Entwaldungsverordnung für Händler: Möbel, Holz, Kaffee
Kurz gesagt
Die Sorgfaltserklärung nach der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 geben nur Marktteilnehmer ab: wer relevante Erzeugnisse erstmals auf den Unionsmarkt bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer, die ebenfalls ausführen dürfen, ohne Marktteilnehmer zu sein (Art. 2 Nr. 15 und 15b EUDR). Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sammeln Informationen (Art. 5 Abs. 3 EUDR) und melden neue Informationen den Behörden und ihren Abnehmern (Art. 5 Abs. 5 EUDR). Die Pflichten gelten in der EU ab 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027; für Holzwaren aus dem EUTR-Anhang bleibt es beim 30. Dezember 2026.
Das Wichtigste
- Erfasst sind nach der EU-Verordnung unter anderem Holz, Holzmöbel, Brennholz, Holzkohle und Kaffee der Position 0901 (Anhang I EUDR).
- Sorgfaltserklärung nur für Marktteilnehmer: erstmaliges Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder Ausfuhr, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer, die ebenfalls ausführen können (Art. 2 Nr. 15 und 15b, Art. 4 EUDR).
- Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren: 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 3 EUDR); ein späteres Überschreiten der Größenmerkmale ändert diese Frist nach dem Wortlaut nicht.
- Für Holzwaren aus dem EUTR-Anhang bleibt es auch für Kleinst- und Kleinunternehmen als Marktteilnehmer beim 30. Dezember 2026.
- Mittlere Unternehmen zählen zu den KMU (Art. 2 Nr. 30 EUDR); bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern trifft die Registrierungspflicht im Informationssystem nur Nicht-KMU, also große Unternehmen (Art. 5 Abs. 2 EUDR). Marktteilnehmer übermitteln ihre Sorgfaltserklärung über dasselbe System (Art. 4 Abs. 2 EUDR).
- Löslicher Kaffee (2101 11 00) wird erst ab 30. Dezember 2027 erfasst (Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102).
Was die Verordnung verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (EUDR) verbietet es, Waren des Anhangs I in Verkehr zu bringen, auf dem Unionsmarkt bereitzustellen oder auszuführen, soweit nicht drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ware ist entwaldungsfrei, sie wurde nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt, und für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor (Art. 3 EUDR).
Entwaldungsfrei sind Rohstoffe von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden; bei Holz darf dort nach diesem Stichtag auch keine Waldschädigung eingetreten sein (Art. 2 Nr. 13 EUDR). Maßgeblich ist die Rodung, nicht der Einkauf: Ware von einer 2021 gerodeten Fläche bleibt nicht verkehrsfähig, auch wenn sie erst 2027 eingeführt wird.
Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz. Erfasst sind das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr (Art. 1 Abs. 1 EUDR). Für die Zuordnung entscheidet die Position der Kombinierten Nomenklatur; wie Sie sie im Shopsystem hinterlegen, beschreibt der Beitrag HS-Code und Zolltarifnummer.
Wen die Pflicht trifft – und wen nicht
Ob Sie pflichtig sind, hängt nicht an der Branche, sondern an Ihrer Stellung in der Lieferkette. Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder ausführt; nachgelagerte Marktteilnehmer sind ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Nr. 15 EUDR), obwohl auch sie ausführen können. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 16 EUDR). Wer solche Ware weiterverkauft, ist Händler (Art. 2 Nr. 17 EUDR). Wer aus bereits von einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung gedeckten Erzeugnissen neue Erzeugnisse herstellt und in Verkehr bringt oder ausführt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b EUDR).
Die Sorgfaltspflicht nach Art. 8 EUDR trifft allein den Marktteilnehmer; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler prüfen sie nur im Fall des Art. 5 Abs. 6 EUDR nach. Er sammelt die Informationen nach Art. 9 EUDR, etwa Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke, bewertet das Risiko (Art. 10 EUDR), mindert es bei Bedarf (Art. 11 EUDR) und übermittelt vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem (Art. 4 Abs. 2 EUDR). Risikobewertung und Risikominderung entfallen nur, wenn sich der Marktteilnehmer nach Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos einer Umgehung oder Vermischung vergewissert hat, dass alle Rohstoffe aus einem Land mit geringem Risiko stammen (Art. 13 Abs. 1 EUDR); erlangt er einschlägige Informationen, auch begründete Bedenken, muss er Art. 10 und 11 doch erfüllen und die Informationen unverzüglich der Behörde übermitteln (Art. 13 Abs. 2 EUDR). Bis zu einer Einstufung durch die Kommission gilt jedes Land als normales Risiko (Art. 29 Abs. 2 EUDR).
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine Sorgfaltserklärung ab; der Verordnungsgeber behandelt ihre Pflichten untereinander gleich (Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2025/2650). Sie sammeln die Angaben nach Art. 5 Abs. 3 EUDR, bewahren sie mindestens fünf Jahre auf und legen sie der Behörde auf Verlangen vor. Erhalten sie neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden und die von ihnen belieferten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (Art. 5 Abs. 5 EUDR). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, unterrichten bei einschlägigen Informationen schon vor dem Inverkehrbringen die Behörden und prüfen bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht; andernfalls dürfen sie das Erzeugnis nicht bereitstellen (Art. 5 Abs. 6 EUDR). Bei Kontrollen unterstützen alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler die Behörden (Art. 5 Abs. 7 EUDR).
Zwei hypothetische Fälle: Ein Möbelhändler, der Holzstühle selbst aus Vietnam einführt, ist Marktteilnehmer. Wer dieselben Stühle von einem deutschen Importeur kauft, ist Händler und verlangt von ihm die Angaben nach Art. 5 Abs. 3 EUDR samt Referenznummer.
Zwei Gruppen fallen heraus. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, die in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind und dort ihre eigene Ernte in Verkehr bringen, übermitteln nur einmalig eine vereinfachte Erklärung (Art. 2 Nr. 15a, Art. 4a EUDR); das betrifft Erzeuger, nicht den Handel. Und wer außerhalb der Union sitzt, aber in die Union liefert, wird über Art. 7 EUDR erfasst: Marktteilnehmer ist die erste in der Union niedergelassene Person, die die Ware bereitstellt – bei Dropshipping aus einem Drittland der in der EU ansässige Shop.
Rolle, Pflicht und Frist im Überblick
Die Tabelle zeigt, welche Rolle welche Pflicht auslöst und ab wann sie gilt; die Fristen stehen in Art. 38 EUDR.
| Rolle | Wer das ist | Pflicht in Kurzform | Frist |
|---|---|---|---|
| Marktteilnehmer, am 31. Dezember 2024 weder natürliche Person noch Kleinst- oder Kleinunternehmen | bringt relevante Erzeugnisse erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr oder führt sie aus und ist kein nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15 EUDR); dazu zählen mittlere und große Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 schon so groß waren | Sorgfaltspflicht, Sorgfaltserklärung über das Informationssystem, Aufbewahrung mindestens fünf Jahre (Art. 4 EUDR) | 30. Dezember 2026 |
| Marktteilnehmer, am 31. Dezember 2024 natürliche Person oder Kleinst- oder Kleinunternehmen | wie oben; als natürliche Person unabhängig von der Größe, als Unternehmen bis 50 Beschäftigte, 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Umsatz (zwei von drei Merkmalen, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU) | wie oben | 30. Juni 2027 |
| Marktteilnehmer, Kleinst- oder Kleinunternehmen, aber Ware aus dem EUTR-Anhang | Holz der Positionen 4401, 4403, 4406 bis 4416 und 4418, Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 (ohne Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte), Holzmöbel 9403 30 bis 9403 90 30 und vorgefertigte Gebäude 9406 00 20 (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) | wie oben | 30. Dezember 2026 |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer, KMU | verarbeitet bereits gedeckte Ware zu neuen Erzeugnissen und bringt sie in Verkehr oder führt sie aus, ohne Marktteilnehmer zu sein (Art. 2 Nr. 15 und 15b EUDR); KMU sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (Art. 2 Nr. 30 EUDR) | Angaben nach Art. 5 Abs. 3 sammeln, mindestens fünf Jahre aufbewahren, neue Informationen melden (Art. 5 Abs. 5), keine Sorgfaltserklärung | 30. Dezember 2026 |
| Händler, KMU | verkauft die Ware weiter, ohne sie einzuführen oder herzustellen | wie Zeile darüber; Referenznummer nur, wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist | 30. Dezember 2026 |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, der keine KMU ist (großes Unternehmen) | überschreitet mindestens zwei der drei Schwellen des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU (25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse, 250 Beschäftigte) | zusätzlich Registrierung im Informationssystem vor der ersten Tätigkeit (Art. 5 Abs. 2 EUDR) und Prüfung bei begründeten Bedenken (Art. 5 Abs. 6 EUDR) | 30. Dezember 2026 |
| jede Rolle, neue Waren nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 | zum Beispiel löslicher Kaffee der Position 2101 11 00 | Pflichten wie für die jeweilige Rolle | 30. Dezember 2027 |
Die Frist von 30. Juni 2027 setzt voraus, dass der Marktteilnehmer am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen war (Art. 38 Abs. 3 EUDR). Wer erst nach diesem Stichtag gegründet wurde, erfüllt diese Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht und bleibt beim 30. Dezember 2026. Maßgeblich ist allein der Status an diesem Tag: Ein Unternehmen, das damals Kleinst- oder Kleinunternehmen war und später die Größenmerkmale überschreitet, behält die spätere Frist nach dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 EUDR. Die Kommission ordnet die Fristen in ihrer Übersicht dagegen nach der Größe des Marktteilnehmers zu – große und mittlere 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen 30. Juni 2027 – und lässt den Stichtag 31. Dezember 2024 unerwähnt.
Für die Registrierungspflicht des Art. 5 Abs. 2 EUDR zählt dagegen die Größe im Zeitpunkt der Tätigkeit: Ein mittleres Unternehmen zählt nach Art. 2 Nr. 30 EUDR zu den KMU und ist deshalb nicht registrierungspflichtig; die spätere Frist des Art. 38 Abs. 3 EUDR nutzt es nur, wenn es am 31. Dezember 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen war. Die Registrierungspflicht beschränkt sich auf die Rollen nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler (Zeilen vier bis sechs der Tabelle) und trifft innerhalb dieser Rollen nur die Nicht-KMU; Marktteilnehmer übermitteln ihre Sorgfaltserklärung über dasselbe Informationssystem (Art. 4 Abs. 2 EUDR). Dessen Funktionen führen die Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a EUDR) und die Registrierung nach Art. 5 Abs. 2 EUDR (Art. 33 Abs. 2 Buchst. aa EUDR) getrennt auf.
Welche Waren aus Holz, Möbeln und Kaffee erfasst sind
Bei Kaffee erfasst Anhang I die Position 0901 vollständig, also auch gerösteten und entkoffeinierten Kaffee, Kaffeeschalen, Kaffeehäutchen und Kaffeemittel mit Kaffeegehalt. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (2101 11 00) kommen erst ab 30. Dezember 2027 hinzu. Tee steht nicht in Anhang I; für Kaffee und Tee im Shop nennt der Beitrag Kaffee und Tee online verkaufen die steuerliche Seite.
Bei Holz sind unter anderem erfasst: Brennholz, Pellets und Briketts (4401), Holzkohle (4402), Rohholz (4403), Fassreifen und Pfähle (4404), Holzwolle und Holzmehl (4405), gesägtes Holz über 6 mm Dicke (4407), Furnierblätter (4408), Parkettstäbe und profiliertes Holz (4409), Span-, Faser- und Sperrholzplatten (4410 bis 4412), verdichtetes Holz (4413), Bilderrahmen aus Holz (4414), Kisten und Paletten (4415), Fässer (4416), Werkzeuggriffe und Bürstenstiele (4417), Bautischlerarbeiten (4418), Holzwaren für Tisch und Küche (4419), Ziergegenstände und Besteckkästchen (4420), sonstige Holzwaren (4421), Halbstoffe und Papier (Kapitel 47 und 48), Holzmöbel (9403 30 bis 9403 60 und 9403 91), Sitzmöbel aus Holz (9401 31 00, 9401 41 00, 9401 61 00, 9401 69 00, 9401 80 00, 9401 91 90) und vorgefertigte Gebäude aus Holz (9406 10 00).
Davon zu trennen sind die Ausnahmen des Anhangs I: Gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse sind ausgenommen, soweit der jeweilige Eintrag es anordnet – bei den Holzwaren tun das die Einträge 4401, 4402, 4405 und 4408 nicht. Waren, die ausschließlich aus Material mit abgeschlossenem Lebenszyklus hergestellt sind, das sonst als Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre, fallen nicht unter die Verordnung, Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses aber schon (Einleitung zu Anhang I); bei 4401 und bei Kapitel 48 sind zusätzlich Abfälle im Sinne dieser Vorschrift ausgenommen. Bambus und Rattan und daraus bestehende Erzeugnisse sind nach Fußnote 4 zu Anhang I ausgenommen. Für Verpackungen gilt: Einwegverpackungen, die ausschließlich zum Stützen, Schützen oder Tragen einer anderen Ware verwendet und mit dieser Ware angeboten werden, sind bei 4401, 4405, 4415, 4416 und Kapitel 48 ausgenommen; eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungen sind unter denselben Voraussetzungen ab der Verwendung für diesen Zweck und danach nur bei 4415, 4416 und Kapitel 48 ausgenommen. Für den Versand aus einem Drittland kommt die Zollanmeldung hinzu; die Dokumente dafür beschreibt der Beitrag zu Zoll und Ausfuhr aus Deutschland.
Fristen und Stichtage
- 29. Juni 2023Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft; die Pflichten gelten noch nicht
- 30. Dezember 2026Pflichten für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 weder natürliche Person noch Kleinst- oder Kleinunternehmen waren, sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
- 30. Juni 2027Spätere Frist für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ohne Ware aus dem EUTR-Anhang
- 30. Dezember 2027Neue Waren nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102, etwa löslicher Kaffee
- 31. Dezember 2029Letzter Tag der Weitergeltung der alten Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 für vor dem 29. Juni 2023 erzeugtes Holz, das ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird; ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebrachte Ware muss Art. 3 EUDR entsprechen
Fristen nach Art. 37 und Art. 38 EUDR in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650.
Der Beginn wurde zweimal verschoben: Ursprünglich sollten die Pflichten ab 30. Dezember 2024 gelten, die Verordnung (EU) 2024/3234 verschob den Termin auf den 30. Dezember 2025, die Verordnung (EU) 2025/2650 auf den 30. Dezember 2026. Diese Termine sind Geschichte, nicht geltendes Recht.
Die alte Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben (Art. 37 Abs. 1 EUDR). Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt sie jedoch noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter (Art. 37 Abs. 2 EUDR). Vor dem 29. Juni 2023 erzeugte Ware, die ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wird, muss dagegen Art. 3 EUDR entsprechen (Art. 37 Abs. 3 EUDR); dieser Tag ist damit der erste, an dem für solche Ware die neue Pflicht greift. Die Kommission prüft die Verordnung insgesamt bis zum 30. Juni 2030 (Art. 34 EUDR).
Was bei Verstößen droht
Die Mitgliedstaaten erlassen die Sanktionen; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 25 Abs. 1 und 2 EUDR). Der Rahmen umfasst Geldstrafen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen muss, die Einziehung der Erzeugnisse und der erzielten Einnahmen, einen bis zu zwölf Monate dauernden Ausschluss von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung und bei schweren oder wiederholten Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a bis f EUDR).
An der Grenze wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger zur Verfügung gestellt (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 EUDR). Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung abgibt, den Zollbehörden diese Nummer zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die elektronische Schnittstelle nach Art. 28 Abs. 2 EUDR bereitgestellt (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 EUDR); Absatz 4 verlangt damit die Bereitstellung der Nummer gegenüber den Zollbehörden, nicht deren Eintragung in die Zollanmeldung. Für die Ausfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer gilt der Absatz nicht (Art. 26 Abs. 4 Satz 3 EUDR). Ergibt der Status der Sorgfaltserklärung, dass eine Kontrolle vor dem Inverkehrbringen angeordnet ist, setzen die Zollbehörden die Überlassung aus (Art. 26 Abs. 6 und 7 EUDR), bei Nichtkonformität verweigern sie sie (Art. 26 Abs. 9 EUDR). Diese Absätze 6 bis 9 gelten aber erst, sobald die elektronische Schnittstelle nach Art. 28 Abs. 1 EUDR eingerichtet ist; bis dahin gelten sie nicht, und die Zollbehörden tauschen Informationen mit den zuständigen Behörden aus und arbeiten mit ihnen zusammen (Art. 26 Abs. 5 Buchst. a und b EUDR). Die Schnittstelle steht bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung (Art. 28 Abs. 1 EUDR). Welche Behörde in Deutschland und Österreich zuständig ist und wie hoch die Geldbuße im Einzelfall ausfällt, regelt nationales Recht (Art. 16 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 EUDR).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Warennummern bestimmen: Code der Kombinierten Nomenklatur mit Anhang I abgleichen – Möbel 9401 und 9403, Kaffee 0901 und 2101 11 00.
- Rolle festlegen: Bringen Sie die Ware selbst aus einem Drittland auf den Unionsmarkt, führen Sie sie aus, verkaufen Sie weiter oder verarbeiten Sie sie?
- Frist ableiten: Größe am Stichtag 31. Dezember 2024 nach Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU bestimmen, Ausnahme für Holzwaren aus dem EUTR-Anhang beachten; eine spätere Änderung der Größe lässt die Frist unberührt.
- Sorgfaltserklärung nur als Marktteilnehmer, nicht als nachgelagerter Marktteilnehmer, auch nicht bei einer Ausfuhr (Art. 2 Nr. 15 und 15b EUDR): Erklärung im Informationssystem anlegen, Referenznummer an die Abnehmer weitergeben (Art. 4 Abs. 2 und 7 EUDR).
- Angaben nach Art. 5 Abs. 3 EUDR je Lieferung ablegen und mindestens fünf Jahre aufbewahren – an die Bestellung gekoppelt.
- Als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, der keine KMU ist, im Informationssystem registrieren, bevor die erste Ware bereitgestellt wird (Art. 5 Abs. 2 EUDR); in diesen beiden Rollen trifft Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen diese Pflicht nicht (Art. 2 Nr. 30 EUDR). Als Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung über dasselbe System übermitteln (Art. 4 Abs. 2 EUDR).
- Meldeweg festlegen: bei neuen Informationen oder begründeten Bedenken Behörden und Abnehmer unterrichten (Art. 5 Abs. 5 EUDR); als Nicht-KMU zusätzlich prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt ist (Art. 5 Abs. 6 EUDR).
- Ausnahmen dokumentieren: gebrauchte Ware – nur bei den Einträgen, die sie ausnehmen –, Bambus und Rattan sowie Verpackungen, die eine andere Ware ausschließlich stützen, schützen oder tragen und mit dieser Ware angeboten werden, jeweils mit Warennummer und Begründung.