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Seifen und Duftkerzen selbst herstellen und online verkaufen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für selbst hergestellte Seifen, Duftkerzen und Raumdüfte in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ob Ihre Seife Kosmetik ist, entscheidet der Verwendungszweck: Mittel, die äußerlich mit Haut, Haaren oder Nägeln in Berührung kommen und ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, sind kosmetische Mittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) mit Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, CPNP-Meldung und Kennzeichnung nach Art. 19; die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich, und Wäscheseife ist stattdessen ein Detergens nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Duftkerzen und Raumdüfte sind keine Kosmetik: Ist das Wachs- oder Duftgemisch wegen gesundheitlicher oder physikalischer Gefahren eingestuft, greifen CLP-Etikett und Meldung an die Giftinformationszentren; ist das Gemisch nicht als sensibilisierend eingestuft, braucht es dennoch den Hinweis EUH208, sobald ein sensibilisierender Duftstoff mindestens die Konzentration der Tabelle 3.4.6 in Anhang I erreicht. In der Schweiz gilt die VKos, für Kerzen Art. 23 HKV.

Das Wichtigste

  • Seife für die Haut ist ein kosmetisches Mittel, wenn der kosmetische Zweck ausschließlich oder überwiegend ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); für die Wäsche bestimmte Seife ist ein Detergens (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004). Im Zutatenverzeichnis stehen Duftstoffe als „Parfum“; ein Stoff, der nach Spalte „Sonstige“ in Anhang III anzugeben ist, kommt erst ab der dort genannten Konzentration einzeln hinzu — bei Linalool (Eintrag 84) mehr als 0,001 Prozent in Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und mehr als 0,01 Prozent in abgespülten Mitteln (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g).
  • Kosmetik braucht in Deutschland und Österreich eine verantwortliche Person, eine Sicherheitsbewertung, eine Produktinformationsdatei und eine CPNP-Meldung (Art. 4, 10, 11, 13).
  • Ein kosmetisches Mittel, das für den Endverbraucher bestimmt ist und als Fertigerzeugnis vorliegt, ist vom CLP ausgenommen (Art. 1 Abs. 5 Buchst. c); die Einstufungspflicht trifft die Rohstoffe und die als solche in Verkehr gebrachten Gemische.
  • Eine Duftkerze ist kein kosmetisches Mittel: Ihr Wachs-Duft-Gemisch wird nach CLP eingestuft, bei gesundheitlicher oder physikalischer Gefahr mit Etikett und Meldung an die Giftinformationszentren; ist es nicht als sensibilisierend eingestuft, verlangt Anhang II Abschnitt 2.8 den Hinweis EUH208, sobald ein sensibilisierender Duftstoff mindestens die Konzentration der Tabelle 3.4.6 in Anhang I erreicht.
  • Onlineangebot: Herstellerangaben, Produktidentifikation und Warnhinweise nach Art. 19 GPSR ab 13. Dezember 2024.
  • Schweiz: VKos für Kosmetik, Art. 23 HKV für Kerzen (nur Mengen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden; Blei im Docht höchstens 600 mg/kg), ChemV für gefährliche Zubereitungen.

Ob Seife, Kerze oder Raumduft: Welche Vorschriften gelten, entscheidet nicht der Rohstoff, sondern der bestimmungsgemäße Zweck und die Frage, ob das Produkt mit dem Körper in Berührung kommt.

Was Sie vorab brauchen

  • Rezeptur mit allen Bestandteilen, ihren Mengen und ihrer Funktion.
  • Einstufung der Duftöle und Farbstoffe mit Gefahrenklasse, Kategorie und Konzentrationsgrenzwert, so wie sie Ihnen der Lieferant mitteilt.
  • Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei, wenn das Produkt Kosmetik ist.
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person, in der Union oder mit Geschäftsadresse in der Schweiz.
  • Verpackung, Etikett und eine Ablage je Charge: Rohstoff, Lieferant, Menge, Datum.

Schritt 1: Den Verwendungszweck festlegen und das Produkt einordnen

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verlangt zwei Merkmale: Berührung mit den äußeren Körperteilen (Haut, Haare, Nägel, Lippen, äußere intime Regionen) oder mit Zähnen und Mundschleimhaut, und den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). Fehlt eines der Merkmale, ist das Produkt kein kosmetisches Mittel; dasselbe gilt, wenn der kosmetische Zweck nur nebenrangig ist, denn der Wortlaut verlangt ihn „ausschließlich oder überwiegend“. Eingenommene, eingeatmete, injizierte oder implantierte Mittel sind es ebenfalls nicht (Art. 2 Abs. 2).

Seife zählt dazu: Art. 19 Abs. 3 nennt Seife und Badeperlen als Kleinartikel, bei denen die Zutatenliste auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses stehen darf, und Anhang III führt Seife und Seifenstücke in den Erzeugnislisten mehrerer Einträge. Anhang 1 der Schweizer VKos nennt Toilettenseifen und desodorierende Seifen unter den kosmetischen Mitteln. Die folgende Tabelle ordnet die Produktwege nach dem bestimmungsgemäßen Zweck.

Produkt Einordnung Was daraus folgt
Seife, Duschgel, Creme, Lippenpflege für die Haut kosmetisches Mittel, wenn der kosmetische Zweck ausschließlich oder überwiegend ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) verantwortliche Person in der Union (Art. 4), Sicherheitsbewertung (Art. 10), Produktinformationsdatei (Art. 11), CPNP-Meldung (Art. 13), Kennzeichnung (Art. 19); Deutschland: Anzeige des Herstellungsorts (§ 3 KosmetikV); Schweiz: VKos und LGV
Massagekerze, deren Wachs zur Pflege oder Parfümierung auf die Haut kommt kosmetisches Mittel, wenn beide Merkmale erfüllt sind dieselben Pflichten wie beim Kosmetikweg; für dieses für Endverbraucher bestimmte Fertigerzeugnis gilt das CLP nicht (Art. 1 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), sondern nur für die eingesetzten Rohstoffe und für Gemische, die als solche in Verkehr gebracht werden
Duftkerze, Wachsmelt für den Raum kein kosmetisches Mittel; das Wachs ist mit dem Duftöl ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen (Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Sicherheit nach der Verordnung (EU) 2023/988 und Angaben nach Art. 19 im Onlineangebot; bei gesundheitlicher oder physikalischer Gefahr CLP-Etikett, CLP-Verpackung und Meldung an die Giftinformationszentren; ist das Gemisch nicht als sensibilisierend eingestuft, kommt der Hinweis EUH208 hinzu, sobald ein sensibilisierender Duftstoff die Konzentration der Tabelle 3.4.6 in Anhang I erreicht; Schweiz: Art. 23 HKV, PrSG
Raumspray, Flüssigkeit eines Duftdiffusers kein kosmetisches Mittel, sondern ein Gemisch CLP-Einstufung und bei Gefahr Kennzeichnung nach Art. 17 und Verpackung nach Art. 35, dazu die Angaben nach Art. 19 GPSR; Schweiz: Art. 10 ChemV
Seife für die Wäsche, also ein Mittel für einen Waschprozess Detergens (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004) Pflichtangaben nach Art. 11 auf der Verpackung; Schweiz: Anhang 2.1 der ChemRRV (Textilwaschmittel)
Seife für den Haushalt, etwa Handgeschirrspülmittel oder Allzweckreiniger Detergens (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, der Reinigungsprozesse einschließt) Pflichtangaben nach Art. 11 auf der Verpackung; Schweiz: Anhang 2.2 der ChemRRV (Reinigungs- und Desodorierungsmittel), nicht Anhang 2.1; das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1bis dieses Anhangs gilt nur für Geschirrspülmittel für Maschinen im Haushalt

Für Geschirrspülmittel für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, gilt in der Schweiz ein eigenes Verbot: Sie dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gesamtphosphorgehalt 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung beträgt (Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1bis der ChemRRV). Die Standarddosierung ist die nach Ziffer 4 Absatz 1 in der Gebrauchsanweisung anzugebende Menge in Gramm oder Millilitern oder die Anzahl Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Maschine für 12 Gedecke. Handgeschirrspülmittel und die übrigen Reinigungsmittel nennt diese Ziffer nicht; für sie gelten die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 und die Angaben nach Ziffer 3.

Schritt 2: Ihre Rolle und die verantwortliche Person klären

Wer in der Union herstellt und unter eigenem Namen verkauft, ist Hersteller im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und damit selbst verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3); für jedes dort in Verkehr gebrachte Mittel muss eine solche Person benannt sein (Art. 4 Abs. 1). Ein Mandat ist möglich, aber nur schriftlich und nur mit schriftlicher Annahme (Art. 4 Abs. 3 Satz 2); für ein importiertes Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person, kann aber ebenfalls mandatieren (Art. 4 Abs. 5). Die Schweiz wendet die Verordnung nicht an: Dort braucht der Betrieb eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 73 Abs. 1 LGV); Herstellerin und Importeurin können eine bevollmächtigte Person mit Adresse in der Schweiz benennen (Art. 3 Abs. 1 und 2 VKos).

Schritt 3: Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei besorgen

Vor dem Inverkehrbringen muss das Mittel eine Sicherheitsbewertung durchlaufen haben und es muss ein Sicherheitsbericht nach Anhang I vorliegen (Art. 10 Abs. 1). Die Bewertung führt eine Person mit Diplom oder gleichwertigem Hochschulabschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach durch (Art. 10 Abs. 2); als Manufaktur beauftragen Sie sie. Die Produktinformationsdatei enthält Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode mit Erklärung zur guten Herstellungspraxis und den Nachweis der angepriesenen Wirkung (Art. 11 Abs. 2), liegt an der auf dem Etikett angegebenen Anschrift (Art. 11 Abs. 3) und wird zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufbewahrt (Art. 11 Abs. 1). In der Schweiz regeln Art. 4, 5 und 13 VKos dieselbe Dokumentation.

Schritt 4: Im CPNP melden und in Deutschland den Herstellungsort anzeigen

Vor dem Inverkehrbringen notifiziert die verantwortliche Person das Mittel elektronisch über das CPNP (Art. 13 Abs. 1); beim Inverkehrbringen reicht sie Originaletikett und ein lesbares Foto der Verpackung nach (Art. 13 Abs. 2). In Deutschland kommt für alle hinzu, die im Inland herstellen, die Anzeige des Herstellungsorts bei der für die Überwachung zuständigen Behörde, und zwar vor dem Inverkehrbringen; ein Beauftragter kann sie übernehmen (§ 3 KosmetikV). In Österreich gilt die Verordnung unmittelbar; das LMSVG verlangt Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit (§§ 21, 22). In der Schweiz führen Sie stattdessen die Produktinformationsdatei und können sie den kantonalen Vollzugsbehörden vorlegen (Art. 5 und 13 VKos).

Schritt 5: Etikett und Produktseite vervollständigen

Auf Behältnis und Verpackung stehen Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtsmaßnahmen, Chargennummer und das Zutatenverzeichnis mit der Überschrift „Ingredients“ (Art. 19 Abs. 1). Zwei Punkte sind für Handgemachtes praktisch wichtig: Das Zutatenverzeichnis erscheint nur auf der Verpackung (Buchst. g), die Chargennummer bei geringen Abmessungen ebenfalls nur dort (Buchst. e), und bei Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln muss das Zutatenverzeichnis auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses stehen, wenn es aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage anzubringen ist (Abs. 3). Sind die Vorsichtsmaßnahmen oder das Zutatenverzeichnis praktisch nicht auf dem Etikett unterzubringen, müssen sie auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen stehen; darauf ist durch abgekürzte Informationen oder das Symbol nach Anhang VII Nummer 1 hinzuweisen, bei den Vorsichtsmaßnahmen auf Behältnis oder Verpackung, beim Zutatenverzeichnis auf der Verpackung, und nur dann nicht, wenn auch dieser Hinweis praktisch nicht möglich ist (Abs. 2). Die Bezeichnungen folgen dem Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen (Art. 19 Abs. 6, Art. 33); Duft- und Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe stehen als „Parfum“ oder Aroma. Einzeln in die Liste aufzunehmen sind die Stoffe, die nach der Spalte „Sonstige“ in Anhang III in der Zutatenliste anzugeben sind, und zwar erst ab der dort genannten Konzentration: Eintrag 84 verlangt Linalool ab mehr als 0,001 Prozent in Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und ab mehr als 0,01 Prozent in Mitteln, die abgespült werden (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). In Deutschland müssen die Angaben nach Buchst. b, c, d und f, Buchst. d auch in Verbindung mit Abs. 2, deutsch sein (§ 4 KosmetikV).

Für das Onlineangebot verlangt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 Name und Anschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse, Angaben zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung und die vorgeschriebenen Warnhinweise; die Vorschrift gilt seit 13. Dezember 2024 und greift, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Diese Angaben gehören in das Angebot selbst und müssen eindeutig und gut sichtbar sein; ein Foto kann die Angaben zur Produktidentifikation nach Buchst. c tragen, ersetzt aber nichts, was fehlt, und genügt nicht, wenn es die Angaben nicht lesbar zeigt. Einzelheiten stehen in Kosmetik online verkaufen, in Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel und in Duftstoff-Allergene.

Schritt 6: Kerzen und Raumdüfte einstufen und kennzeichnen

Eine Duftkerze ist kein kosmetisches Mittel. Das Wachs ist zusammen mit dem Duftöl ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen (Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), und ein Gemisch, das Sie in Verkehr bringen, stufen Sie vorher nach Titel II dieser Verordnung ein (Art. 4 Abs. 1). Für die eingesetzten Rohstoffe dürfen Sie die Einstufung verwenden, die ein Akteur Ihrer Lieferkette vorgenommen hat, solange Sie deren Zusammensetzung nicht verändern (Art. 4 Abs. 6); sobald Duftöl und Wachs zusammenkommen, ist das ein neues Gemisch mit eigener Einstufung.

Für die Hautsensibilisierung nennen Anhang I Tabelle 3.4.5 die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte: Ab 1,0 Prozent eines als hautsensibilisierend eingestuften Stoffes der Kategorie 1 oder der Unterkategorie 1B und ab 0,1 Prozent der Unterkategorie 1A ist das Gemisch als hautsensibilisierend einzustufen und trägt die Kennzeichnungselemente der Tabelle 3.4.7: Piktogramm GHS07, Signalwort Achtung und den Gefahrenhinweis H317 (Anhang I Abschnitte 3.4.3.3.1 und 3.4.4.1). Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, die für einen Stoff in Anhang VI Teil 3 eingetragen oder nach Art. 10 Abs. 1 festgelegt sind, gehen vor und können niedriger liegen (Art. 10 Abs. 8); rechnen Sie deshalb mit dem Wert Ihres Duftstoffs und nicht nur mit dem allgemeinen Grenzwert.

Auch ein Gemisch, das nicht als sensibilisierend eingestuft ist, kann einen Warnhinweis tragen müssen: Enthält es mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration, die mindestens so hoch ist wie in der Tabelle 3.4.6 in Anhang I angegeben, muss das Kennzeichnungsetikett den Hinweis EUH208 tragen — „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“ (Anhang II Abschnitt 2.8). Die Werte dieser Tabelle liegen bei 0,1 Prozent für die Kategorie 1 und die Unterkategorie 1B und bei 0,01 Prozent für die Unterkategorie 1A; bei einem Stoff mit spezifischem Konzentrationsgrenzwert gilt ein Zehntel davon (Hinweis 1 zu Tabelle 3.4.6). Ist das Gemisch dagegen bereits als sensibilisierend eingestuft, regelt derselbe Abschnitt statt EUH208, dass die Namen der weiteren sensibilisierenden Stoffe ab dieser Konzentration auf dem Etikett erscheinen; der Hinweis EUH208 darf entfallen, wenn das Gemisch nach Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet ist. Ein Gemisch, das in Anhang II Teil 2 genannt ist und einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält, darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn es nach Titel III gekennzeichnet ist (Art. 4 Abs. 7).

Ist das Gemisch als gefährlich eingestuft, trägt das Kennzeichnungsetikett die Elemente nach Art. 17 Abs. 1, und es wird fest auf einer Fläche der Verpackung angebracht, die das Gemisch unmittelbar enthält (Art. 31 Abs. 1); die Verpackung selbst muss die Anforderungen des Art. 35 erfüllen. Ein Etikett auf dem Wachs oder ein loser Zettel in der Schachtel erfüllt das nicht: Das Etikett gehört auf die Verpackung, die das Gemisch unmittelbar umschließt.

Für Gemische, die wegen ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, übermitteln Importeure und nachgeschaltete Anwender vor dem Inverkehrbringen die Angaben nach Anhang VIII Teil B an die nach Art. 45 Abs. 1 benannte Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie das Gemisch in Verkehr bringen (Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1). Eine rein umweltgefährdende Einstufung löst diese Mitteilung nicht aus. Den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) erstellt der Mitteilungspflichtige mit dem Werkzeug der Agentur (Abschnitt 5.1); er gehört nach Art. 25 Abs. 7 in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett, mit dem Akronym „UFI:“ davor (Abschnitt 5.2).

Ein Raumspray oder die Flüssigkeit eines Duftdiffusers ist ebenfalls ein Gemisch; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gelten dafür in derselben Weise. Die erweiterten Werbe- und Fernabsatzpflichten nach Art. 48 und 48a CLP gelten erst ab 1. Januar 2028 (Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2439); was heute schon gilt, steht in Gefahrstoffe im Onlineangebot.

In der Schweiz gilt für Kerzen Art. 23 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt: Sie dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden, und der Bleigehalt eines Kerzendochts darf 600 mg/kg nicht übersteigen. Für gefährliche Zubereitungen verlangt Art. 10 ChemV die Kennzeichnung nach den dort genannten Artikeln der EU-CLP-Verordnung, ergänzt um Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin und eine Amtssprache des Abgabeorts. Soweit keine besondere Regel greift, gilt ergänzend Art. 3 PrSG; die GPSR gilt nicht für das Inverkehrbringen in der Schweiz.

Schritt 7: Chargen und Nachweise führen

Halten Sie je Charge fest, welche Rohstoffe in welcher Fassung verarbeitet wurden; auf Anforderung der zuständigen Behörde identifizieren Sie als verantwortliche Person die Händler, an die Sie geliefert haben, und als Händler die verantwortlichen Personen und Händler, von denen Sie bezogen und an die Sie geliefert haben (Art. 7). Diese Identifizierung gilt innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge dem Händler zur Verfügung gestellt wurde; private Endkunden sind davon nicht erfasst. Erweist sich ein Mittel später als nicht konform, greifen Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf (Art. 25). Halten Sie zu jedem Duftöl die Angaben des Lieferanten zur Einstufung in der Fassung fest, die bei der Produktion galt; eine geänderte Duftrezeptur kann die Einstufung Ihrer Kerze verändern.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Halten Sie für jedes Produkt schriftlich fest, wofür es bestimmt ist, und ob dieser Zweck ausschließlich oder überwiegend ist; daraus folgt der Pfad in der Tabelle.
  2. Prüfen Sie, dass jede Kosmetikposition eine verantwortliche Person und eine abgeschlossene Sicherheitsbewertung hat.
  3. Vergleichen Sie die CPNP-Einträge mit den im Shop angebotenen Mitteln; jede Position braucht einen Eintrag.
  4. Lesen Sie je Charge ein Etikett gegen Art. 19 Abs. 1 und prüfen Sie die Sprache; bei den Duftstoffen prüfen Sie, ob ein Stoff nach Spalte „Sonstige“ in Anhang III die dort genannte Konzentration erreicht und deshalb einzeln in die Zutatenliste gehört.
  5. Dokumentieren Sie für jede Kerzenrezeptur die Einstufung nach Anhang I und prüfen Sie getrennt, ob der Hinweis EUH208 nötig ist, weil ein sensibilisierender Duftstoff die Konzentration der Tabelle 3.4.6 erreicht, auch wenn das Gemisch nicht als sensibilisierend eingestuft ist.
  6. Prüfen Sie bei Gemischen, die wegen gesundheitlicher oder physikalischer Wirkungen gefährlich sind, ob die Meldung an die benannte Stelle samt UFI vor dem Inverkehrbringen erfolgt ist.
  7. Prüfen Sie bei Geschirrspülmittel für Maschinen im Haushalt, ob der Gesamtphosphorgehalt je Standarddosierung unter 0,3 Gramm liegt; ab 0,3 Gramm darf das Mittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden (Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1bis ChemRRV).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Behörde bemängelt die Zutatenliste einer Seife Duftstoffe sind nicht als „Parfum“ angegeben, oder ein Stoff, der nach Spalte „Sonstige“ in Anhang III oberhalb der dort genannten Konzentration einzeln anzugeben ist, fehlt Rezeptur und Angaben des Duftstofflieferanten abgleichen, Liste nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g neu setzen
Die Kerze riecht stark, hat aber kein Gefahrenetikett Die Einstufung des Gemischs wurde nie gerechnet oder nur mit den allgemeinen Grenzwerten gerechnet Einstufung nach Anhang I mit den Werten des Duftstoffs rechnen und dokumentieren; bei einem nicht als sensibilisierend eingestuften Gemisch prüfen, ob ein Duftstoff die Konzentration der Tabelle 3.4.6 erreicht und damit EUH208 nötig ist
Ein Produkt steht im Shop, ist aber nicht notifiziert Muster oder Eigenmarke wurde ohne CPNP-Meldung eingestellt Meldung nach Art. 13 Abs. 1 nachholen, Etikett und Verpackungsfoto nachreichen
Die für die Wäsche gedachte Seife trägt Kosmetiketiketten Verwendungszweck und Pfad passen nicht zusammen Pfad wechseln: Detergensangaben nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Sicherheitsbewertung dürfen Sie nicht selbst erstellen, wenn Ihnen die verlangte Qualifikation fehlt (Art. 10 Abs. 2); beauftragen Sie eine Person mit Diplom oder einem anderen Nachweis formaler Qualifikationen aus einem Hochschulstudiengang in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder aus einem als gleichwertig anerkannten Studiengang. Für die Einstufung einer Duftmischung berät Sie die nationale Auskunftsstelle nach Art. 44 CLP; in der Schweiz ist es die Anmeldestelle Chemikalien. Wollen Sie sich in der Schweiz auf die Ausnahme für handwerklich hergestellte, lokal vertriebene Mittel berufen, klären Sie das vorab mit der kantonalen Vollzugsbehörde.

Häufige Fragen

Ist handgemachte Seife wirklich Kosmetik?

Ja, wenn sie für die Haut bestimmt ist und dieser Zweck ausschließlich oder überwiegend ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); ein Mittel, das die Haut zwar berührt, aber überwiegend einen anderen Zweck verfolgt, erfüllt die Begriffsbestimmung nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 behandelt Seife an mehreren Stellen als kosmetisches Mittel, etwa in Art. 19 Abs. 3, der Seife neben Badeperlen als Kleinartikel führt. Bestimmen Sie dieselbe Seife dagegen für Wäsche oder Haushalt, ist sie ein Detergens nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

Muss ich jede Seife einzeln im CPNP melden?

Ja, jedes kosmetische Mittel wird vor dem Inverkehrbringen notifiziert (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), und zwar je Mittel mit eigener Bezeichnung. In der Schweiz gibt es diese Meldung nicht; dort führen Sie die Produktinformationsdatei und können sie den kantonalen Behörden vorlegen (Art. 5 und 13 VKos).

Darf ich eine selbst gemachte Duftkerze ohne Gefahrenetikett verkaufen?

Nur wenn das Wachs-Duft-Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist und auch keinen Hinweis nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 tragen muss. Ist es wegen gesundheitlicher oder physikalischer Gefahren eingestuft, trägt die Kerze das Kennzeichnungsetikett nach Art. 17, und für das Gemisch ist eine Meldung an die nach Art. 45 Abs. 1 benannte Stelle mit UFI fällig. Auch ein Gemisch, das nicht als sensibilisierend eingestuft ist, wird gekennzeichnet, wenn ein sensibilisierender Duftstoff die Konzentration der Tabelle 3.4.6 in Anhang I erreicht: dann steht EUH208 auf dem Etikett.

Gilt die Ausnahme für Basare auch für meinen Onlineshop?

Art. 1 Abs. 3 VKos nimmt handwerklich hergestellte, lokal und in kleinem Rahmen vertriebene Mittel von Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei aus und nennt als Beispiele Basar oder Schulfest; Mittel für Kinder unter drei Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf den Schleimhäuten angewendet werden, sind von der Erleichterung ausgenommen. Ob ein Onlineshop mit Versand darunter fällt, sagt der Text nicht; klären Sie das mit der kantonalen Vollzugsbehörde, bevor Sie darauf verzichten.

Was muss auf die Produktseite im Shop?

In Deutschland und Österreich verlangt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 im Onlineangebot Name und Anschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse und Angaben zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise; ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen die Angaben zur verantwortlichen Person hinzu. Die Vorschrift gilt seit 13. Dezember 2024 und greift, wenn das Angebot Verbraucher in der Union erreicht. Die Zutatenliste bleibt auf der Verpackung.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Amtsblatt L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 59, konsolidierte Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026 (041.001), Art. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 19, 25, 33 und 40 sowie Anhang IIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Juli 2026, Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Nr. 7, Art. 4, 10, 17, 25, 31, 35, 45, 48, 48a, 61 und 62 sowie Anhang I Abschnitte 3.4.3.3 und 3.4.4.1 mit den Tabellen 3.4.5 bis 3.4.7, Anhang II Abschnitt 2.8 und Anhang VIII Teil AAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Amtsblatt L, 2024/2865 vom 20. November 2024, Art. 1 Nummern 26 und 27 sowie Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen, Amtsblatt L, 2025/2439 vom 3. Dezember 2025, Art. 1 Buchst. cAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 2, 4, 19 und 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, konsolidierte Fassung 02004R0648 (DE) vom 1. Juni 2015, Art. 2, 9, 11 und 17Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV), §§ 3 und 4, Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), § 3 Z 8, §§ 18, 21, 22 und 90 sowie Anlage Teil 1 Z 22, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31), Stand am 1. Januar 2026, Art. 1 bis 13 und Anhang 1Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  10. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Stand am 1. Juli 2025, Art. 53 und 73Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  11. Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (HKV, SR 817.023.41), Stand am 15. September 2025, Art. 1, 23 und 30Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  12. Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11), Stand am 24. April 2026, Art. 5, 10, 10a und 94Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), Stand am 16. Juli 2026, Anhang 2.1 Textilwaschmittel sowie Anhang 2.2 Reinigungs- und Desodorierungsmittel mit den Ziffern 1 bis 6 und Ziffer 2 Absatz 1bisSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11), Stand am 1. September 2023, Art. 1 und 3Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

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