leitlinien bis spätestens 1. August 2029). Der 1. August 2030 ist der Tag des Geltungsbeginns, nicht der Tag des Inkrafttretens.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/2509, Art. 24, 51, 55, 57 und 59

Was bis zum 31. Juli 2030 gilt

Heute prüfen Händler nach der Richtlinie und nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die seit 13. Dezember 2024 gilt (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Bei Spielzeug gehen die besonderen Spielzeugvorschriften vor; die Fernabsatzpflichten in Kapitel III Abschnitt 2 der GPSR bleiben anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR). Auf die Produktseite gehören damit Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie seine Postanschrift und seine elektronische Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person, ferner Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und sonstiger Produktidentifikatoren sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, jeweils in der Sprache des Verkaufslandes (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR).

Ab 2030 kommt zu diesen Textangaben der Datenträger hinzu, über den der Produktpass zugänglich ist (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b). Die allgemeinen Pflichten heute beschreiben die Artikel Produktsicherheit und GPSR im Onlineshop in Deutschland und in Österreich.

Welche Pflichten Händler ab 1. August 2030 treffen

Händler ist nach Art. 3 Nr. 6, wer in der Lieferkette Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein. Vor dem Bereitstellen prüfen Sie dann, ob

  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen und die Warnhinweise in der vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache angebracht sind (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a),
  • der Datenträger für den digitalen Produktpass nach Art. 19 Abs. 7 angebracht ist (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b),
  • die CE-Kennzeichnung nach Art. 18 Abs. 1 angebracht ist (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c),
  • Hersteller und Einführer ihre Pflichten erfüllt haben: Produktpass ausgestellt, Kennungen im Register, Produktkennzeichnung und Anschrift angebracht, Kommunikationskanal eingerichtet (Art. 10 Abs. 2 Buchst. d mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 5, 6 und 12 sowie Art. 9 Abs. 4).

Diese Prüfung verlangt keine Laboruntersuchung; Sicherheits- und Konformitätsbewertung liegen beim Hersteller (Art. 25 und 26). Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug nicht entspricht, dürfen Sie es nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist; bei einem Risiko unterrichten Sie Hersteller oder Einführer und stellen sicher, dass die Marktüberwachung über das Safety-Business-Gateway informiert wird (Art. 10 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der Behörde händigen Sie Unterlagen aus (Art. 10 Abs. 6).

Drei Rollenwechsel ändern den Pflichtenkreis: Wer unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke verkauft oder das Spielzeug wesentlich verändert, gilt als Hersteller (Art. 12 Abs. 1); wer aus einem Drittstaat einführt, als Einführer (Art. 3 Nr. 5); wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte übernimmt, an denen er kein Eigentum hat, als Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 7, der auf Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 verweist). Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienste fallen nicht unter diese Definition; die Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters stehen in Art. 11.

Der digitale Produktpass im Shop

Der Produktpass tritt an die Stelle der Konformitätserklärung und wird vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen ausgestellt (Art. 19 Abs. 1). Nach Anhang VI Teil I enthält er unter anderem die Produktkennung, Herstellerangaben, eine Produktabbildung, die CE-Kennzeichnung und die kennzeichnungspflichtigen Duftstoffe. Er muss zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen abrufbar bleiben, auch nach einer Insolvenz des ausstellenden Betriebs (Art. 19 Abs. 2 Buchst. g).

Für den Shop zählen drei Stellen:

  • Der Datenträger muss am Spielzeug oder an einem Etikett angebracht und für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch im Fernabsatz; erlaubt die Größe oder Beschaffenheit des Spielzeugs das nicht, wird er an der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angebracht (Art. 19 Abs. 7).
  • Wer das Spielzeug in Verkehr bringt, stellt Ihnen auf Aufforderung kostenlos eine digitale Kopie des Datenträgers oder die Produktkennung bereit, spätestens nach fünf Arbeitstagen (Art. 19 Abs. 12). Für Händler ohne physischen Zugang zur Ware trägt das die Prüfung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b.
  • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen ihre Schnittstelle so gestalten, dass Wirtschaftsakteure CE-Kennzeichnung, Warnhinweise und den Datenträger oder den Weblink zum Produktpass angeben können (Art. 14 Abs. 3).

Der Zugang zum Produktpass ist für Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden und Zollbehörden unentgeltlich, jeweils nach ihren Zugriffsrechten (Art. 20 Abs. 3); von Verbrauchern darf niemand verlangen, ein Passwort zu registrieren oder bereitzustellen (Art. 20 Abs. 4). Fehlt der Produktpass oder der Datenträger, liegt formale Nichtkonformität vor: Die Marktüberwachung fordert Sie auf, sie zu beenden, und kann danach das Bereitstellen beschränken oder untersagen (Art. 47 Abs. 1 Buchst. c und d, Abs. 2); bei einem Risiko gilt Art. 45.

Strengere Anforderungen an Chemikalien

Ab 1. August 2030 verbietet Anhang II Teil III in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen und unterscheidbaren Spielzeugkomponenten CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2, endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorien 1 und 2, Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 bei einmaliger oder wiederholter Exposition sowie Atemwegssensibilisierer der Kategorie 1 und Hautsensibilisierer der Kategorie 1A (Nr. 4 Buchst. a bis e), die absichtliche Verwendung von PFAS (Nr. 5) und das Vorhandensein der in Anlage Teil D gelisteten Bisphenole (Nr. 6). Technisch unvermeidbare Verunreinigungen bleiben zulässig, solange das Spielzeug der allgemeinen Sicherheitsanforderung genügt (Nr. 7).

Diese Verbote gelten ab 1. August 2030 nicht schrankenlos. Nr. 9 nimmt in Spielzeug vier Fallgruppen von Nr. 4 bis 8 aus: Materialien, welche die Bedingungen erfüllen, die Teil A der Anlage für bestimmte Stoffe in Bezug auf diese Stoffe festlegt, Batterien in Spielzeug, Spielzeugbestandteile, die für die elektrischen oder elektronischen Funktionen des Spielzeugs erforderlich sind, wenn der Stoff für Kinder vollständig unzugänglich ist und nicht eingeatmet werden kann und das Spielzeug bestimmungsgemäß oder vorhersehbar verwendet wird (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1), sowie Materialien, die einer stoffspezifischen Beschränkung für Spielzeug in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den dort festgelegten Bedingungen in Bezug auf diese Stoffe entsprechen (Nr. 9 Buchst. a bis d). Buchst. d hat einen Vorbehalt: Legt die Anlage zu Anhang II für denselben Stoff eine Beschränkung mit besserer Schutzwirkung für Spielzeug fest, greift die Ausnahme nicht.

Zwei weitere Ausnahmen stehen ebenfalls im Verordnungstext. Nach Anlage Teil C dürfen Nickel und Kobalt unter den dort genannten Bedingungen trotz Nr. 4 verwendet werden (Nr. 8). Konservierungsstoffe dürfen ab 1. August 2030 in Spielzeug abweichend von Nr. 4 und 13 verwendet werden, wenn der Stoff im Einklang mit den in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Bedingungen für die Verwendung in den dort aufgeführten, auf der Haut oder im Haar verbleibenden kosmetischen Mitteln zugelassen ist; eine Zulassung nur für abwaschbare Mittel genügt nicht. Ausgenommen bleiben Stoffe, die nicht bei Kindern unter 3 oder 10 Jahren verwendet werden sollen, sowie solche, die nicht für Mittel erlaubt sind, die auf die Schleimhäute aufgetragen werden oder bei denen Kontakt mit den Augen vermieden werden sollte (Nr. 14).

Eine Ausnahme von den Verboten der Nr. 4 bis 6 über diese Fälle hinaus setzt nach Nr. 10 dreierlei voraus: eine Sicherheitsbewertung der Europäischen Chemikalienagentur, das Fehlen geeigneter Alternativen und ein fehlendes REACH-Verbot für die Verwendung des Stoffes in Verbrauchererzeugnissen; Beschränkungen und Verbote für PFAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der Verordnung (EU) 2019/1021 gehen der Nr. 5 vor (Nr. 11).

Bei den Migrationsgrenzwerten für Elemente verschiebt sich nichts: Die Verordnung übernimmt die Werte, die die Richtlinie in ihrer geltenden Fassung bereits enthält.

Stoff Richtlinie 2009/48/EG, geltende Fassung Verordnung (EU) 2025/2509 ab 1. August 2030
Blei, trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Spielzeugmaterialien 2,0 mg/kg 2,0 mg/kg
Kadmium, trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Spielzeugmaterialien 1,3 mg/kg 1,3 mg/kg
Chrom (VI), abgeschabte Spielzeugmaterialien 0,053 mg/kg 0,053 mg/kg
Allergene Duftstoffe der Verbotsliste (Richtlinie Nr. 11 Abs. 1 und 2; Verordnung Anlage Teil A Nr. 4), technisch unvermeidbare Spuren; für Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn gilt die Ausnahme nach Anlage Teil B Nr. 2 (Richtlinie Nr. 12) 100 mg/kg 10 mg/kg
Allergene Duftstoffe der Kennzeichnungsliste (Richtlinie Nr. 11 Abs. 3; Verordnung Anlage Teil B Nr. 1), Pflichtangabe ab mehr als 100 mg/kg mehr als 10 mg/kg

Die Elementwerte stehen in Anhang II Teil III Nr. 13 der Richtlinie und in der Anlage zu Anhang II Teil A Nr. 1 der Verordnung; die Richtlinie hat sie durch die Änderungsrichtlinien 2012/7/EU (Kadmium), (EU) 2017/738 (Blei) und (EU) 2018/725 (Chrom VI) erhalten.

Bei den Duftstoffen sind zwei Listen zu unterscheiden. Anlage Teil A Nr. 4 der Verordnung lässt die dort gelisteten Stoffe wie Nr. 11 Abs. 2 der Richtlinie nur als technisch unvermeidbare Spuren zu und senkt den Wert von 100 auf 10 mg/kg; die Ausnahme nach Teil B Nr. 2 (nächster Absatz) bleibt davon unberührt. Anlage Teil B Nr. 1 verlangt die Angabe der dort gelisteten Stoffe auf dem Spielzeug, einem Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel und im Produktpass, sobald sie mit mehr als 10 mg/kg vorhanden sind; Nr. 11 Abs. 3 der Richtlinie verlangte diese Angabe ab mehr als 100 mg/kg und erfasste nur zugesetzte Mengen. Die beiden Listen sind nicht deckungsgleich. Für Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder in den Mund genommen wird, dürfen die Stoffe der Kennzeichnungsliste zusätzlich nur als technisch unvermeidbare Spuren bis 10 mg/kg vorhanden sein (Anlage Teil A Nr. 5).

Eine Ausnahme von der Spurenregel steht in Anlage Teil B Nr. 2. Danach dürfen die Duftstoffe der Einträge 41 bis 51 und 53 bis 55 der Tabelle in Teil A Nr. 4 sowie die Duftstoffe der Einträge 1 bis 9 der Tabelle in Teil B Nr. 1 in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn verwendet werden, wenn die Duftstoffe auf der Verpackung des Spielzeugs klar gekennzeichnet sind und die Verpackung den Warnhinweis nach Anhang III Nr. 11 trägt („Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“), die damit vom Kind nach der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel entsprechen und die Duftstoffe gegebenenfalls mit den Lebensmittelvorschriften der Union in Einklang stehen. Solche Spielzeuge dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang III Nr. 2 erfüllen; das verlangt den Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ mit einem kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, gilt aber nicht für Spielzeug, das ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. Die Richtlinie enthielt dieselbe Ausnahme in Anhang II Teil III Nr. 12 und verwies für den Warnhinweis auf Anhang V Teil B Nr. 10; die Verordnung führt sie in der Anlage zu Anhang II fort.

Eine Laboruntersuchung verlangt die Verordnung von Händlern nicht. Praktisch relevant ist die Sorgfaltspflicht nach Art. 10 Abs. 1 bei Eigenmarken und Neuauflagen: Ein Prüfbericht, der nur die Elementmigration nach Anhang II Teil III Nr. 13 der Richtlinie abdeckt, belegt die unveränderten Grenzwerte, sagt aber nichts über das Verbot der absichtlichen PFAS-Verwendung und der gelisteten Bisphenole (Nr. 5 und 6) und nichts über die Duftstoffgrenzen von 10 mg/kg aus (außerhalb der Ausnahme für Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn nach Anlage Teil B Nr. 2). Für diese Punkte fragen Sie beim Lieferanten nach einer Erklärung oder einem Prüfbericht, der sie abdeckt.

Was mit Lagerware und alten Bescheinigungen passiert

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von Spielzeug nicht behindern, das konform der Richtlinie vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurde (Art. 57 Abs. 1); Kapitel VIII gilt dafür anstelle der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie (Art. 57 Abs. 2). EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Art. 20 der Richtlinie bleiben bis 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht vorher ablaufen (Art. 57 Abs. 3). Halten Sie für Lagerware das Datum des ersten Bereitstellens auf dem Unionsmarkt fest; es entscheidet über die Übergangsregel.

Was die Verordnung offen lässt

Die technischen Anforderungen an Produktpass und Datenträger legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte fest (Art. 19 Abs. 2 Buchst. i und Abs. 7, Art. 49 Abs. 1); eine Frist nennt die Verordnung nicht. Für die Vorbereitung heißt das: Der Produktpass ist ab 1. August 2030 Pflicht, seine technische Ausgestaltung steht aber erst mit diesen Rechtsakten fest.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Sortiment durchsehen: Welche Artikel sind Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren (Art. 2 Abs. 1)?
  2. Lieferanten fragen, ob sie ab 1. August 2030 Produktpass und Datenträger liefern (Art. 19 Abs. 1 und 12).
  3. Produktseiten prüfen: Name, Post- und elektronische Adresse des Herstellers, bei einem Hersteller außerhalb der Union die verantwortliche Person, Abbildung, Art des Produkts und Warnhinweise je Verkaufsland (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR, Art. 10 Abs. 2 Buchst. a).
  4. Wareneingang: CE-Kennzeichnung und Datenträger sichten und Abweichungen dokumentieren (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b und c).
  5. Eigene Rolle klären: Eigenmarke, Drittlandsimport oder Fulfilment; Fulfilment-Dienstleister sind Sie nur, wenn Sie mindestens zwei der vier Leistungen für fremde Ware übernehmen (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Nr. 5 und 7, Art. 11).
  6. Inverkehrbringen-Datum der Lagerware festhalten, um die Übergangsregel nach Art. 57 Abs. 1 zu belegen.

Häufige Fragen

Muss ich Ware, die ich 2029 eingekauft habe, ab 2030 aus dem Sortiment nehmen?

Nein. Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von Spielzeug nicht behindern, das konform der Richtlinie 2009/48/EG vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurde (Art. 57 Abs. 1). Maßgeblich ist damit das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 2), nicht Ihr Verkaufsdatum. Die Produktpasspflicht nach Art. 19 Abs. 1 knüpft an das Inverkehrbringen an; wegen Risiken kann die Marktüberwachung das Spielzeug weiter beanstanden (Art. 57 Abs. 2).

Muss ich als Händler selbst einen Produktpass erstellen?

Nein, solange Sie fremde Ware unverändert weiterverkaufen. Der Hersteller stellt den Produktpass vor dem Inverkehrbringen aus (Art. 19 Abs. 1); Sie prüfen den Datenträger (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b) und erhalten auf Aufforderung eine digitale Kopie oder die Produktkennung, spätestens nach fünf Arbeitstagen (Art. 19 Abs. 12). Anders, wenn Sie unter eigener Handelsmarke verkaufen: Dann gelten Sie als Hersteller (Art. 12 Abs. 1).

Gilt die neue Spielzeugverordnung in der Schweiz?

Nein. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union (Art. 59 Abs. 4); die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Für Schweizer Shops bleibt es bei den schweizerischen Vorschriften. Ein Produktpass nach dieser Verordnung ist dort nicht vorgeschrieben.

Welche Geldbußen drohen ab 2030?

Die Verordnung setzt keine Beträge fest. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen und verlangt die Mitteilung der Vorschriften bis 1. August 2028 (Art. 55). Welche Beträge in Deutschland und Österreich gelten, ergibt sich aus diesen nationalen Vorschriften. Unabhängig davon kann die Marktüberwachung das Bereitstellen untersagen und das Spielzeug zurückrufen (Art. 45 Abs. 4).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (ABl. 2025/2509 vom 12. Dezember 2025), amtliche deutsche Fassung, Art. 3, 6, 9, 10, 12, 14, 19, 20, 22, 24, 45, 47, 49 bis 51, 55 bis 59, Anhang II Teil III Nr. 3 bis 12 und 14 mit Anlage Teilen A, B, C und D, Anhang III Nr. 2 und 11, Anhang VIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), konsolidierte Fassung 02009L0048 — DE — 05.12.2022 (011.001), Art. 20 und Anhang II Teil III Nr. 11 bis 13Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1), konsolidierte Fassung 02023R0988 — DE — 29.05.2026, Art. 2, 12, 19 und 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (ABl. L 169 vom 23.6.2019, S. 1), konsolidierte Fassung 02019R1020 — DE — 12.08.2026, Art. 3 Nr. 11Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, 2. ProdSV) vom 7. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2021Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011), BGBl. II Nr. 203/2011, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am

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