Hersteller und Manufaktur mit eigenem Shop: Pflichten
Kurz gesagt
Wer selbst fertigt und direkt verkauft, ist Hersteller. In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) 2023/988 seit 13. Dezember 2024 nur für Produkte, die Verbraucher nutzen können (Art. 2 Abs. 2 nimmt etwa Lebensmittel, Arzneimittel und Antiquitäten aus), und für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsvorschriften der Union gelten die Herstellerpflichten nach Art. 9 nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b); im Anwendungsbereich verlangt sie vor dem ersten Verkauf eine Risikoanalyse mit technischen Unterlagen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement am Produkt — nur wenn Größe oder Art des Produkts das verhindern, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 5) — und im Onlineangebot Herstellerangaben, Produktabbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen (Art. 9 und 19). In der Schweiz gilt das Produktesicherheitsgesetz; Verpackung und Handwerksrolle folgen nationalem Recht.
Das Wichtigste
- Deutschland und Österreich: Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 für Produkte, die Verbraucher nutzen können; Art. 2 Abs. 2 nimmt unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten aus, und für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsvorschriften der Union gelten die Herstellerpflichten nach Art. 9 nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b GPSR).
- Deutschland und Österreich: Risikoanalyse und technische Unterlagen vor dem Inverkehrbringen, zehn Jahre aufbewahren (Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSR).
- Deutschland und Österreich: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element am Produkt; Verpackung oder beigefügte Unterlage nur, wenn Größe oder Art des Produkts das verhindern (Art. 9 Abs. 5 GPSR).
- Deutschland und Österreich: Herstellerangaben, Produktabbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Angebot (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR); in Deutschland bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 in Verbindung mit Abs. 3 ProdSG).
- Deutschland: Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen und für Hersteller nach Buchst. e vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); die Systembeteiligung an einem zugelassenen System betrifft nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG) und entfällt nach § 11 VerpackDG für wiederverwendbare Verpackungen mit bestehendem Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, seit 12. August 2026).
- Deutschland: Anlage-A-Handwerk nur mit Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO); Anlage-B-Handwerk nur anzeigen (§ 18 HwO).
Wer seine Stücke selbst fertigt und im eigenen Shop verkauft, handelt in zwei Rollen: als Hersteller des Produkts und als Hersteller der Verpackung. Beide Rollen bringen Pflichten mit, die vor dem ersten Verkauf erfüllt sein müssen.
Wer als Hersteller gilt
Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet. Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich seit 13. Dezember 2024 unmittelbar (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Wer zugekaufte Ware unter eigener Marke verkauft, trägt die Pflichten nach Art. 9 (Art. 13 Abs. 1 GPSR).
Der Anwendungsbereich hängt am Produkt, nicht am Käufer. Erfasst sind Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar von ihnen benutzt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Ein Bauteil, das nur gewerbliche Abnehmer weiterverarbeiten, fällt nicht darunter; Verbraucherware an einen Wiederverkäufer bleibt erfasst.
Zwei Grenzen treffen Manufakturen unmittelbar. Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt ganze Warengruppen aus, darunter Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, bestimmte Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten; für diese Produkte gilt die Verordnung nicht. Für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, nimmt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b GPSR Kapitel III Abschnitt 1 aus; die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR gelten für sie nicht. Die Angaben für das Onlineangebot nach Art. 19 GPSR stehen in Kapitel III Abschnitt 2, den Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b GPSR nicht ausnimmt; sie bleiben deshalb auch für harmonisierte Produkte anwendbar.
Die Schweiz wendet die GPSR nicht an. Dort weist Art. 3 Abs. 6 des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) die Pflichten dem Hersteller zu und nur subsidiär Importeur, Händler oder Dienstleister.
Pflichten vor dem ersten Verkauf
Die Pflichten nach Art. 9 GPSR treffen Hersteller in Deutschland und Österreich, deren Produkt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (Art. 2 GPSR); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsvorschriften der Union gelten sie nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b GPSR nicht. Die Angaben für das Onlineangebot nach Art. 19 GPSR gelten in diesen Fällen weiter, weil Kapitel III Abschnitt 2 nicht ausgenommen ist.
| Pflicht | Fundstelle | Was das konkret verlangt |
|---|---|---|
| Risikoanalyse | Art. 9 Abs. 2 GPSR | interne Analyse vor dem Inverkehrbringen |
| Technische Unterlagen | Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSR | allgemeine Beschreibung und sicherheitsrelevante Eigenschaften; aktuell halten, zehn Jahre bereithalten |
| Kennzeichnung | Art. 9 Abs. 5 GPSR | Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung am Produkt; Verpackung oder beigefügte Unterlage nur, wenn Größe oder Art des Produkts das verhindern |
| Herstellerangaben | Art. 9 Abs. 6 GPSR | Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse, falls abweichend die der zentralen Anlaufstelle, am Produkt selbst; Verpackung oder beigefügte Unterlage nur, wenn die Angabe am Produkt nicht möglich ist |
| Anleitung und Sicherheitsinformationen | Art. 9 Abs. 7 GPSR | in der Sprache des Zielmarkts; in Deutschland deutsch (§ 6 Nr. 1 ProdSG); entfällt, wenn das Produkt auch ohne diese Informationen sicher und wie vorgesehen verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 7 Satz 2 GPSR) |
| Beschwerdeweg | Art. 9 Abs. 11 und 12 GPSR | öffentlicher Kommunikationskanal und internes Verzeichnis der Beschwerden und Rückrufe |
| Angaben im Onlineangebot | Art. 19 Buchst. a bis d GPSR | Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf Produkt oder Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind |
Auch eine Kleinserie von 20 Stück löst die Pflichten aus; Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 GPSR staffelt nur den Umfang der technischen Unterlagen nach den Risiken des Produkts.
In Deutschland sind Verstöße gegen die Pflichten nach Art. 9 GPSR Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 11 und 12 ProdSG); die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 3 ProdSG). Verstöße gegen Art. 19 GPSR stehen in § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG. In der Schweiz verlangt Art. 10 Abs. 1 PrSV technische Unterlagen und Konformitätserklärung für die Gebrauchsdauer, mindestens zehn Jahre ab Herstellung, bei Serien ab dem letzten Exemplar.
Was im Onlineangebot stehen muss
Art. 19 GPSR verlangt für Produkte im Anwendungsbereich vier eindeutige und gut sichtbare Angaben im Angebot: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person (Buchst. b), Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung (Buchst. c) und die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind (Buchst. d).
In Deutschland verlangt § 6 Nr. 3 ProdSG die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d GPSR in deutscher Sprache. Fehlen die Angaben nach Buchst. a bis c oder stehen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen nicht auf Deutsch, ist das eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 in Verbindung mit Abs. 3 ProdSG). Ein Hersteller außerhalb der Union braucht zusätzlich eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person (Art. 16 Abs. 1 GPSR); wie sie besetzt wird, steht im Artikel zur verantwortlichen Person für Drittlandhändler.
In der Schweiz richtet sich der Inhalt nach Art. 3 Abs. 4 PrSG: Kennzeichnung, Aufmachung, Verpackung, Anleitungen und Warnhinweise müssen dem Gefährdungspotenzial entsprechen. Anleitungen sind in der Amtssprache des Landesteils abzufassen, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird; die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein, Symbole genügen, wenn sie ausreichend informieren (Art. 8 Abs. 1 und 2 PrSV).
Verpackung: Registrierung und Systembeteiligung
Wer seine Stücke selbst verpackt und versendet, ist auch Hersteller der Verpackung. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) erfasst Erzeuger, Importeure und Vertreiber, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und von dort aus Produkte in anderen als Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen erstmals bereitstellen, unabhängig von der Verkaufsmethode, also auch im Fernabsatz; die Verordnung gilt seit 12. August 2026 (Art. 71 Abs. 2 PPWR).
In Deutschland müssen sich Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d PPWR, also wer Verpackungen oder darin verpackte Produkte im Bundesgebiet erstmals bereitstellt, vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren lassen. Hersteller nach Buchst. e ist, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, sofern nicht eine andere Person nach Buchst. a bis d Hersteller ist; er muss sich vor dem Auspacken registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Die Registrierung trifft alle erfassten Hersteller, unabhängig davon, ob ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Nur mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sie sich vor der Bereitstellung oder, im Fall des Buchstabens e, vor dem Auspacken an einem zugelassenen System beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Nach § 11 VerpackDG entfällt die Beteiligungspflicht für wiederverwendbare Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht, für Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 VerpackDG der Pfandpflicht unterliegen, für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und für Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden; die Registrierung bleibt in diesen Fällen Pflicht. Das VerpackDG gilt seit 12. August 2026. Die Geldbuße reicht bis 100.000 Euro für die fehlende Registrierung und bis 200.000 Euro für die fehlende Systembeteiligung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 VerpackDG).
In Österreich sind Abpacker, die erstmals Verpackungen einsetzen, die keine Serviceverpackungen sind, Primärverpflichtete (§ 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002). Sie müssen für Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und den Vertrag binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen abschließen (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014).
In der Schweiz tritt die Verpackungsverordnung am 1. Januar 2027 in Kraft. Die subsidiäre Rücknahmepflicht nach Art. 4, im Abschnitt über Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff, gilt ab 1. Januar 2031 und nur für Hersteller und Händler, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 1 Mio. Franken Umsatz und 500 kg Verpackungsmaterial überschreiten (Art. 5 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 3 VerpV).
Handwerksrolle und Berufszugang
In Deutschland darf ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 Abs. 1 HwO); die Rolle führt die Handwerkskammer (§ 6 Abs. 1 HwO). Anlage A zur Handwerksordnung nennt 53 Gewerke, darunter Tischler (Nr. 27), Bäcker (Nr. 30), Konditoren (Nr. 31) und Fleischer (Nr. 32).
Zulassungsfreie Handwerke stehen in Anlage B Abschnitt 1, etwa Maßschneider (Nr. 19) und Keramiker (Nr. 43). Für sie verlangt das Gesetz keine Eintragung in die Handwerksrolle, sondern die Anzeige bei der Handwerkskammer (§ 18 Abs. 1 HwO). Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung betreibt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 117 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HwO).
In Österreich brauchen reglementierte Gewerbe einen Befähigungsnachweis (§ 16 Abs. 1 GewO 1994); § 94 GewO 1994 zählt sie auf, darunter Bäcker (Handwerk) sowie Keramiker und Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk). Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis zu erbringen (§ 5 Abs. 2 GewO 1994).
In der Schweiz zählt die Eintragung ins Handelsregister: Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100’000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 Satz 1 OR). Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe und Landwirte, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 Satz 2 OR); wer nicht zur Eintragung verpflichtet ist, hat das Recht, sich eintragen zu lassen (Art. 931 Abs. 3 OR). Umsatzschwelle und Ausnahme gelten in dieser Fassung seit 1. Januar 2021 (BG vom 17. März 2017 über das Handelsregisterrecht, AS 2020 957); bis 31. Dezember 2020 verlangte Art. 934 Abs. 1 OR die Eintragung für nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe ohne Umsatzschwelle.
Anfertigung auf Bestellung: Storno und Vergütung
Ein Vertrag über herzustellende Sachen ist ein Werklieferungsvertrag; darauf findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei nicht vertretbaren Sachen, also bei Einzelstücken nach Kundenwunsch, gelten zusätzlich §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nach § 648 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung jederzeit kündigen; Sie behalten den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen sich aber anrechnen lassen, was Sie an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen; vermutet werden 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung.
In Österreich behält der Unternehmer nach § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seite des Bestellers an der Ausführung gehindert wurde; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. In der Schweiz kann der Besteller nach Art. 377 OR jederzeit zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung des Unternehmers.
Produkthaftung: was sich zum 9. Dezember 2026 ändert
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 löst die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ab; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen (Art. 22 Abs. 1). Die alte Richtlinie wird zum 9. Dezember 2026 aufgehoben und gilt weiter für Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden (Art. 21). Nach Art. 4 Nr. 10 Buchst. b gilt auch als Hersteller, wer durch Namen oder Marke als Hersteller auftritt; Software zählt ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1). Die Umsetzung betrifft Deutschland und Österreich, nicht die Schweiz. Details stehen unter Produkthaftung ab 9. Dezember 2026.
Checkliste für Hersteller mit eigenem Shop
Punkte 1 bis 6 folgen der GPSR und gelten in Deutschland und Österreich für Produkte in ihrem Anwendungsbereich (Art. 2 GPSR); wo die Schweiz abweicht, steht es in Klammern. Punkte 7 und 8 richten sich nach Landesrecht.
- Risikoanalyse und technische Unterlagen sind angelegt und datiert (Deutschland und Österreich: Art. 9 Abs. 2 GPSR; Schweiz: Art. 10 Abs. 1 PrSV).
- Die Aufbewahrung ist geregelt: zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 9 Abs. 3 GPSR; Schweiz mindestens zehn Jahre ab Herstellung).
- Jedes Stück trägt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares und lesbares Element zu seiner Identifizierung; nur wenn Größe oder Art des Produkts das verhindern, stehen diese Angaben auf der Verpackung oder in der beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 5 GPSR).
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse, falls abweichend die der zentralen Anlaufstelle, stehen am Produkt selbst; nur wenn die Angabe dort nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 6 GPSR). Im Onlineangebot stehen Name, Handelsname oder Handelsmarke mit Postanschrift und elektronischer Adresse (Art. 19 Buchst. a GPSR).
- Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d GPSR stehen im Angebot und sind in der Sprache des Zielmarkts abgefasst, in Deutschland deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG); das gilt auch, soweit sie auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage anzubringen sind.
- Ein Beschwerdekanal ist eingerichtet und das Beschwerdeverzeichnis wird geführt (Art. 9 Abs. 11 und 12 GPSR).
- Deutschland: Die Registrierung bei LUCID ist für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen und für Hersteller nach Buchst. e vor dem Auspacken erledigt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Die Systembeteiligung an einem zugelassenen System trifft nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach § 3 Abs. 6 VerpackDG und ist vor der Bereitstellung oder, bei Buchst. e, vor dem Auspacken erledigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); nach § 11 VerpackDG entfällt sie für wiederverwendbare Verpackungen mit bestehendem Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden. Österreich: Systemteilnahme binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen von Haushaltsverpackungen (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014).
- Deutschland: Anlage A und B der Handwerksordnung sind geprüft; Anlage-A-Gewerke stehen in der Handwerksrolle, Anlage-B-Gewerke sind angezeigt (§§ 1, 6 und 18 HwO).
Zur Produktsicherheit im Einzelnen: GPSR in Deutschland, GPSR in Österreich.