Datenmigration beim Shopwechsel: Kunden, Bestellungen, Produkte
Kurz gesagt
Beim Shopwechsel übernehmen Sie Produkt-, Kunden- und Bestelldaten nur, soweit Zweck und Aufbewahrungspflicht sie tragen (Deutschland und Österreich: DSGVO; Schweiz: DSG). Rechnungen und Buchungsbelege bleiben acht Jahre in Deutschland, sieben in Österreich und zehn in der Schweiz aufbewahrungspflichtig; die Fristen sind Regelfristen, in Deutschland läuft die Frist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO), in Österreich, solange sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB). Kennwörter lassen sich nicht umrechnen: Enthält der Export nur Hashwerte, muss das neue System das alte Verfahren prüfen können, sonst setzen alle Konten ein neues Kennwort.
Das Wichtigste
- Was mitgeht, entscheidet der Zweck: nur notwendige Daten übernehmen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO für Deutschland und Österreich; Art. 6 Abs. 2 bis 4 DSG für die Schweiz).
- Rechnungen und Buchungsbelege bleiben nach dem Wechsel aufbewahrungspflichtig: acht Jahre in Deutschland, sieben in Österreich, zehn in der Schweiz; das sind Regelfristen, in Deutschland verlängert § 147 Abs. 3 Satz 5 AO die Frist, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, in Österreich § 132 Abs. 1 BAO und § 212 Abs. 1 UGB, solange sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind.
- Enthält der Export ein Hashfeld, steht dort der Hashwert einer Einwegfunktion; ohne das Kennwort lässt sich kein anderes Hashverfahren berechnen, deshalb prüfen Sie zuerst, ob das Zielsystem das alte Verfahren versteht.
- Der neue Dienstleister ist Auftragsverarbeiter, wenn er Kundendaten für Sie bearbeitet: Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Deutschland, Österreich), Übertragung nach Art. 9 DSG (Schweiz).
- Erledigte Löschungen dürfen beim Import nicht wieder aufleben; prüfen Sie die Löschliste gegen die Importdatei.
- In Deutschland greift die Erleichterung des § 147 Abs. 6 Satz 5 AO für den Altbestand erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung und nur, sofern noch keine Außenprüfung begonnen wurde.
Ein Systemwechsel bringt Daten zusammen, die nicht zueinander passen müssen: Der Altbestand hat andere Feldnamen, Formate und Pflichtfelder als der neue Shop. Die folgenden Schritte legen zuerst fest, welche Daten mitgehen, ordnen sie Feld für Feld zu und sichern ab, was zur Aufbewahrung oder zur Löschung ansteht.
Was Sie vorab brauchen
- eine Liste aller Datengruppen des Altshops: Produkte, Kundenkonten, Bestellungen, Rechnungen, Gutscheine, Inhalte, Bewertungen
- je Datengruppe die Anzahl der Datensätze als Maßstab für den Abgleich
- die Feldlisten beider Systeme und die Importvorgaben des Zielsystems aus dessen Dokumentation
- einen vollständigen Export, keine Stichprobe
- zwei Zuständigkeiten: eine Person für den Wegfall von Daten, eine für Datenschutz und Aufbewahrung
Termine, Weiterleitungen und Rückweg: Shopsystem wechseln: Ablauf und Zeitplan.
Welche Daten mitgehen und welche bleiben
Archiv heißt: Die Daten verlassen den Shop, bleiben aber während der Aufbewahrungsfrist lesbar; in Deutschland müssen sie jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar bleiben (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO).
| Datengruppe | In den neuen Shop? | Bedingung |
|---|---|---|
| Produkte, Varianten, Preise | ja, vollständig | Steuersätze und Preise je Land gegen die Dokumentation des Zielsystems prüfen und in der Feldzuordnung festhalten |
| Bestände | ja, als Stichtagswert | Bewegungen nach dem Export nachbuchen |
| Kundenkonten | ja, wenn ein Zweck bleibt | Konten ohne offenen Vorgang auf Löschreife prüfen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO; Art. 6 Abs. 4 DSG) |
| Bestellhistorie | ja oder ins Archiv | Belege bleiben während der Aufbewahrungsfrist lesbar: in Deutschland jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar zu machen und maschinell auswertbar (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO), in Österreich in vollständiger, geordneter und inhaltsgleicher Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO), in der Schweiz jederzeit wieder lesbar (Art. 958f Abs. 3 OR) |
| Zahlungsreferenzen | ja, ohne Kartennummern | nur die Referenz des Zahlungsdienstleisters übernehmen |
| Gutscheine, Warenkörbe, Sitzungsdaten | nur mit Restwert | abgelaufene Gutscheine und Sitzungsdaten nicht übernehmen |
| Inhalte, Bilder, Bewertungen | ja, nach Rechteprüfung | Nutzungsrechte an Bildern und Bewertungen klären |
Jede gestrichene Zeile braucht eine Entscheidung mit Datum: Löschung nach Zweckwegfall (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für Deutschland und Österreich; Art. 6 Abs. 4 DSG für die Schweiz), Aufnahme ins Archiv oder Übergabe an die Buchhaltung. Ohne Eintrag wird sie beim Abschalten übersehen.
Die Feldzuordnung: Vorlage zum Ausfüllen
Eine Zeile je Feld, das zwischen den Systemen wandert; die Vorlage wird vor dem Export gefüllt.
| Spalte | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Quellfeld | Datei und Feldname im Export | kunden.csv, Spalte email |
| Zielfeld | Feldname im Zielsystem | user.email_address |
| Datentyp und Format | Text, Zahl, Datum, Mehrfachwert | Text, 255 Zeichen |
| Pflichtfeld im Ziel | ja oder nein | ja |
| Transformationsregel | was mit dem Wert geschieht | Leerzeichen entfernen, klein schreiben |
| Prüfregel | woran ein gültiger Wert erkennbar ist | genau ein @ und eine gültige Domain |
| Herkunft | woher der Wert stammt und seit wann | Kundenkonto, seit 2019 |
| Verantwortlich | ein Name | M. Berger |
Die Formatregeln dieser Vorlage sind redaktionelle Vorgaben: Datum als JJJJ-MM-TT, ein Dezimaltrennzeichen für alle Zahlenfelder, Text in UTF-8, Postleitzahlen und Telefonnummern als Text, Mehrfachwerte in einer eigenen Spalte. Ein Zahlenfeld verliert führende Nullen, ein gemischtes Datumsformat vertauscht Tag und Monat.
Was Sie mit Kennwörtern machen
Ob ein Altsystem Kennwörter ausgibt, steht in dessen Dokumentation; ein Klartextkennwort gehört nicht in den Export. Enthält der Export ein Hashfeld, steht dort der Hashwert eines Verfahrens, das sich nicht umrechnen lässt: Ein Hashwert ist das Ergebnis einer Einwegfunktion, er lässt sich berechnen, aber nicht in das Kennwort zurückrechnen (BSI, Technische Richtlinie TR-02102-1, Version 2026-01, Begriffsbestimmungen Hashfunktion und Einwegfunktion); ein Salt, eine zufällige Zeichenfolge vor der Berechnung, erschwert vorberechnete Tabellen (ebd., Begriffsbestimmungen Salt und Regenbogentabelle). Die Richtlinie bindet nur, wo Recht oder Vertrag auf sie verweist.
Zwei Wege bleiben:
- Ein im Export vorhandenes Hashfeld übernehmen, wenn das Zielsystem dasselbe Verfahren prüfen kann; klären Sie das schriftlich und nehmen Sie das Hashfeld in den Export auf.
- Kennwort neu setzen: Sie versenden an jedes Konto einen Link zum Zurücksetzen; dieser Weg bleibt, wenn das Zielsystem das alte Verfahren nicht prüfen kann.
Für Deutschland und Österreich verlangt Art. 32 Abs. 1 DSGVO Maßnahmen nach dem Stand der Technik und nennt in Buchstabe a Pseudonymisierung und Verschlüsselung; in der Schweiz verlangen Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 DSG eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Ein Klartextfeld mit Kennwörtern übernehmen Sie nicht. Redaktionelle Empfehlung: Setzen Sie beim Wechsel alle Kennwörter neu, auch wenn die Hashwerte passen; der Reset prüft zugleich die Anmeldung.
Schritt für Schritt: von der Bestandsaufnahme zum Probeimport
Schritt 1: Datenbestand inventarisieren
Zählen Sie je Datengruppe die Datensätze und halten Sie fest, wo der führende Bestand liegt: im Shop, in der Warenwirtschaft oder bei einem Dienstleister. Ergebnis: eine Liste mit Anzahl, Format und Zuständigkeit.
Schritt 2: Umfang festlegen
Streichen Sie, was der neue Zweck nicht trägt, und notieren Sie zu jeder gestrichenen Gruppe das Löschdatum. Was eine Aufbewahrungspflicht trägt, wandert ins Archiv statt in den Shop und bleibt dort bis zum Fristende lesbar; in Deutschland muss der Bestand jederzeit verfügbar bleiben, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO); die Fristen stehen im Ländervergleich.
Schritt 3: Feldzuordnung ausfüllen
Arbeiten Sie die Vorlage Zeile für Zeile ab und prüfen Sie Feldnamen und Pflichtfelder gegen die Dokumentation des Zielsystems. Was keine Zeile hat, wird nicht importiert.
Schritt 4: Export erzeugen und Probeimport fahren
Exportieren Sie in einem Lauf, notieren Sie Prüfsumme und Uhrzeit und importieren Sie in die Testumgebung. Vergleichen Sie dann die Anzahl der Datensätze mit der Inventarliste und arbeiten Sie die Prüfliste ab.
Schritt 5: Kennwörter und Zugänge regeln
Wählen Sie den Weg aus dem vorigen Abschnitt und testen Sie an zehn Konten: Anmeldung, Kennwort-Reset, Bestellhistorie, Adressänderung.
Schritt 6: Altbestand sichern und abschließen
In Deutschland müssen die Daten nach § 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar bleiben; für mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Unterlagen kann die Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen, eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben oder eine Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format verlangen. Die Erleichterung des § 147 Abs. 6 Satz 5 AO greift erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung und nur, sofern noch keine Außenprüfung begonnen wurde. Ziehen Sie am Umschalttag einen Nachtragsexport und schließen Sie dann die alten Zugänge.
Datenqualität prüfen
Die Prüfliste läuft nach dem Probeimport und nach dem Umschalten.
| Prüfung | Regel | Typischer Fund |
|---|---|---|
| Vollständigkeit | Anzahl Datensätze je Gruppe wie in der Inventarliste | Export endet bei 10.000 Zeilen |
| Pflichtfelder | kein Pflichtfeld leer, Länge und Zeichensatz passen | E-Mail leer bei reinen Gastbestellungen |
| Eindeutigkeit | E-Mail und Kundennummer kommen je einmal vor | zwei Konten, dieselbe E-Mail, Anmeldung im falschen Konto |
| Referenzen | jede Bestellposition hat eine Bestellung und ein Produkt | Position zeigt auf ein nicht importiertes Produkt |
| Datum | Bestelldatum nicht nach dem Versanddatum, einheitliches Format | 03/04/2026 lässt Tag und Monat offen |
| Zeichen | Umlaute, Akzente und Emoji unverändert | Zeichenmuster statt “Müller” |
| Aufbewahrung | Rechnungen und Buchungsbelege vollständig, Summen stimmen | Export endet vor dem letzten Rechnungsjahr |
| Löschungen | erledigte Löschungen nicht erneut importiert | gelöschtes Konto lebt nach dem Import wieder auf |
Ländervergleich: Aufbewahrung und Datenschutz
| Punkt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Rechnungen und Buchungsbelege | acht Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG); die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO) | sieben Jahre (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB); darüber hinaus, solange die Bücher und Belege für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB) | zehn Jahre (Art. 958f Abs. 1 OR; Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR) |
| Fristbeginn | Schluss des Kalenderjahres des Belegs (§ 147 Abs. 4 AO) | Schluss des Kalenderjahres (§ 132 Abs. 1 BAO) | Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR) |
| Datenschutz für Kundendaten | DSGVO (Art. 5 und 6) | DSGVO (Art. 5 und 6) | DSG (Art. 6), in Kraft seit 1. September 2023 |
| Auftragsverarbeitung | Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO | Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO | Art. 9 DSG, Weiterübertragung nur mit Genehmigung |
| Auskunft | Art. 15 DSGVO | Art. 15 DSGVO | Art. 25 DSG |
| Herausgabe in einem gängigen elektronischen Format | Art. 20 Abs. 1 DSGVO, nur für Daten, die die Person bereitgestellt hat und die automatisiert auf Vertrags- oder Einwilligungsbasis verarbeitet werden | Art. 20 Abs. 1 DSGVO, gleiche Voraussetzungen | Art. 28 Abs. 1 DSG, gleiche Voraussetzungen |
Die Schweizer Spalte folgt dem DSG und dem OR; die DSGVO gilt auch für einen in der Schweiz niedergelassenen Verantwortlichen, wenn er Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten in der Union beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). In Deutschland gilt die Achtjahresfrist seit 1. Januar 2025 auch für Unterlagen, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO, Art. 95 EGHGB, § 27 Abs. 40 UStG).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Schlagen Sie 20 Kundenkonten und 20 Bestellungen von Hand nach: Adresse, Bestellsumme, Positionen, Datum, Beleg.
- Vergleichen Sie die Summe der importierten Bestellungen je Jahr mit der Buchhaltung des Altsystems.
- Testen Sie an zehn Konten Anmeldung, Kennwort-Reset und Bestellhistorie und prüfen Sie den Herausgabeweg: Können Kundinnen die Daten, die sie bereitgestellt haben und die automatisiert auf Vertrags- oder Einwilligungsbasis verarbeitet werden, in einem gängigen elektronischen Format erhalten (Deutschland und Österreich: Art. 20 Abs. 1 DSGVO; Schweiz: Art. 28 Abs. 1 DSG)? Die Auskunft über die verarbeiteten Daten ist davon getrennt (Art. 15 DSGVO; in der Schweiz Art. 25 DSG).
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Behebung |
|---|---|---|
| Anmeldung schlägt fehl | Hashverfahren nicht unterstützt oder Hashfeld fehlt im Export | Kennwort-Reset für alle Konten einrichten und erneut testen |
| Doppelte Kundendaten | dieselbe E-Mail in zwei Konten | Dublettenliste vor dem Import bereinigen und zusammenführen |
| Alte Rechnungen nicht auffindbar | Altbestand abgeschaltet, Belege nicht übernommen | Belege aus der Datensicherung holen und während der Frist verfügbar und lesbar vorhalten (in Deutschland zusätzlich jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar zu machen und maschinell auswertbar nach § 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO) |
| Verwaiste Bestellpositionen | Produkt nicht importiert oder Zuordnung falsch | Zeile in der Feldzuordnung korrigieren, Import wiederholen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
- Wenn Rechnungen, Buchhaltung oder Umsatzsteuer betroffen sind; das gehört zur Steuerberatung.
- Wenn Kundendaten ins Ausland wandern, ein Auftragsverarbeitungsvertrag fehlt oder Lösch- und Auskunftsersuchen offen sind; das gehört zur Rechts- oder Datenschutzberatung.
- Wenn der Altbestand stark angepasst wurde oder mehrere Systeme dieselben Kunden führen; die Bestellhistorie führt dann die Warenwirtschaft.