Click and Collect: Reservierung oder Bestellung?
Kurz gesagt
Bei Click and Collect entscheidet der Vertragsschluss. Schließt ein Verbraucher den Kauf über die Website und ist er dort zahlungspflichtig, ist das ein Fernabsatzvertrag: Der Shop braucht die Schaltfläche nach § 312j Abs. 3 BGB, sonst kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB), und er muss die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitstellen; der Verbraucher hat 14 Tage Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, soweit keine Ausnahme des § 312g Abs. 2 BGB greift, etwa bei individuell angefertigter oder schnell verderblicher Ware. Bleibt die Online-Reservierung unverbindlich und wird erst in der Filiale gekauft, entfällt beides (Deutschland, Stand Oktober 2026).
Das Wichtigste
- Deutschland: Ein Fernabsatzvertrag setzt Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel in einem dafür organisierten Vertriebssystem voraus (§ 312c Abs. 1 BGB).
- Die Abholung im Verkaufsraum ändert an einem online geschlossenen Kauf nichts; sie ist kein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 und 2 BGB).
- Zahlungspflichtiger Online-Kauf mit einem Verbraucher: Schaltfläche gut lesbar nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung, sonst kommt kein Vertrag zustande; eine Bestätigungs-E-Mail ersetzt das nicht (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
- Unverbindliche Reservierung ohne Zahlungspflicht im Onlineshop: keine Buttonpflicht, weil § 312j Abs. 2 BGB eine Zahlungspflicht voraussetzt, und kein gesetzliches Widerrufsrecht, weil der Kauf erst in der Filiale geschlossen wird.
- Widerrufsfrist für Verbraucher 14 Tage, bei Waren ab Erhalt der Ware – beim Abholkauf ab der Abholung –, soweit keine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB).
- Seit 19. Juni 2026 gehört bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion auf die Website (§ 356a Abs. 1 BGB).
Was den Unterschied macht: der Vertragsschluss
Click and Collect beschreibt einen Ablauf: Auswahl im Onlineshop, Übergabe im Laden. Über die Rechtsfolgen entscheidet dieser Ablauf nicht. Die §§ 312 ff. BGB knüpfen an die Art des Vertragsschlusses an, nicht an den Ort, an dem die Ware den Besitzer wechselt.
Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c Abs. 1 BGB vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden und der Vertragsschluss in einem dafür organisierten Vertriebssystem erfolgt. Ein Kauf, den beide im Verkaufsraum abschließen, erfüllt das nicht. Der Laden ist nach § 312b Abs. 2 BGB ein Geschäftsraum; ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen, für das § 312b Abs. 1 BGB gilt, entsteht durch die Abholung nicht.
Maßgeblich sind die tatsächlich abgegebenen Erklärungen (§ 133 BGB), nicht die Beschriftung allein. Verpflichtet der Vorgang im Onlineshop den Kunden zur Zahlung, entscheidet die Beschriftung mit: Ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr kommt nach § 312j Abs. 4 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Eine Bestätigungs-E-Mail, die einen Kauf bestätigt, heilt eine unzureichend beschriftete Schaltfläche deshalb nicht. Fehlt es online an einer Zahlungspflicht, greifen die Absätze 2 bis 4 nicht, und es gilt allein der Inhalt der Erklärungen: Nennt die Bestätigung einen online geschlossenen Kaufvertrag, ist der Vertrag dort geschlossen – auch dann, wenn die Schaltfläche „Reservieren“ heißt und die Ware später abgeholt wird.
- JaIst die Schaltfläche gut lesbar nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet?
- JaErgebnisFernabsatzkauf mit 14 Tagen Widerrufsrecht für Verbraucher, Belehrung und Widerrufsfunktion; Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB
- NeinErgebnisKein Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB; der Preis ist nicht geschuldet
- Ja
- NeinWird der Kaufvertrag erst in der Filiale geschlossen?
- JaErgebnisKauf in der Filiale ohne gesetzliches Widerrufsrecht
- NeinErgebnisBindende Online-Erklärung ohne Zahlungspflicht; Einordnung vorab prüfen
- Ja
Schematische Einordnung von Verbraucherverträgen nach deutschem Recht; die Abholung selbst ändert die Zuordnung nicht.
Drei Modelle und ihre Folgen
Die Tabelle ordnet die drei Abläufe den Pflichten zu. Sie gilt für Verbraucherverträge nach deutschem Recht.
| Modell | Erklärung im Onlineshop | Vertragsschluss | Buttonpflicht (§ 312j BGB) | Widerrufsrecht (§ 312g BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Bestellung mit Abholung | verbindliche Bestellung, die zur Zahlung verpflichtet, online oder bei Abholung | online | ja, Abs. 2 bis 4; ohne die Beschriftung kein Vertrag (Abs. 4) | ja, 14 Tage; Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB |
| Verbindliche Reservierung ohne Zahlungspflicht | Reservierungswunsch, Kauf und Zahlung erst an der Ladenkasse | in der Filiale | nein | nein |
| Unverbindliche Anfrage | Frage nach Verfügbarkeit oder Preis | in der Filiale | nein | nein |
Ob online oder erst im Laden gezahlt wird, ist für die Einordnung ohne Belang. § 312j Abs. 2 BGB verlangt einen Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nicht eine Zahlung im Moment der Bestellung.
Löst die Reservierung selbst eine Zahlung aus – eine Anzahlung, eine Reservierungsgebühr –, ist dieser Schritt gesondert zu prüfen. Er verpflichtet den Kunden zur Zahlung und fällt damit unter § 312j Abs. 2 BGB. Ob zusätzlich ein Widerrufsrecht besteht, hängt davon ab, ob dieser Vertrag seinerseits als Fernabsatzvertrag einzuordnen ist; das lässt sich ohne Blick auf die konkrete Ausgestaltung nicht beantworten.
Für wen die Regeln gelten
Dieser Artikel behandelt deutsches Recht. Die §§ 312 ff. BGB schützen Verbraucher: natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zurechnen können (§ 13 BGB). Wer nur an Unternehmer nach § 14 BGB verkauft, fällt nicht unter die Vorschriften über Fernabsatz und Widerruf. Die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB gilt dagegen auch zwischen Unternehmern.
Für die Einordnung ist der Sitz des Ladens unerheblich; entscheidend ist, wo die Vertragserklärungen fallen. Ein Händler mit Filialen kann beide Modelle nebeneinander betreiben, solange jeder Bestellweg für sich eindeutig bleibt.
Kauf mit Abholung: Was der Shop leisten muss
- Unmittelbar vor der Bestellung die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB klar, verständlich und hervorgehoben zeigen (§ 312j Abs. 2 BGB). Einzelheiten stehen im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Deutschland.
- Die Bestellsituation so gestalten, dass der Kunde die Zahlungspflicht mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt; auf einer Schaltfläche steht dann allein „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung (§ 312j Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).
- Vor Abgabe der Bestellung über Widerrufsrecht, Fristen, Verfahren, Muster-Widerrufsformular und die Widerrufsfunktion unterrichten (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 EGBGB).
- Auf der Website eine Widerrufsfunktion bereithalten, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“, während der Frist ständig verfügbar und hervorgehoben platziert (§ 356a Abs. 1 BGB). Die Pflicht gilt seit 19. Juni 2026.
- Die Abholung als Erhalt der Ware behandeln: Die Frist von 14 Tagen beginnt mit der Übergabe in der Filiale, nicht mit dem Bestelltag (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB).
- Über die Rücksendekosten unterrichten, wenn der Kunde sie tragen soll; ohne diesen Hinweis trägt der Shop sie, ebenso wenn er sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen (§ 357 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BGB). Wertersatz kann er nur verlangen, wenn er zuvor nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB belehrt hat (§ 357a Abs. 1 BGB).
Die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB bleiben auch beim Abholkauf anwendbar, etwa für nicht vorgefertigte Ware, die auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten ist (Nr. 1). Darüber ist nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu informieren.
Reservierung ohne Zahlungspflicht: Was entfällt und was bleibt
Fehlt es online an einer Zahlungspflicht, greift § 312j Abs. 2 BGB nicht; die Absätze 3 und 4 mit ihrer Beschriftungsvorgabe laufen dann ins Leere. Ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht ebenfalls nicht, weil der Kauf in der Filiale geschlossen wird. Die Informations- und Widerrufspflichten der §§ 312c bis 312g BGB setzen einen Fernabsatzvertrag voraus, § 312i Abs. 1 BGB einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr.
Was bleibt, ist die Gestaltung der Erklärung. Die Reservierungsbestätigung sollte sagen, dass der Kauf erst an der Ladenkasse zustande kommt, wie lange die Ware bereitliegt und was nach Fristablauf geschieht. Sagt der Shop die Reservierung dagegen ausdrücklich bindend zu, hält er sich daran fest: Ein Antrag bindet nach § 145 BGB, solange der Antragende die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.
Ein freiwilliges Rückgaberecht in den AGB ist dagegen eine vertragliche Zusage, kein gesetzliches Widerrufsrecht.
AGB: Das Modell muss eindeutig sein
Ob online oder im Laden gekauft wird, entscheiden die AGB mit. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Shop auf sie hinweist, die Kenntnisnahme ermöglicht und der Kunde einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Kritisch sind zwei Klauseln, die sich widersprechen: eine, die die Online-Reservierung für unverbindlich erklärt, und eine zweite, nach der der Kaufvertrag mit der Bestellbestätigung zustande kommt. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Eine unklare Regelung kann zudem nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein; dann gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
Das Widerrufsrecht lässt sich nicht per Klausel weggeben, wenn das Gesetz es einräumt. Von den Vorschriften des Widerrufsrechts darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wer sein Modell ändert, prüft die AGB also mit; Anhaltspunkte für die Klauselgestaltung stehen im Artikel AGB für den Onlineshop in Deutschland.
Zwei Bestellungen im selben Laden
Beispiel: Eine Buchhandlung führt beide Wege. Ein Kunde bestellt online ein Buch für 24,90 Euro und bezahlt mit Karte; die Bestätigung nennt einen Abholtag. Der Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag. Holt er das Buch am Montag ab, beginnt an diesem Tag die 14-tägige Frist; gibt er es am Freitag in der Filiale zurück, erstattet der Shop die 24,90 Euro ohne Abzug von Versandkosten.
Ein zweiter Kunde reserviert dasselbe Buch über dieselbe Seite, ohne zu zahlen, und kauft es an der Ladenkasse. Der Vertrag entsteht im Laden; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Es bleibt bei Gewährleistung und bei dem, was die AGB als Rückgabe zusagen.
Seit wann die Regeln gelten
Geprüft ist die Fassung vom 17. Oktober 2026. Die letzte Änderung des Verbrauchervertragsrechts stammt aus dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Sie führte die elektronische Widerrufsfunktion ein und fasste die Widerrufsfrist neu; dieser Teil gilt seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes). Dieselbe Änderung ergänzte in § 312j Abs. 2 BGB die Angabe nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB; dieser Teil gilt seit 27. September 2026 (Art. 1 Nr. 5, Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes). Zum 19. Juni 2026 in Kraft getreten ist auch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes: Er nahm die Widerrufsfunktion in den Bußgeldkatalog des Art. 246e § 1 Abs. 2 EGBGB auf (Nr. 14a) und ersetzte dessen § 2 Abs. 2 bis 6 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes). Die Tatbestände für den Bestellbutton (Nr. 9 Buchst. b und c) hat dieses Gesetz nicht geändert; neu gefasst wurde Nr. 4.
Was bei einem Verstoß droht
Ohne die vorgeschriebene Beschriftung der Schaltfläche kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB); der Shop kann den Preis dann nicht verlangen. Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) und endet erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonst maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Eine Geldbuße steht nicht in den §§ 312 ff. BGB selbst; sie folgt aus Art. 246e EGBGB. Verboten und nach Art. 246e § 2 Abs. 1 EGBGB als Ordnungswidrigkeit geahndet ist eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen aber nur, wenn sie ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 ist (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB). In den Katalog gehören die Informationen nach § 312j Abs. 2 BGB und die Bestellsituation nach § 312j Abs. 3 BGB (Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b und c EGBGB), die Unterrichtung des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 BGB einschließlich der Widerrufsbelehrung (Nr. 4) und die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB samt Eingangsbestätigung (Nr. 14a). Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro, gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten und ohne Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes höchstens zwei Millionen Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB); verhängt werden kann sie nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung, zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 5 und 6 EGBGB).
Daneben bleiben die zivilrechtlichen Wege: qualifizierte Verbraucherverbände und die weiteren Stellen nach § 3 Abs. 1 UKlaG können nach § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung und Beseitigung vorgehen, weil die §§ 312 ff. BGB Verbraucherschutzgesetze sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c UKlaG); Mitbewerber nach § 3a UWG bei einer spürbaren Beeinträchtigung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Der Bestellweg ist einer der drei Modelle eindeutig zugeordnet, und Button, Bestätigungsseite, E-Mail und AGB sagen dasselbe.
- Bei zahlungspflichtiger Online-Bestellung trägt die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung; „Reservieren“ genügt dann nicht, und eine Bestätigungs-E-Mail heilt das nicht (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
- Die Widerrufsbelehrung steht vor der Bestellung auf der Seite und nennt Fristbeginn, Rücksendekosten und Widerrufsfunktion.
- Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Frist erreichbar und mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet.
- Die Reservierungsbestätigung nennt die Bindungsdauer der Ware und den Ort des Vertragsschlusses.
- Die Abholung ist im System als Übergabe dokumentiert, damit der Fristbeginn nachweisbar ist (§ 361 Abs. 3 BGB).