Branchen im Überblick / Arzneimittel und Versandapotheke

Arzneimittel und Versandapotheke

In Deutschland dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz nur Apotheken abgeben: eine in Deutschland betriebene öffentliche Apotheke braucht die Erlaubnis nach § 11a ApoG, eine Apotheke aus einem anderen EU- oder EWR-Staat eine Versandbefugnis nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz und einen Versand nach den deutschen Versandhandelsvorschriften (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); ein Shop ohne Apotheke darf nur Arzneimittel führen, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. In Österreich ist der Fernabsatz mit Arzneimitteln verboten; erlaubt ist er öffentlichen Apotheken nur für rezeptfreie Arzneispezialitäten, nämlich in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten innerhalb Österreichs oder nach Österreich (§ 59 Abs. 8 und 9 AMG) und solche, die den Vorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, dort nicht rezeptpflichtig sind und in deren Gebiet geliefert werden (§ 59 Abs. 10 AMG); ein Shop ohne Apotheke darf Arzneimittel dort auch dann nicht im Fernabsatz abgeben, wenn sie für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. In der Schweiz ist der Versandhandel nur mit kantonaler Bewilligung zulässig, die eine ärztliche Verschreibung voraussetzt; auf frei verkäufliche Arzneimittel ist das Verbot nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 und Art. 27 HMG).

Versandapotheke und Arzneimittel im Shop: Anforderungen

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