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Feuerwerk und Pyrotechnik online verkaufen: Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Feuerwerk und Pyrotechnik in Deutschland; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen Sie in Deutschland an Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen – fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ab 28. Dezember – und nur an Personen ab 18 Jahren; Verbraucher mit Erlaubnis nach § 7 oder § 27, mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder mit Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 sind von diesem Zeitfenster ausgenommen (§ 22 Abs. 1, § 20 Abs. 1 1. SprengV). Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und Pfeifsatz als Einzelgegenstand gehen unabhängig vom Datum nur an Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber (§ 20 Abs. 4 1. SprengV). Der Versandhandel an Verbraucher ist erlaubt (§ 21 Abs. 3 Satz 1); F1 ist ganzjährig ab 12 Jahren frei verkäuflich, F3, F4, P2 und T2 nur an berechtigte Personen (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2).

Das Wichtigste

  • F2 an Verbraucher ohne Erlaubnis nur vom 29. bis 31. Dezember, bei einem Sonntag in diesen Tagen ab 28. Dezember (§ 22 Abs. 1 1. SprengV).
  • Abgabealter: F1 ab 12, F2 und F3 ab 18, F4 ab 21, P1 und T1 ab 18, P2 und T2 ab 21 Jahren; genehmigte P1-Rettungsmittel ab 14 Jahren bei Einweisung (§ 20 Abs. 1 und 2 1. SprengV).
  • F1 und F2 sind vom Erlaubnisvorbehalt freigestellt, ebenso T1 und P1 – P1 nicht, soweit es um Airbag- oder Gurtstraffereinheiten geht; die vier F2-Arten des § 20 Abs. 4 bleiben erlaubnispflichtig (§ 4 Abs. 1 1. SprengV).
  • Als Händler nur CE-gekennzeichnete Ware auf dem Markt bereitstellen und die deutsche Gebrauchsanleitung prüfen (§ 5 Abs. 1, § 16i Abs. 2 und 3 SprengG).
  • Lieferanten und gewerbliche Abnehmer auf Aufforderung der Behörde nennen und die Angaben zehn Jahre aufbewahren (§ 16l SprengG); Betriebsaufnahme zwei Wochen vorher anzeigen (§ 14 SprengG).
  • Feuerwerkskörper sind Gefahrgut der Klasse 1; Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR führt sie unter UN 0333 bis 0337, in Spalte 7a mit dem Wert 0 und in Spalte 7b mit dem Code E 0 – begrenzte und freigestellte Mengen sind ausgeschlossen.

Ob ein Onlineshop in Deutschland Feuerwerk verkaufen darf, hängt an der Kategorie des einzelnen Artikels. Das Sprengstoffrecht lässt den Versandhandel ausdrücklich zu, bindet das klassische Silvesterfeuerwerk aber an drei Verkaufstage im Jahr.

Welche Kategorien das Sprengstoffrecht unterscheidet

§ 3a Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) teilt pyrotechnische Gegenstände nach Gefährdung und Verwendungszweck ein. Feuerwerkskörper bilden die Kategorien F1 bis F4: F1 ist für geschlossene Bereiche vorgesehen, F2 für abgegrenzte Bereiche im Freien, F3 für weite offene Bereiche und F4 für Personen mit Fachkenntnissen. Daneben stehen Bühnen- und Theaterpyrotechnik (T1, T2) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1, P2).

Entscheidend ist, ob eine Kategorie an jede Person im zulässigen Alter abgegeben werden darf. F3, F4, P2 und T2 dürfen nur Personen überlassen werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27, einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1a Satz 1 SprengG besitzen (§ 22 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 1. SprengV). Diese Erlaubnis nach § 27 SprengG kann auch eine Privatperson erhalten; für pyrotechnische Gegenstände ist ein Bedürfnis nicht nachzuweisen (§ 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 SprengG). Frei abgebbar sind damit F1, F2 mit den vier Ausnahmen des § 20 Abs. 4 sowie T1 und P1.

Textstand: 1. SprengV zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), SprengG zuletzt geändert am 20. März 2026.

Die Tabelle ordnet Abgabealter, Verkaufszeitraum und Erlaubnispflicht zu.

Kategorie Typische Ware Abgabealter Abgabe an Verbraucher Erlaubnis des Händlers
F1 Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallbonbons 12 Jahre ganzjährig keine (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV)
F2 Batterien, Raketen, Böller und Fontänen, die nicht unter die vier Arten der folgenden Zeile fallen 18 Jahre nur 29. bis 31. Dezember, bei einem Sonntag in diesen Tagen ab 28. Dezember; nicht für Verbraucher mit Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmegenehmigung (§ 22 Abs. 1 1. SprengV) keine (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV)
F2, vier Arten nach § 20 Abs. 4 1. SprengV Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer, Pfeifsatz als Einzelgegenstand 18 Jahre, zusätzlich Berechtigung des Empfängers nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SprengG (§ 20 Abs. 4 1. SprengV); ganzjährig, weil § 22 Abs. 1 Satz 2 diese Berechtigten vom Zeitfenster ausnimmt Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG für den gewerblichen Vertrieb, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV die Freistellung aufhebt; die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 gilt nur in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
F3 größere Feuerwerkskörper für weite offene Bereiche 18 Jahre nur an berechtigte Personen nach § 22 Abs. 2 1. SprengV, auch als Privatperson mit Erlaubnis nach § 27 SprengG Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG; für das Überlassen bestellte Personen brauchen einen Befähigungsschein (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 SprengG)
F4 Feuerwerk für Personen mit Fachkenntnissen 21 Jahre nur an berechtigte Personen nach § 22 Abs. 2 1. SprengV, auch als Privatperson mit Erlaubnis nach § 27 SprengG Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG und Befähigungsschein wie bei F3
P1 und T1 Signal-, Rettungs- und Bühneneffekte geringer Gefahr T1 und P1 ab 18 Jahren; genehmigte P1-Rettungsmittel ab 14 Jahren bei Einweisung (§ 20 Abs. 1 und 2 1. SprengV) ganzjährig; die Zeitgrenze des § 22 Abs. 1 1. SprengV nennt nur die Kategorie 2 keine für T1 und P1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV); Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sind dort ausgenommen und nach § 4 Abs. 2 nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit befreit
P2 und T2 Signal- und Bühneneffekte für Fachkundige 21 Jahre nur an berechtigte Personen nach § 22 Abs. 2 1. SprengV, auch als Privatperson mit Erlaubnis nach § 27 SprengG Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG und Befähigungsschein wie bei F3

“Berechtigt” ist in dieser Tabelle keine Aussage über die Rechtsform des Kunden: Eine Privatperson mit Erlaubnis nach § 27 SprengG darf F2-Sonderarten, F3, F4, P2 und T2 erwerben, wenn sie damit umgehen darf (§ 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2 der 1. SprengV). Für den gewerblichen Vertrieb dieser Gegenstände brauchen Sie dagegen selbst die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG; die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 betrifft Erwerb und Umgang in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen und ersetzt sie nicht.

Die dritte Zeile meint vier einzelne Arten: Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und Pfeifsatz als Einzelgegenstand (§ 20 Abs. 4 Satz 1 1. SprengV). Sie dürfen nur an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SprengG vertrieben und überlassen werden, und nur diese dürfen sie verwenden.

Wann Sie Feuerwerk der Kategorie F2 verkaufen dürfen

§ 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV begrenzt das Überlassen an Verbraucher auf die Zeit vom 29. bis 31. Dezember. Fällt einer dieser drei Tage auf einen Sonntag, ist das Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 2 nimmt Verbraucher aus, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27, einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV besitzen; die Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben nach Satz 3 unberührt. Für 2021 untersagte die Vorschrift das Überlassen ganzjährig.

Maßgeblich ist das Überlassen an den Verbraucher, nicht der Tag des Versands: Ein Paket, das am 27. Dezember zugestellt wird, ist eine Abgabe außerhalb des Fensters, auch wenn die Bestellung im November eingegangen ist. Wem Sie überlassen dürfen, steht in § 20 Abs. 1; das Zeitfenster selbst nimmt in § 22 Abs. 1 Satz 2 nur Verbraucher mit Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmegenehmigung aus.

Wochentage des jeweiligen Jahres:

Jahr Verkaufsfenster für F2 an Verbraucher Grund
2026 29. bis 31. Dezember (Dienstag bis Donnerstag) kein Sonntag im Zeitraum
2027 29. bis 31. Dezember (Mittwoch bis Freitag) kein Sonntag im Zeitraum
2028 28. bis 31. Dezember (Donnerstag bis Sonntag) der 31. Dezember 2028 ist ein Sonntag
2029 28. bis 31. Dezember (Freitag bis Montag) der 30. Dezember 2029 ist ein Sonntag
2030 28. bis 31. Dezember (Samstag bis Dienstag) der 29. Dezember 2030 ist ein Sonntag
2031 29. bis 31. Dezember (Montag bis Mittwoch) kein Sonntag im Zeitraum

Verkaufen und Abbrennen sind zwei Zeiträume: F2 darf vom 2. Januar bis 30. Dezember nur nutzen, wer eine Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine Ausnahmebewilligung besitzt; am 31. Dezember und 1. Januar dürfen es auch Personen ab 18 Jahren abbrennen (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).

Was der Shop bei jeder Bestellung prüfen muss

Der Vertriebsweg ist geregelt: Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und überlassen werden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 der 1. SprengV); für die Kategorie F1 gilt diese Bindung nicht (Satz 2).

Das Abgabealter steht in § 20 Abs. 1 der 1. SprengV; unabhängig davon dürfen Personen unter 18 Jahren explosionsgefährliche Stoffe nicht überlassen werden, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (§ 22 Abs. 3 SprengG). Im Versand findet die Übergabe bei der Zustellung statt. Legen Sie sie so an, dass das Alter dort geprüft wird, etwa über einen Zustellservice mit Altersnachweis; das Prüfverfahren regelt § 20 Abs. 1 der 1. SprengV nicht, dort steht das Lebensalter je Kategorie. Wie Sie die Prüfung aufbauen, beschreibt der Artikel zur Altersprüfung im Onlineshop.

An der Ware prüfen Sie vier Punkte: die CE-Kennzeichnung, ohne die eine Bereitstellung auf dem Markt unzulässig ist (§ 5 Abs. 1, § 16i Abs. 2 SprengG); die beigefügte Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache (§ 16c Abs. 2, § 16i Abs. 3 Nr. 1 SprengG); die Angaben von Hersteller und Einführer (§ 16i Abs. 3 Nr. 2, § 16c Abs. 1, § 16g Abs. 1 SprengG); und die kleinsten Verpackungseinheiten, in denen F1 und F2 an Verbraucher abgegeben werden dürfen, soweit die Anleitung nicht am einzelnen Gegenstand angebracht ist; größere Einheiten sind nur zulässig, wenn sie mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten (§ 21 Abs. 5 der 1. SprengV).

Zwei Pflichten begleiten den Handel. Als Händler sind Sie Wirtschaftsakteur nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 SprengG und müssen der zuständigen Behörde auf Aufforderung die Wirtschaftsakteure nennen, von denen Sie die Ware erworben haben, und die, an die Sie sie überlassen haben (§ 16l Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG); diese Angaben sind zehn Jahre schriftlich oder elektronisch aufzubewahren (§ 16l Abs. 2 Satz 1 SprengG). Verbraucher sind keine Wirtschaftsakteure, die Pflicht erfasst also Lieferanten und gewerbliche Abnehmer. Ein Verzeichnis nach § 16 Abs. 1 SprengG entfällt, weil pyrotechnische Gegenstände davon ausgenommen sind (§ 16 Abs. 1a Nr. 3 SprengG). Die Aufnahme des Betriebs zeigen Sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher an; die Pflicht trifft nach § 14 Satz 1 SprengG auch den Inhaber eines Betriebs, der ohne Erlaubnis aufgrund einer Rechtsverordnung Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt.

Zwei Regeln gelten unabhängig vom Verkaufsfenster. Feuerwerkskörper sind gefährliche Güter der Klasse 1; Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR führt sie als FEUERWERKSKÖRPER unter den UN-Nummern 0333 bis 0337 und nennt für jede davon in Spalte 7a den Wert 0 und in Spalte 7b den Code E 0, sodass begrenzte Mengen (Kapitel 3.4) und freigestellte Mengen (Kapitel 3.5) nicht zur Verfügung stehen (Abschnitte 3.4.1 und 3.5.1.2 ADR); Beförderung und Lagerung behandelt der Artikel Pyrotechnik lagern und versenden. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt das Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BGB), siehe Widerrufsrecht im Onlineshop.

Welche Folgen ein Verstoß hat

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, wird nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SprengG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; das betrifft den Handel mit F3, F4, P2 und T2 sowie mit den vier F2-Arten des § 20 Abs. 4 der 1. SprengV.

Verstöße gegen die Vertriebswege und die Abgabegrenzen sind Ordnungswidrigkeiten: § 46 Nr. 3, 7 und 8 der 1. SprengV verweist für § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 22 Abs. 2 auf § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG; der Rahmen reicht nach § 41 Abs. 2 SprengG bis 50.000 Euro. Eine verspätete Anzeige nach § 14 SprengG ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 SprengG mit bis zu 10.000 Euro bedroht.

Für die Abgabe außerhalb des Verkaufsfensters führt § 46 der 1. SprengV keinen eigenen Tatbestand auf. § 22 Abs. 1 der 1. SprengV verbietet sie trotzdem; die zuständige Behörde kann nach § 32 Abs. 2 SprengG anordnen, den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen einzustellen, wenn der Zustand eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.

Typische Fehler

  • Der Shop rechnet mit dem Versandtag statt mit der Zustellung und liefert damit vor dem Fenster.
  • Das Sortiment enthält Blitzknall-Knallkörper oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, ohne dass die Erlaubnis für diese vier F2-Arten vorliegt.
  • Die Altersprüfung endet im Bestellprozess; bei der Zustellung übergibt der Bote die Ware ohne Kontrolle.
  • Der Shop verweigert F3, F4, P2 oder T2, weil er Verbraucher mit nicht berechtigten Personen gleichsetzt; die Erlaubnis nach § 27 SprengG kann auch eine Privatperson haben.
  • Die Betriebsaufnahme wird nicht angezeigt, und die Lieferkette ist nur über Rechnungen nachvollziehbar, nicht über die zehnjährige Aufbewahrung nach § 16l SprengG.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie das Sortiment nach Kategorien und kennzeichnen Sie im Shop, was F1, F2 oder eine der vier erlaubnispflichtigen F2-Arten ist.
  2. Legen Sie das Verkaufsfenster für F2 fest und stimmen Sie Zustellzeit und Rückstand darauf ab, dass die Übergabe in das Fenster fällt.
  3. Organisieren Sie den Altersnachweis bei der Übergabe und halten Sie fest, wie das Zustellunternehmen das Alter prüft.
  4. Zeigen Sie die Aufnahme des Betriebs nach § 14 SprengG an und halten Sie die Wirtschaftsakteure der Lieferkette zehn Jahre nach § 16l SprengG fest, also Lieferanten und gewerbliche Abnehmer, nicht die Endkunden.
  5. Klären Sie Lagerung, Lagergenehmigung und Gefahrgutversand, bevor Sie die erste Silvestercharge einkaufen.

Häufige Fragen

Gilt das Verkaufsfenster auch für Wunderkerzen und Tischfeuerwerk?

Nein. § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV erfasst nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2; das ist die Kategorie F2, denn § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV führt die Kategorien 1 und 2 als Feuerwerk. Gegenstände der Kategorie F1 dürfen Sie ganzjährig abgeben, aber erst an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 Abs. 1 der 1. SprengV). Bei der Abgabe bleibt es bei § 21 Abs. 5: F1 und F2 gehen an Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, soweit die Anleitung nicht am einzelnen Gegenstand steht.

Darf ich am 1. Januar noch Böller abgeben?

An einen Verbraucher ohne Erlaubnis nicht: Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 endet das Verkaufsfenster des § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV mit dem 31. Dezember. Nach Satz 2 gilt das Fenster nicht für Verbraucher mit Erlaubnis nach § 7 oder § 27, Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV; an sie dürfen Sie F2 auch im Januar abgeben, und F1 ganzjährig. Der 1. Januar ist der zweite Tag, an dem Verbraucher F2 abbrennen dürfen: am 31. Dezember und 1. Januar schon ab 18 Jahren, in der übrigen Zeit nur Berechtigte (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV). Verkaufen und Abbrennen sind zwei verschiedene Zeiträume.

Brauche ich für den Verkauf eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz?

Für F1, F2 sowie T1 und P1 nicht: § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV nimmt Erwerb, Vertrieb und Überlassen dieser Gegenstände von den §§ 7 bis 13 des Sprengstoffgesetzes aus, bei P1 mit Ausnahme von Airbag- und Gurtstraffereinheiten, für die § 4 Abs. 2 gilt. Die vier F2-Arten des § 20 Abs. 4 der 1. SprengV sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 davon ausgenommen; F3, F4, P2 und T2 dürfen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV ohnehin nur an berechtigte Personen abgegeben werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, macht sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes strafbar.

Gilt das Widerrufsrecht auch bei Feuerwerk?

Ja. Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und beginnt mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BGB). Ob im Einzelfall ein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB passt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Darf ich Feuerwerk aus einem Drittland einkaufen und hier verkaufen?

Nur mit den Pflichten eines Einführers. Einführer ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Person, die pyrotechnische Gegenstände aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes einführt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 SprengG). Sie muss ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle auf dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen; ist das nicht möglich, genügen die kleinste Verpackungseinheit oder die beigefügten Unterlagen, in einer für Verwender und Behörden verständlichen Sprache (§ 16g Abs. 1 SprengG). Die Abschrift der EU-Konformitätserklärung hält sie zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bereit (§ 16g Abs. 2 SprengG). Auf den Markt bereitstellen dürfen Sie außerdem nur Ware mit CE-Kennzeichnung (§ 16i Abs. 2 SprengG).

Quellen

  1. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), §§ 4, 20, 21, 22, 23 und 46, Neufassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 22 Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG), Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95), §§ 3, 3a, 5, 14, 16, 16c, 16g, 16i, 16l, 17, 19, 20, 22, 27, 32, 40 und 41Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG), § 7 ErlaubnisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG), § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum UmgangBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG), § 16g Kennzeichnungspflicht des EinführersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 20 Lebensalter und Ausnahme für P1-RettungsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 4 Ausnahmen von der ErlaubnispflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 WiderrufsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Beginn der WiderrufsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Anlagen A und B, konsolidierte deutsche Fassung (Ausgabe BMIMI ADR 2026-01, aktualisiert am 2. Januar 2026), Abschnitt 2.2.1.1.7 und Kapitel 3.2 Tabelle A, Einträge UN 0333 bis UN 0337Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Österreich · abgerufen am

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