Branchen im Überblick / Nahrungsergänzung und Sportnahrung
Nahrungsergänzung und Sportnahrung
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel: In Deutschland zeigen Hersteller und Einführer sie mit Etikettmuster beim BVL an (§ 5 Abs. 1 NemV), in der Schweiz ist die Tätigkeit der kantonalen Behörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV) und im Fernabsatz müssen die Pflichtangaben schon beim Anbieten verfügbar sein, ausgenommen Haltbarkeitsdatum und Warenlos (Art. 44 Abs. 1 LGV); Österreichs NEMV verlangt keine Produktanzeige. Gesundheitsaussagen sind in Deutschland und Österreich nur zugelassen und in der Unionsliste erlaubt (Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006); eine dort nicht gelistete Angabe trägt nur über eine Übergangsmaßnahme des Art. 28: Abs. 5, solange die Bewertung der Angabe nicht abgeschlossen ist (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012), oder Abs. 6, wenn die Angabe weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fällt und vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter Beachtung nationaler Vorschriften verwendet wurde und in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurde oder vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt worden ist (Art. 28 Abs. 6 Buchst. a und b, Art. 29; EuGH, C-386/23, Rn. 57 und 59). In der Schweiz gilt nur Anhang 14 LIV oder eine Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV).
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