EU-Recht (DE/AT)Recht

Produkthaftung ab 9. Dezember 2026: Folgen für Hersteller

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, müssen die Mitgliedstaaten der EU bis zum 9. Dezember 2026 ein neues Produkthaftungsrecht einführen; die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und begründet keine Ansprüche aus sich selbst (Art. 2 Abs. 1, 22, 24); sie erfasst auch die Vernichtung und Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten und bezieht Eigenmarken-Anbieter, Fulfilment-Dienstleister und unter Bedingungen Online-Plattformen ein. In Deutschland soll die Neufassung des ProdHaftG nach Artikel 17 Absatz 1 am 9. Dezember 2026 in Kraft treten; am 17. Oktober 2026 war sie nicht verkündet.

Das Wichtigste

  • EU: Die Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1); die Mitgliedstaaten setzen sie bis 9. Dezember 2026 um (Art. 22 Abs. 1, 24).
  • Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleiben unter der Richtlinie 85/374/EWG (Art. 21).
  • Als Hersteller gilt auch, wer unter eigenem Namen, eigener Marke oder einem anderen Erkennungszeichen als Hersteller auftritt (Art. 4 Nr. 10 Buchst. b).
  • Fulfilment-Dienstleister haften nachrangig: nur wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt und es in der Union weder Einführer noch Bevollmächtigten gibt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii).
  • Verjährung nach Umsetzung: drei Jahre ab Kenntnis oder vernünftigerweise zu erwartender Kenntnis; Ausschlussfrist zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1).
  • Deutschland: Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 8. Oktober 2026, Inkrafttreten nach Artikel 17 Absatz 1 am 9. Dezember 2026; am 17. Oktober 2026 nicht verkündet.

Was die Richtlinie (EU) 2024/2853 ändert

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 löst die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ab. Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24) und begründet keine eigenen Ansprüche: Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 9. Dezember 2026 um (Art. 22 Abs. 1); Ansprüche richten sich danach nach dem nationalen Recht, das sie umsetzt. Erfasst sind Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung, ABl. L 90364 vom 7. Mai 2026). Mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 wird die alte Richtlinie aufgehoben und gilt nur für Produkte weiter, die vorher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (Art. 21).

Der Produktbegriff umfasst bewegliche Sachen einschließlich Rohstoffen, Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen und Software (Art. 4 Nr. 1); freie und Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit bleibt ausgenommen (Art. 2 Abs. 2). Bei der Fehlerhaftigkeit zählen nach Art. 7 Abs. 2 unter anderem Kennzeichnung, vorhersehbarer Gebrauch, Lernfähigkeit, Cybersicherheit und Rückrufe; die Entlastungsgründe stehen in Art. 11 Abs. 1.

Wer haftet: der Haftungskreis im Überblick

Die Tabelle ordnet die Rollen, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten vorgibt, jeweils für Produkte nach dem 8. Dezember 2026. Wer im Einzelfall haftet, bestimmt das nationale Recht, das die Richtlinie umsetzt.

Rolle Haftung Bedingung
Hersteller ja entwickelt, stellt her oder lässt entwerfen oder herstellen (Art. 4 Nr. 10 Buchst. a und b; Art. 8 Abs. 1 Buchst. a)
Eigenmarken-Anbieter ja, wie der Hersteller tritt durch Namen, Marke oder Erkennungszeichen als Hersteller auf, auch wenn ein Dritter es anbringt (Art. 4 Nr. 10 Buchst. b)
Hersteller einer Komponente ja, daneben unter Kontrolle des Produktherstellers integriert; hat die Fehlerhaftigkeit verursacht (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
Wer wesentlich verändert ja, als Hersteller verändert das Produkt nach dem Inverkehrbringen außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich und stellt es danach bereit oder nimmt es in Betrieb (Art. 8 Abs. 2; Art. 4 Nr. 5)
Einführer ja Hersteller außerhalb der Union; Einfuhr aus dem Drittland (Art. 4 Nr. 12; Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i)
Bevollmächtigter ja Hersteller außerhalb der Union; ansässige, schriftlich betraute Person (Art. 4 Nr. 11; Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer ii)
Fulfilment-Dienstleister ja, nachrangig Hersteller außerhalb der Union; kein Einführer und kein Bevollmächtigter in der Union; zwei von vier Leistungen: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand; ohne Post- und Frachtdienste (Art. 4 Nr. 13; Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii)
Lieferant (Händler) ja, nachrangig kein haftbarer Akteur in der Union ermittelbar; keine Benennung binnen eines Monats (Art. 4 Nr. 14; Art. 8 Abs. 3)
Online-Plattform ja, nach der Lieferantenregel Fernabsatzverträge mit Unternehmern möglich; Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt; Anbieter nicht selbst Wirtschaftsakteur (Art. 8 Abs. 4)

Eigenmarken: fremd gefertigt, selbst Hersteller

Hersteller ist nach Art. 4 Nr. 10 Buchst. b auch, wer ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen als Hersteller auftritt. Die deutsche Begründung spricht vom „Quasi-Hersteller“: Er muss das Zeichen nicht selbst anbringen, es genügt, dass er einem Dritten dies gestattet (Drucksache 21/4297, Begründung zu § 3). Wer Ware beim Lohnfertiger einkauft und unter eigener Marke verkauft, gilt damit als Hersteller und haftet unter denselben Voraussetzungen wie ein Hersteller, also bei Fehlerhaftigkeit, Schaden und Ursachenzusammenhang. Mehrere Haftende können gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden (Art. 12 Abs. 1); der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach nationalem Recht und setzt keinen Vertrag zwischen ihnen voraus (Art. 14).

Im Produktsicherheitsrecht gilt eine verwandte Regel, aber nur für nicht harmonisierte Produkte: Wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988 als Hersteller und unterliegt den Pflichten nach Art. 9; für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 9 und Art. 13 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b). Die Verordnung gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2). Die Produkthaftung tritt daneben. Die Angaben im Angebot stehen unter Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

Fulfilment und Plattformen: die Lücke bei Drittlandsware

Fulfilment-Dienstleister und Plattformbetreiber haften nicht, weil sie herstellen, sondern weil sie den Zugang zum Unionsmarkt ermöglichen. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, haftet der Fulfilment-Dienstleister nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii nur, wenn es in der Union weder einen Einführer noch einen Bevollmächtigten gibt. Die Definition verlangt zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand an einem Produkt, an dem der Dienstleister kein Eigentum hat, und nimmt Postdienste, Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen aus (Art. 4 Nr. 13); die Verordnung (EU) 2023/988 verwendet sie in Art. 3 Nr. 12 ebenso.

Für Plattformen verweist Art. 8 Abs. 4 auf die Lieferantenregel und auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065. Erfüllt ist das, wenn die Plattform Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht, die Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt stamme von der Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer, und der Anbieter nicht selbst Wirtschaftsakteur ist. Dann muss er binnen eines Monats nach der Aufforderung einen haftbaren Akteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Vorlieferanten benennen; sonst haftet er nach der Lieferantenregel selbst. Die Reihenfolge ist nachrangig: zuerst Hersteller, bei Drittlandsware Einführer und Bevollmächtigter, danach die übrigen Rollen.

Welche Schäden ersetzt werden

Art. 6 Abs. 1 nennt Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Drei Grenzen: Das fehlerhafte Produkt selbst ist kein ersatzfähiger Schaden (Buchst. b Ziffer i), ebenso wenig ein Produkt, das eine fehlerhafte, unter der Kontrolle des Herstellers integrierte Komponente beschädigt hat (Buchst. b Ziffer ii), und Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind ausgenommen (Buchst. b Ziffer iii); für solche Investitionsgüter gibt diese Richtlinie keinen Anspruch.

Mit der deutschen Neufassung fallen die bisherigen Begrenzungen weg: Selbstbeteiligung bei Sachschäden und Gesamt-Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden entfallen (Drucksache 21/4297, Begründung Allgemeiner Teil), und der Gesetzesbeschluss (Drucksache 584/26) enthält keine Höchstbeträge. Im geltenden ProdHaftG stehen sie noch in § 10 (85 Millionen Euro) und § 11 (500 Euro). Beide Beträge gelten in dieser Höhe seit dem 1. August 2002: Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ersetzte die Angaben „160 Millionen Deutsche Mark“ und „1125 Deutsche Mark“; Artikel 13 dieses Gesetzes bestimmte den 1. August 2002 als Tag des Inkrafttretens (BGBl. 2002 I Nr. 50, S. 2674, 2679). Das Produkthaftungsgesetz selbst ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten (§ 19 ProdHaftG). Dazu passt Art. 15: Die Haftung darf gegenüber der geschädigten Person weder vertraglich noch durch nationales Recht begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Beweislast und Offenlegung: warum Unterlagen zählen

Die geschädigte Person beweist Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang (Art. 10 Abs. 1). Das Gericht kann nach Art. 9 die Offenlegung von Beweismitteln anordnen; legt der beklagte Wirtschaftsakteur sie nicht offen, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a). Vermutet wird die Fehlerhaftigkeit außerdem, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat (Buchst. b), oder dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde (Buchst. c). Ist der Beweis wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, darf das Gericht von Fehler oder Zusammenhang ausgehen, wenn der Kläger zusätzlich nachweist, dass Fehler oder Zusammenhang wahrscheinlich sind (Art. 10 Abs. 4 Buchst. a und b). Der beklagte Wirtschaftsakteur kann jede dieser Vermutungen widerlegen (Art. 10 Abs. 5).

Für den Haftungsausschluss muss er dagegen einen der Umstände des Art. 11 Abs. 1 beweisen, etwa dass die Fehlerhaftigkeit erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Datierte Risikoanalysen, technische Unterlagen und Prüfprotokolle können diese Verteidigung tragen, weil sie den Nachweis vorbereiten; sie ersetzen ihn nicht, und die Beweislast bleibt beim beklagten Wirtschaftsakteur.

Fristen und Stichtage

    1. Dezember 2026: Stichtag; für Produkte, die bis dahin in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die alte Richtlinie 85/374/EWG und das sie umsetzende nationale Recht weiter (Art. 2 Abs. 1, 21).
    1. Dezember 2026: Ende der Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten und Aufhebung der alten Richtlinie (Art. 21, 22 Abs. 1).
  • Drei Jahre: Verjährung ab Kenntnis oder vernünftigerweise zu erwartender Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des Haftenden (Art. 16 Abs. 1).
  • Zehn Jahre: Ausschlussfrist ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, bei einem wesentlich veränderten Produkt ab dem Bereitstellen nach der Änderung; sie greift nicht, wenn die geschädigte Person vorher ein Verfahren gegen einen haftbaren Wirtschaftsakteur eingeleitet hat (Art. 17 Abs. 1).
  • 25 Jahre: Ausschlussfrist bei Körperverletzungen mit Latenzzeit, die eine Verfahrenseinleitung innerhalb von zehn Jahren unmöglich gemacht hat, ebenfalls unter dem Vorbehalt des rechtzeitig eingeleiteten Verfahrens (Art. 17 Abs. 2).

Deutschland und Österreich: Stand am 17. Oktober 2026

In Deutschland setzt eine Neufassung des Produkthaftungsgesetzes die Richtlinie um. Der Regierungsentwurf datiert vom 25. Februar 2026 (Drucksache 21/4297), der Rechtsausschuss empfahl die geänderte Fassung (Drucksache 21/8429, 7. Oktober 2026), und der Bundestag nahm das Gesetz am 8. Oktober 2026 an; der Beschluss liegt als Drucksache 584/26 des Bundesrates vor. Nach Artikel 17 Absatz 1 tritt das Gesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft. Am 17. Oktober 2026 war es nicht verkündet; die amtliche Textseite des Produkthaftungsgesetzes zeigt weiterhin die Fassung von 2017. Erst mit dem Inkrafttreten gilt die Neufassung für neu in Verkehr gebrachte Produkte.

Für Eigenmarken enthält die Neufassung eine eigene Regel: Hersteller ist auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt (§ 3 Satz 2); nach der Begründung genügt es, dass er einem Dritten das Anbringen gestattet (Drucksache 21/4297, Begründung zu § 3).

Bis dahin gilt das Produkthaftungsgesetz von 1989 unverändert: Der Hersteller haftet für Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung sowie für Schäden an einer anderen, gewöhnlich privat genutzten Sache; bei nicht feststellbarem Hersteller gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn er nicht binnen eines Monats Hersteller oder Vorlieferanten benennt (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 ProdHaftG). Nach der Übergangsvorschrift des beschlossenen Gesetzes bleibt dieses Recht für Produkte maßgeblich, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (§ 23).

In Österreich gilt nach der am 17. Oktober 2026 abgerufenen konsolidierten Fassung weiterhin das Produkthaftungsgesetz aus 1988 (BGBl. Nr. 99/1988): Es erfasst den Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat, und den Importeur; ist Hersteller oder Importeur nicht feststellbar, haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn er nicht in angemessener Frist Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten nennt (§ 1 PHG). Die Umsetzungsfrist endet für Österreich am 9. Dezember 2026 (Art. 22 Abs. 1).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Bestimmen Sie, welche Produkte Sie ab dem 9. Dezember 2026 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen; für ältere Produkte bleibt die Richtlinie 85/374/EWG maßgeblich (Art. 2 Abs. 1, 21). Der Anspruch selbst folgt aus dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Richtlinie umsetzt.
  2. Legen Sie je Produkt eine datierte Produktakte an: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Prüf- und Serienprotokolle.
  3. Eigenmarken: Verpflichten Sie den Lohnfertiger auf Dokumentation, Änderungsmitteilungen und Rückgriff.
  4. Fulfilment: Halten Sie fest, wer in der Union Einführer oder Bevollmächtigter ist; fehlen beide und sitzt der Hersteller außerhalb der Union, haftet der Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii).
  5. Software und Updates: Dokumentieren Sie, ob Sie die Kontrolle behalten; dann verschiebt sich der Beurteilungszeitpunkt (Art. 4 Nr. 5, 7 Abs. 2 Buchst. e).
  6. Halten Sie eine Lieferantenliste mit Anschriften bereit, um binnen eines Monats benennen zu können (Art. 8 Abs. 3).
  7. Prüfen Sie Ihre Haftpflichtdeckung ohne die bisherigen Höchstbeträge: Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sieht die Neufassung keine Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden und keine Selbstbeteiligung bei Sachschäden mehr vor; die bisherigen Beträge von 85 Millionen Euro (§ 10) und 500 Euro (§ 11) bleiben für Produkte bis einschließlich 8. Dezember 2026 maßgeblich (§ 23 des Gesetzesbeschlusses).

Laufende Pflichten eines herstellenden Betriebs: Hersteller und Manufaktur mit eigenem Shop. Die österreichische Seite der Produktsicherheit: GPSR in Österreich. Die Händlerrolle: Dropshipping rechtlich.

Häufige Fragen

Gilt das neue Recht auch für Ware, die schon im Lager liegt?

Es kommt auf das Inverkehrbringen an, nicht auf die Herstellung. Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleiben unter der bisherigen Richtlinie 85/374/EWG und dem nationalen Recht, das sie umsetzt (Art. 2 Abs. 1, Art. 21). Lagerware, die erst danach erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, fällt unter das Recht, mit dem der Mitgliedstaat die neue Richtlinie umsetzt.

Hafte ich als Eigenmarken-Anbieter auch für Fehler des Lohnherstellers?

Ja, wenn das Recht Ihres Mitgliedstaats die Richtlinie umgesetzt hat. Wer durch Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen als Hersteller auftritt, gilt als Hersteller (Art. 4 Nr. 10 Buchst. b); es genügt, dass er einem Dritten das Anbringen gestattet (Drucksache 21/4297, Begründung zu § 3). Neben Ihnen kann der Hersteller der Komponente haften; mehrere Haftende können gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden (Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1).

Ist eine Produkthaftpflichtversicherung vorgeschrieben?

Die Richtlinie begründet keine Versicherungspflicht. Art. 20 sieht vor, dass die Kommission die Anwendung bis zum 9. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet, einschließlich der Verfügbarkeit einer Produkthaftpflichtversicherung. Eine Deckungsprüfung ist trotzdem sinnvoll: Die Neufassung des ProdHaftG sieht in Deutschland für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, keine Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden und keine Selbstbeteiligung bei Sachschäden mehr vor; die Grenzen von 85 Millionen Euro (§ 10) und 500 Euro (§ 11) gelten für Produkte bis einschließlich 8. Dezember 2026 weiter (§ 23 des Gesetzesbeschlusses).

Gilt die Richtlinie in der Schweiz?

Nein. Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 24) und gilt in der Schweiz nicht. Bringen Sie als Schweizer Betrieb Produkte auf den Unionsmarkt, entscheidet das umgesetzte Recht des betroffenen Mitgliedstaats über Ansprüche; die Pflichten der Produktsicherheit für den Verkauf in die Union prüfen Sie getrennt davon.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG, Art. 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22 und 24, konsolidierte Fassung 02024L2853 (DE) 18.11.2024, einschließlich der Berichtigung ABl. L 90364 vom 7.5.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, mit BegründungDeutscher Bundestag · abgerufen am
  3. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 21/8429 vom 7. Oktober 2026Deutscher Bundestag · abgerufen am
  4. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, Drucksache 584/26 vom 9. Oktober 2026, Artikel 1 mit §§ 1 bis 23 und Artikel 17Bundesrat · abgerufen am
  5. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), §§ 1, 4, 10, 11 und 19, Fassung vom 15. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, Stand 17. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, BGBl. 2002 I Nr. 50, S. 2674, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13, amtliche Kopie des BundesgesetzblattsBundesgesetzblatt; Kopie beim Landtag Nordrhein-Westfalen · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Art. 2, 3, 9, 13 und 52, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 6, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBl. Nr. 99/1988, § 1, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am

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