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Schmuck, Uhren und Altgold

Feingehaltsangaben sind in Deutschland freiwillig, aber an Form und Toleranz gebunden; in Österreich und in der Schweiz trägt Edelmetallware eine Feingehaltsangabe und ein Zeichen, das für die Ware einsteht. Das österreichische Recht erfasst nur Gegenstände ab 585 (Gold), 800 (Silber) und 950 (Platin) Tausendsteln (§ 1 Abs. 2 PuG 2000). Von Feingehaltszahl und Verantwortlichkeitspunze befreit § 6 Abs. 1 PuG 2000 Kleinware, Ausfuhrware und vor 1938 erzeugte Stücke; nur von der Verantwortlichkeitspunze befreit § 6 Abs. 2 PuG 2000 Gold- und Platinstücke bis zwei Gramm, Silberstücke bis 30 Gramm und Ware mit der Punze eines EWR-Erzeugers; nur die Stufenliste des § 3 Abs. 2 gilt nach § 3 Abs. 4 PuG 2000 nicht für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit einer in einem EWR-Staat zulässigen Feingehaltsangabe und für Ausfuhrware. Auf Schmuck und Uhren gilt der Regelsteuersatz: 19 Prozent in Deutschland, 20 Prozent in Österreich, 8,1 Prozent in der Schweiz. Geldwäschepflichten lösen Barzahlungen ab 10.000 Euro (Deutschland, Österreich) und in der Schweiz ab mehr als 100.000 Franken aus, bei den Edelmetallformen und Steinen nach Art. 15a GwV ab mehr als 15.000 Franken.

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