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Verfahrensdokumentation für den Onlineshop: Aufbau und Inhalt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für einen Onlineshop in Deutschland verlangt die Finanzverwaltung je DV-System eine Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 151). Sie beschreibt, wie Bestellungen, Rechnungen, Zahlungen und Belege entstehen, verarbeitet, gespeichert und ausgewertet werden, und besteht in der Regel aus allgemeiner, Anwender-, technischer System- und Betriebsdokumentation (Rz. 153). Der Umfang folgt der Komplexität des Betriebs; die Pflicht setzt Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht voraus.

Das Wichtigste

  • Gilt für jeden Onlineshop mit Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht in Deutschland, der ein DV-System einsetzt; je DV-System eine Dokumentation (GoBD Rz. 151).
  • Grundlage sind die GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, anzuwenden auf Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025.
  • Nach Rz. 153 besteht die Dokumentation in der Regel aus vier Teilen: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation, Betriebsdokumentation.
  • Das beschriebene Verfahren muss dem tatsächlich eingesetzten voll entsprechen; Änderungen sind zu versionieren und mit Änderungshistorie vorzuhalten (Rz. 154).
  • Eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation ist allein kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, soweit Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind (Rz. 155).
  • Auf Verlangen sind die Teile der Verfahrensdokumentation bereitzustellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen (Rz. 160).

Was Sie vorab brauchen

Der Ablauf setzt einen Onlineshop mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland voraus, der buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig ist und mindestens ein Datenverarbeitungssystem einsetzt. Österreich und die Schweiz haben eigene Aufzeichnungsregeln; dieser Artikel behandelt nur die deutsche Rechtslage.

Legen Sie vor dem Schreiben bereit:

  • eine Liste der eingesetzten DV-Systeme: Shopsystem, Warenwirtschaft oder ERP, Buchhaltung, Zahlungsdienstleister, Versand- und Fulfillment-Schnittstelle, Archiv,
  • je System die laufende Version und die Person, die es betreut,
  • die Belegkette einer typischen Bestellung: Bestellung, Zahlung, Rechnung, Versand, Retoure oder Gutschrift, Buchung,
  • die beteiligten Konten, Nummernkreise und Steuerfälle,
  • die Aufbewahrungsfristen, wie sie in GoBD-Aufbewahrung im Onlineshop beschrieben sind.

Der Umfang steht nicht fest. Nach GoBD Rz. 151 richtet er sich danach, was zum Verständnis des DV-Verfahrens, der Bücher und der aufbewahrten Unterlagen notwendig ist; die Ausgestaltung hängt von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur und dem eingesetzten System ab.

Schritt für Schritt: von der Systemliste zur versionierten Dokumentation

  1. DV-Systeme auflisten und abgrenzen. Notieren Sie für jedes System, welche aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten es erzeugt oder verarbeitet. Ergebnis: eine Systemlandkarte, in der kein System fehlt, das Bestell-, Zahlungs- oder Buchungsdaten führt.
  2. Belegkette aufnehmen. Verfolgen Sie eine reale Bestellung von Eingang bis Buchung und halten Sie fest, wo Daten entstehen, wo sie gespeichert werden und wer sie ändern darf. Die Dokumentation beschreibt nach Rz. 152 den gewollten Prozess von der Entstehung der Information über Indizierung, Verarbeitung und Speicherung bis zur Reproduktion.
  3. Rollen und Kontrollen beschreiben. Halten Sie fest, wer Bestellungen anlegt, Preise ändert, Rechnungen storniert, Gutschriften freigibt und Rechte vergibt. Zugangs- und Zugriffsberechtigungen, Funktionstrennungen sowie Erfassungs-, Abstimmungs- und Verarbeitungskontrollen gehören zum Kontrollsystem, und dessen Beschreibung ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation (Rz. 100 bis 102). Ein Rollenkonzept finden Sie unter Zugriffe und Rechte im Shop.
  4. Die vier Teile befüllen. Nutzen Sie die Gliederung im nächsten Abschnitt. Ergebnis: ein Dokument, in dem jedes Kapitel mit Inhalt gefüllt oder als nicht einschlägig gekennzeichnet ist.
  5. Versionieren. Jede Änderung wird eine neue Version mit Datum, verantwortlicher Person und kurzer Begründung. Nach Rz. 154 muss das beschriebene Verfahren dem tatsächlich eingesetzten voll entsprechen, und die Änderungshistorie muss nachvollziehbar bleiben.
  6. Bei Änderungen nachziehen. Nach einem Update, einem neuen Zahlungsdienstleister, einem Wechsel der Buchhaltung oder einem Shopwechsel prüfen Sie die betroffenen Kapitel. Für die Datenübernahme beim Wechsel siehe Datenmigration beim Shopwechsel, für den Ablauf der Updates Updates und Wartung des Shopsystems.

Die Gliederung mit shoptypischen Kapiteln

Die Gliederung folgt den vier Teilen aus GoBD Rz. 153. Die folgenden Kapitel zeigen, was ein Onlineshop in jedem Teil beschreibt; die Zuordnung der Shop-Inhalte ist ein Vorschlag der Redaktion.

Allgemeine Beschreibung

  • Zweck und Geltungsbereich: welche Systeme und welche Aufzeichnungen erfasst sind
  • Unternehmen, Standorte, Buchhaltung und Steuerberatung
  • Systemlandkarte über Shop, Warenwirtschaft, Zahlungsdienstleister, Versand, Buchhaltung und Archiv
  • Belegkette von der Bestellung bis zur Buchung mit den beteiligten Systemen
  • Konten, Nummernkreise, Steuerfälle
  • Rollen, Vertretungen und Verantwortlichkeiten

Anwenderdokumentation

  • Wer Bestellungen, Rechnungen, Gutschriften und Stornos anlegt
  • Erfassungsregeln: Pflichtfelder, Steuersatz je Produkt, Behandlung von Versandkosten, Gutscheinen und digitalen Produkten
  • Verknüpfung der Belege untereinander: Bestellung, Zahlung, Rechnung, Versand
  • Freigaben, Funktionstrennung, Vier-Augen-Kontrollen
  • Umgang mit Retouren, Teilstornos und Nachfakturierung
  • Fehlerprotokoll; spätere Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache der Änderung nicht verdecken (Rz. 111)

Technische Systemdokumentation

  • Versionen und Update-Historie von Shop, Warenwirtschaft und Buchhaltung (Programmidentität, Rz. 154)
  • Schnittstellen: Richtung, Format, Frequenz und Fehlerbehandlung
  • Datenfelder und Schlüssel, soweit sie die Buchung betreffen
  • Formate und Konvertierungen, etwa die Aufbewahrung der E-Rechnung im strukturierten Format (Rz. 131 und 135)
  • Historie von Stammdaten wie Preisen, Steuersätzen und Ländereinstellungen (Rz. 111)
  • Archivtechnik: Sperren, Festschreibungen, Protokollierung, Versionierung (Rz. 110)

Betriebsdokumentation

  • Ablage, Aufbewahrungsort und Zugriffsberechtigungen
  • Datensicherung und Wiederherstellung (Rz. 103 bis 106)
  • Lesbarmachung und Datenzugriff
  • Aussonderung und Löschung nach Fristablauf
  • Behandlung von Störungen und Ausfällen
  • Systemwechsel und Datenmigration (Rz. 142)
  • Versionen und Änderungshistorie der Dokumentation selbst (Rz. 154)

Für wen die Anforderung gilt und wie weit sie reicht

Die Anforderung trifft jedes DV-System, das für den Shop aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Daten verarbeitet. Betreibt ein Dienstleister das System, ändert das nichts an der Aufbewahrungspflicht des Shops; befinden sich die Daten bei einem Dritten, hat dieser der Finanzbehörde Einsicht zu gewähren oder sie nach ihren Vorgaben auszuwerten (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO). Betreibt der Shop ein einziges System, deckt die Dokumentation dieses ab; kommen Marktplatzanbindung, Warenwirtschaft oder ein Fulfillment-Dienstleister hinzu, kommt je System ein Teil hinzu (Rz. 151).

Ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht auch keine Aufbewahrungspflicht; das stellt das Bayerische Landesamt für Steuern für Steuerpflichtige ohne Pflichten nach § 140 AO, § 141 AO, § 147a AO oder anderen Vorschriften fest. Für einen Kleinunternehmer, dessen Jahresumsatz die Vorjahresgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht übersteigt und der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sind die Anforderungen nach GoBD Rz. 15 in der ab 1. April 2024 geltenden Fassung auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.

Die Rechtsfolge ist gestuft. Eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation ist nach Rz. 155 allein kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, der zum Verwerfen der Buchführung führt, solange sie Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt. Auf Verlangen der Finanzbehörde sind die Teile der Dokumentation bereitzustellen, die den vollständigen Systemüberblick ermöglichen (Rz. 160). Können Sie Bücher oder Aufzeichnungen, die Sie führen müssen, nicht vorlegen, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 Abs. 2 AO).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Vergleichen Sie die Kapitel mit der Systemliste: Für jedes DV-System gibt es einen beschriebenen Ablauf (Rz. 151).
  2. Lesen Sie die Belegkette an einer echten Bestellung nach und finden Sie jeden Schritt im Text, auch den Fall einer Bestellung, die zu keiner Rechnung geführt hat (Rz. 152).
  3. Prüfen Sie die Programmidentität: Stehen in der technischen Systemdokumentation die Versionen, die heute tatsächlich laufen (Rz. 154)?
  4. Suchen Sie in der Änderungshistorie eine ältere Änderung und prüfen Sie, ob alte und neue Fassung unterscheidbar sind (Rz. 154).
  5. Lassen Sie eine Person, die den Shop nicht kennt, die Dokumentation lesen und eine Buchung nachvollziehen. Nach § 145 Abs. 1 AO und Rz. 151 muss das in angemessener Zeit gelingen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Dokumentation passt nicht mehr zum System Ein Update oder eine neue Schnittstelle wurde nicht nachgetragen Betroffenes Kapitel prüfen und als neue Version erfassen (Rz. 154)
Die Unterlagen beschränken sich auf Screenshots der Herstelleroberfläche Die eigenen Abläufe und Rollen fehlen Allgemeine Beschreibung, Anwender- und Betriebsdokumentation aus dem eigenen Prozess ergänzen (Rz. 153)
Die Steuerberatung findet den Exportweg nicht Der Datenexport ist nirgends beschrieben Export in der technischen und der Betriebsdokumentation festhalten; siehe Shop-Buchhaltung an den Steuerberater übergeben
Nach dem Shopwechsel fehlen Altdaten Das Altsystem wurde ohne gleichwertige Datenübernahme abgeschaltet Daten gleichwertig migrieren oder das Altsystem vorhalten (Rz. 142 und 143)
Zwei Fassungen widersprechen sich Versionen wurden ohne Historie überschrieben Versionierte Ablage mit nachvollziehbarer Änderungshistorie (Rz. 154)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ziehen Sie Ihre Steuerberatung hinzu, wenn Sie wegen der Grenzen des § 141 AO Bücher führen müssen, wenn mehrere Systeme, Marktplätze oder Zahlungsdienstleister mit Sammelauszahlungen im Spiel sind oder wenn ein Systemwechsel ansteht. Sie kann Kontenrahmen, Nummernkreise und Kontierung liefern und die Beschreibung prüfen; die Abläufe im Shop beschreiben Sie selbst. Wie aus den Shopbelegen die laufende Buchhaltung wird, steht in Buchhaltung für Onlinehändler.

Häufige Fragen

Muss jeder Onlineshop eine Verfahrensdokumentation haben?

Nein, nicht jeder. Die Anforderung knüpft an die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht an und gilt für die eingesetzten DV-Systeme. Ein Shop ohne solche Pflichten muss die Unterlagen nicht aufbewahren; ein Kleinunternehmer, dessen Jahresumsatz die Vorjahresgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht übersteigt und der per Einnahmen-Überschussrechnung abrechnet, darf die Anforderungen nach GoBD Rz. 15 auch mit Blick auf seine Unternehmensgröße bewerten.

Reicht die Dokumentation des Shopsystem-Herstellers?

Für den technischen Teil kann sie die Grundlage sein. Die allgemeine Beschreibung, die Anwender- und die Betriebsdokumentation beschreiben aber Ihre eigenen Abläufe: welche Rollen Rechnungen anlegen, wer Gutschriften freigibt, wie Belege abgelegt und wie Störungen behandelt werden. Diese Teile verfassen Sie selbst (GoBD Rz. 153).

Wie oft muss ich die Dokumentation aktualisieren?

Bei jeder Änderung, die den beschriebenen Ablauf betrifft, also bei Updates, neuen Schnittstellen, einem anderen Zahlungsdienstleister oder einem Systemwechsel. Nach GoBD Rz. 154 muss das beschriebene Verfahren dem tatsächlich eingesetzten voll entsprechen; Änderungen müssen versioniert und mit nachvollziehbarer Änderungshistorie vorgehalten werden.

Was passiert bei einer Außenprüfung ohne Verfahrensdokumentation?

Eine fehlende oder ungenügende Dokumentation ist allein kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, soweit Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind (GoBD Rz. 155). Die Finanzbehörde kann aber die Teile verlangen, die den Systemüberblick ermöglichen (Rz. 160), und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn Sie Bücher oder Aufzeichnungen, die Sie führen müssen, nicht vorlegen können (§ 162 Abs. 2 AO).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 162 Schätzung von BesteuerungsgrundlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  6. GoBD, Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, GZ IV D 2 - S 0316/21/10001 :002, amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  7. GoBD, 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088, amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  8. Außenprüfung: GoBD, elektronische Kassensysteme und Aufbewahrung, amtliche DokumentenlisteBayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am