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Nachhaltigkeitsaussagen und Textilsiegel im Modeshop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Modeshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

In Deutschland und Österreich sind gegenüber Verbrauchern seit 27. September 2026 stets unzulässig: ein Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung, eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung, eine Aussage zum ganzen Produkt bei Bezug auf einen Aspekt und eine auf Kompensation gestützte Klimaaussage. In der Schweiz gilt die Richtlinie nicht; Klimaangaben müssen belegt sein (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG).

Das Wichtigste

  • Deutschland und Österreich: Die Verbote nach Anhang Nr. 2a und 4a bis 4c UWG beziehungsweise Anhang Z 2a und Z 4a bis 4c UWG 1984 gelten seit 27. September 2026 und nur gegenüber Verbrauchern.
  • Deutschland und Österreich: Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf nur angebracht werden, wenn eine staatliche Stelle es festgesetzt hat oder es auf einem Zertifizierungssystem mit öffentlichen Bedingungen und unabhängiger Überwachung beruht; verpflichtende Kennzeichnungen sind ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG).
  • Deutschland und Österreich: Die Spezifizierung einer Umweltaussage muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen; steht sie nur in einem verlinkten Datenblatt, bleibt die Aussage allgemein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Schweiz: Die Richtlinie (EU) 2024/825 gilt dort nicht; Angaben zur verursachten Klimabelastung müssen seit 1. Januar 2025 durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG, SR 241).
  • Deutschland: Der Grüne Knopf ist ein staatliches Textilsiegel, dessen Kriterien das BMZ festlegt; eine Lizenz läuft drei Jahre und erlaubt die Kennzeichnung nur der darin genannten Produkte.
  • GOTS verlangt für den Labelgrad organic mindestens 95 Prozent zertifizierte Bio-Fasern und für made with organic mindestens 70 Prozent; jedes Produktlabel muss Logo, Labelgrad, Verweis auf die Zertifizierungsstelle und Zertifizierungsnummer enthalten.

Ein selbst entworfenes Blatt-Logo mit dem Wort „öko“ auf der Produktseite ist in Deutschland und Österreich seit dem 27. September 2026 unzulässig, weil es auf keinem Zertifizierungssystem beruht und von keiner staatlichen Stelle festgesetzt ist. Dasselbe gilt für „umweltfreundlich“ ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung. Wer als Händler ein Siegel anbringt, trägt die Verantwortung dafür, auch wenn es vom Lieferanten stammt.

Was seit 27. September 2026 gilt

Die vier Verbote stammen aus der Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Umgesetzt werden musste sie bis 27. März 2026; die nationalen Maßnahmen sind seit 27. September 2026 anzuwenden (Art. 4 Abs. 1).

Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43); nach dessen Artikel 2 Abs. 1 gilt es seit dem 27. September 2026. Der Katalog greift über § 3 Abs. 3 UWG: Die im Anhang aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Österreich hat die Vorgaben mit BGBl. I Nr. 58/2026 übernommen. Nach § 44 Abs. 16 UWG 1984 sind die neuen Bestimmungen, darunter Z 2a sowie Z 4a bis 4c des Anhangs, mit 27. September 2026 in Kraft getreten; § 2 Abs. 2 UWG 1984 erklärt die im Anhang unter Z 1 bis 23j genannten Geschäftspraktiken jedenfalls für irreführend.

Die Schweiz ist an die Richtlinie nicht gebunden. Dort gelten Art. 2 und Art. 3 UWG (SR 241); einen den Anhängen des deutschen und des österreichischen UWG entsprechenden Katalog haben wir in der Konsolidierung vom 1. Januar 2025 nicht gefunden. Irreführende Angaben über ökologische Merkmale bleiben auch gegenüber Geschäftskunden unzulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 UWG 1984).

Die vier Angaben, die stets unzulässig sind

Siegel ohne Grundlage (Nr. 2a). Nachhaltigkeitssiegel ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale; gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen zählen nicht dazu. Anbringen darf ein Unternehmer ein Siegel nur, wenn eine staatliche Stelle es festgesetzt hat oder es auf einem Zertifizierungssystem beruht. Ein Siegel, das der Shop selbst entwirft und ohne Zertifizierungssystem vergibt, erfüllt keine der beiden Voraussetzungen.

Allgemeine Umweltaussage (Nr. 4a). Allgemein ist eine Aussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. Sie ist stets unzulässig, wenn der Unternehmer die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann. Als solche Leistung gelten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie nennt „klimafreundliche Verpackungen“ als allgemeine Aussage und „100 Prozent der für die Herstellung verwendete Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ als spezifische.

Aussage zum ganzen Produkt (Nr. 4b). Eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit ist stets unzulässig, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität bezieht. Eine Jacke, deren Oberstoff konventionell und deren Futter recycelt ist, darf deshalb nicht als umweltfreundliche Jacke beworben werden. Die Spezifizierung nach Nr. 4a hilft dagegen nicht: Wer „umweltfreundlich“ schreibt und daneben den zertifizierten Bio-Baumwollanteil nennt, trifft weiterhin eine Aussage über das ganze Produkt, obwohl nur die Faser belegt ist. Formulieren Sie die Aussage so, dass sie nur den belegten Teil erfasst, etwa „Baumwollfaser: 95 Prozent aus zertifiziertem ökologischem Anbau“.

Klimaaussage mit Kompensation (Nr. 4c). Unzulässig ist eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen hat. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie nennt „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“ und „klimaschonend“. Nr. 4c betrifft Aussagen über ein Produkt; Angaben über das gesamte Unternehmen bleiben an § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu messen. Nach derselben Vorschrift ist auch eine soziale Aussage wie „fair produziert“ zu belegen; sie fällt nicht unter den Anhang.

Prüftabelle für Produkttexte und Siegel

Die Tabelle ordnet Formulierungen aus einem Modeshop den Prüfpunkten zu; die Beispiele sind schematisch, Zahlen darin Platzhalter für Angaben, die Sie selbst belegen müssen. Die Nummern bezeichnen den Anhang des deutschen UWG; in Österreich gelten Z 2a und Z 4a bis 4c, das Zukunftsversprechen steht in § 2 Abs. 3 Z 4 UWG 1984.

Prüfpunkt Zulässiges Beispiel Unzulässiges Beispiel
Allgemeine Umweltaussage (Nr. 4a) „Baumwollfaser: 95 Prozent aus zertifiziertem ökologischem Anbau, GOTS organic, Zertifizierungsnummer …“ – eine Angabe nur zur Faser „Umweltfreundliche Kindermode“ ohne Angabe, welche Leistung sie belegt
Spezifizierung auf demselben Medium (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) Angabe direkt auf der Produktseite, hervorgehoben unter dem Produktbild Hinweis nur in einem verlinkten Datenblatt
Reichweite der Aussage (Nr. 4b) „Das Futter dieser Jacke besteht zu 100 Prozent aus recyceltem Polyester“ „Nachhaltige Kollektion“, obwohl nur das Futter recycelt ist
Klimaaussage (Nr. 4c) „Die Emissionen der Konfektion sind von 2023 bis 2025 um 12 Prozent gesunken, Berechnung nach …, geprüft von …“ „Klimaneutraler Versand“ über Ausgleichszertifikate
Siegel ohne System (Nr. 2a) „Grüner Knopf, Lizenz … für dieses Produkt“ Eigenes Blatt-Logo „öko-fair“
Zertifizierungssystem „GOTS organic, Zertifizierungsnummer …, Zertifizierungsstelle …, 97 Prozent Bio-Baumwolle“ „GOTS“ auf einem Produkt, dessen Konfektionär nicht zertifiziert ist
Staatlich festgesetztes Siegel Grüner Knopf auf einem Produkt im Lizenzumfang Grüner Knopf auf Kinderbekleidung, wenn die Lizenz nur Damenoberbekleidung umfasst
Gesetzliche Anforderung als Besonderheit (Nr. 10a) Faserzusammensetzung als Pflichtangabe sachlich benennen „Wir erfüllen die Textilkennzeichnung“ als Qualitätsvorteil
Zukunftsversprechen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG) „Bis 2030 nur zertifizierte Fasern – mit Umsetzungsplan und jährlicher Prüfung durch einen externen Sachverständigen“ „Bald komplett nachhaltig“
Soziale Aussage „Konfektion nach GOTS zertifiziert, der Standard enthält soziale Kriterien“ „Fair produzierte Jeans“ ohne Nachweis

Grüner Knopf: staatliches Siegel mit Lizenz

Der Grüne Knopf ist das staatliche Textilsiegel; das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung legt die Kriterien fest, die Geschäftsstelle arbeitet in seinem Auftrag. Als von staatlicher Stelle festgesetztes Siegel braucht er kein Zertifizierungssystem im Sinne der Nr. 2a; geprüft wird er trotzdem.

Unabhängige Prüfstellen prüfen die Sorgfaltspflichten des Unternehmens in der Lieferkette; für das konkrete Produkt muss ein anerkanntes Siegel die nachhaltige Herstellung belegen. Nach bestandenem Audit folgt ein Lizenzvertrag über drei Jahre für die darin genannten Produkte. Für den Shop heißt das: Er darf den Grünen Knopf nur auf Produkten zeigen, die von einer Lizenz erfasst sind, und sollte Marke, Lizenznummer und Produktumfang abgleichen.

GOTS: Zertifizierungssystem mit Prozentangabe

Der Global Organic Textile Standard ist ein privates Zertifizierungssystem. Jede Stufe der Verarbeitungskette muss zertifiziert sein, geprüft wird durch unabhängige Zertifizierungsstellen mit jährlichen Audits vor Ort; jede Kennzeichnung gibt die Zertifizierungsstelle vor der Verwendung frei. Jedes Produktlabel enthält vier Elemente: das GOTS-Logo, den Labelgrad, einen Verweis auf die jeweilige Zertifizierungsstelle und die Zertifizierungsnummer des zertifizierten Unternehmens. Zwei Labelgrade heißen organic ab 95 Prozent zertifizierter Bio-Fasern und made with organic ab 70 Prozent; daneben kennt der Standard Varianten für Fasern in Umstellung. Bei jeder verbrauchergerichteten Verwendung von made with organic sind der genaue Anteil zertifizierter Bio-Fasern und die übrigen GOTS-Angaben zu nennen.

Auf die Produktseite gehören daher Logo, Labelgrad, Verweis auf die Zertifizierungsstelle, Faseranteil und Zertifizierungsnummer des Lieferanten. Ob das System hinter einem Siegel die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllt, prüfen Sie als Händler selbst: Die Bedingungen des Systems, einschließlich seiner Anforderungen, müssen öffentlich einsehbar sein und vier Kriterien erfüllen – Öffnung für alle Unternehmer unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen (Buchst. a), Ausarbeitung der Anforderungen durch den Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern (Buchst. b), Verfahren für Verstöße samt Entzug oder Aussetzung des Siegels (Buchst. c) und objektive Überwachung der Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten (Buchst. d).

Was bei einem Verstoß droht

In Deutschland können Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern und Gewerkschaften Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG). Nach § 13 Abs. 1 UWG soll der Anspruchsberechtigte vorher abmahnen; bei berechtigter Abmahnung sind die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (§ 13 Abs. 3 UWG). Ein Bußgeld nach § 19 UWG betrifft nur Verstöße gegen § 5c Abs. 1 UWG, also weitverbreitete Verstöße im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.

In Österreich klagen Mitbewerber auf Unterlassung (§ 14 Abs. 1 UWG 1984); bei irreführenden Geschäftspraktiken kommt der Verein für Konsumenteninformation hinzu. Verbraucher können Schadenersatz verlangen (§ 16 Abs. 1), das Gericht kann die Urteilsveröffentlichung anordnen (§ 25 Abs. 3). § 44 Abs. 16 Satz 3 UWG 1984 lässt bis drei Jahre nach dem 27. September 2026 zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen nur zu, wenn die Waren nach diesem Tag in Verkehr gebracht wurden; eine gesonderte Regel für Produkttexte enthält die Vorschrift nicht.

In der Schweiz verlangen Kunden und Konsumentenschutzorganisationen Unterlassung und Beseitigung (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b UWG); nach Art. 23 Abs. 1 ist unlauterer Wettbewerb auf Antrag strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Was geplant ist (noch nicht in Kraft)

Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation vorgelegt (COM(2023) 166 final, Verfahren 2023/0085(COD)). Nach den Erläuterungen des Vorschlags muss eine ausdrückliche Umweltaussage durch eine Bewertung belegt sein, die Mindestkriterien erfüllt. Nach dem Legislativobservatorium des Europäischen Parlaments fehlt noch die Position des Rates in erster Lesung. Der Vorschlag ist kein geltendes Recht; bis zum Inkrafttreten bleibt es bei den Regeln oben.

Checkliste für Ihre Produktseiten

  • Notieren Sie zu jeder Umweltaussage, welche Leistung sie belegt und woher der Nachweis kommt.
  • Setzen Sie die Spezifizierung hervorgehoben auf dieselbe Produktseite, nicht in ein Datenblatt.
  • Prüfen Sie je Siegel die Grundlage: staatlich festgesetzt oder Zertifizierungssystem; fordern Sie Zertifikat, Gültigkeit und Produktumfang an.
  • Nennen Sie bei GOTS Logo, Labelgrad, Prozentangabe, Verweis auf die Zertifizierungsstelle und Zertifizierungsnummer.
  • Ersetzen Sie Angaben wie „klimaneutral“ durch gemessene Veränderungen mit Methode und Prüfer.
  • Dehnen Sie eine Aussage nicht auf die ganze Kollektion aus, wenn nur ein Bestandteil gemeint ist.
  • Stellen Sie gesetzliche Anforderungen nicht als Besonderheit Ihres Angebots dar; die Pflichtangaben stehen in der Textilkennzeichnung im Onlinehandel.
  • Prüfen Sie bei Altware zusätzlich die Textil-Herstellerverantwortung.

Häufige Fragen

Darf ich nachhaltig schreiben, wenn das Produkt GOTS-zertifiziert ist?

Nein, nicht ohne Weiteres. In Deutschland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und in Österreich (§ 1 Abs. 4 Z 15 UWG 1984) gilt als hervorragende Umweltleistung nur das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, ein anerkanntes Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder eine Umwelthöchstleistung nach Unionsrecht. Zudem deckt nachhaltig nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/825 auch soziale Merkmale ab. Nennen Sie stattdessen Faseranteil, Labelgrade und Zertifizierungsnummer.

Gilt der Katalog auch für Werbung gegenüber Geschäftskunden?

Nein. Die Verbote des Anhangs richten sich an geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 3 Abs. 3 UWG, ebenso Anhang Z 4a bis 4c des österreichischen UWG 1984). Gegenüber anderen Marktteilnehmern bleibt eine unwahre Angabe über ökologische Merkmale irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG beziehungsweise nach § 2 Abs. 1 UWG 1984, der Marktteilnehmer schützt.

Muss ich alte Produktseiten sofort ändern?

Ja, soweit dort eine der vier Angaben steht. Die Verbote knüpfen an die geschäftliche Handlung an, nicht an das Herstellungsdatum der Ware. Das deutsche Änderungsgesetz enthält neben den Änderungen nur eine Inkrafttretensregel (Artikel 2), keine Übergangsregel für Waren. In Österreich beschränkt § 44 Abs. 16 Satz 3 UWG 1984 für drei Jahre nach dem 27. September 2026 allein zivilrechtliche Ansprüche: Sie können wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen nur geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden; eine gesonderte Regel für Produkttexte enthält die Vorschrift nicht.

Reicht ein Link auf das Zertifikat?

Für die Spezifizierung einer Umweltaussage genügt ein Link nicht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG muss die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen wie die Aussage, also auf der Produktseite selbst. Ein separates Datenblatt, das erst nach einem Klick sichtbar wird, liegt in einem anderen Medium. Die Zertifizierungsnummer gehört zusätzlich in den Text.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 Begriffsbestimmungen (Abs. 2 Nr. 1 bis 6: Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem, anerkannte hervorragende Umweltleistung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Abs. 3 und Anhang (zu § 3 Absatz 3), Nr. 2a, 4a bis 4c und 10aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und Unterlassung, § 13 Abmahnung, § 19 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2026, Artikel 1 und 2 (Inkrafttreten am 27. September 2026)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  6. Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024, ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, Art. 4 Abs. 1 (Umsetzung und Anwendung), Art. 5 (Inkrafttreten), Erwägungsgründe 9, 10 und 12 sowie Anhang, amtlicher deutscher TextAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar, CELEX 32024L0825) · abgerufen am
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), §§ 1, 2, 14, 16, 25 und 44 Abs. 16 sowie Anhang Z 2a, Z 4a bis 4c und Z 10a, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. x, Art. 9, Art. 10 und Art. 23, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  9. Die Kriterien im Überblick: Was der Grüne Knopf prüftGeschäftsstelle Grüner Knopf, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung · abgerufen am
  10. So wird der Grüne Knopf überprüft: Zertifizierungsprogramm und PrüfstellenGeschäftsstelle Grüner Knopf, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung · abgerufen am
  11. Schritte zur Lizenzierung: Audit, Zertifikat und dreijähriger LizenzvertragGeschäftsstelle Grüner Knopf, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung · abgerufen am
  12. GOTS – All key features at a glance (Zertifizierung aller Verarbeitungsstufen, Labelgrade, Bio-Faseranteile)Global Standards (Betreiber des Global Organic Textile Standard) · abgerufen am
  13. GOTS labelling: Labelgrade organic und made with organic, Prozentangabe und ZertifizierungsnummerGlobal Standards (Betreiber des Global Organic Textile Standard) · abgerufen am
  14. Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, COM(2023) 166 final vom 22. März 2023Europäische Kommission (Cellar, CELEX 52023PC0166) · abgerufen am
  15. Verfahren 2023/0085(COD), Richtlinie über Umweltaussagen: noch keine Position des Rates in erster LesungEuropäisches Parlament, Legislative Observatory · abgerufen am

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