Erotikartikel online verkaufen: Jugendschutz und Versand
Kurz gesagt
Sexspielzeug und Dessous sind keine Medien; für sie nennen die hier geöffneten deutschen Vorschriften keine Altersgrenze. Pornografische Inhalte dürfen in Deutschland niemandem unter 18 Jahren angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB); Nr. 3 stellt das Anbieten oder Überlassen im Versandhandel an einen anderen unter Strafe, und § 184 Abs. 2 enthält dafür keine ausdrückliche Ausnahme. Ein Distanzgeschäft, das durch technische oder sonstige Vorkehrungen den Versand an Kinder und Jugendliche ausschließt, ist nach § 1 Abs. 4 JuSchG kein Versandhandel; der Bundesgerichtshof lässt beim Versandhandel mit pornografischen Trägermedien eine Altersverifikation zu, die den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht, und bezeichnet den Fernabsatz danach als zulässig (I ZR 102/05, Rn. 35 f.), die Obersten Landesjugendbehörden verlangen dafür Altersverifikation beim Zugang und bei der Bestellung sowie persönliche Übergabe mit Identitätsprüfung (Stand März 2026, Nr. 2.1.1 bis 2.1.3). Eigene Darstellungen im Shop sind nur in einer geschlossenen Benutzergruppe zulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Österreich: 16 Jahre nach dem Pornographiegesetz, in Wien zusätzlich 18 Jahre für gefährdende Gegenstände (§ 10 WrJSchG); Schweiz: 16 Jahre nach Art. 197 Abs. 1 StGB.
Das Wichtigste
- Deutschland: pornografische Inhalte dürfen Personen unter 18 Jahren nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB); Nr. 3 erfasst das Anbieten oder Überlassen im Versandhandel an einen anderen, und § 184 Abs. 2 nimmt nur die Nummern 1, 2 und 3a aus.
- § 1 Abs. 4 JuSchG nimmt Distanzgeschäfte aus, die durch technische oder sonstige Vorkehrungen den Versand an Kinder und Jugendliche ausschließen; der Bundesgerichtshof lässt beim Versandhandel mit pornografischen Trägermedien eine Altersverifikation zu, die den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht, und bezeichnet den Fernabsatz nach Altersverifikation als zulässig (I ZR 102/05, Rn. 35 f.).
- Für jugendgefährdende Trägermedien verlangt der Bundesgerichtshof zwei Stufen: eine zuverlässige Alterskontrolle vor dem Versand, etwa im Post-Ident-Verfahren, und eine Übergabe, die Minderjährige ausschließt, etwa per Einschreiben eigenhändig (I ZR 102/05, Rn. 27); die Obersten Landesjugendbehörden beschreiben dasselbe Verfahren (Stand März 2026, Nr. 2.1.1 bis 2.1.3).
- Die Obersten Landesjugendbehörden halten fest, dass Vertriebsverbote daneben bestehen können, soweit Medieninhalte gegen Strafvorschriften verstoßen (insbesondere §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff. StGB), und dass solche Inhalte auch nicht an Erwachsene gelangen dürfen (Stand März 2026, Nr. 2.2).
- Eigene pornografische Darstellungen im Shop sind nur in einer geschlossenen Benutzergruppe zulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV); die KJM verlangt eine Prüfung bei jedem Nutzungsvorgang, eine reine Selbstauskunft genügt nicht.
- Österreich: 16 Jahre nach Art. I § 2 Abs. 1 Pornographiegesetz; in Wien gilt § 10 WrJSchG auch für Gegenstände und erfasst junge Menschen unter 18 Jahren. Schweiz: 16 Jahre nach Art. 197 Abs. 1 StGB; öffentliches Ausstellen ist nach Abs. 2 strafbar und nur in geschlossenen Räumen mit Vorab-Hinweis ausgenommen.
Ein Erotikshop muss drei Ebenen trennen: die Medienvorschriften des Jugendschutzes, die strafrechtlichen Vertriebsverbote für pornografische Inhalte und die Versandregeln für die Ware. Dazwischen liegt die Zahlart; eine Alterssperre im Checkout nützt nur, wenn Versand und Zahlung dazu passen.
Was Ware, Medien und Website trennt
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt mehr als Medien: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verbietet es die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche – Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein ab 16 Jahren, andere alkoholische Getränke ab 18 Jahren (§ 9 JuSchG) – und von Tabakwaren sowie anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen an sie (§ 10 Abs. 1 JuSchG). Für den Versandhandel gilt § 10 Abs. 3 JuSchG, eingefügt zum 1. April 2016: Danach dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an sie im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Medien sind nach § 1 Abs. 1a JuSchG Trägermedien und digitale Dienste; Trägermedien sind Texte, Bilder oder Töne auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet oder zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt sind, etwa DVDs und Hefte (§ 1 Abs. 2 JuSchG).
Sexspielzeug und Dessous sind keine Medien in diesem Sinn. Eine Altersgrenze für sie nennen die hier geöffneten deutschen Vorschriften nicht; ein 18+ im Shop ist dort Ihre eigene Entscheidung. Für Lieferungen nach Wien kommt die Regel des § 10 WrJSchG auch für Gegenstände in Betracht (siehe unten).
Pornografische Darstellungen sind in allen drei Ländern an eine Altersgrenze gebunden; sie wirkt als Ware und als Bild auf der Produktseite. Ob eine Aufnahme pornografisch oder nur erotisch ist, entscheidet über die Pflichten und ist eine Rechtsfrage.
Deutschland: 18 Jahre, Versandhandel und geschlossene Benutzergruppe
§ 184 Abs. 1 StGB verbietet pornografische Inhalte gegenüber Personen unter 18 Jahren (Nr. 1) und erfasst in Nr. 3 das Anbieten oder Überlassen im Versandhandel an einen anderen, in Nr. 4 die versuchte Einfuhr im Wege des Versandhandels. Eine ausdrückliche Ausnahme für Bestellungen mit Altersnachweis enthält die Vorschrift nicht: § 184 Abs. 2 nimmt nur die Nummern 1, 2 und 3a aus, und die Absätze 3 bis 7 sind weggefallen. Damit ist die Frage für den Distanzvertrieb aber nicht entschieden; § 184 StGB enthält keine Definition des Versandhandels, und der Bundesgerichtshof beurteilt ihn am Maßstab des § 1 Abs. 4 JuSchG (dazu die nächsten Absätze).
Für Trägermedien kommt § 15 JuSchG hinzu: Medien mit Inhalten nach § 184 StGB unterliegen nach Absatz 2 Nr. 1 den Beschränkungen des Absatzes 1, ohne Aufnahme in die Liste. Absatz 1 Nr. 1 verbietet das Anbieten an Kinder und Jugendliche, Nr. 3 das Anbieten oder Überlassen im Versandhandel gegenüber einer anderen Person, Nr. 5 die Einfuhr im Wege des Versandhandels. Verstöße bedroht § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Was Versandhandel ist, bestimmt § 1 Abs. 4 JuSchG – nach dem Wortlaut „im Sinne dieses Gesetzes“: ein entgeltliches Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wird, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Ein Distanzgeschäft mit solchen Vorkehrungen ist nach dieser Definition kein Versandhandel; die Obersten Landesjugendbehörden lesen § 1 Abs. 4 JuSchG so (Nr. 2.1.1 Buchst. b). Für indizierte und schwer jugendgefährdende Trägermedien beschreiben die Obersten Landesjugendbehörden diesen Weg: Altersverifikation beim Zugang zum Angebot und bei der Bestellung, dazu eine persönliche Lieferung an den Besteller mit Identitätsprüfung durch den Zusteller (Stand März 2026, Nr. 2.1.1 bis 2.1.3). Für Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, verbietet § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG den Versandhandel; nach derselben Rechtsauffassung sind Altersverifikation bei der Bestellung und Identitätskontrolle bei der Lieferung nötig (Nr. 3.3).
Diese Vorkehrungen lösen das Strafrecht nicht ab, wo der Inhalt selbst strafbar ist: Die Obersten Landesjugendbehörden halten fest, dass Vertriebsverbote daneben bestehen können, soweit Medieninhalte gegen Strafvorschriften verstoßen (insbesondere §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff. StGB), und dass solche Medieninhalte auch nicht an Erwachsene gelangen dürfen (Nr. 2.2). Für pornografische Trägermedien beschreibt der Bundesgerichtshof den altersgesicherten Weg als zulässig: In einem Urteil zu Altersverifikationssystemen für pornografische Telemedien führt er aus, § 1 Abs. 4 JuSchG lasse beim Versandhandel mit pornografischen Trägermedien eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht (Rn. 35), und bezeichnet den Fernabsatz pornografischer Trägermedien nach Altersverifikation als zulässig (Rn. 36). Für jugendgefährdende Trägermedien hält er zwei Stufen für erforderlich: vor dem Versand eine zuverlässige Alterskontrolle, etwa durch das Post-Ident-Verfahren, und eine Übergabe, die Minderjährige ausschließt, etwa per Einschreiben eigenhändig (Rn. 27). Die Entscheidung betrifft Altersverifikationssysteme und einen Marktplatz; die Aussagen zum Versandhandel stehen in ihrer Begründung. Ohne solche Vorkehrungen bleibt das Anbieten pornografischer Inhalte im Versandhandel nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
Pornografische Telemedien sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV unzulässig, zulässig aber, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe, Satz 2). Die Anforderungen an solche Systeme legt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fest (§ 4 Abs. 4 JMStV); sie hat über 80 Altersverifikationssysteme als geeignet beurteilt, hält eine reine Selbstauskunft für nicht ausreichend und formuliert, dass eine geschlossene Benutzergruppe eine Überprüfung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang voraussetzt. Der Staatsvertrag gilt nach § 2 Abs. 1 auch für Anbieter ohne Sitz in Deutschland, soweit ihre Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Einzelheiten: Altersprüfung im Onlineshop.
Für geschäftsmäßige Anbieter allgemein zugänglicher Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten verlangt § 7 Abs. 1 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten; dessen Kontaktdaten sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können darauf verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen, diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten und sie entsprechend beteiligen und informieren (§ 7 Abs. 2).
Österreich und die Schweiz: 16 Jahre und das öffentliche Ausstellen
Nach Art. I § 2 Abs. 1 lit. a des österreichischen Pornographiegesetzes macht sich strafbar, wer wissentlich eine Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überlässt; Absatz 2 droht bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze an. Lit. b erfasst das Ausstellen, Aushängen, Anschlagen oder sonstige Verbreiten in einer Art, durch die der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird – das trifft eine offen erreichbare Produktseite. Art. I § 1 stellt außerdem die gewinnsüchtige Verbreitung unzüchtiger Gegenstände unter Strafe; ob ein Produkt darunterfällt, ist eine Rechtsfrage.
Diese Bundesgrenze ist nicht die einzige. In Wien ergänzt § 10 des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 sie für junge Menschen, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Z 1 WrJSchG). Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen ihnen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden (Abs. 1); wer sie selbstständig und regelmäßig anbietet, hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind (Abs. 3). Für die übrigen Bundesländer gilt deren Landesrecht (Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich).
In der Schweiz verbietet Art. 197 Abs. 1 StGB, pornografische Schriften, Bilder, Gegenstände oder Vorführungen Personen unter 16 Jahren anzubieten, zu zeigen, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Absatz 2 stellt das öffentliche Ausstellen unter Busse und lässt nur geschlossene Räume mit Vorab-Hinweis zu. Einzelheiten: Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz.
Die Tabelle stellt die Länder gegenüber.
| Land | Altersgrenze für pornografische Inhalte | Versandhandel | Darstellungen im eigenen Shop |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 18 Jahre (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB; für Trägermedien zusätzlich § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) | Anbieten und Überlassen im Versandhandel strafbar (§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ohne ausdrückliche Ausnahme in Abs. 2; ein Distanzgeschäft mit Vorkehrungen gegen den Versand an Minderjährige ist nach § 1 Abs. 4 JuSchG kein Versandhandel, und der BGH behandelt den altersverifizierten Fernabsatz pornografischer Trägermedien als zulässig (I ZR 102/05, Rn. 27, 35 f.; OLJB Nr. 2.1.1 bis 2.1.3) | nur in einer geschlossenen Benutzergruppe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV), mit Prüfung bei jedem Nutzungsvorgang nach der Formulierung der KJM |
| Österreich | 16 Jahre (Art. I § 2 Abs. 1 Pornographiegesetz); in Wien für gefährdende Gegenstände und Medien 18 Jahre (§ 10 Abs. 1 WrJSchG, § 3 Z 1 WrJSchG) | Anbieten oder Überlassen an unter 16-Jährige gegen Entgelt (lit. a) und Verbreitung an einen größeren Kreis unter 16-Jähriger (lit. b) strafbar | offen erreichbare Produktseiten erfüllen lit. b; in Wien zusätzlich Ausschluss junger Menschen durch geeignete Vorkehrungen (§ 10 Abs. 3 WrJSchG) |
| Schweiz | 16 Jahre (Art. 197 Abs. 1 StGB) | Anbieten, Zeigen, Überlassen und Zugänglichmachen gegenüber unter 16-Jährigen strafbar (Abs. 1) | öffentliches Ausstellen strafbar, Busse (Art. 197 Abs. 2 StGB); der Vorab-Hinweis in geschlossenen Räumen bleibt straflos |
Versand: neutral verpackt ist nicht altersgeprüft
Der Versand hat zwei Aufgaben: die altersgesicherte Zustellung und die diskrete Verpackung. Für Sexspielzeug nennen die hier geöffneten deutschen Vorschriften keine Altersprüfung bei der Übergabe; wer sie zusagt, braucht einen Zusteller, der sie anbietet – das ist eine vertragliche Leistung. Bei Bildträgern ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ und bei indizierten oder schwer jugendgefährdenden Trägermedien halten die Obersten Landesjugendbehörden eine Altersverifikation bei Bestellung und Lieferung für erforderlich (Nr. 2.1.3 und 3.3). Für pornografische Trägermedien gilt dieselbe Zweistufigkeit: eine zuverlässige Alterskontrolle vor dem Versand und eine Übergabe, die Minderjährige ausschließt (BGH, I ZR 102/05, Rn. 27); ohne diese Vorkehrungen ist das Anbieten im Versandhandel nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
Diskretion ist eine Entscheidung des Shops: neutraler Absender, Verpackung ohne Produktangabe, Lieferschein ohne Artikelbezeichnung – solange eine Rücksendung möglich und die Rechnung im Paket oder im Kundenkonto auffindbar bleibt. Für Lieferungen nach Österreich und in die Schweiz gelten deren Altersgrenzen aus der Tabelle, in Wien zusätzlich § 10 WrJSchG.
Zahlungsanbieter: die Warengruppe schriftlich klären
Ob Ihr Zahlungsanbieter Ihre Warengruppe zulässt, steht in seinen Vertragsbedingungen und Händlerlisten; diese Regeln binden über den Vertrag, nicht über das Gesetz. Fragen Sie deshalb die Warengruppe ab und nicht nur die Umsatzgröße Ihres Shops.
Redaktionelle Empfehlung: Die Warengruppen getrennt abfragen (Sexspielzeug, Dessous, Fetischartikel, pornografische Medien, eigene Bildinhalte), die Freigabe schriftlich bestätigen lassen, eine zweite, kartenunabhängige Zahlart bereithalten und den Ausstiegsweg festlegen, falls der Anbieter die Warengruppe später neu bewertet.
Welche Anbieter welche Warengruppe führen, steht unter Zahlungsanbieter für Erotik- und Adult-Shops.
Typische Fehler
- Die Alterssperre nur im Checkout setzen. Für pornografische Inhalte muss die geschlossene Benutzergruppe bei jedem Nutzungsvorgang prüfen, nicht erst beim Bezahlen.
- Pornografische Trägermedien ohne Alterssicherung verschicken. Ein Versand ohne Vorkehrungen gegen den Versand an Minderjährige ist Versandhandel und nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar; der BGH beschreibt als zulässigen Weg die Alterskontrolle vor dem Versand und die Übergabe nur an den volljährigen Besteller (I ZR 102/05, Rn. 27, 35 f.), die Obersten Landesjugendbehörden beschreiben dasselbe Verfahren (Nr. 2.1.1 bis 2.1.3).
- Die Ausnahme beim Jugendschutzbeauftragten annehmen, ohne die Selbstkontrolle zu verpflichten. § 7 Abs. 2 JMStV verlangt Anschluss, Verpflichtung, Beteiligung und Information.
- Sich auf eine mündliche Zusage des Zahlungsanbieters verlassen. Maßgeblich ist die Warengruppe, die er schriftlich bestätigt.
Checkliste: Altersnachweis, Versand und Zahlungsanbieter
- Sortiment in drei Gruppen teilen: Waren, pornografische Medien, eigene Darstellungen im Shop.
- Pornografische Trägermedien nur mit zweistufiger Kontrolle versenden: Altersverifikation beim Zugang und bei der Bestellung, persönliche Übergabe mit Identitätsprüfung (§ 1 Abs. 4 JuSchG; BGH, I ZR 102/05, Rn. 27, 35 f.; OLJB Nr. 2.1.1 bis 2.1.3); ohne diese Vorkehrungen ist das Anbieten im Versandhandel nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
- Für eigene pornografische Darstellungen eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV mit einem von der KJM positiv beurteilten Altersverifikationssystem einrichten und bei jedem Nutzungsvorgang prüfen.
- Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nur mit Altersverifikation und persönlicher Übergabe versenden (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG; OLJB Nr. 3.3).
- Festlegen, wer Bilder und Texte freigibt; „erotisch oder pornografisch“ ist eine Rechtsfrage.
- Für allgemein zugängliche Telemedien mit jugendschutzrelevanten Inhalten einen Jugendschutzbeauftragten bestellen (§ 7 Abs. 1 JMStV); die Ausnahme nach Abs. 2 nur nutzen, wenn die Selbstkontrolle verpflichtet, beteiligt und informiert ist.
- Versandvorgaben festhalten: neutraler Absender, Verpackung und Lieferschein ohne Produktangabe.
- Altersübergabe nur zusagen, wenn ein Zusteller sie vertraglich anbietet.
- Für Österreich 16 Jahre nach Bundesrecht und § 10 WrJSchG in Wien, für die Schweiz 16 Jahre nach Art. 197 StGB prüfen; Lieferländer begrenzen.
- Zahlungsanbieter nach Warengruppe auswählen, Freigabe schriftlich einholen, zweite Zahlart und Ausstiegsweg festlegen.