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Datenmigration beim Shopwechsel: Kunden, Bestellungen, Produkte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Shopwechsel übernehmen Sie Produkt-, Kunden- und Bestelldaten nur, soweit Zweck und Aufbewahrungspflicht sie tragen (Deutschland und Österreich: DSGVO; Schweiz: DSG). Rechnungen und Buchungsbelege bleiben acht Jahre in Deutschland, sieben in Österreich und zehn in der Schweiz aufbewahrungspflichtig; die Fristen sind Regelfristen, in Deutschland läuft die Frist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO), in Österreich, solange sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB). Kennwörter lassen sich nicht umrechnen: Enthält der Export nur Hashwerte, muss das neue System das alte Verfahren prüfen können, sonst setzen alle Konten ein neues Kennwort.

Das Wichtigste

  • Was mitgeht, entscheidet der Zweck: nur notwendige Daten übernehmen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO für Deutschland und Österreich; Art. 6 Abs. 2 bis 4 DSG für die Schweiz).
  • Rechnungen und Buchungsbelege bleiben nach dem Wechsel aufbewahrungspflichtig: acht Jahre in Deutschland, sieben in Österreich, zehn in der Schweiz; das sind Regelfristen, in Deutschland verlängert § 147 Abs. 3 Satz 5 AO die Frist, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, in Österreich § 132 Abs. 1 BAO und § 212 Abs. 1 UGB, solange sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind.
  • Enthält der Export ein Hashfeld, steht dort der Hashwert einer Einwegfunktion; ohne das Kennwort lässt sich kein anderes Hashverfahren berechnen, deshalb prüfen Sie zuerst, ob das Zielsystem das alte Verfahren versteht.
  • Der neue Dienstleister ist Auftragsverarbeiter, wenn er Kundendaten für Sie bearbeitet: Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Deutschland, Österreich), Übertragung nach Art. 9 DSG (Schweiz).
  • Erledigte Löschungen dürfen beim Import nicht wieder aufleben; prüfen Sie die Löschliste gegen die Importdatei.
  • In Deutschland greift die Erleichterung des § 147 Abs. 6 Satz 5 AO für den Altbestand erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung und nur, sofern noch keine Außenprüfung begonnen wurde.

Ein Systemwechsel bringt Daten zusammen, die nicht zueinander passen müssen: Der Altbestand hat andere Feldnamen, Formate und Pflichtfelder als der neue Shop. Die folgenden Schritte legen zuerst fest, welche Daten mitgehen, ordnen sie Feld für Feld zu und sichern ab, was zur Aufbewahrung oder zur Löschung ansteht.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Liste aller Datengruppen des Altshops: Produkte, Kundenkonten, Bestellungen, Rechnungen, Gutscheine, Inhalte, Bewertungen
  • je Datengruppe die Anzahl der Datensätze als Maßstab für den Abgleich
  • die Feldlisten beider Systeme und die Importvorgaben des Zielsystems aus dessen Dokumentation
  • einen vollständigen Export, keine Stichprobe
  • zwei Zuständigkeiten: eine Person für den Wegfall von Daten, eine für Datenschutz und Aufbewahrung

Termine, Weiterleitungen und Rückweg: Shopsystem wechseln: Ablauf und Zeitplan.

Welche Daten mitgehen und welche bleiben

Archiv heißt: Die Daten verlassen den Shop, bleiben aber während der Aufbewahrungsfrist lesbar; in Deutschland müssen sie jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar bleiben (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO).

Datengruppe In den neuen Shop? Bedingung
Produkte, Varianten, Preise ja, vollständig Steuersätze und Preise je Land gegen die Dokumentation des Zielsystems prüfen und in der Feldzuordnung festhalten
Bestände ja, als Stichtagswert Bewegungen nach dem Export nachbuchen
Kundenkonten ja, wenn ein Zweck bleibt Konten ohne offenen Vorgang auf Löschreife prüfen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO; Art. 6 Abs. 4 DSG)
Bestellhistorie ja oder ins Archiv Belege bleiben während der Aufbewahrungsfrist lesbar: in Deutschland jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar zu machen und maschinell auswertbar (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO), in Österreich in vollständiger, geordneter und inhaltsgleicher Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO), in der Schweiz jederzeit wieder lesbar (Art. 958f Abs. 3 OR)
Zahlungsreferenzen ja, ohne Kartennummern nur die Referenz des Zahlungsdienstleisters übernehmen
Gutscheine, Warenkörbe, Sitzungsdaten nur mit Restwert abgelaufene Gutscheine und Sitzungsdaten nicht übernehmen
Inhalte, Bilder, Bewertungen ja, nach Rechteprüfung Nutzungsrechte an Bildern und Bewertungen klären

Jede gestrichene Zeile braucht eine Entscheidung mit Datum: Löschung nach Zweckwegfall (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für Deutschland und Österreich; Art. 6 Abs. 4 DSG für die Schweiz), Aufnahme ins Archiv oder Übergabe an die Buchhaltung. Ohne Eintrag wird sie beim Abschalten übersehen.

Die Feldzuordnung: Vorlage zum Ausfüllen

Eine Zeile je Feld, das zwischen den Systemen wandert; die Vorlage wird vor dem Export gefüllt.

Spalte Inhalt Beispiel
Quellfeld Datei und Feldname im Export kunden.csv, Spalte email
Zielfeld Feldname im Zielsystem user.email_address
Datentyp und Format Text, Zahl, Datum, Mehrfachwert Text, 255 Zeichen
Pflichtfeld im Ziel ja oder nein ja
Transformationsregel was mit dem Wert geschieht Leerzeichen entfernen, klein schreiben
Prüfregel woran ein gültiger Wert erkennbar ist genau ein @ und eine gültige Domain
Herkunft woher der Wert stammt und seit wann Kundenkonto, seit 2019
Verantwortlich ein Name M. Berger

Die Formatregeln dieser Vorlage sind redaktionelle Vorgaben: Datum als JJJJ-MM-TT, ein Dezimaltrennzeichen für alle Zahlenfelder, Text in UTF-8, Postleitzahlen und Telefonnummern als Text, Mehrfachwerte in einer eigenen Spalte. Ein Zahlenfeld verliert führende Nullen, ein gemischtes Datumsformat vertauscht Tag und Monat.

Was Sie mit Kennwörtern machen

Ob ein Altsystem Kennwörter ausgibt, steht in dessen Dokumentation; ein Klartextkennwort gehört nicht in den Export. Enthält der Export ein Hashfeld, steht dort der Hashwert eines Verfahrens, das sich nicht umrechnen lässt: Ein Hashwert ist das Ergebnis einer Einwegfunktion, er lässt sich berechnen, aber nicht in das Kennwort zurückrechnen (BSI, Technische Richtlinie TR-02102-1, Version 2026-01, Begriffsbestimmungen Hashfunktion und Einwegfunktion); ein Salt, eine zufällige Zeichenfolge vor der Berechnung, erschwert vorberechnete Tabellen (ebd., Begriffsbestimmungen Salt und Regenbogentabelle). Die Richtlinie bindet nur, wo Recht oder Vertrag auf sie verweist.

Zwei Wege bleiben:

  1. Ein im Export vorhandenes Hashfeld übernehmen, wenn das Zielsystem dasselbe Verfahren prüfen kann; klären Sie das schriftlich und nehmen Sie das Hashfeld in den Export auf.
  2. Kennwort neu setzen: Sie versenden an jedes Konto einen Link zum Zurücksetzen; dieser Weg bleibt, wenn das Zielsystem das alte Verfahren nicht prüfen kann.

Für Deutschland und Österreich verlangt Art. 32 Abs. 1 DSGVO Maßnahmen nach dem Stand der Technik und nennt in Buchstabe a Pseudonymisierung und Verschlüsselung; in der Schweiz verlangen Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 DSG eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Ein Klartextfeld mit Kennwörtern übernehmen Sie nicht. Redaktionelle Empfehlung: Setzen Sie beim Wechsel alle Kennwörter neu, auch wenn die Hashwerte passen; der Reset prüft zugleich die Anmeldung.

Schritt für Schritt: von der Bestandsaufnahme zum Probeimport

Schritt 1: Datenbestand inventarisieren

Zählen Sie je Datengruppe die Datensätze und halten Sie fest, wo der führende Bestand liegt: im Shop, in der Warenwirtschaft oder bei einem Dienstleister. Ergebnis: eine Liste mit Anzahl, Format und Zuständigkeit.

Schritt 2: Umfang festlegen

Streichen Sie, was der neue Zweck nicht trägt, und notieren Sie zu jeder gestrichenen Gruppe das Löschdatum. Was eine Aufbewahrungspflicht trägt, wandert ins Archiv statt in den Shop und bleibt dort bis zum Fristende lesbar; in Deutschland muss der Bestand jederzeit verfügbar bleiben, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO); die Fristen stehen im Ländervergleich.

Schritt 3: Feldzuordnung ausfüllen

Arbeiten Sie die Vorlage Zeile für Zeile ab und prüfen Sie Feldnamen und Pflichtfelder gegen die Dokumentation des Zielsystems. Was keine Zeile hat, wird nicht importiert.

Schritt 4: Export erzeugen und Probeimport fahren

Exportieren Sie in einem Lauf, notieren Sie Prüfsumme und Uhrzeit und importieren Sie in die Testumgebung. Vergleichen Sie dann die Anzahl der Datensätze mit der Inventarliste und arbeiten Sie die Prüfliste ab.

Schritt 5: Kennwörter und Zugänge regeln

Wählen Sie den Weg aus dem vorigen Abschnitt und testen Sie an zehn Konten: Anmeldung, Kennwort-Reset, Bestellhistorie, Adressänderung.

Schritt 6: Altbestand sichern und abschließen

In Deutschland müssen die Daten nach § 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar bleiben; für mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Unterlagen kann die Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen, eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben oder eine Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format verlangen. Die Erleichterung des § 147 Abs. 6 Satz 5 AO greift erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung und nur, sofern noch keine Außenprüfung begonnen wurde. Ziehen Sie am Umschalttag einen Nachtragsexport und schließen Sie dann die alten Zugänge.

Datenqualität prüfen

Die Prüfliste läuft nach dem Probeimport und nach dem Umschalten.

Prüfung Regel Typischer Fund
Vollständigkeit Anzahl Datensätze je Gruppe wie in der Inventarliste Export endet bei 10.000 Zeilen
Pflichtfelder kein Pflichtfeld leer, Länge und Zeichensatz passen E-Mail leer bei reinen Gastbestellungen
Eindeutigkeit E-Mail und Kundennummer kommen je einmal vor zwei Konten, dieselbe E-Mail, Anmeldung im falschen Konto
Referenzen jede Bestellposition hat eine Bestellung und ein Produkt Position zeigt auf ein nicht importiertes Produkt
Datum Bestelldatum nicht nach dem Versanddatum, einheitliches Format 03/04/2026 lässt Tag und Monat offen
Zeichen Umlaute, Akzente und Emoji unverändert Zeichenmuster statt “Müller”
Aufbewahrung Rechnungen und Buchungsbelege vollständig, Summen stimmen Export endet vor dem letzten Rechnungsjahr
Löschungen erledigte Löschungen nicht erneut importiert gelöschtes Konto lebt nach dem Import wieder auf

Ländervergleich: Aufbewahrung und Datenschutz

Punkt Deutschland Österreich Schweiz
Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG); die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO) sieben Jahre (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB); darüber hinaus, solange die Bücher und Belege für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB) zehn Jahre (Art. 958f Abs. 1 OR; Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR)
Fristbeginn Schluss des Kalenderjahres des Belegs (§ 147 Abs. 4 AO) Schluss des Kalenderjahres (§ 132 Abs. 1 BAO) Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR)
Datenschutz für Kundendaten DSGVO (Art. 5 und 6) DSGVO (Art. 5 und 6) DSG (Art. 6), in Kraft seit 1. September 2023
Auftragsverarbeitung Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO Art. 9 DSG, Weiterübertragung nur mit Genehmigung
Auskunft Art. 15 DSGVO Art. 15 DSGVO Art. 25 DSG
Herausgabe in einem gängigen elektronischen Format Art. 20 Abs. 1 DSGVO, nur für Daten, die die Person bereitgestellt hat und die automatisiert auf Vertrags- oder Einwilligungsbasis verarbeitet werden Art. 20 Abs. 1 DSGVO, gleiche Voraussetzungen Art. 28 Abs. 1 DSG, gleiche Voraussetzungen

Die Schweizer Spalte folgt dem DSG und dem OR; die DSGVO gilt auch für einen in der Schweiz niedergelassenen Verantwortlichen, wenn er Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten in der Union beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). In Deutschland gilt die Achtjahresfrist seit 1. Januar 2025 auch für Unterlagen, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO, Art. 95 EGHGB, § 27 Abs. 40 UStG).

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Schlagen Sie 20 Kundenkonten und 20 Bestellungen von Hand nach: Adresse, Bestellsumme, Positionen, Datum, Beleg.
  • Vergleichen Sie die Summe der importierten Bestellungen je Jahr mit der Buchhaltung des Altsystems.
  • Testen Sie an zehn Konten Anmeldung, Kennwort-Reset und Bestellhistorie und prüfen Sie den Herausgabeweg: Können Kundinnen die Daten, die sie bereitgestellt haben und die automatisiert auf Vertrags- oder Einwilligungsbasis verarbeitet werden, in einem gängigen elektronischen Format erhalten (Deutschland und Österreich: Art. 20 Abs. 1 DSGVO; Schweiz: Art. 28 Abs. 1 DSG)? Die Auskunft über die verarbeiteten Daten ist davon getrennt (Art. 15 DSGVO; in der Schweiz Art. 25 DSG).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Anmeldung schlägt fehl Hashverfahren nicht unterstützt oder Hashfeld fehlt im Export Kennwort-Reset für alle Konten einrichten und erneut testen
Doppelte Kundendaten dieselbe E-Mail in zwei Konten Dublettenliste vor dem Import bereinigen und zusammenführen
Alte Rechnungen nicht auffindbar Altbestand abgeschaltet, Belege nicht übernommen Belege aus der Datensicherung holen und während der Frist verfügbar und lesbar vorhalten (in Deutschland zusätzlich jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar zu machen und maschinell auswertbar nach § 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO)
Verwaiste Bestellpositionen Produkt nicht importiert oder Zuordnung falsch Zeile in der Feldzuordnung korrigieren, Import wiederholen

Wann Sie Hilfe holen sollten

  • Wenn Rechnungen, Buchhaltung oder Umsatzsteuer betroffen sind; das gehört zur Steuerberatung.
  • Wenn Kundendaten ins Ausland wandern, ein Auftragsverarbeitungsvertrag fehlt oder Lösch- und Auskunftsersuchen offen sind; das gehört zur Rechts- oder Datenschutzberatung.
  • Wenn der Altbestand stark angepasst wurde oder mehrere Systeme dieselben Kunden führen; die Bestellhistorie führt dann die Warenwirtschaft.

Häufige Fragen

Darf ich die Passwort-Hashes meiner Kundschaft ins neue System übernehmen?

Ja, wenn das Zielsystem dasselbe Verfahren prüfen kann und das Hashfeld im Export enthalten ist. Ohne diese beiden Bedingungen bleibt nur der Weg über ein neues Kennwort. Ein Klartextfeld mit Kennwörtern gehört nicht in den Import; liegen solche Werte im Altsystem, lassen Sie die betroffenen Konten ein neues Kennwort setzen.

Muss ich alte Bestellungen im neuen Shop wieder anzeigen?

Nein. Entscheidend ist, dass Rechnungen und Buchungsbelege während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar bleiben, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sind, in Deutschland nach § 147 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO. Für Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen, eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben oder eine Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format verlangen. Ein abgeschaltetes Altsystem genügt dafür nur, wenn das gewährleistet bleibt; ob Kundinnen ihre alten Bestellungen im Konto sehen sollen, ist eine eigene Entscheidung.

Wie prüfe ich, ob der Import vollständig war?

Vergleichen Sie die Anzahl der Datensätze je Gruppe mit der Inventarliste aus dem Altsystem und rechnen Sie die Summe der Bestellungen eines Jahres gegen die Buchhaltung. Zwei Zahlen, die übereinstimmen, sagen mehr als eine Sichtprüfung. Fehlt eine Gruppe vollständig, wiederholen Sie den Lauf, statt Zeilen von Hand nachzutragen.

Muss ich meine Kundschaft über den Wechsel informieren?

Der neue Dienstleister ist Empfänger im Sinn der Informationspflicht, deshalb passen Sie die Datenschutzerklärung an (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für Deutschland und Österreich, Art. 19 Abs. 2 Buchst. c DSG für die Schweiz). Eine eigene Werbe-E-Mail zum Wechsel ist davon getrennt; ob Sie sie senden dürfen, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 19a AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte BuchführungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Handelsgesetzbuch (HGB), § 257 Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Art. 95 (Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Aufbewahrung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften, Absatz 40Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), Regelungstext und Art. 74 InkrafttretenBundesministerium der Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
  9. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132 Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 212 Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Obligationenrecht (OR), Art. 957, 957a und 958f, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Amt für Veröffentlichungen des Bundes · abgerufen am
  12. Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 6 bis 9, 19, 25 und 28, Stand am 7. Juli 2025Fedlex, Amt für Veröffentlichungen des Bundes · abgerufen am
  13. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 3 bis 6, 13, 15, 20, 28 und 32 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Technische Richtlinie BSI TR-02102-1: Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen, Version 2026-01, Stand 23. Januar 2026Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · abgerufen am