DeutschlandRecht

Rx-Versand, E-Rezept und Preisbindung in der Versandapotheke

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versandapotheken und Apotheken-Onlineshops in Deutschland; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen in Deutschland berufs- oder gewerbsmäßig nur von Apotheken abgegeben werden, im Versand nur mit behördlicher Erlaubnis (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AMG, § 11a ApoG). Für Fertigarzneimittel ist der Apothekenabgabepreis gebunden; Rabatte und Boni sind unzulässig (§ 78 Abs. 2 AMG, § 3 AMPreisV, § 7 HWG). E-Rezepte werden über die Telematikinfrastruktur eingelöst (§ 360 Abs. 3 SGB V).

Das Wichtigste

  • Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nur durch eine Apotheke mit Erlaubnis nach § 11a ApoG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG); sonst Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 97 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 AMG).
  • Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur Apotheken abgeben (§ 43 Abs. 3 AMG); ein Verstoß ist eine Straftat, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG).
  • Apothekenzuschlag für Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen: 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, 9 Euro Fixum, 21 Cent Notdienst, 20 Cent Dienstleistungen, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV); für Stoffe und Zubereitungen gelten §§ 4 und 5 AMPreisV.
  • Boni und Rabatte auf Rezeptpflichtiges sind unzulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG), Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HWG); bei Kassenrezept gilt zusätzlich das Zuwendungsverbot des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V.
  • Ein E-Rezept wird unter Nutzung der Telematikinfrastruktur eingelöst (§ 360 Abs. 3 Satz 1 SGB V) und ist nach den Angaben der gematik nur einmal einlösbar.
  • Verboten ist einem Dritten das Sammeln, Vermitteln und Weiterleiten von Verschreibungen, wenn er dafür einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt, annimmt oder gewährt (§ 11 Abs. 1a ApoG); Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 ApoG).

Drei Regelungskreise greifen beim Rezeptversand ineinander. Das Arzneimittelrecht bestimmt, wer verschicken darf, das Preisrecht schreibt den Abgabepreis vor, und das Sozialrecht regelt Abrechnung und elektronische Verordnung.

Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel versenden darf

Apothekenpflichtig sind Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 AMG oder eine Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 AMG für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. Sie dürfen außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG). Ohne diese Erlaubnis ist der Versand eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG; die Geldbuße kann bis 25.000 Euro betragen (§ 97 Abs. 3 AMG).

Getrennt davon steht die Abgabe auf Verschreibung: Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden (§ 43 Abs. 3 AMG). Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 AMG abgibt oder damit Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG). Die beiden Erlaubnisse und die beiden Folgen sind nicht austauschbar: § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG erfasst den Versand ohne Erlaubnis nicht.

Die Versanderlaubnis erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis auf Antrag, wenn er die Anforderungen des § 11a ApoG zusichert: Versand aus der öffentlichen Apotheke zusätzlich zum übrigen Betrieb (Nr. 1), ein Qualitätssicherungssystem, das Verpackung, Transport und Auslieferung ohne Beeinträchtigung von Qualität und Wirksamkeit sicherstellt, die Auslieferung an die von der bestellenden Person mitgeteilte Person, den Hinweis, bei Problemen mit der Medikation den behandelnden Arzt zu kontaktieren, und Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache (Nr. 2 Buchst. a bis d), dazu Sendungsverfolgung, kostenfreie Zweitzustellung und Transportversicherung (Nr. 3 Buchst. d bis f). Die Versandfrist der Nr. 3 Buchst. a ist bedingt: Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung muss versandt werden, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht und keine andere Absprache mit der bestellenden Person getroffen wurde; ist erkennbar, dass die Frist nicht reicht, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen verschreibungspflichtigen und anderen apothekenpflichtigen Arzneimitteln; für den elektronischen Handel gilt sie mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügt (§ 11a Satz 2 ApoG).

Wird der Versandhandel ohne Versanderlaubnis betrieben, gilt § 5 ApoG entsprechend; danach hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen (§ 11b Abs. 3 ApoG). § 23 ApoG betrifft den anderen Fall: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Für einen Shop, der keine Apotheke ist, heißt das: Rezeptpflichtige Ware gehört nicht ins Sortiment. Das Sammeln, Vermitteln und Weiterleiten von Verschreibungen, auch in elektronischer Form und als elektronische Zugangsdaten, ist einem Dritten nach § 11 Abs. 1a ApoG verboten, wenn er dafür für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt. Auf der Apothekenseite verbietet § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG Rechtsgeschäfte und Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben; Satz 2 erstreckt das auf elektronische Verschreibungen und elektronische Zugangsdaten, Satz 3 auf Apotheken in anderen EU- oder EWR-Staaten, soweit sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. Was auf Produktseiten zulässig ist, steht in Heilmittelwerbung im Shop; die Abgrenzung zum Medizinprodukt in Arzneimittel, Medizinprodukt oder Supplement.

Was die Preisbindung vorschreibt

Für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG). Satz 3 nimmt davon nur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Für Fertigarzneimittel – Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 1 AMPreisV) – sind auf den Apothekeneinkaufspreis je Packung 3 Prozent, ein Fixum, ein Notdienstzuschlag und ein Zuschlag für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen zu erheben, dazu die Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV). In der am 17. Oktober 2026 geltenden Fassung lauten das Fixum 9 Euro, der Notdienstzuschlag 21 Cent und der Zuschlag für Dienstleistungen 20 Cent; das Fixum liegt seit 1. Juli 2026 bei 9 Euro (Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 173). Für Arzneimittel, die die Apotheke selbst herstellt oder abpackt, gelten eigene Zuschläge: Bei einem Stoff, der in der Apotheke in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind 100 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer zu erheben (§ 4 Abs. 1 AMPreisV). Bei einer Zubereitung aus Stoffen, die in der Apotheke angefertigt wird, sind 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer, ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 und ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen, die nicht Absatz 6 unterfallen, zu erheben (§ 5 Abs. 1 AMPreisV).

Im Großhandel sind bei Fertigarzneimitteln zur Anwendung bei Menschen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent und die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf ohne Umsatzsteuer ein Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV). Die Apotheke muss die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV erheben; ein Wettbewerb über den Apothekenabgabepreis ist damit ausgeschlossen.

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen, für ein Fertigarzneimittel, ohne Umsatzsteuer: Der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers beträgt 100,00 Euro. Der Zuschlag von 3,15 Prozent ergibt 3,15 Euro, mit dem Festzuschlag von 73 Cent einen Apothekeneinkaufspreis von 103,88 Euro. Darauf entfallen 3 Prozent (3,12 Euro), 9,00 Euro, 21 Cent und 20 Cent, zusammen 12,53 Euro. Der Apothekenabgabepreis vor Umsatzsteuer liegt bei 116,41 Euro.

Boni, Rabatte und Zuwendungen

Bei Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse gilt zusätzlich das Sozialrecht. Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Rechtswirkung hat, sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen zur Einhaltung der in der Arzneimittelpreisverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren (§ 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Der Rahmenvertrag muss für einen gröblichen oder wiederholten Verstoß gegen diese Pflicht Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß vorsehen, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten darf (§ 129 Abs. 4 Satz 4 SGB V).

Unabhängig vom Kostenträger greift das Heilmittelwerbegesetz. In den Ausnahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG steht, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Werbegaben in Form einer bestimmten Menge gleicher Ware sind für apothekenpflichtige Arzneimittel ausgeschlossen, weil die Ausnahme des Buchstaben b nach ihrem letzten Halbsatz nicht für Arzneimittel gilt, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG).

Weil der Abgabepreis für Rezeptpflichtiges gebunden ist, bleibt für einen Preisnachlass kein Raum: Ein Bonus, ein Gutschein oder eine Gratiszugabe widerspricht der Preisbindung und ist deshalb auch als Werbung nach § 7 Abs. 1 HWG unzulässig. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG; die Geldbuße kann bis 50.000 Euro betragen (§ 15 Abs. 3 HWG).

Anders liegt es bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Rezeptpflicht, die nicht zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden: Dort sind die Preisspannen und Preise der Verordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 4 AMPreisV, § 78 Abs. 2 Satz 3 AMG), ein Preisnachlass ist also möglich; das Werbegabenverbot für Mengen gleicher Ware bleibt davon unberührt. Bei Abrechnung nach § 300 SGB V gilt dagegen ein für die Versicherten maßgeblicher Abgabepreis aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich der Zuschläge nach §§ 2 und 3 AMPreisV in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung (§ 129 Abs. 5a SGB V).

Die Regeln für Rezeptartikel in der Übersicht

Die Tabelle ordnet je Regel, was für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Versand gilt, woraus sie folgt und welche Folge ein Verstoß hat. Die Zuschläge der Arzneimittelpreisverordnung betreffen Fertigarzneimittel; für Stoffe und Zubereitungen gelten §§ 4 und 5 AMPreisV.

Regel Was gilt Rechtsgrundlage Sanktion oder Folge
Versand nur durch eine Apotheke mit behördlicher Erlaubnis nach § 11a ApoG § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 97 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 AMG); ohne Erlaubnis Schließung der Apotheke (§ 11b Abs. 3, § 5 ApoG)
Abgabe auf Verschreibung nur durch Apotheken § 43 Abs. 3 AMG Straftat, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG)
Apothekenabgabepreis einheitlich, von der Apotheke nicht veränderbar § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ein abweichender Preis ist als Werbegabe unzulässig (§ 7 Abs. 1 HWG), Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HWG)
Apothekenzuschlag Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen: 3 Prozent, 9 Euro Fixum, 21 Cent Notdienst, 20 Cent Dienstleistungen, zuzüglich Umsatzsteuer; Stoffe und Zubereitungen nach §§ 4, 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bei Kassenabrechnung sieht der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für einen gröblichen oder wiederholten Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung dieser Preise und zum Verbot von Zuwendungen eine Vertragsstrafe bis 50.000 Euro je Verstoß vor, insgesamt höchstens 250.000 Euro (§ 129 Abs. 4 Satz 4 SGB V)
Rabatt und Bonus unzulässig, weil der Abgabepreis gebunden ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG; bei Kassenrezept § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HWG)
Gratisware und Mengenrabatt für apothekenpflichtige Arzneimittel ausgeschlossen, auch ohne Rezeptpflicht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HWG)
Werbung für Rezeptpflichtiges nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Händlern, nicht gegenüber Kunden § 10 Abs. 1 HWG Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 HWG)
E-Rezept Abgabe auf Grundlage der elektronischen Verordnung unter Nutzung der Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur; für Betäubungsmittel nennt § 360 Abs. 3 Satz 2 SGB V den 1. Juli 2025, nach den Angaben der gematik sind Betäubungsmittelrezepte noch nicht über das E-Rezept verordnungsfähig § 360 Abs. 3 Satz 1 SGB V Einlösung mit elektronischer Gesundheitskarte oder Rezeptcode, für Privatversicherte über die App oder einen Ausdruck, nach den Angaben der gematik nur einmal möglich
Rezeptvermittlung Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von Verschreibungen durch Dritte, wenn dafür ein Vorteil gefordert, versprochen, angenommen oder gewährt wird § 11 Abs. 1a ApoG Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 ApoG)
Shop-System Übermittlung von Verordnungen oder Zugangsdaten außerhalb der Telematikinfrastruktur nur in den Ausnahmen des Satzes 2; Nr. 4 verlangt BSI-Stand der Technik, keine Bevorzugung, Verzeichnisdienst und Schnittstellen der gematik, Authentifizierungskomponente und Antrag § 360 Abs. 16 SGB V Verbot nach Satz 1
Privatrezept Preisbindung gilt, Zuwendungsverbot des § 129 SGB V nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 1 HWG

E-Rezept: Was der Shop technisch braucht

Apotheken geben verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach § 360 Abs. 2 SGB V unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1, also der Telematikinfrastruktur, ab (§ 360 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Für Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung nennt Satz 2 den 1. Juli 2025 als gesetzlichen Termin; nach den Angaben der gematik sind Betäubungsmittelrezepte derzeit noch nicht über das E-Rezept verordnungsfähig, die Pilotierung des E-BtM-Rezepts ist für Anfang 2027 geplant, danach soll die bundesweite Einführung folgen. Die Pflicht entfällt, wenn der elektronische Abruf im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist (Satz 3). Die ärztliche Seite regelt § 360 Abs. 2 Satz 1 SGB V: Vertragsärzte und Zahnärzte müssen Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel danach ab 1. Januar 2022 elektronisch ausstellen; § 360 Abs. 15 SGB V erlaubt dem Bundesministerium für Gesundheit, diese Fristen durch Rechtsverordnung zu verlängern.

Nach der Beschreibung der gematik lösen Kundinnen und Kunden mit der elektronischen Gesundheitskarte oder mit dem Rezeptcode ein, den sie über die App oder als Ausdruck vorlegen; Privatversicherte haben keine elektronische Gesundheitskarte und lösen über die App oder den Ausdruck ein. Die Apotheke ruft die Rezeptdaten aus der Telematikinfrastruktur ab und gibt die Ware vor Ort, per Botendienst oder per Versand ab. Nach den Angaben der gematik ist ein E-Rezept nur einmalig einlösbar, und die Apotheke erkennt beim Abruf, ob es bereits eingelöst wurde. Zur Frist nennt die gematik 28 Tage zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse und danach die Einlösung als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit, den sie mit 92 Kalendertagen nach der Ausstellung angibt; eine Mehrfachverordnung nach § 31 Abs. 1b SGB V, die eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt, darf dagegen bis zu einem Jahr nach dem Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden mit Ablauf von 100 Tagen nach der Dispensierung gelöscht (§ 360 Abs. 11 SGB V).

Für einen eigenen Bestellvorgang im Netz ist § 360 Abs. 16 SGB V die Schranke. Systeme, die den Anwendungsfall der Übermittlung elektronischer Verordnungen oder elektronischer Zugangsdaten außerhalb der Telematikinfrastruktur enthalten, dürfen nicht bereitgestellt und nicht betrieben werden (Satz 1). Ausgenommen sind nach Satz 2 unter anderem Systeme, die eine Apotheke betreibt, um Zugangsdaten direkt von Versicherten entgegenzunehmen, die bei höchstens dieser Hauptapotheke und den zu ihr gehörenden Filialapotheken eingelöst werden können (Nr. 3), sowie Systeme von Anbietern, mit denen Versicherte Zugangsdaten direkt an Apotheken übermitteln, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den BSI-Richtlinien und der Schutzbedarf der Daten eingehalten wird, keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden, der Verzeichnisdienst und die normierten Schnittstellen der gematik genutzt werden, eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter vorhanden ist und ein Antrag bei der gematik gestellt wurde (Nr. 4). Satz 3 stellt für diese Ausnahmen klar, dass § 11 Abs. 1 und 1a ApoG sowie § 31 Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB V zu beachten sind; die letzteren sichern die freie Wahl der Apotheke.

Seit wann das gilt

§ 78 Abs. 1 AMG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Preisspannen und Preise durch Rechtsverordnung festzusetzen; die Arzneimittelpreisverordnung gilt seit 1. Januar 1981 (§ 12 Abs. 1 AMPreisV). Neu sind die Beträge: Das Fixum stieg zum 1. Juli 2026 auf 9 Euro. Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26. Juni 2026 ist am 2. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 195, Artikel 9); es ändert die Arzneimittelpreisverordnung, die Regeln des § 129 SGB V zum Rahmenvertrag und § 12 HWG, nicht aber die Preisbindung oder das Bonusverbot.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Beschlossen, aber noch nicht anwendbar sind zwei Beträge. Das Fixum steigt zum 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro (Artikel 2 der Dritten Verordnung, BGBl. 2026 I Nr. 173). Aus 21 Cent Notdienstzuschlag und 20 Cent Dienstleistungszuschlag wird ein Notdienstzuschlag von 41 Cent (Artikel 3a Nr. 1 ApoVWG). Zugleich ordnet § 3 Abs. 1b AMPreisV, in Kraft seit 1. Oktober 2026, an, dass der Notdienstzuschlag vom 1. Januar 2027 bis zum letzten Tag des Quartals nicht zu erheben ist, das das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20c Abs. 3 Satz 3 ApoG im Bundesanzeiger bekannt gibt. In diesem Zeitraum bleibt es beim relativen Anteil und beim Fixum.

Wer einschreitet

Die Vertragsstrafe, die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 4 Satz 4 SGB V für einen gröblichen oder wiederholten Verstoß gegen die Pflichten aus § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V vorsehen muss, spricht die Stelle aus, die die Vertragspartner im Rahmenvertrag dafür bestimmen; nach Satz 6 regeln sie das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens. Fehlt die Versanderlaubnis, gilt § 5 ApoG entsprechend, und die Behörde hat die Apotheke zu schließen (§ 11b Abs. 3 ApoG); fehlt die Betriebserlaubnis, ist der Betrieb nach § 23 ApoG strafbar. Wer Verschreibungen sammelt oder an Apotheken vermittelt und dafür für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ApoG; die Geldbuße kann bis 20.000 Euro betragen (§ 25 Abs. 3 ApoG).

Checkliste für Ihren Apotheken-Shop

  • Die Versanderlaubnis nach § 11a ApoG deckt den elektronischen Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ab; dafür muss die Apotheke zusätzlich über die geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen (§ 11a Satz 2 ApoG).
  • Rezeptartikel werden ausschließlich mit den Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 AMPreisV abgerechnet; für Stoffe und Zubereitungen gelten §§ 4 und 5 AMPreisV.
  • Kein Rabattcode, kein Bonus, keine Gratiszugabe und kein Punktesystem gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  • Produktseiten für Rezeptartikel enthalten keine Werbung gegenüber Kunden und keine Preisvergleiche.
  • Der Bestellvorgang für E-Rezepte fällt unter eine Ausnahme des § 360 Abs. 16 Satz 2 SGB V, und die freie Apothekenwahl bleibt gewahrt.
  • Der Shop sammelt keine Verschreibungen oder Zugangsdaten für andere Apotheken und fordert für eine Vermittlung keinen Vorteil.

Häufige Fragen

Darf mein Shop E-Rezepte von Kunden annehmen und an eine Apotheke weiterleiten?

Nur in den Grenzen des § 360 Abs. 16 SGB V. Danach ist der Betrieb von Systemen, die die Übermittlung elektronischer Verordnungen oder elektronischer Zugangsdaten außerhalb der Telematikinfrastruktur enthalten, untersagt (Satz 1). Ausgenommen sind nach Satz 2 unter anderem Systeme, die eine Apotheke betreibt, um Zugangsdaten direkt von Versicherten entgegenzunehmen, wenn diese bei höchstens dieser Hauptapotheke und ihren Filialapotheken eingelöst werden (Nr. 3), sowie Systeme von Anbietern, mit denen Versicherte Zugangsdaten direkt an Apotheken übermitteln, wenn der Stand der Technik nach den BSI-Richtlinien und der Schutzbedarf der Daten eingehalten werden, keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden, der Verzeichnisdienst und die normierten Schnittstellen der gematik genutzt werden, eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter vorhanden ist und ein Antrag bei der gematik gestellt wurde (Nr. 4). Für diese Ausnahmen sind nach Satz 3 § 11 Abs. 1 und 1a ApoG sowie § 31 Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB V zu beachten. Wer Verschreibungen sammelt und an Apotheken vermittelt und dafür einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt, annimmt oder gewährt, verstößt gegen § 11 Abs. 1a ApoG.

Gibt es Boni auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel?

Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Rezeptpflicht sind die Preisspannen und Preise der Arzneimittelpreisverordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 4 AMPreisV), und der einheitliche Apothekenabgabepreis gilt nicht, wenn die Abgabe nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (§ 78 Abs. 2 Satz 3 AMG). Ein Preisnachlass ist dort möglich. Eine Werbegabe in Form einer bestimmten Menge gleicher Ware, also etwa drei Packungen zum Preis von zwei, bleibt für apothekenpflichtige Arzneimittel aber unzulässig, weil die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG nach ihrem letzten Halbsatz nicht für Arzneimittel gilt, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist.

Gilt die Preisbindung auch für Privatrezepte?

Ja. Der einheitliche Apothekenabgabepreis gilt für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, unabhängig davon, ob eine Krankenkasse zahlt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG); für Fertigarzneimittel setzen § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV die Zuschläge fest, für Stoffe und Zubereitungen §§ 4 und 5 AMPreisV. Das Zuwendungsverbot des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V betrifft dagegen nur die Abgabe an Versicherte als Sachleistung.

Was passiert, wenn ein Kunde dasselbe E-Rezept in zwei Shops einlöst?

Ein zweites Einlösen ist nicht möglich: Nach den Angaben der gematik ist ein E-Rezept nur einmalig einlösbar, und die Apotheke erkennt beim Abruf, ob das Rezept bereits eingelöst wurde. Für eine gewöhnliche Verordnung gilt nach den Angaben der gematik: 28 Tage zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse einlösbar, danach als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit, den die gematik mit 92 Kalendertagen nach der Ausstellung angibt. Eine Mehrfachverordnung nach § 31 Abs. 1b SGB V, die eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt, darf dagegen bis zu einem Jahr nach dem Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden 100 Tage nach der Dispensierung gelöscht (§ 360 Abs. 11 SGB V).

Quellen

  1. Arzneimittelgesetz (AMG), § 43 ApothekenpflichtBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Arzneimittelgesetz (AMG), § 78 PreiseBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Arzneimittelgesetz (AMG), § 95 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Arzneimittelgesetz (AMG), § 97 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Apothekengesetz (ApoG), § 5 Schließung bei Betrieb ohne ErlaubnisBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Apothekengesetz (ApoG), § 11 Verbot der Zuführung von VerschreibungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Apothekengesetz (ApoG), § 11a Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger ArzneimittelBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Apothekengesetz (ApoG), § 11b Rücknahme und Widerruf der VersanderlaubnisBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Apothekengesetz (ApoG), § 23 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Apothekengesetz (ApoG), § 25 OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), §§ 1 bis 5 in der am 17. Oktober 2026 geltenden Fassung, amtliches PDF mit Vollzitat und StandangabeBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), § 3 Apothekenzuschläge für FertigarzneimittelBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 129 ArzneimittelversorgungBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 31 Arznei- und VerbandmittelBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 360 Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer VerordnungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 7, 10 und 15, Gesamtausgabe mit Vollzitat (zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 195)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) vom 26. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 195 vom 1. Juli 2026, RegelungstextBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  18. Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 173 vom 12. Juni 2026, RegelungstextBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  19. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vom 16. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 266 vom 21. September 2026Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  20. E-Rezept: So funktioniert das E-Rezeptgematik GmbH · abgerufen am
  21. E-Rezept für Apothekengematik GmbH · abgerufen am
  22. E-Rezept: Häufige Fragen zum E-Rezept (FAQ), unter anderem zu Betäubungsmittelrezepten, Gültigkeit und Mehrfachverordnungengematik GmbH · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's