Pyrotechnik lagern und versenden: Erlaubnis und Gefahrgut
Kurz gesagt
In Deutschland stellt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz für Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 die Erlaubnis nach § 7 SprengG frei (§ 4 Abs. 1 Satz 1); ausgenommen bleiben die F2-Gegenstände des § 20 Abs. 4 (Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen über 20 Gramm, Schwärmer, Pfeifsatz als Einzelgegenstand). Ohne Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG sind nur die Kleinmengen der Anlage 6 zur 2. SprengV erlaubt. Der Versand ist Gefahrgut der Klasse 1 und nach den Gefahrgutregelungen der DHL Paket GmbH ausgeschlossen.
Das Wichtigste
- In Deutschland sind Handel und Aufbewahrung von Feuerwerk F1 und F2 erlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV); ausgenommen bleiben die F2-Gegenstände des § 20 Abs. 4: Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen über 20 g, Schwärmer und Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
- Kleinmengen ohne Lagergenehmigung (Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV): im Arbeits- und Verkaufsraum 70 kg Nettoexplosivstoffmasse bei Lagergruppe 1.4 und 5 kg bei Lagergruppe 1.3; für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 dürfen davon höchstens 20 Prozent ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV aufbewahrt werden, und die Gegenstände der Zeile 10 (Klasse T1 und Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen) sind ausgenommen.
- Weitere Kleinmengen: Lagerraum in einem Gebäude mit Wohnraum 100 kg Nettoexplosivstoffmasse bei Lagergruppe 1.4 und 15 kg bei Lagergruppe 1.3; Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum 100 beziehungsweise 50 kg, in einem solchen Gebäude mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 350 beziehungsweise 50 kg; außerhalb eines Gebäudes oder ortsbeweglich 350 beziehungsweise 50 kg. Die 20-Prozent-Grenze für die Verpackung und der Ausschluss der Gegenstände der Zeile 10 gelten für die Lagergruppe 1.4 auch hier.
- Mehr als diese Mengen brauchen eine Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG.
- Versand: Feuerwerkskörper sind Gefahrgut der Klasse 1 (UN 0333 bis 0337) ohne begrenzte oder freigestellte Mengen; DHL Paket schließt Klasse 1 aus.
- Ein Lager ohne die Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG zu betreiben, ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG strafbar; wer ein Lager ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert, handelt nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 SprengG ordnungswidrig, Geldbuße bis 50.000 Euro nach § 41 Abs. 2 SprengG.
Was für Lagerung und Versand von Feuerwerk gilt
Für den gewerblichen Umgang mit Feuerwerk gelten zwei Regelwerke: Die Aufbewahrung folgt dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), der Transport dem Gefahrgutrecht, denn Feuerwerkskörper sind gefährliche Güter der Klasse 1. Auf der Straße gelten die Anlagen A und B zum ADR in der Fassung, die § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Bezug nimmt; zuletzt geändert wurde sie durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57).
Die Kategorien stehen in § 3a Abs. 1 Nr. 1 SprengG: F1 und F2 für Verbrauchsfeuerwerk, F3 und F4 für größere Feuerwerkskörper sowie T1, T2, P1 und P2 für Bühnen- und sonstige pyrotechnische Gegenstände. Nach § 16i Abs. 1 SprengG dürfen Lagerung und Transport die Übereinstimmung der Gegenstände mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.
Welche Erlaubnis Sie brauchen und welche nicht
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 nimmt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Reihe von Pflichten zurück. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, 23, 27 und 28 SprengG auf das Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen dieser Gegenstände nicht anzuwenden. Für den Handel mit F1- und F2-Feuerwerk brauchen Sie deshalb keine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG und keinen Befähigungsschein nach § 20 SprengG; verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist der Inhaber des Betriebes.
Zwei Grenzen bleiben. Die Freistellung gilt nicht für die F2-Gegenstände des § 20 Abs. 4 der 1. SprengV: Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand dürfen nur an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG abgegeben werden. Die Freistellung berührt die Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG nicht; das stellt § 6 der 2. SprengV für die kleinen Mengen klar.
Bestehen bleiben die Anzeige nach § 14 SprengG, die der erlaubnisfreie Betrieb mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet und in der er die mit der Leitung beauftragten Personen benennt, sowie die Ausnahme vom Verzeichnis: Für pyrotechnische Gegenstände ist kein Verzeichnis nach § 16 Abs. 1 SprengG zu führen (§ 16 Abs. 1a Nr. 3 SprengG).
Erlaubnis und Lagermengen: die Tabelle
Aufbewahrung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG verlangt eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden. § 6 der 2. SprengV stellt die kleinen Mengen nach Nummer 4 des Anhangs davon frei. Die Obergrenzen stehen in der Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV und werden als Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm angegeben.
Welche Zeile gilt, hängt von der Lagergruppe ab. Diese wählt der Händler nicht selbst: Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ordnet die Gegenstände in der vorgesehenen Verpackung der maßgebenden Lagergruppe zu (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) und ist die behördliche Anlaufstelle für diese Klassifizierung. Die Tabelle gibt die beiden Zeilen der Anlage 6 wieder, die pyrotechnische Gegenstände betreffen.
| Aufbewahrungsort | Lagergruppe 1.3, kg Nettoexplosivstoffmasse | Lagergruppe 1.4, kg Nettoexplosivstoffmasse |
|---|---|---|
| Arbeitsraum | 5 | 70 |
| Verkaufsraum | 5 | 70 |
| Lagerraum in einem Gebäude mit Wohnraum | 15 | 100 |
| Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum | 50 | 100 |
| Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 | 50 | 350 |
| Außerhalb eines Gebäudes oder ortsbeweglich, auch Container | 50 | 350 |
Die Zeile 9 (Lagergruppe 1.4) erfasst pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien, die Zeile 7 (Lagergruppe 1.3) die Kategorien 2 bis 4, T1, T2, P1 und P2. Weil dieselben Kategorien in mehreren Zeilen vorkommen, entscheidet die Zuordnung der BAM, nicht die Kategorie. Die 350 Kilogramm der Zeile 9 (Lagergruppe 1.4) gelten nur für einen Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30; liegt der Lagerraum in einem Gebäude mit Wohnraum, bleiben es 100 Kilogramm. Die Massen der Zeile 9 (Lagergruppe 1.4) gelten außerdem nicht bedingungslos: höchstens 20 Prozent davon dürfen ohne die Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV aufbewahrt werden, und die Gegenstände der Zeile 10 (Klasse T1 und Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen) sind von Zeile 9 ausgenommen. Oberhalb dieser Mengen brauchen Sie ein genehmigtes Lager nach § 17 SprengG. Beim Lagern gilt:
- Die höchstzulässige Masse darf auf mehrere Räume gleicher Art verteilt, aber nur einmal in Anspruch genommen werden (Nummer 4.1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs). Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden, gilt diese Beschränkung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 nicht, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen; für Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 gilt das nur im Zeitraum Oktober bis einschließlich März (Nummer 4.2 Abs. 2).
- Artikel aus mehreren Zeilen der Anlage 6 fallen nicht unter die Kleinmengenregelung (Nummer 4.1 Abs. 2 Satz 1); werden sie in einem Raum gemeinsam aufbewahrt, gilt als Obergrenze die kleinste der in den betroffenen Zeilen zulässigen Massen (Nummer 4.2 Abs. 1 Satz 1).
- Aufbewahrt wird nur in der Versandverpackung oder der kleinsten Verpackungseinheit (Nummer 4.2 Abs. 11).
- Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht und dürfen offenes Licht und offenes Feuer nicht verwendet werden; in unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden, und geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein; gegen Diebstahl und unbefugte Entnahme sind Maßnahmen zu treffen (Nummer 4.2 Abs. 10 und 5).
- Die Temperatur darf 75 Grad C nicht überschreiten; Behältnisse tragen außen das Gefahrenpiktogramm GHS01 (Nummer 4.2 Abs. 9 und 14).
- Eine ortsbewegliche Aufstellung ist mit der Brandschutzstelle abzustimmen (Nummer 4.2 Abs. 3).
Wie Sie Flächen und Regalplätze planen, steht im Artikel Eigenes Lager einrichten.
Wann und an wen Sie F2-Feuerwerk überlassen dürfen
Das Alter regelt § 20 Abs. 1 der 1. SprengV: F1-Feuerwerk dürfen Sie Personen ab 12 Jahren überlassen, F2 ab 18 Jahren. § 22 Abs. 3 SprengG verbietet das Überlassen an Personen unter 18 Jahren und nimmt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 sowie die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 aus, also das Überlassen innerhalb einer Betriebsstätte an mindestens 16-Jährige unter Aufsicht.
Der Verkaufszeitraum für F2 ist eng. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV dürfen F2-Gegenstände dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen schon ab dem 28. Dezember zulässig. Die Grenze gilt nicht für Verbraucher mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV.
Der Versandhandel ist ein zulässiger Vertriebsweg: Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände an den Verbraucher außer im Versandhandel nur in Verkaufsräumen vertrieben und überlassen werden; für Kategorie 1 gilt Satz 1 nicht (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Für F2 müssen Sie die Zustellung so takten, dass die Sendung den Verbraucher in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erreicht, ab dem 28. Dezember, wenn einer dieser Tage ein Sonntag ist; für Verbraucher mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV gilt diese Frist nicht. Wie Sie online verkaufen, steht im Artikel Feuerwerk online verkaufen.
Versand: Feuerwerk ist Gefahrgut der Klasse 1
Feuerwerkskörper sind nach Abschnitt 2.2.1.1.7.1 des ADR pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke mit der offiziellen Benennung für die Beförderung „FEUERWERKSKÖRPER“. Tabelle A des Kapitels 3.2 führt sie unter UN 0333 bis UN 0337; Verbrauchsfeuerwerk kann als 1.4G oder 1.4S eingestuft sein.
Drei Punkte bestimmen die Praxis. Erstens die Klassifizierung: Nach der Sondervorschrift 645 des Abschnitts 3.3.1 darf der Klassifizierungscode nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde vor der Beförderung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung ergeht als Klassifizierungsbestätigung mit einer unverwechselbaren Referenz; nach Abschnitt 5.4.1.2.1 Buchstabe g) gehört ein Vermerk darüber ins Beförderungspapier. In Deutschland klassifiziert die BAM.
Zweitens die Freistellungen: Bei allen fünf Feuerwerks-Einträgen steht in Tabelle A der Wert 0 in der Spalte „Begrenzte Mengen“ und der Code E 0 bei den freigestellten Mengen. Eine Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ist damit nicht zugelassen; maßgeblich bleiben die Verpackungsanweisung P 135 und die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 23. Vergleiche zu anderen Gefahrgütern stehen im Artikel Gefahrgut und Akkus versenden.
Drittens Mengen und Fahrzeuge: Für die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zählt die Gesamtmenge je Beförderungseinheit. Tabelle 1.1.3.6.3 ordnet 1.4G der Kategorie 2 mit 333 Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse und 1.4S der Kategorie 4 ohne Mengenbegrenzung zu; 1.1G, 1.2G und 1.3G fallen in Kategorie 1 mit 20 Kilogramm. Darunter entfallen nach Abschnitt 1.1.3.6.2 unter anderem die Vorschriften über die Fahrzeugbauart; das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 und die Feuerlöschausrüstung nach den Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 bleiben Pflicht. Im Sammelverkehr gilt die Gesamtmenge im Fahrzeug, nicht die einzelne Sendung. Oberhalb der Grenzen gilt die Sondervorschrift S 1 des Kapitels 8.5, und für UN 0333 bis 0335 (1.1G, 1.2G, 1.3G) sind nur Fahrzeuge des Typs EX/II oder EX/III zugelassen (Sondervorschrift V 2 des Abschnitts 7.2.4). Für UN 0336 (1.4G) ist V 2 Abs. 1 nicht anzuwenden, solange die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 4.000 Kilogramm und je Fahrzeug 3.000 Kilogramm nicht übersteigt (Sondervorschrift 651); UN 0337 (1.4S) trägt keinen V-2-Eintrag.
Der Absender trägt die Pflichten: Nach § 18 Abs. 1 GGVSEB muss er den Beförderer auf das gefährliche Gut hinweisen, für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier sorgen und eine Kopie des Beförderungspapiers drei Monate aufbewahren. Nach § 3 Abs. 1 GbV muss ein Unternehmen, dem Pflichten nach der GGVSEB zugewiesen sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform bestellen; nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich, doch darf er sie nach § 3 Abs. 3 GbV nur mit einem für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV ausüben, der fünf Jahre gilt und jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (§ 4 Satz 2 GbV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GbV gilt die Verordnung nicht für Güter, deren Beförderung nach den Bedingungen der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR freigestellt ist, was auf Feuerwerk nicht zutrifft. Ob die Befreiung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV für Mengen unter den Höchstmengen des Abschnitts 1.1.3.6 greift, hängt von der Einstufung und der Menge je Beförderungseinheit ab. Dass der Kunde sein Feuerwerk selbst trägt, ist nach Abschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) des ADR freigestellt; den Shop entlastet das nicht.
Welche Paketdienste Feuerwerk annehmen
Ob ein Dienst Feuerwerk befördert, steht in seinen Beförderungsbedingungen und Gefahrgutregelungen. Für den nationalen Paketversand ist die Lage dokumentiert: Die Regelungen Gefahrgut Teil 2 der DHL Paket GmbH schließen alle Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 von der Beförderung aus, ausdrücklich einschließlich aller Wunderkerzen und Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333 bis 0337 (Stand 07/2025).
| Beförderer | Aufnahme von Feuerwerk der Klasse 1 | Belegte Grundlage |
|---|---|---|
| DHL Paket, DHL Kleinpaket und briefähnliche Sendungen, national | ausgeschlossen | Regelungen Gefahrgut Teil 2, Nummer 3, Stand 07/2025 |
| Andere Paket- und Kurierdienste | vor dem Verkaufsstart prüfen; die Aufnahme richtet sich nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen | eigene Beförderungsbedingungen des Dienstes |
| Gefahrgutbeförderer für Klasse 1 | möglich, wenn das Beförderungspapier mit Klassifizierungsvermerk mitgeht und oberhalb der Mengengrenzen des Abschnitts 1.1.3.6 die Betriebsvorschrift S 1 eingehalten wird; Fahrzeuge EX/II oder EX/III sind je nach UN-Nummer vorgeschrieben (V 2, für UN 0336 mit Sondervorschrift 651) | ADR 5.4.1, 7.2.4 (Sondervorschrift V 2) und 8.5; § 18 GGVSEB |
Eine Beförderung „in begrenzten Mengen“, wie Paketdienste sie für andere Gefahrgüter anbieten, steht für Feuerwerk nicht zur Verfügung. Fragen Sie bei jedem Dienst vor Beginn des Verkaufs schriftlich ab, ob er Klasse 1 aufnimmt. Kriterien für den Vergleich stehen im Artikel Paketdienste vergleichen.
Was bei einem Verstoß droht
Ein Lager ohne die Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG zu betreiben, ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; fahrlässiges Handeln nach § 40 Abs. 4 SprengG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer ein Lager ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert, handelt nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 SprengG ordnungswidrig; die Geldbuße kann nach § 41 Abs. 2 SprengG bis zu 50.000 Euro betragen. Eine nicht rechtzeitig erstattete Anzeige nach § 14 SprengG ahndet § 41 Abs. 1 Nr. 4 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Checkliste für Ihren Shop
- Lagergruppe dokumentieren: die Zuordnung der BAM aus den Unterlagen des Herstellers oder Einführers übernehmen.
- Bestand gegen die Zeilen der Anlage 6 rechnen, getrennt nach Lagergruppe 1.3 und 1.4 und je Aufbewahrungsort (Arbeitsraum, Verkaufsraum, Lagerraum in einem Gebäude mit oder ohne Wohnraum, außerhalb oder ortsbeweglich).
- Anzeige nach § 14 SprengG mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit absenden und die verantwortlichen Personen benennen.
- Bei mehr Ware als in Anlage 6 vorgesehen: Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG beantragen, bevor das Lager errichtet oder betrieben wird.
- Nur in Versandverpackung oder kleinster Verpackungseinheit aufbewahren, ohne Rauchen sowie ohne offenes Licht und offenes Feuer, Behältnisse mit GHS01.
- Gefahrgutbeauftragten: prüfen, ob eine Befreiung nach § 2 GbV greift, sonst einen Beauftragten bestellen und die Funktion nur mit gültigem Schulungsnachweis nach § 4 GbV ausüben.
- Versand nur mit einem Beförderer, der Klasse 1 befördert; Beförderungspapier mit Klassifizierungsvermerk mitgeben und drei Monate aufbewahren.
- Für F2 die Zustellung an Verbraucher in die Zeit vom 29. bis 31. Dezember legen (ab 28. Dezember, wenn einer dieser Tage ein Sonntag ist); für Berechtigte nach § 7, § 27 oder § 20 SprengG sowie mit Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV gilt die Frist nicht.