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Textil-Herstellerverantwortung: Pflichten für Modehändler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien steht in der Richtlinie (EU) 2025/1892, in Kraft seit 16. Oktober 2025. Sie bindet die Mitgliedstaaten: Umsetzung bis 17. Juni 2027, Registrierungs- und Sammelsystem bis 17. April 2028. Unmittelbare Pflichten entstehen erst mit dem nationalen Gesetz und treffen Hersteller, nicht Wiederverkäufer fremder Markenware, die im Land bereits auf dem Markt ist.

Das Wichtigste

  • Erfasst: Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Textilien (KN 61 und 62 vollständig), die Heimtextil-Positionen 6301 bis 6304, Altwaren (6309) und zwei Positionen für Kopfbedeckungen in Anhang IVc Teil I sowie Lederbekleidung (4203) und Schuhe (6401 bis 6405) in Teil II.
  • Registrierung im Herstellerregister je Mitgliedstaat vor der erstmaligen Bereitstellung (Art. 22b Abs. 2 und 3).
  • Beiträge an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung, bemessen nach Gewicht und gegebenenfalls Menge und nach den Ökodesign-Kriterien moduliert (Art. 22c Abs. 5 Buchst. a).
  • Marktplätze holen Registriernummer und Selbstbescheinigung ein, bevor sie einen Hersteller anbieten lassen (Art. 22a Abs. 13).
  • Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanz – trifft die Pflichten erst ab 17. April 2029 (Art. 41).
  • Deutschland plant ein Textilgesetz; die Eckpunkte des BMUKN vom 27. März 2026 sind ein Plan, kein Gesetz.

Was die Herstellerverantwortung vorschreibt

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien ist neu auf Unionsebene geregelt. Die Richtlinie (EU) 2025/1892 vom 10. September 2025 ändert die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Amtsblatt L, 2025/1892, 26. September 2025) und ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten, am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung.

Der eingefügte Art. 22a Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hersteller für die in Anhang IVc gelisteten Erzeugnisse in die Pflicht zu nehmen, wenn diese die Ware erstmals auf ihrem Markt bereitstellen. Anhang IVc Teil I erfasst Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Textilien vollständig (KN-Kapitel 61 und 62), außerdem Decken (6301, ohne elektrische Decken der Unterposition 6301 10), Bett-, Tisch- und Küchenwäsche (6302), Gardinen, Vorhänge und Innenrollos (6303), andere Waren zur Innenausstattung (6304), Altwaren der Position 6309 und zwei Positionen für Kopfbedeckungen (6504 und 6505); Teil II nennt Lederbekleidung (4203) und Schuhe (6401 bis 6405).

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 4). Pflichten für Händler entstehen daher nicht aus ihr selbst, sondern aus dem nationalen Umsetzungsgesetz, das alle Mitgliedstaaten – Deutschland wie Österreich – bis 17. Juni 2027 erlassen müssen (Art. 2 Abs. 1). Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union und an die Richtlinie nicht gebunden; ein Schweizer Shop trifft die Pflichten nur, wenn er Textilien in einem Mitgliedstaat erstmals auf den Markt bringt. Die Artikel 22a bis 22d regeln Registrierung, Beiträge, Sammlung und Meldungen.

Wer Hersteller ist – und wer nicht

Art. 3 Nr. 4b der Abfallrahmenrichtlinie fasst den Begriff verkaufsformunabhängig und ausdrücklich einschließlich des Fernabsatzes. Hersteller ist danach

  • wer im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke erzeugt, erzeugen lässt oder konzipiert und die Ware im Staat seiner Niederlassung erstmals abgibt (Buchst. a),
  • wer fremde Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke weiterverkauft, ohne dass die fremde Marke auf dem Produkt angegeben ist (Buchst. b),
  • wer als Niedergelassener im Inland Ware aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erstmals gewerbsmäßig abgibt (Buchst. c, der Importfall),
  • wer über Fernabsatzverträge unmittelbar an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkauft, selbst aber in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist (Buchst. d).

Drei Fälle zeigen die Grenze. Ein Shop mit eigener Strickmarke lässt in Portugal produzieren und verkauft von Hamburg aus: Buchst. a, er ist Hersteller. Ein Händler kauft Jeans einer fremden Marke bei einem deutschen Großhändler, der sie eingeführt hat, und verkauft sie im eigenen Onlineshop: Der Großhändler hat die Ware erstmals im Inland abgegeben, der Händler ist kein Hersteller. Ein Wiener Shop verkauft eigene und fremde Ware über seinen Onlineshop an Kundschaft in München: Für diese Verkäufe ist er nach Buchst. d Hersteller in Deutschland.

Ausgenommen sind drei Gruppen (Art. 3 Nr. 4b Unterabs. 2): Wer gebrauchte Textilien abgibt, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, wer Erzeugnisse aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder deren Abfällen herstellt, und selbstständige Schneider, die nach Maß fertigen. Für den Second-Hand-Handel folgt daraus: gebrauchte Ware macht Sie nicht zum Hersteller, neue Eigenmarkenware schon. Was beim Verkauf gebrauchter Ware sonst zu beachten ist, steht in Modehandel mit Größen und Retouren.

Welche Pflichten im Überblick gelten

Die Tabelle ordnet die Pflichten, die die Richtlinie den Herstellern zuweist; sie greifen, sobald der Mitgliedstaat das Regime eingerichtet hat.

Pflicht Rechtsgrundlage Was das für den Onlineshop bedeutet
Registrierung im Herstellerregister je Mitgliedstaat, in dem die Ware erstmals bereitgestellt wird, vor der Bereitstellung Art. 22b Abs. 2 und 3 Antrag mit Marke, Anschrift, Register- und Steuernummer, den KN-Codes der angebotenen Ware und den Angaben zur Organisation für Herstellerverantwortung; die Behörde vergibt binnen höchstens zwölf Wochen eine Registriernummer (Abs. 4 und 6)
Beauftragung einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung Art. 22c Abs. 1 und 2 Die Organisation übernimmt Sammlung und Verwertung im Namen des Herstellers; ohne Zulassung darf sie nicht tätig werden
Tragen der Kosten für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Recycling Art. 22a Abs. 8 Die Beiträge gehen an die beauftragte Organisation; die Gebühr für den Registrierungsantrag nach Art. 22b Abs. 6 Buchst. d geht an die Behörde
Beitragsbemessung nach Gewicht und Ökomodulation Art. 22c Abs. 5 Buchst. a Der Beitrag richtet sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge und wird nach den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1781 moduliert; die Mitgliedstaaten können zusätzlich nach Fast-Fashion-Praktiken modulieren (Abs. 6)
Gebühr für die Bearbeitung des Registrierungsantrags, soweit der Mitgliedstaat sie verlangt Art. 22b Abs. 6 Buchst. d Kostenbasiert und verhältnismäßig; einen festen Betrag enthält die Richtlinie nicht, die Höhe folgt dem nationalen Recht
Bevollmächtigter im Staat der erstmaligen Bereitstellung Art. 22a Abs. 3 Zwingend für Hersteller nach Buchst. d mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat; für Hersteller aus Drittländern kann der Mitgliedstaat ihn vorsehen
Änderungen der Angaben zur Organisation für Herstellerverantwortung und die endgültige Einstellung melden Art. 22b Abs. 8 Unverzüglich zu melden sind Änderungen der Angaben nach Abs. 4 Buchst. d (Name, Anschrift, Kontaktdaten und Kennnummern der Organisation, Vollmacht) und die endgültige Aufgabe der erstmaligen Bereitstellung; Name, Marke und Anschrift des Herstellers (Abs. 4 Buchst. a) nennt Abs. 8 nicht

Wann Marktplätze das Angebot sperren

Die Richtlinie setzt auch bei den Vertriebskanälen an. Anbieter von Online-Plattformen im Sinne des Art. 3 Buchst. i der Verordnung (EU) 2022/2065, die unter Kapitel III Abschnitt 4 dieser Verordnung fallen und Verbrauchern in der Union Fernabsatzverträge mit Herstellern ermöglichen, müssen vor der Bereitstellung ihrer Dienste zweierlei erhalten: die Registrierung im Herstellerregister des Staates, in dem der Verbraucher ansässig ist, samt Registriernummer, und eine Selbstbescheinigung, dass die Pflichten nach Art. 22a und Art. 22c Abs. 1 in diesem Staat erfüllt sind (Art. 22a Abs. 13). Wer über einen Marktplatz verkauft, muss diese beiden Nachweise also vorlegen können; ohne sie darf der Marktplatz Ihnen seine Dienste für dieses Angebot nicht bereitstellen.

Für Fulfilment-Dienstleister gilt ein zweiter Filter. Der Hersteller muss ihnen bei Vertragsschluss dieselben Angaben übermitteln (Art. 22a Abs. 15); der Dienstleister prüft nach besten Kräften über amtliche Online-Datenbanken oder verlangt Nachweise, fordert bei Zweifeln zur Korrektur auf und setzt seine Leistung für den Hersteller aus, wenn die Angaben nicht berichtigt werden (Abs. 16). Was ein Marktplatz an Händlerdaten ohnehin verlangt, steht in DSA-Pflichten für Händler auf Plattformen.

Fristen und Stichtage

Die Pflichten greifen gestaffelt; die Grafik ordnet die Daten in der Reihenfolge des Rechtsakts.

Fahrplan der Textil-Herstellerverantwortung
  1. 26.09.2025
    Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2025/1892 im Amtsblatt
  2. 16.10.2025
    Inkrafttreten der Richtlinie
  3. 27.03.2026
    Eckpunktepapier des BMUKN zum deutschen Textilgesetz, Stellungnahmen bis 24. April 2026
  4. 17.04.2027
    Frist für den Durchführungsrechtsakt der Kommission zum einheitlichen Registerformat (Art. 22b Abs. 10)
  5. 17.06.2027
    Frist für die Umsetzung in nationales Recht (Art. 2 Abs. 1)
  6. 17.04.2028
    Regime der erweiterten Herstellerverantwortung muss eingerichtet sein (Art. 22a Abs. 14)
  7. 17.04.2029
    Anwendung auch auf Kleinstunternehmen (Art. 41)

Das Eckpunktepapier ist ein Plan des Bundesumweltministeriums, keine Pflicht. Die übrigen Einträge sind Fristen des Unionsrechts.

Quelle: Richtlinie (EU) 2025/1892 und Richtlinie 2008/98/EG in der konsolidierten Fassung vom 16. Oktober 2025

Die Kostenpflicht ist nicht rückwirkend. Erfasst ist Ware, die ab dem Stichtag bereitgestellt wurde: ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat seine Umsetzungsvorschriften in Kraft setzt, sonst spätestens ab 17. April 2028, wenn dort ab 16. Oktober 2025 ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wird (Art. 22a Abs. 11). Bestand in einem Mitgliedstaat am 16. Oktober 2025 bereits ein solches Regime, läuft die Kostenpflicht für Ware ab diesem Tag (Abs. 10).

Kleinstunternehmen: später, nicht nie

Art. 41 der Abfallrahmenrichtlinie enthält seit der Änderung einen angehängten Absatz: Ab 17. April 2029 gelten die Artikel 22a bis 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigen. Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen; ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten oder mit drei Millionen Euro Umsatz fällt nicht unter die Verschiebung.

Das deutsche Eckpunktepapier vom 27. März 2026 geht auf diese Ausnahme nicht ein. Ob das Textilgesetz sie übernimmt, ist deshalb offen; Erwägungsgrund 33 der Richtlinie nennt zudem die Möglichkeit, ein bereits bestehendes nationales Regime für Kleinstunternehmen beizubehalten.

Was in Deutschland geplant ist (noch nicht in Kraft)

Für Deutschland liegt am 17. Oktober 2026 noch kein in Kraft getretenes Textilgesetz vor. Das Bundesumweltministerium nennt auf den an diesem Tag geöffneten Seiten als Stand das Eckpunktepapier vom 27. März 2026; ein Gesetzentwurf ist dort nicht genannt.

Das Papier skizziert, was kommen soll: Hersteller registrieren sich bei der zuständigen Behörde, bevor sie Ware in Verkehr bringen, und beteiligen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung. Hersteller ohne Sitz in Deutschland benennen einen Bevollmächtigten. Online-Plattformen dürfen das Anbieten nur ermöglichen, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist; Fulfilment-Dienstleister prüfen die Registrierung ebenfalls. Die Beiträge richten sich nach der erstmals in Verkehr gebrachten Menge und werden nach qualitativen Kriterien wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recycelbarkeit moduliert. Der Anwendungsbereich soll eins zu eins dem Anhang IVc folgen; nach der Schätzung des Papiers sind damit rund 96 Prozent der heute aus privaten Haushalten gesammelten Alttextilien erfasst.

Die Sammel- und Verwertungsziele treffen die Organisationen, nicht den einzelnen Händler: eine Sammelquote von 70 Prozent, eine Verwertungsquote von 95 Prozent und eine Recyclingquote von 85 Prozent.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Klären Sie je Produktgruppe, ob Sie Hersteller nach Art. 3 Nr. 4b sind: Eigenmarke, Import aus Drittland oder Fernabsatz in andere Mitgliedstaaten sind die drei Auslöser.
  2. Halten Sie für jede betroffene Ware die KN-Codes bereit; der Registrierungsantrag verlangt sie (Art. 22b Abs. 4 Buchst. c).
  3. Prüfen Sie im Händlerkonto, ob eine Registriernummer und eine Selbstbescheinigung verlangt werden; beides müssen Sie liefern können.
  4. Fragen Sie Fulfilment-Dienstleister, welche Nachweise sie nach Art. 22a Abs. 15 abfragen, bevor sie Ihre Ware einlagern.
  5. Prüfen Sie bei Sitz außerhalb Deutschlands, ob Sie einen Bevollmächtigten im Zielstaat brauchen.
  6. Beobachten Sie die Veröffentlichung des Textilgesetzes und die Seite des Bundesumweltministeriums, bevor die erste Frist läuft.
  7. Trennen Sie diese Pflicht von der Verpackungslizenzierung und von den Textilkennzeichnungspflichten im Onlinehandel: Es sind drei verschiedene Regelwerke mit eigenen Nachweisen. Wer mit Umweltzeichen wirbt, prüft zusätzlich Textilsiegel und Umweltaussagen.

Häufige Fragen

Muss ich mich als Modehändler schon 2026 registrieren lassen?

Nein. Die Registrierungspflicht nach Art. 22b Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, die sie gegenüber Herstellern durchsetzen; Deutschland muss die Richtlinie bis 17. Juni 2027 umsetzen. Pflichten treffen Sie in Deutschland, sobald das Textilgesetz gilt, und dann nur, wenn Sie Hersteller im Sinne des Art. 3 Nr. 4b sind.

Ich verkaufe nur Markenware anderer Hersteller – bin ich Hersteller?

Nur dann nicht, wenn ein anderer Wirtschaftsteilnehmer dieselbe Ware im selben Mitgliedstaat bereits erstmals bereitgestellt hat. Hersteller sind Sie nach Art. 3 Nr. 4b Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie aber, wenn Sie fremde Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke weiterverkaufen, und nach Buchst. c, wenn Sie Ware aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland als Erste im Inland gewerbsmäßig abgeben.

Gilt die Pflicht auch für Second-Hand-Kleidung?

Für gebrauchte Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft sind, sind Sie nach Art. 3 Nr. 4b Unterabs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie nicht Hersteller, ebenso nicht für Erzeugnisse aus solchen gebrauchten Erzeugnissen und nicht als selbstständige Schneiderin oder Schneider mit Maßanfertigungen. Sobald Sie dagegen neue Ware unter eigener Marke erstmals bereitstellen, greift die Definition.

Was passiert, wenn ein Marktplatz keine Registriernummer von mir erhält?

Der Marktplatz muss die Registrierung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und eine Selbstbescheinigung vor der Bereitstellung seiner Dienste einholen (Art. 22a Abs. 13). Ohne diese Angaben darf er Ihnen seine Dienste für dieses Angebot nicht bereitstellen. Zusätzlich dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Bereitstellen nur bei registrierten Herstellern erlauben (Art. 22b Abs. 3); die Sanktionen regelt das nationale Recht (Art. 36 Abs. 2).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025), amtliche deutsche Fassung, Art. 1 Nr. 2 und 7 bis 12, Art. 2, 3 und 4 sowie AnhangAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, konsolidierte Fassung 02008L0098 (DE) mit Stand 16. Oktober 2025, Art. 3 Nr. 4b bis 4f, Art. 22a bis 22d, Art. 36 Abs. 2, Art. 41 (angehängter Absatz) und Art. 41a sowie Anhang IVcAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Eckpunktepapier zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, Stand 27. März 2026Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) · abgerufen am
  4. Eckpunktepapier zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien – Downloadseite mit Stand 27. März 2026 und Stellungnahmefrist bis 24. April 2026Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) · abgerufen am

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