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KI für Produkttexte und Shopprozesse: Chancen und Risiken

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: KI-Werkzeuge für Produkttexte und Produktdatenpflege in Onlineshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Rechtsstand 14. Oktober 2026

Kurz gesagt

Für Produkttexte und Datenpflege liefert die KI nur Entwürfe; verantwortlich bleibt der Shop. Eine falsche Produktangabe oder eine erfundene Auszeichnung kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz als irreführende Angabe unlauter sein. Lassen Sie jede Aussage gegen eine hinterlegte Quelle prüfen, stufen Sie die Freigabe nach Risiko und messen Sie die Faktenfehlerquote je Prüflauf.

Das Wichtigste

  • KI-Ausgaben sind Entwürfe; falsche Produktangaben und erfundene Auszeichnungen gehen zu Lasten des Shops.
  • Deutschland: § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; Anhang Nr. 2a und 4a bis 4c zu § 3 Abs. 3 UWG gilt seit 27. September 2026.
  • Österreich: § 2 Abs. 1 Z 2 UWG 1984; Anhang Z 2a und Z 4a bis 4c, in Kraft seit 27. September 2026.
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. x UWG (SR 241), Stand 1. Januar 2025.
  • Deutschland und Österreich: Kennzeichnung erzeugter Inhalte schuldet der Anbieter (Art. 50 Abs. 2 KI-VO); sie entfällt für unterstützende Standardbearbeitung und für Systeme ohne wesentliche Änderung der Eingabedaten oder deren Semantik. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte generative Systeme gilt eine Frist bis 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).
  • Messgrößen: Faktenfehlerquote, Belegquote, Rechtsrisiko-Fälle, Nachbesserungsquote.

Der heikle Teil an KI-Produkttexten ist nicht die Sprache, sondern die Herkunft jeder Angabe: Die Ausgabe liest sich flüssig, ob ein Maß, eine Zulassung oder ein Pflegehinweis stimmt, steht nicht in ihr. Der Artikel verbindet die Rechtslage, den Prüfweg und die Fehlerquoten.

Worauf es ankommt

Drei Aufgaben sind zu trennen.

  • Umformulieren: einen geprüften Text kürzen und umstellen; neue Tatsachen entstehen nicht.
  • Entwerfen: einen Text aus hinterlegten Quelldaten bauen, etwa Datenblatt, Lieferantenangabe oder eigenes Messprotokoll.
  • Ergänzen: Attributfelder wie Material, Maß und Pflegehinweis füllen, die auch Marktplatz und Preisvergleich lesen.

Der Unterschied zwischen den drei Fällen ist die Herkunft jeder Angabe: Ein Wert mit Quelle im System ist prüfbar, ein Wert nur im Entwurf ist eine Behauptung.

Was das Recht verlangt

In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält und geeignet ist, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG). Österreich verlangt dasselbe für unrichtige Angaben über die wesentlichen Merkmale des Produkts (§ 2 Abs. 1 Z 2 UWG 1984). In der Schweiz ist unlauter, wer über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, SR 241, Stand 1. Januar 2025).

Am teuersten sind erfundene Belege, also Auszeichnung, Testurteil und Zulassung (redaktionelle Einschätzung). Die unwahre Behauptung, ein Produkt sei von einer Stelle bestätigt oder genehmigt worden, ist gegenüber Verbrauchern nach Anhang Nr. 4 zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig und in Österreich nach Anhang Z 4 jedenfalls als irreführend (§ 2 Abs. 2 UWG 1984). In Österreich erfasst Anhang Z 2 Gütezeichen ohne erforderliche Genehmigung; unwahre Angaben über Person, Eigenschaften, Status, Zulassung, Auszeichnungen und Ehrungen des Unternehmers fallen in Deutschland unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG und in Österreich unter § 2 Abs. 1 Z 6 UWG 1984, Aussagen oder Symbole zu einer Zulassung der Ware unter § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG und einer Zulassung des Produkts in Österreich unter § 2 Abs. 1 Z 3 UWG 1984.

Umweltaussagen sind ein eigenes Feld. In Deutschland und Österreich sind seit 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: ein Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung (Anhang Nr. 2a zu § 3 Abs. 3 UWG; Anhang Z 2a UWG 1984), eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a; Z 4a), eine auf einen Aspekt beschränkte Aussage über das gesamte Produkt (Nr. 4b; Z 4b) und eine auf Kompensation gestützte Aussage über neutrale oder verringerte Treibhausgasemissionen (Nr. 4c; Z 4c); für die künftige Umweltleistung gilt in Deutschland § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. In der Schweiz sind Angaben zur Klimabelastung nur zulässig, wenn sie durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sind (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG, in Kraft seit 1. Januar 2025).

Dazu kommt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte legt sie dem Anbieter des Systems auf (Art. 50 Abs. 2 Satz 1); sie entfällt, soweit das System nur unterstützend für die Standardbearbeitung arbeitet oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert (Art. 50 Abs. 2 Satz 3). Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte generative Systeme gilt dafür eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Der Shop ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4); selbst Anbieter wird er, wenn er ein KI-System oder ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Eine Offenlegungspflicht des Betreibers trifft veröffentlichten Text nur, wenn er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert (Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2); sie entfällt, wenn der Text menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Art. 50 gilt in Deutschland und Österreich seit 2. August 2026; in der Schweiz gilt die Verordnung nicht als dortiges Recht, erfasst aber nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c einen Shop, dessen Ausgabe in der Union verwendet wird. Art. 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals; die seit 27. Juli 2026 geltende Fassung verlangt kein bestimmtes Niveau.

Der Prüfworkflow in vier Stufen

Die Stufe hängt an der Aussage, nicht am Textabschnitt: Ein Satz mit einer Zulassung hebt den Text mindestens auf Stufe C. Stufen und Beispiele sind ein Vorschlag der Redaktion.

Stufe Was die KI liefert Wer prüft und wie Beispiele
A – Umformulieren gekürzten oder umgestellten Text aus einer geprüften Vorlage, keine neue Tatsache automatischer Abgleich gegen die Vorlage Aufzählung aus vorhandener Beschreibung
B – Entwerfen neuen Text aus hinterlegten, geprüften Daten eine geschulte Person liest Feld für Feld gegen die Quelle Standardbeschreibung ohne Rechtsbezug
C – Belegen Aussage zu Material, Maß, Zubehör, Kompatibilität, Pflege Vier-Augen-Prinzip, Quelle im Feld hinterlegt technische Daten, Lieferumfang
D – Mensch entscheidet Recherche und Formulierungshilfe, kein Text geht direkt live ein Mensch schreibt und gibt frei; Rechtsfragen gehen an die Beratung Preis, Verfügbarkeit, Garantie, Zulassung, Auszeichnung, Umwelt- und Gesundheitsaussage, Vergleich mit Wettbewerb

Zu jeder Stufe gehören zwei Einträge: die Quelle der Aussage und eine Stufe im Freigabefeld. Trägt ein Text Personenbezug, etwa eine Kundenbewertung, brauchen Sie für die Verarbeitung im Auftrag in Deutschland und Österreich einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO; auch einen Schweizer Anbieter, der in die Union verkauft, erfasst die Verordnung nach Art. 3 Abs. 2; für die Bearbeitung in der Schweiz gilt daneben Art. 9 DSG.

Fehlerquoten, die Sie messen

Ohne eine Zahl bleibt die Prüfung Gefühl. Kennzahlen und Schwellen sind eigene Vorschläge; jede Zahl braucht Nenner, Stichtag, Kategorie.

Kennzahl Rechnung Rhythmus Stoppunkt
Faktenfehlerquote Artikel mit falscher Produktangabe ÷ geprüfte Artikel × 100 je Prüflauf, Stichprobe 10 Prozent je Kategorie über 5 Prozent: 100-Prozent-Prüfung dieser Kategorie
Belegquote Aussagen mit hinterlegter Quelle ÷ geprüfte Aussagen × 100 monatlich unter 100 Prozent bei Pflichtangaben
Rechtsrisiko-Fälle Aussagen zu Zulassung, Auszeichnung, Umwelt oder Gesundheit ohne Nachweis monatlich jeder Fall: Text offline, Ursache in Vorlage und Datenquelle suchen
Nachbesserungsquote nach Veröffentlichung geänderte Texte ÷ veröffentlichte Texte × 100 monatlich steigt der Wert, Vorlage und Datenquelle prüfen
Beschwerden anders als beschrieben Fälle je 1.000 Bestellungen, KI-Texte gegen Kontrollgruppe monatlich über der Kontrollgruppe: Kategorie auf Stufe C heben

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Shop hat 800 Artikel, für 600 entwirft die KI den Text. Die erste Stichprobe von 60 Texten zeigt 7 Fehler, also 11,7 Prozent und damit über dem Stoppunkt; vier sind erfundene Auszeichnungen, zwei falsche Maße, eine falsche Pflegeangabe. Nach Belegpflicht und Verbotsliste zeigt die zweite Stichprobe von 60 Texten noch 2 Fehler, also 3,3 Prozent. Die Prüfzeit beträgt 600 Texte mal 4 Minuten, also 40 Stunden, dazu sieben Korrekturen mit 20 Minuten, also rund 2,3 Stunden. Steigt die Faktenfehlerquote über den Stoppunkt, prüfen Sie die Quelle, nicht nur den Text.

Typische Fehler

  • Preis und Verfügbarkeit im Fließtext. Beide können sich ändern, der Text bleibt stehen. Halten Sie sie im Preisfeld des Systems.
  • Erfundene Auszeichnung oder Zulassung. Prüfen Sie jede Angabe über ein Siegel, Testurteil oder eine Genehmigung auf ihren Nachweis; fehlt er, gehört die Aussage nicht in den Text. Eine unwahre Bestätigungs- oder Genehmigungsbehauptung ist nach Anhang Nr. 4 zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig und in Österreich nach Anhang Z 4 UWG 1984 jedenfalls irreführend.
  • Umweltaussage ohne Grundlage. In Deutschland und Österreich ist eine allgemeine Umweltaussage wie klimaneutral oder umweltfreundlich gegenüber Verbrauchern seit 27. September 2026 stets unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist (Anhang Nr. 4a zu § 3 Abs. 3 UWG; Anhang Z 4a UWG 1984); eine auf Kompensation gestützte Aussage ist nach Nr. 4c und Z 4c unabhängig davon unzulässig. In der Schweiz gilt Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG.
  • Nur der Text wird geprüft, nicht das Feld. KI-gefüllte Attributfelder erscheinen in Suche und Preisvergleich, auch wenn die Beschreibung stimmt; die Messung dazu steht unter Produktdatenqualität messen.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie eine Feldliste an: Feld, Quelle, Stufe und verantwortliche Rolle, dazu wer die Stichprobe zieht und wer freigibt. Zum Aufbau: Produktdatenqualität messen, zur Systemfrage Auswahl eines PIM-Systems.
  2. Schreiben Sie eine Verbotsliste für Aussagen: Auszeichnung, Zulassung, Umwelt, Gesundheit, Garantie, Superlativ, Vergleich. Setzen Sie sie im Prompt und als Filter nach dem Entwurf ein.
  3. Prüfen und messen Sie zwei Wochen, bevor Sie breit ausrollen, und wiederholen Sie die Stichprobe nach jeder Änderung der Datenquelle, wie beim Stammdaten-Audit für Produktdaten.
  4. Regeln Sie mit dem Werkzeuganbieter Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2, Verarbeitung im Auftrag und die Frage, ob Ihre Daten zum Training verwendet werden; zur Bewertung KI-Funktionen im Shopsystem bewerten.
  5. Klären Sie offene Rechtsfragen mit Ihrer Beratung, etwa den Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 und die Pflichten aus der KI-Verordnung im Onlineshop.

Häufige Fragen

Muss ich kennzeichnen, dass ein Produkttext von einer KI stammt?

Für Produktbeschreibungen greift eine Offenlegungspflicht des Betreibers, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren (Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 KI-VO); sie entfällt, sobald der Text menschlich geprüft wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte schuldet der Anbieter des Systems (Art. 50 Abs. 2 Satz 1); sie entfällt, soweit das System nur unterstützend für die Standardbearbeitung arbeitet oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert (Satz 3).

Darf ich KI-Texte ungeprüft veröffentlichen?

Untersagt ist die irreführende Angabe, nicht das Veröffentlichen als solches. Enthält der Text Angaben über die Ware oder über Prüfungen, steht Ihr Betrieb für deren Richtigkeit ein, nicht das Modell. Als redaktionelle Regel lassen Sie deshalb ohne Sichtprüfung nur das Umformulieren eines bereits geprüften Textes laufen, bei dem kein neuer Wert und keine neue Aussage entsteht.

Wie viele Texte muss ich prüfen?

Keine der geöffneten Vorschriften nennt eine Zahl. Ziehen Sie eine Stichprobe je Kategorie, etwa 10 Prozent, und zählen Sie die Fehler in einem festen Prüflauf. Die Werte von 5 Prozent und 10 Prozent in diesem Artikel sind redaktionelle Vorschläge; Sie legen den Stoppunkt vor dem Ausrollen fest.

Woran erkenne ich einen falschen KI-Text?

Prüfen Sie zuerst die Angaben, die kein Datenblatt in Ihrem System bestätigt: Zulassungen, Auszeichnungen, Testurteile, Umwelt- und Garantieaussagen. Danach folgen Maße, Material, Lieferumfang und Pflegehinweise gegen die hinterlegte Quelle. Fehlt die Quelle zu einer Aussage, gehört die Aussage nicht in den Text.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang (zu § 3 Abs. 3), Nummern 2a, 4 und 4a bis 4cBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 19. Februar 2026: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (Art. 2 Abs. 1: Inkrafttreten am 27. September 2026)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, recht.bund.de · abgerufen am
  5. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG 1984), § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  6. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG 1984), Anhang (Anl. 1), Z 2, 2a und 4 bis 4c, geltende Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Amtsblatt L, 2024/1689 vom 12. Juli 2024 (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Unterabs. 1 und 2, Abs. 5, Art. 113 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Art. 1 Nr. 5: Neufassung des Art. 4 KI-Kompetenz, Nr. 20, Nr. 39 und Nr. 40; Art. 4 der Änderungsverordnung: in Kraft seit 27. Juli 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 3 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 bis 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 9, Stand am 7. Juli 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am