Verpackungsregister und Systembeteiligung nach dem VerpackDG
Kurz gesagt
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland erstmals bereitstellt und damit Hersteller nach der PPWR ist, muss sich vorher im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 VerpackDG) und systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem zugelassenen System beteiligen (§ 7 Abs. 1 VerpackDG); wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, muss beides vor dem Auspacken erledigen, sofern nicht ein anderer Beteiligter Hersteller nach Buchstabe a bis d ist. Das gilt seit 12. August 2026. Die Registrierung ist kostenfrei; wie hoch das Entgelt der Systembeteiligung ist, hängt von Menge und Materialart der Verpackungen ab.
Das Wichtigste
- Das VerpackDG gilt seit 12. August 2026; das Verpackungsgesetz trat mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenfrei und muss vor dem ersten Bereitstellen erfolgen; wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, registriert sich vor dem Auspacken, sofern nicht eine andere Person nach Buchstabe a bis d Hersteller ist (§ 6 Abs. 1 VerpackDG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR).
- Systembeteiligung heißt Vertrag mit einem zugelassenen System; anzugeben sind Materialart, Masse und Registrierungsnummer (§ 7 Abs. 1 VerpackDG).
- Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine gebündelte Jahresmeldung an die Zentrale Stelle bis zum 1. Juni des Folgejahres statt der unverzüglichen Meldung (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
- Vollständigkeitserklärung ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder 30 Tonnen anderer Materialien, jährlich bis 15. Mai (§ 10 VerpackDG).
- Bußgeld bis 100.000 Euro ohne Registrierung (Abs. 1 Nr. 1), bis 200.000 Euro ohne Systembeteiligung (Abs. 1 Nr. 3), jeweils nach Abs. 3 (§ 66 VerpackDG).
Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es führt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) aus, die nach ihrem Art. 71 ebenfalls ab diesem Tag gilt. Das Verpackungsgesetz von 2017 ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten (Art. 7 desselben Gesetzes).
Hersteller dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, solange sie nicht registriert sind, und systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht ohne Systembeteiligung (§ 13 Abs. 1 VerpackDG); die Registrierung ist Voraussetzung des Vertriebs.
Wer Hersteller ist und wer nicht
Adressat ist der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR: jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den ein Buchstabe a bis e zutrifft.
| Fall | Hersteller? | Grundlage |
|---|---|---|
| Sie lassen Verpackungen oder verpackte Produkte unter Ihrer Marke herstellen und stellen sie in Deutschland bereit | Ja, als Erzeuger nach Buchst. a und, weil Sie die Verpackung in Deutschland erstmals bereitstellen, als Hersteller nach Nr. 15. Ausnahme: Sind Sie Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme und sitzt Ihr Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist dieser Lieferant Erzeuger nach Buchst. b; Erzeuger und Hersteller ist er nach der Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister für leere, vollständige Versandverpackungen, die für den Versand bestimmt sind, in allen anderen Konstellationen ist die Herstellerrolle zusätzlich nach Nr. 15 zu prüfen | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und b, Nr. 15 Buchst. a oder b PPWR; Anhang Art. 2 Abs. 3 der Empfehlung 2003/361/EG; Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister |
| Sie kaufen im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat ein und liefern von dort an Endabnehmer in Deutschland | Ja; ohne Niederlassung in Deutschland zusätzlich mit Bevollmächtigtem | Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR; § 5 Abs. 2 VerpackDG |
| Sie fügen Karton, Füllmaterial und Klebeband erst selbst zu einer Versandverpackung zusammen | Ja, als Erzeuger und Hersteller | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a, Nr. 15 Buchst. a und b PPWR; Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister |
| Ihr inländischer Lieferant stellt Ihnen vollständige, ungebrandete Versandverpackungen bereit, die Sie unverändert verwenden | Hersteller ist der Lieferant, der diese Verpackung als Erster in der inländischen Lieferkette bereitstellt | Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR; Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister |
| Sie verändern eine bereits vollständige Versandverpackung, etwa durch zusätzliches Klebeband oder Füllmaterial | Ja, wenn die Veränderung die Konformität der Verpackung, etwa ihre Recyclingfähigkeit, beeinträchtigen kann; dann gelten Sie nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR als Erzeuger und unterliegen den Erzeugerpflichten nach Art. 15, und die Zentrale Stelle Verpackungsregister nennt Sie in diesem Fall Hersteller. Sind Sie Kleinstunternehmen und sitzt Ihr Lieferant in der Union, gilt nach Art. 21 Unterabs. 2 PPWR dieser als Erzeuger | Art. 21 Unterabs. 1 und 2, Art. 15 PPWR; Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister |
Ein fünfter Fall ist das Umpacken: Wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist Hersteller nach Buchstabe e und muss sich vor dem Auspacken registrieren und beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Das gilt nicht, wenn bereits eine andere Person nach Buchstabe a bis d Hersteller ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR).
Endabnehmer sind nach der PPWR auch berufliche Abnehmer, die die Ware nicht in derselben Form weiterverkaufen. Verpackungen für den Versand sind nach der Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausnahmslos systembeteiligungspflichtig; wer nur an Geschäftskunden verkauft, ist deshalb nicht ausgenommen. Für Österreich und die Schweiz gilt das jeweilige Landesrecht: Verpackungsverordnung für Onlinehändler in Österreich und Verpackungen im Schweizer Onlinehandel.
Schritt für Schritt: von der Registrierung zur Meldung
- Verpackungen einordnen. Legen Sie je Verpackung fest, ob Sie sie erstmals bereitstellen und ob sie systembeteiligungspflichtig ist, also nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt dafür einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Ergebnis: eine Liste je Verpackung mit Materialart und Systembeteiligungspflicht.
- Im Verpackungsregister LUCID registrieren. Nötig sind die Angaben des § 6 Abs. 2 VerpackDG: Kontaktdaten und Steuernummer, gegebenenfalls der Bevollmächtigte mit schriftlicher Beauftragung, vertretungsberechtigte Person, nationale Kennnummer, E-Mail-Adresse, Markennamen und Verpackungsarten; für systembeteiligungspflichtige Verpackungen zusätzlich die Erklärung, die Herstellerverantwortung durch Systembeteiligung zu erfüllen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG). Die Registrierung ist laut Zentraler Stelle Verpackungsregister kostenfrei. Ergebnis: die Registrierungsnummer aus der Bestätigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG).
- Mengen ermitteln. Rechnen Sie die Masse je Verpackung auf das Jahr hoch. Beispielrechnung: 1.500 Pakete mit je 280 Gramm Karton und 40 Gramm Papierfüllmaterial ergeben 480 Kilogramm Papier, Pappe und Karton; 5 Gramm Klebeband je Paket ergeben 7,5 Kilogramm Kunststoff. Die Gewichte kommen von den Lieferanten. Ergebnis: Jahresmengen je Materialart.
- Systembeteiligungsvertrag schließen. Die Beteiligung muss vor der Bereitstellung erfolgen, bei Verpackungen nach Buchstabe e vor dem Auspacken (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Anzugeben sind Materialart, Masse und Registrierungsnummer; das System bestätigt unverzüglich schriftlich oder elektronisch (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerpackDG). Der Systembetreiber ist frei wählbar. Ergebnis: eine Bestätigung mit Materialart und Masse.
- Mengen an die Zentrale Stelle melden. Jede Meldung an das System hinterlegen Sie unverzüglich auch im Register, mit Registrierungsnummer, Materialart, Masse, Systemnamen und Zeitraum (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Wer im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist von dieser unverzüglichen Meldung befreit und übermittelt alle Angaben gebündelt bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Ergebnis: eine Datenmeldung im Dashboard; eine Bestätigung gibt es nicht.
- Vollständigkeitserklärung prüfen. Ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialarten im Vorjahr hinterlegen Sie bis zum 15. Mai eine von einem registrierten Prüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung (§ 10 Abs. 1 und 4 VerpackDG). Ergebnis: hinterlegte Erklärung samt Prüfbericht.
- Angaben pflegen. Änderungen der Registrierungsdaten und die Aufgabe der Tätigkeit teilen Sie unverzüglich mit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Ergebnis: ein Registereintrag, der zu Sortiment und Verpackungen passt.
Fristen und Stichtage
| Termin | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 12. August 2026 | VerpackDG und PPWR gelten; das Verpackungsgesetz ist außer Kraft | Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026; Art. 71 PPWR |
| 12. November 2026 | Änderungen der Registrierungsdaten nach dem neuen Recht sind vorzunehmen | § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG |
| 31. Dezember 2026 | Systembeteiligungen nach dem früheren Verpackungsgesetz gelten längstens bis zu diesem Tag fort | § 68 Abs. 1 VerpackDG |
| 15. Mai jedes Jahres | Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr ab den Mengenschwellen | § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerpackDG |
| 1. Juni jedes Jahres | Gebündelte Jahresmeldung, wenn im Vorjahr weniger als 10 Tonnen bereitgestellt wurden | § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG |
| 12. Februar 2027 | § 66 Abs. 2 (Verstöße gegen die PPWR) gilt erst ab diesem Tag | § 68 Abs. 17 VerpackDG |
Wann die Systembeteiligung entfällt
§ 11 VerpackDG nimmt vier Gruppen aus: wiederverwendbare Verpackungen mit bestehendem Wiederverwendungssystem, Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden. Die §§ 7 bis 10 gelten für sie nicht; die Registrierung nach § 6 bleibt, und im Registrierungsprozess sind sie der Kategorie ohne Systembeteiligungspflicht zuzuordnen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VerpackDG). Für Verpackungen nach § 11 Nr. 4, für Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und für Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, tritt an die Stelle der Systembeteiligung die Zulassung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG). Diese Zulassung ist nicht erforderlich, soweit der Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG). Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2027 auch ohne Zulassung nach § 19 bereitstellen (§ 68 Abs. 9 VerpackDG).
Erstattung: Wer beschädigte oder unverkäufliche systembeteiligte Verpackungen zurücknimmt, nach § 42 Abs. 5 VerpackDG verwertet und beides nachprüfbar dokumentiert, kann die Beteiligungsentgelte vom System zurückverlangen (§ 7 Abs. 3 VerpackDG).
Was Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister verlangen
Die Registrierung ist öffentlich; die Zentrale Stelle veröffentlicht die Hersteller mit Registrierungsnummer im Internet (§ 6 Abs. 4 VerpackDG). Anbieter von Online-Plattformen, die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, holen von Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, vor der Freischaltung die Registrierungsinformationen nach Art. 44 PPWR für den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und eine Selbstbescheinigung zur erfüllten Herstellerverantwortung ein (Art. 45 Abs. 4 PPWR); für Plattformen außerhalb dieser Voraussetzungen begründet die Vorschrift diese Pflicht nicht. Fulfilment-Dienstleister dürfen für Verpackungen nicht tätig werden, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG); Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn Registrierung oder Systembeteiligung fehlen (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Die Nummer im Systembeteiligungsvertrag muss mit der im Register übereinstimmen. Die Pflichten des Dienstleisters stehen unter Fulfillment: selbst versenden oder auslagern.
Was bei einem Verstoß droht
§ 66 VerpackDG staffelt die Geldbußen: bis zu 100.000 Euro ohne Registrierung (Abs. 1 Nr. 1), bis zu 200.000 Euro ohne Beteiligung an mindestens einem System (Abs. 1 Nr. 3), jeweils nach Abs. 3. Eine Verletzung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 fällt unter 100.000 Euro (Abs. 1 Nr. 6), eine Verletzung der Datenmeldung nach § 9 unter den Auffangrahmen von 10.000 Euro (Abs. 1 Nr. 7).
Was aus dem alten Verpackungsgesetz übergangsweise gilt
Wer nach dem früheren Verpackungsgesetz registriert war, gilt auch nach § 6 als registriert und muss die Daten bis zum 12. November 2026 anpassen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG). Alte Systembeteiligungen gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1 VerpackDG). Wer damals Hersteller war, nach der PPWR aber nicht mehr, meldet die vor dem 12. August 2026 bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen weiter nach § 9 und hinterlegt dafür eine Vollständigkeitserklärung nach § 10; für Verpackungen aus 2026 gilt ausschließlich § 10 (§ 68 Abs. 5 Satz 1 und 3 VerpackDG).
Checkliste für Ihren Shop
- Für jede Verpackung ist festgehalten, ob Ihr Shop sie erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, auch bei Versandverpackungen und Lieferungen an Geschäftskunden.
- Bei Verpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke ist geprüft, ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift: Bei weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme und einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat ist dieser Erzeuger, sonst Ihr Shop; für leere, vollständige Versandverpackungen ist der Lieferant nach der Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister auch Hersteller, in allen anderen Fällen ist die Herstellerrolle zusätzlich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR geprüft.
- Der Eintrag im Register nennt alle Markennamen und die zutreffenden Verpackungsarten; Änderungen sind bis zum 12. November 2026 nachgetragen.
- Materialart und Masse je Verpackung liegen mit Gewichtsangaben der Lieferanten vor.
- Der Systembeteiligungsvertrag deckt die Zeit ab dem 1. Januar 2027 ab, und die Registrierungsnummer im Vertrag stimmt mit der im Register überein; alte Beteiligungen endeten am 31. Dezember 2026.
- Jede Meldung an das System ist unverzüglich auch im Register hinterlegt; unter 10 Tonnen im Vorjahr ist die Jahresmeldung bis zum 1. Juni abgegeben.
- Ab den Mengenschwellen ist die Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai hinterlegt.
- Für Marktplätze, die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Herstellern ermöglichen, liegen Registrierungsnummer und Selbstbescheinigung nach Art. 45 Abs. 4 PPWR bereit; Fulfilment-Dienstleister erhalten dieselben Angaben nach Art. 45 Abs. 7 PPWR bei Vertragsschluss.