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Matratzen online verkaufen: Probeschlafen, Hygiene, Widerruf

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Matratzen- und Möbelshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

In Deutschland und Österreich lässt sich der Widerruf einer Matratze nicht mit Hygiene ausschließen: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 27. März 2019 entschieden, dass eine Matratze mit entfernter Schutzfolie nicht unter die Ausnahme für versiegelte Hygieneware fällt (C-681/17). Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei 14 Tagen ab Erhalt der Ware; in Deutschland beginnt die Frist nicht vor der Belehrung über das Widerrufsrecht, in Österreich verlängert deren Fehlen sie um zwölf Monate. Probeschlafen ist ein freiwilliges Versprechen; in der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Das Wichtigste

  • Deutschland: 14 Tage Widerrufsfrist für Verbraucher ab Erhalt der Ware, auch bei Matratzen; sie beginnt nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 BGB).
  • Österreich: 14 Tage Rücktrittsfrist für Verbraucher ab Besitz an der Ware, auch bei Matratzen; fehlt die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a, § 12 FAGG).
  • EuGH C-681/17: Die Hygiene-Ausnahme erfasst nur Waren, die nach dem Entfernen der Versiegelung endgültig nicht mehr verkehrsfähig sind.
  • Schweiz: Ein Kauf über eine Website löst kein gesetzliches Widerrufsrecht aus (Art. 40b Abs. 1 OR).
  • Österreich: Falsche vorvertragliche Angaben kosten bis 1.450 Euro; wird das Verfahren im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Informationen über den Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 FAGG).
  • Deutschland: Ein Probeschlafen in AGB muss klar gefasst sein; der gesetzliche Widerruf bleibt bestehen (§ 307 Abs. 1, § 361 Abs. 2 BGB).

Im Laden prüft der Kunde eine Matratze Minuten, zu Hause nutzt er sie Wochen. Diese Lücke füllt das Probeschlafen. Wer es mit einem Hygienevorbehalt gegen den Widerruf absichern will, stützt sich in Deutschland und Österreich auf eine Ausnahme, die für Matratzen nicht trägt.

Warum die Hygiene-Ausnahme bei Matratzen nicht greift

Die Ausnahme steht in Deutschland in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, in Österreich in § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG. Beide Vorschriften setzen Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU um und verlangen drei Dinge: eine versiegelte Lieferung, eine Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, und eine nach der Lieferung entfernte Versiegelung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Voraussetzungen am 27. März 2019 ausgelegt (C-681/17, Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs). Danach greift die Ausnahme nur, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es dem Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, sie wieder verkaufsfähig zu machen (Rn. 40). Für eine Matratze, deren Schutzfolie der Kunde entfernt hat, hat der Gerichtshof das verneint: Sie könne erneut in den Verkehr gebracht werden und sei im Hinblick auf das Widerrufsrecht einem Kleidungsstück gleichzusetzen (Rn. 41 bis 48).

Für den Shop folgt daraus: Der Satz „Kein Widerruf aus Hygienegründen“ beschreibt bei einer Matratze keine Rechtslage. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei 14 Tagen ab Erhalt der Ware (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG); in Deutschland beginnt diese Frist nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB), in Österreich verlängert eine unterbliebene Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Beide Gesetze gelten nur zwischen Unternehmer und Verbraucher; ein Verkauf an einen Wiederverkäufer löst sie nicht aus.

Eine andere Ausnahme bleibt daneben möglich, sie betrifft aber die Maßanfertigung und nicht die Hygiene: Eine Matratze, die nach den Spezifikationen des Kunden angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, kann in Deutschland vom Widerruf ausgenommen sein, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), in Österreich ist sie es nach § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG.

Was in der Widerrufsbelehrung stehen darf

Die Belehrung ist in Deutschland nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geschuldet, in Österreich nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG. Zusätzlich verlangt Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB einen Hinweis auf die Umstände, unter denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, wenn ein Fall des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt; in Österreich entspricht das § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. Beide Zusatzpflichten greifen nur, wenn die Ausnahme einschlägig ist.

Die amtlichen Muster enthalten keinen Textbaustein für den Hygienesatz: Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und Anhang I Teil A FAGG behandeln den Ausschluss nicht; in Österreich deckt die Musterbelehrung nach § 4 Abs. 3 FAGG nur die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 FAGG ab. Ein Zusatz zur Versiegelung steht daher außerhalb des Musters und braucht eine eigene Prüfung.

Die Folgen einer unzutreffenden Belehrung unterscheiden sich:

  • Deutschland: Das Muster darf nur zutreffend ausgefüllt verwendet werden (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Fehlt die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – eine Belehrung, die den Widerruf zu Unrecht ausschließt, erfüllt sie nicht –, beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Mitbewerber und Verbände können außerdem Unterlassung verlangen, wenn die Angabe irreführend ist (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG). Als Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB) hilft der Hygienesatz nicht, weil von den Widerrufsvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • Österreich: Wer in die vorvertraglichen Informationen nach § 4 Abs. 1 FAGG falsche Angaben aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung; die Geldstrafe reicht bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG). Wird das Verfahren im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Informationen über den Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG). Die Fristverlängerung nach § 12 FAGG knüpft dagegen allein an die fehlende Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG an.

Die Varianten im Überblick

Die Tabelle stellt vier Formulierungen für Matratzen dem Schweizer Fall ohne Rückgaberecht gegenüber und nennt jeweils Grundlage und Risiko; die Spalte „Risiko“ nennt das Land.

Variante Mögliche Formulierung Rechtlicher Rahmen Risiko
Hygiene-Ausschluss „Kein Widerruf, da Hygieneartikel“ § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB; § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG; C-681/17 Deutschland und Österreich: unzutreffend; in Deutschland läuft die Frist bis zwölf Monate und 14 Tage, in Österreich reicht die Geldstrafe bis 1.450 Euro und in Verfahren nach der Verordnung (EU) 2017/2394 bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Umsatzinformationen bis 2 Millionen Euro
Nur gesetzliche Belehrung Musterbelehrung mit Fristbeginn und Rücksendekosten Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG Deutschland und Österreich: keine Abweichung vom Muster; Kosten und Wertverlust nach § 357 Abs. 5, § 357a Abs. 1 BGB beziehungsweise § 15 Abs. 2, Abs. 4 FAGG
Freiwilliges Probeschlafen „Sie können die Matratze 100 Nächte testen und zurückgeben“ Zusätzliches vertragliches Recht; in Deutschland bleibt der Widerruf daneben bestehen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB) Deutschland und Österreich: Bindung an die Zusage, deren Bedingungen klar sein müssen (§ 307 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 KSchG)
Probeschlafen mit Schutzauflage „Nur mit Matratzenschoner genutzt und unbeschädigt zurück“ Bedingung des freiwilligen Rechts; Wertersatz für den gesetzlichen Widerruf nach § 357a Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 4 FAGG Deutschland und Österreich: zulässig, aber die Klausel muss erkennen lassen, was der Kunde trägt; unklare Fassung ist angreifbar
Schweiz ohne Rückgaberecht „Umtausch ausgeschlossen“ Art. 40b Abs. 1 OR kennt bei einem Kauf über eine Website kein Widerrufsrecht Schweiz: Die Klausel ist möglich; wer ein Probeschlafen bewirbt, muss sich daran halten (Art. 8 UWG)

Ein Rechenbeispiel für das Probeschlafen

Die Zahlen sind eine Beispielrechnung mit erfundenen Werten; Einkaufspreis, Lager- und Personalkosten fehlen. Angenommen werden ein Verkaufspreis von 799,00 Euro, ein Weiterverkauf der Retoure als B-Ware für 480,00 Euro und 12 Rückgaben auf 100 Bestellungen.

Position Betrag je Rückgabe
Differenz zwischen Neupreis und B-Ware-Erlös 319,00 Euro
Rücksendung per Spedition 49,00 Euro
Aufbereitung und Reinigung 35,00 Euro
Summe je Rückgabe 403,00 Euro

Zwölf Rückgaben kosten damit 4.836,00 Euro (12 × 403,00). Verteilt auf die 88 verkauften Matratzen sind das 54,95 Euro je Matratze (4.836,00 ÷ 88), knapp 7 Prozent des Verkaufspreises. Das Probeschlafen ist nur tragfähig, wenn dieser Betrag in der Kalkulation steht oder die Rückgabequote niedriger liegt.

Typische Fehler

  • Der Hygienesatz steht in der Belehrung. Die Folge sind in Deutschland eine Frist bis zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB) und in Österreich eine Geldstrafe bis 1.450 Euro, in Verfahren nach der Verordnung (EU) 2017/2394 bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten (§ 19 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 FAGG).
  • Das Probeschlafen nennt keine Bedingungen. Ohne Frist, Zustandsbeschreibung und Kostenregel ist offen, was die Zusage umfasst; die Klausel muss diese Punkte festhalten (§ 307 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 KSchG).
  • Die Rücksendekosten sind nicht belehrt. Ohne die Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB beziehungsweise § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG geht die Kostenlast in beiden Ländern auf den Shop über.
  • Die Schutzfolie wird als Versiegelung im Sinne des Gesetzes behandelt. Der Gerichtshof hat die Frage nach den Anforderungen an eine Versiegelung offengelassen (Rn. 49); wer darauf einen Ausschluss stützt, trägt das Risiko.

So gehen Sie vor

  1. Streichen Sie jeden Satz, der den Widerruf bei Matratzen aus Hygienegründen ausschließt, aus der Belehrung. Eine Ausnahme für nach Kundenspezifikation angefertigte Matratzen bleibt möglich, wenn die Ware tatsächlich individuell angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, in Deutschland nur, soweit nichts anderes vereinbart ist; § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).
  2. Legen Sie fest, ob Sie ein freiwilliges Probeschlafen anbieten, und schreiben Sie Frist, Zustand der Ware, Schutzauflage und Kosten in die AGB.
  3. Unterrichten Sie über die Rücksendekosten (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG).
  4. Bemessen Sie einen Wertverlust nur nach dem Umgang, der zur Prüfung nicht notwendig war (§ 357a Abs. 1 BGB; § 15 Abs. 4 FAGG), und dokumentieren Sie den Zustand der Retoure.
  5. Rechnen Sie die Rückgabequote in den Preis ein, bevor Sie mit Nächten werben.

Was in der Schweiz gilt

Ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Onlinekauf besteht nicht. Art. 40b Abs. 1 OR zählt die Abschlusssituationen auf, in denen der Kunde widerrufen kann: Arbeitsplatz, Wohnräume und deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel sowie öffentliche Strassen und Plätze, eine Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon und vergleichbare Mittel. Der Kauf über eine Website steht nicht darin; ein Rückgaberecht entsteht nur, wenn der Shop es zusagt.

Formulieren Sie eine solche Zusage als Vertragsbedingung mit Frist, Zustand der Ware und Kostenregel. Prüfungsmaßstab für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist Art. 8 UWG: Unlauter handelt, wer Bedingungen verwendet, die in treuwidriger Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Konsumenten vorsehen. Ob eine einzelne Klausel dazu führt, hängt vom Einzelfall ab.

Für Zustellung und Versand grossformatiger Ware gelten eigene Anforderungen; sie stehen im Artikel Möbel und sperrige Ware online verkaufen. Fristen und Ausnahmen des Widerrufsrechts im Einzelnen behandeln die Länderartikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland, Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich und Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Häufige Fragen

Darf ich den Widerruf ablehnen, wenn der Kunde die Matratze benutzt hat?

Nein, die Benutzung allein beendet das Widerrufsrecht nicht. In Deutschland kann der Händler Wertersatz nur für einen Umgang verlangen, der zur Prüfung nicht notwendig war, und nur nach Belehrung über das Widerrufsrecht (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; § 357a Abs. 1 BGB). In Österreich gilt dieselbe Bedingung nach § 15 Abs. 4 FAGG.

Gilt die Hygiene-Ausnahme für Kissen, Topper oder Bettwäsche?

Das ist eine Einzelfallprüfung. Nach C-681/17 greift die Ausnahme nur, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil eine Aufbereitung unmöglich oder übermäßig schwierig ist (Rn. 40). Für die Matratze hat der Gerichtshof das verneint; für andere Artikel müssen Sie die Aufbereitung belegen können.

Kann ich das Probeschlafen auf 30 Nächte begrenzen?

Ja, als freiwilliges Recht neben dem gesetzlichen Widerruf. In Deutschland dürfen Sie den Widerruf nicht verkürzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB), in Österreich bleibt die Frist nach § 11 Abs. 1 FAGG bestehen. Die Bedingungen des freiwilligen Rechts gehören klar in die AGB (§ 307 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 KSchG).

Wer zahlt die Rücksendung einer Matratze?

In Deutschland trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB darüber unterrichtet haben (§ 357 Abs. 5 BGB). In Österreich gilt dasselbe mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG (§ 15 Abs. 2 FAGG). Ohne Unterrichtung bleiben die Kosten beim Shop.

Brauche ich in der Schweiz eine Rückgabemöglichkeit?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für einen Kauf über eine Website besteht nicht; Art. 40b Abs. 1 OR nennt andere Abschlusssituationen. Wer online verkauft, ist daher nicht zu einer Rücknahme verpflichtet. Sobald Sie aber ein Probeschlafen zusagen, ist die Zusage Vertragsinhalt; Art. 8 UWG prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen auf erhebliche Benachteiligung der Konsumenten.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht (Abs. 2 Nr. 3: versiegelte Waren aus Gesundheits- oder Hygienegründen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Abs. 1 und 2: Frist von 14 Tagen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Abs. 2, 3 und 4: Fristbeginn und Höchstfrist)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs (Abs. 5: Rücksendekosten)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Wertersatz (Abs. 1: Wertverlust und Unterrichtung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast (Abs. 2: Verbot der Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 Inhaltskontrolle (Abs. 1: unangemessene Benachteiligung, mangelnde Klarheit)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten (Abs. 1: Verweis auf Artikel 246a EGBGB, Angaben werden Vertragsinhalt)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 246a § 1 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2) sowie Anlage 1 (Muster für die Widerrufsbelehrung) und Anlage 2 (Muster-Widerrufsformular)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (Abs. 1) und § 8 Beseitigung und Unterlassung (Abs. 1 und Abs. 3)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 4, 11, 12, 15, 18, 19 und Anhang I (Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 6 Unzulässige Vertragsbestandteile (Abs. 1 und Abs. 3), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 40a bis 40g Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  14. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  15. Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2019, C-681/17, ECLI:EU:C:2019:255 (Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU; Matratze mit entfernter Schutzfolie)Gerichtshof der Europäischen Union, InfoCuria · abgerufen am

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