Versandapotheke und Arzneimittel im Shop: Anforderungen
Kurz gesagt
In Deutschland dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz nur Apotheken abgeben: eine in Deutschland betriebene öffentliche Apotheke braucht die Erlaubnis nach § 11a ApoG, eine Apotheke aus einem anderen EU- oder EWR-Staat eine Versandbefugnis nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz und einen Versand nach den deutschen Versandhandelsvorschriften (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); ein Shop ohne Apotheke darf nur Arzneimittel führen, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. In Österreich ist der Fernabsatz mit Arzneimitteln verboten; erlaubt ist er öffentlichen Apotheken nur für rezeptfreie Arzneispezialitäten, nämlich in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten innerhalb Österreichs oder nach Österreich (§ 59 Abs. 8 und 9 AMG) und solche, die den Vorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, dort nicht rezeptpflichtig sind und in deren Gebiet geliefert werden (§ 59 Abs. 10 AMG); ein Shop ohne Apotheke darf Arzneimittel dort auch dann nicht im Fernabsatz abgeben, wenn sie für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. In der Schweiz ist der Versandhandel nur mit kantonaler Bewilligung zulässig, die eine ärztliche Verschreibung voraussetzt; auf frei verkäufliche Arzneimittel ist das Verbot nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 und Art. 27 HMG).
Das Wichtigste
- Deutschland: Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nur durch Apotheken - in Deutschland betriebene öffentliche Apotheken mit Erlaubnis nach § 11a ApoG, Apotheken aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nur mit Versandbefugnis nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz und mit Versand nach den deutschen Versandhandelsvorschriften (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); Versand aus einer in Deutschland betriebenen Apotheke ohne Erlaubnis: Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 97 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 AMG).
- Österreich: Fernabsatz mit Arzneimitteln ist verboten (§ 59 Abs. 8 AMG); erlaubt ist er nur öffentlichen Apotheken und nur für rezeptfreie Ware, nämlich in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten innerhalb Österreichs oder nach Österreich (§ 59 Abs. 9 AMG) und Arzneispezialitäten nach den Vorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei, die eine öffentliche Apotheke in deren Gebiet liefert (§ 59 Abs. 10 AMG); Drogistenware bleibt vom Fernabsatz ausgeschlossen.
- Schweiz: Versandhandel ist untersagt; die kantonale Bewilligung setzt eine ärztliche Verschreibung voraus (Art. 27 Abs. 1, 2 und 4 HMG). Auf frei verkäufliche Arzneimittel ist Art. 27 HMG nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 HMG).
- Deutschland: Arzneimittel, die nach § 44 Abs. 2 AMG für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf auch ein Händler ohne Apotheke verkaufen; Verschreibungspflichtiges nimmt § 44 Abs. 3 AMG aus. In der Schweiz dürfen Arzneimittel der Kategorie E von allen Personen abgegeben werden (Art. 44 Abs. 2 VAM).
- Werbung an die Öffentlichkeit ist in Deutschland und Österreich für rezeptpflichtige Arzneimittel verboten (§ 10 Abs. 1 HWG, § 51 Abs. 1 Z 1 AMG), in der Schweiz nur für nicht rezeptpflichtige zulässig (Art. 31 Abs. 1 HMG).
- Rezepte sammeln, an Apotheken vermitteln oder weiterleiten ist Dritten verboten, wenn sie dafür einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen, annehmen oder gewähren (§ 11 Abs. 1a ApoG); Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 ApoG).
Zwei Prüfungen stehen am Anfang, nicht die Wahl des Shopsystems: Ist das Präparat ein Arzneimittel, und darf es außerhalb einer Apotheke abgegeben werden? Erst danach stellen sich Erlaubnis, Beratung und Werbung als eigene Fragen.
Was das Produkt ist, entscheidet über den Weg
In Deutschland sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden dienen oder eine medizinische Diagnose ermöglichen (§ 2 Abs. 1 AMG); Tierarzneimittel, Lebensmittel, kosmetische Mittel und Medizinprodukte nimmt § 2 Abs. 3 aus. Österreich definiert den Arzneimittelbegriff in § 1 Abs. 1 AMG gleich und nimmt in § 1 Abs. 3 unter anderem Lebensmittel, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse aus. In der Schweiz entscheidet der Arzneimittelbegriff des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a HMG (Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden); erst danach kommt die Abgabekategorie: Art. 41 bis 44 VAM teilen Humanarzneimittel in A (verschärft verschreibungspflichtig), B (verschreibungspflichtig), D (Abgabe nach Fachberatung) und E (frei verkäuflich) ein, und Swissmedic veröffentlicht eine Liste der Wirkstoffe mit ihren Abgabekategorien (Art. 40 Abs. 4 VAM).
Der zweite Schritt ist die Freigabe. In Deutschland dürfen Arzneimittel, die nicht durch § 44 AMG oder eine Verordnung nach § 45 Abs. 1 AMG für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, für Endverbraucher nur in Apotheken abgegeben werden und eine in Deutschland betriebene Apotheke braucht dafür im Wege des Versandes die behördliche Erlaubnis (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG); für Sendungen aus einer Apotheke eines anderen EU- oder EWR-Staates gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG. § 44 Abs. 2 AMG nennt unter anderem Heilwässer, Heilerde, Pflaster und Desinfektionsmittel für den äußeren Gebrauch. In Österreich entscheidet eine Verordnung nach § 59 Abs. 3 AMG, welche Arzneimittel Drogisten oder Gewerbetreibende abgeben dürfen; alles andere bleibt den Apotheken vorbehalten (§ 59 Abs. 1 AMG). Diese Abgabebefugnis erlaubt keinen Fernabsatz: Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz ist verboten (§ 59 Abs. 8 AMG), und die Ausnahme gilt nur für öffentliche Apotheken mit rezeptfreien Arzneispezialitäten, die in Österreich zugelassen oder registriert sind und innerhalb Österreichs oder nach Österreich abgegeben werden (§ 59 Abs. 9 AMG) oder die den Vorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen und in deren Gebiet geliefert werden (§ 59 Abs. 10 AMG). In der Schweiz dürfen Arzneimittel der Kategorie E von allen Personen abgegeben werden (Art. 44 Abs. 2 VAM); die Artikel 24 bis 27 und 30 HMG sind auf sie nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 HMG), das Versandhandelsverbot des Art. 27 HMG trifft sie daher nicht.
- JaIn welches Land soll geliefert werden?
- Deutschland oder SchweizDarf es in Deutschland nach § 44 AMG oder in der Schweiz als Kategorie E ohne Apotheke verkauft werden?
- JaErgebnisDeutschland und Schweiz - Verkauf ohne Apotheke möglich, Werbe- und Kennzeichnungsregeln bleiben
- NeinErgebnisNur Apotheke - Deutschland: Erlaubnis nach § 11a ApoG oder Versand durch eine Apotheke eines anderen EU-/EWR-Staates, deren Versandhandelsbefugnis dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht oder die nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, bei Versand nach deutschem Versandhandelsrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); Schweiz: Bewilligung nach Art. 27 HMG
- Ja
- ÖsterreichIst es rezeptpflichtig?
- JaErgebnisÖsterreich - Rezeptpflichtiges ist vom Fernabsatz ausgeschlossen, Abgabe nur in der Apotheke (§ 59 Abs. 8 bis 10 AMG)
- NeinErgebnisÖsterreich - Fernabsatz nur durch öffentliche Apotheken und nur mit rezeptfreier Ware: in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten innerhalb Österreichs oder nach Österreich (§ 59 Abs. 9 AMG), Ware nach den Vorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei bei Lieferung in deren Gebiet (§ 59 Abs. 10 AMG); Drogistenware nur im stationären Verkauf
- Ja
- Deutschland oder Schweiz
- NeinErgebnisAndere Warengruppe prüfen (Lebensmittel, Kosmetik, Medizinprodukt, Supplement)
Schematische Prüfreihenfolge je Land; Freigabe und Abgabekategorie sind für jedes Zielland gesondert zu prüfen.
Quelle: § 2, § 43 und § 73 Abs. 1 AMG; § 1 und § 59 AMG (AT); Art. 4, 23 und 27 HMG; Art. 41 bis 44 VAM
Wer im Fernabsatz abgeben darf
In Deutschland erteilt die Behörde die Erlaubnis dem Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis auf Antrag, wenn er Versand aus der öffentlichen Apotheke, ein Qualitätssicherungssystem, Auslieferung an die von der bestellenden Person benannte Person, Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache, Sendungsverfolgung, kostenfreie Zweitzustellung und eine Transportversicherung zusichert (§ 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3 ApoG); nach Nr. 3 Buchst. b umfasst das die Lieferung aller bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind. Die Frist des § 11a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ApoG gilt bedingt: Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht und keine andere Absprache mit der bestellenden Person getroffen wurde; ist erkennbar, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, muss die Apotheke den Besteller in geeigneter Weise unterrichten. Ohne Erlaubnis ist der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer in Deutschland betriebenen Apotheke unzulässig (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG); Verstöße sind nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG Ordnungswidrigkeiten, die Geldbuße kann bis 25.000 Euro betragen (§ 97 Abs. 3 AMG).
Der Versand an Endverbraucher in Deutschland ist nicht auf in Deutschland betriebene Apotheken beschränkt. Eine Apotheke aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf apothekenpflichtige Arzneimittel dorthin versenden, wenn sie nach ihrem nationalen Recht zum Versandhandel befugt ist, soweit dieses Recht dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz, und wenn der Versand entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel erfolgt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG). Das setzt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG voraus, dass das Arzneimittel zum Verkehr im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt ist. Welche Staaten vergleichbare Sicherheitsstandards haben, gibt das Bundesministerium für Gesundheit in einer regelmäßig aktualisierten Übersicht bekannt (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AMG).
In Österreich ist der Fernabsatz mit Arzneimitteln verboten (§ 59 Abs. 8 AMG). Ausgenommen sind erstens in Österreich zugelassene oder registrierte, nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die öffentliche Apotheken innerhalb Österreichs abgeben, sowie dieselbe Ware, die Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei nach Österreich abgeben, sofern sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind (§ 59 Abs. 9 Z 1 und 2 AMG). Ausgenommen sind zweitens Arzneispezialitäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, dort nicht rezeptpflichtig sind und von einer öffentlichen Apotheke im Fernabsatz in das Gebiet dieser Vertragspartei abgegeben werden (§ 59 Abs. 10 AMG); dieser Weg betrifft eine österreichische Apotheke, die in einen anderen EWR-Staat liefert. Rezeptpflichtiges bleibt auf allen Wegen ausgeschlossen; die Anzeige- und Websitepflichten des § 59a Abs. 2 und 3 AMG gelten nach § 59a Abs. 1 AMG für den Fernabsatz nach § 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10 AMG.
In der Schweiz ist der Versandhandel mit Arzneimitteln untersagt (Art. 27 Abs. 1 HMG). Der Kanton erteilt die Bewilligung nur, wenn für das Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt, keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen und Beratung sowie ausreichende ärztliche Überwachung sichergestellt sind (Art. 27 Abs. 2 und 4 HMG). Frei verkäufliche Arzneimittel nimmt Art. 23 Abs. 2 HMG von den Artikeln 24 bis 27 und 30 HMG aus; das Verbot des Art. 27 HMG gilt für sie nicht. Wer eine Bewilligung beantragt, braucht eine kantonale Apothekenbewilligung (Art. 55 Abs. 1 VAM); die Kantone führen eine gemeinsame Liste (Art. 56 VAM).
Was eine Versandapotheke einhalten muss
Die Tabelle ordnet die laufenden Pflichten nach Land; die Prüfung des Einzelfalls ersetzt sie nicht.
| Pflicht | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Erlaubnis und Register | Erlaubnis der Behörde, Eintrag nach § 67a AMG (§ 43 Abs. 1 Satz 3 AMG, § 11a ApoG); für Sendungen aus einer Apotheke eines anderen EU-/EWR-Staates genügt deren Versandbefugnis nach dem dortigen Recht nur, wenn es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht, oder eine Befugnis nach dem deutschen Apothekengesetz, jeweils mit einem Versand nach deutschem Versandhandelsrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG) | Meldung beim BASG vor Aufnahme: Betreiber, Anschrift, Beginn, Webadresse (§ 59a Abs. 2 AMG); zusätzlich das gemeinsame Logo auf jeder Angebotsseite (§ 59a Abs. 3 AMG); diese Pflichten treffen nach § 59a Abs. 1 AMG öffentliche Apotheken im Fernabsatz nach § 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10 AMG, also bei Lieferung innerhalb Österreichs oder in einen anderen EWR-Staat, nicht bei Lieferung aus einem anderen EWR-Staat nach Österreich | kantonale Bewilligung, nur für Inhaber einer Apothekenbewilligung und nur bei ärztlicher Verschreibung (Art. 27 Abs. 2 und 4 HMG, Art. 55 Abs. 1 VAM); frei verkäufliche Arzneimittel sind ausgenommen (Art. 23 Abs. 2 HMG) |
| Beratung | Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache (§ 11a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d ApoG); die bestellende Person muss mit der Bestellung eine Telefonnummer angeben, unter der die Apotheke ohne zusätzliche Gebühren berät, und die Apotheke teilt Möglichkeiten und Zeiten der Beratung mit (ApBetrO § 17 Abs. 2a Nr. 7); für Sendungen aus einer Apotheke eines anderen EU-/EWR-Staates gelten die deutschen Versandhandelsvorschriften nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, wenn die Apotheke dort zum Versandhandel befugt ist, soweit dieses Recht dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz | Beratung im Bestellvorgang einschließlich Wechselwirkungen (§ 59a Abs. 6 AMG) | Beratung durch eine Fachperson im bewilligten Versandhandel (Art. 55 Abs. 2 Buchst. g VAM); frei verkäufliche Arzneimittel brauchen keine Fachberatung (Art. 23 Abs. 2 HMG) |
| Verpackung und Zustellung | Qualitätssicherung für Verpackung, Transport, Auslieferung (§ 11a Nr. 2 Buchst. a ApoG); Transportplanung, geschultes Personal (ApBetrO § 35c); Sendungsverfolgung, kostenfreie Zweitzustellung (§ 11a Nr. 3 Buchst. d und e ApoG); Lieferung der bestellten Arzneimittel, soweit sie in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind (§ 11a Nr. 3 Buchst. b ApoG) | Verpackung, Transport und Auslieferung ohne Beeinträchtigung von Qualität und Wirksamkeit, Auslieferung an die benannte Person (§ 59a Abs. 5 AMG) | Originalpackung mit Packungsbeilage, Auslieferung nur an die verschriebene Person oder schriftlich bevollmächtigte Dritte (Art. 55 Abs. 2 Buchst. d und e VAM) |
| Werbung | Werbung für Rezeptpflichtiges nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben (§ 10 Abs. 1 HWG); vorsätzliche irreführende Werbung ist nach § 14 HWG strafbar, fahrlässige nach § 15 Abs. 2 HWG mit Geldbuße bis 20.000 Euro; die Verbote der §§ 4, 10, 11 und 12 HWG gelten auch online und sind nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HWG mit Geldbuße bis 50.000 Euro bewehrt | keine Laienwerbung für Rezeptpflichtiges (§ 51 Abs. 1 Z 1 AMG); Pflichtangaben nach § 52 Abs. 2 AMG | Publikumswerbung nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 31 Abs. 1 HMG) |
Die Preisbindung kommt in Deutschland hinzu: Für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG); das gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden (§ 78 Abs. 2 Satz 3 AMG). Von den Preisspannen und Preisen der Arzneimittelpreisverordnung sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgenommen (§ 1 Abs. 4 AMPreisV); die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 AMPreisV betreffen Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist (§ 1 Abs. 1 AMPreisV). Beträge und Bonusverbot stehen unter Rx-Versand und Preisbindung. Das ApoVWG vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), in Kraft seit 2. Juli 2026, ändert für den Apothekenabgabepreis nur die Zuschläge: Ab 1. Januar 2027 ersetzt ein Notdienstzuschlag von 41 Cent je Packung die bisherigen 21 Cent Notdienstzuschlag und 20 Cent für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen (Artikel 3a Nr. 1), und § 3 Abs. 1b AMPreisV setzt den Notdienstzuschlag ab 1. Januar 2027 für den vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugebenden Zeitraum aus; die Versanderlaubnis nach § 11a ApoG ändert das Gesetz nicht.
Ein Beispiel aus einem deutschen Drogerie-Shop
Ein Drogerie-Shop ohne Apothekenbetrieb will drei Produkte listen. Ein Desinfektionsmittel für den äußeren Gebrauch ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG freigegeben; der Verkauf ist möglich. Ein Präparat, das weder dort noch in einer Verordnung nach § 45 Abs. 1 AMG genannt ist, dürfte der Shop nicht anbieten: Das verstieße gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG und ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG bußgeldbewehrt. Ein Antibiotikum auf Rezept darf nur eine Apotheke abgeben (§ 43 Abs. 3 AMG); Handel damit ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG strafbar.
Die Einordnung gilt je Land. Für einen Shop in Österreich ändert die Freigabe nichts am Fernabsatzverbot: Auch Arzneimittel, die Drogisten abgeben dürfen, bleiben davon erfasst (§ 59 Abs. 3 und Abs. 8 AMG). In der Schweiz erlaubt Kategorie E den Verkauf durch alle Personen (Art. 44 Abs. 2 VAM); Art. 27 HMG ist auf frei verkäufliche Arzneimittel nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 HMG). Für Arzneimittel der Kategorien A und B sowie für Kategorie D bleibt es beim Verbot des Art. 27 Abs. 1 HMG, und eine Bewilligung setzt eine ärztliche Verschreibung für das betreffende Arzneimittel voraus (Art. 27 Abs. 2 Buchst. a HMG).
Typische Fehler
- Apothekenpflicht mit Rezeptpflicht verwechselt: In Deutschland trennt § 43 AMG beides von § 48 AMG; in der Schweiz stehen die Kategorien A und B für Verschreibungspflicht, D und E für Abgabe ohne Rezept (Art. 41 bis 44 VAM).
- Die Freigabe als Verkaufserlaubnis lesen: In Österreich erlaubt die Verordnung nach § 59 Abs. 3 AMG Drogisten die Abgabe, nicht den Fernabsatz; dieser bleibt nach § 59 Abs. 8 AMG verboten. Was in Deutschland nach § 44 AMG freigegeben ist, ist dort nicht automatisch ausgenommen.
- Auslandsapotheke für ausgeschlossen gehalten: An Endverbraucher in Deutschland darf auch eine Apotheke aus einem anderen EU- oder EWR-Staat versenden, wenn sie zum Versandhandel nach ihrem nationalen Recht befugt ist — soweit dieses Recht dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht — oder nach dem deutschen Apothekengesetz und wenn der Versand den deutschen Versandhandelsvorschriften folgt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); die Erlaubnis nach § 11a ApoG braucht nur die in Deutschland betriebene Apotheke.
- Rezeptvermittlung als Service gedacht: Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten ist Dritten nach § 11 Abs. 1a ApoG verboten, wenn sie dafür für sich oder andere einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen, annehmen oder gewähren; Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 3 ApoG).
- Beratung als Textbaustein: In Deutschland muss die bestellende Person mit der Bestellung eine Telefonnummer angeben, unter der die Apotheke ohne zusätzliche Gebühren berät, und die Apotheke muss Möglichkeiten und Zeiten der Beratung mitteilen (ApBetrO § 17 Abs. 2a Nr. 7); in Österreich gehört die Beratung zu Wechselwirkungen in den Bestellvorgang (§ 59a Abs. 6 AMG).
- Kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Ware über eine Abholstelle liefern: Nach ApBetrO § 35c Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 muss die Apotheke sicherstellen, dass keine Auslieferung über nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen erfolgt, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können. Eine bediente Abholstelle ist von dieser Nummer nicht erfasst; dort greift die allgemeine Pflicht, Ware während des Transports bis zur Abgabe nicht zu beschädigen und ihre Qualität und Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 35c Abs. 3 Satz 1 ApBetrO).
Checkliste vor dem Livegang
- Einordnung je Land dokumentieren: Arzneimittelbegriff, Freigabe und Abgabekategorie, mit Fundstelle.
- Deutschland: Erlaubnis nach § 11a ApoG und Eintrag nach § 67a AMG; bei Versand aus einer Apotheke eines anderen EU-/EWR-Staates stattdessen deren Versandbefugnis nach dem dortigen Recht — soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Versandhandelsvorschriften entspricht — oder nach dem deutschen Apothekengesetz sowie ein Versand nach deutschem Versandhandelsrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG); Versand binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung, soweit die Ware verfügbar ist und keine andere Absprache getroffen wurde, mit Unterrichtung des Bestellers bei erkennbarer Verzögerung (§ 11a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ApoG).
- Deutschland: Rezeptartikel nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den Haushalt oder eine benannte Person (ApBetrO § 17 Abs. 2a Nr. 2); Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid und Notfallkontrazeptiva mit Levonorgestrel oder Ulipristalacetat sind ausgeschlossen (§ 17 Abs. 2b).
- Österreich: Lieferbereich festlegen — innerhalb Österreichs und nach Österreich nur rezeptfreie, in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten (§ 59 Abs. 9 AMG), in einen anderen EWR-Staat nur Ware, die dessen Vorschriften entspricht und dort nicht rezeptpflichtig ist (§ 59 Abs. 10 AMG); Meldung beim BASG vor Aufnahme; Website mit BASG-Kontaktdaten, gemeinsamem Logo nach Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG und Verbindung zum BASG-Portal (§ 59a Abs. 2 und 3 AMG).
- Schweiz: kantonale Bewilligung und Eintrag in die gemeinsame Liste der Kantone (Art. 27 Abs. 4 HMG, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VAM); Ablauf für Verschreibung, Beratung und Auslieferung festhalten (Art. 55 Abs. 2 VAM) — oder für Arzneimittel der Kategorie E die Einordnung nach Art. 23 Abs. 2 HMG dokumentieren, die keine Versandhandelsbewilligung braucht.
- Werbung prüfen: keine Publikumswerbung für Rezeptpflichtiges, Pflichtangaben je Land ergänzen (Heilmittelwerbung im Shop).
- Abgrenzung zu Medizinprodukten und Supplements klären (Arzneimittel oder Medizinprodukt).