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Kaffee und Tee online verkaufen: Steuer, EUDR und Abo

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Röstkaffee und Tee gilt je Land ein anderer Umsatzsteuersatz: Deutschland 7 Prozent, Schweiz 2,6 Prozent, Österreich 20 Prozent für Kaffee und Tee der Position 0902, für Kräuter- und Haustee dagegen 10 Prozent. Röstkaffee trägt in Deutschland zusätzlich 2,19 Euro Kaffeesteuer je Kilogramm. Kaffee fällt unter die EUDR: Marktteilnehmer, die ihn in Verkehr bringen oder aus der Union ausführen, erfüllen die Sorgfaltspflicht ab 30. Dezember 2026, Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027; Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger trifft die Sorgfaltserklärung nicht, sie übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a EUDR). In Deutschland und Österreich braucht vorverpackte Ware die Pflichtangaben der Lebensmittelinformationsverordnung vor dem Kaufabschluss — außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum —, ein Abo gegenüber Verbrauchern einen Kündigungsweg, in Deutschland über § 312k BGB.

Das Wichtigste

  • Deutschland: 7 Prozent Umsatzsteuer für Kaffee, Tee, Mate und Gewürze des Kapitels 9; § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt die Steuer für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb (Anlage 2 Nr. 12 UStG).
  • Deutschland: Kaffeesteuer 2,19 Euro je Kilogramm Röstkaffee, 4,78 Euro je Kilogramm löslicher Kaffee (§ 2 Abs. 1 KaffeeStG).
  • Österreich: Regelsatz 20 Prozent für Kaffee und Tee der Position 0902 (Anlage 1 nennt beide nicht); Kräuter- und Haustee aus Unterposition 1211 90 86 unterliegt dem ermäßigten Satz von 10 Prozent (Anlage 1 Z 13 lit. c UStG 1994), soweit der Satz von 4,9 Prozent nach § 10 Abs. 1a UStG 1994 nicht anzuwenden ist (§ 10 Abs. 2 UStG 1994).
  • Schweiz: 2,6 Prozent reduzierter Satz für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke (Art. 25 Abs. 2 lit. a Z 2 MWSTG), 8,1 Prozent Normalsatz auch für die gastgewerbliche Abgabe (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).
  • EUDR: Kaffee (HS 0901, auch geröstet und entkoffeiniert; Auszüge, Essenzen und Konzentrate der Position 2101 11 00 erst ab 30. Dezember 2027) ist relevantes Erzeugnis; Marktteilnehmer erfüllen die Sorgfaltspflicht ab 30. Dezember 2026, Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 2 und 3 EUDR). Die Verordnung erfasst das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr aus der Union (Art. 1 Abs. 1 EUDR); die Sorgfaltspflicht greift vor dem Inverkehrbringen und vor der Ausfuhr (Art. 4 Abs. 1 EUDR); die Risikobewertung nach Art. 10 und die Risikominderung nach Art. 11 entfallen, wenn alle relevanten Rohstoffe nachweislich in nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuften Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden und keine einschlägigen Informationen über einen Verstoß oder eine Umgehung vorliegen (Art. 13 Abs. 1 und 2 EUDR). Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a EUDR trifft die Pflicht zur Sorgfaltserklärung nach Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und das Verbot nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. c nicht; sie übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a Abs. 1 und 2 EUDR).
  • LMIV, anwendbar in Deutschland und Österreich: Bei vorverpackter Ware im Fernabsatz müssen alle verpflichtenden Informationen außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vor dem Kaufabschluss verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 LMIV).

Röstkaffee und Tee fallen je Land unter andere Steuersätze, in Deutschland kommt die Kaffeesteuer hinzu, in der EU die Entwaldungsverordnung und die Lebensmittelkennzeichnung.

Was unter Kaffee und Tee fällt

Kaffee sind nach § 1 Abs. 2 KaffeeStG Röstkaffee und löslicher Kaffee, auch entkoffeiniert; kaffeehaltige Waren enthalten 10 bis 900 Gramm Kaffee je Kilogramm (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG). Tee ist weder das eine noch das andere. Anlage 2 Nr. 12 UStG nennt die Waren des Kapitels 9 der Kombinierten Nomenklatur (Position 0901 Kaffee, 0902 Tee), Anhang I der EUDR die Position 0901. Zubereitete Getränke folgen eigenen Regeln (für die Schweiz Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Kennzeichnungsdetails: Lebensmittel online verkaufen: Kennzeichnung.

Umsatzsteuer: drei Länder, drei Sätze

Land Satz für Kaffee und Tee Rechtsgrundlage Was daneben gilt
Deutschland 7 Prozent § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 Nr. 12 (Kaffee, Tee, Mate, Gewürze; Kapitel 9) Der ermäßigte Satz gilt für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb; Regelsatz 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG für die übrigen Umsätze
Österreich 20 Prozent für Kaffee (0901) und Tee (0902) § 10 Abs. 1 UStG 1994; Anlage 1 nennt Kaffee und Tee nicht, Haustee dagegen in Z 13 lit. c 10 Prozent nach § 10 Abs. 2 UStG 1994, soweit der Satz von 4,9 Prozent nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist, etwa für Gewürze 0904 bis 0910 (Anlage 1 Z 7) und Kräuter- und Haustee aus Unterposition 1211 90 86 (Z 13 lit. c); Anlage 3 (4,9 Prozent) enthält Waren des Kapitels 9 und 12 nicht
Schweiz 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 lit. a Z 2 MWSTG (Lebensmittel ohne alkoholische Getränke) Normalsatz 8,1 Prozent; gastgewerbliche Abgabe Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf liegt der Ort der Lieferung dort, wo die Ware ankommt (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG). Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Händler seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder, ohne diese, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte seiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und der sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 — Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen — an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; auf die Anwendung kann der Händler gegenüber dem Finanzamt verzichten, und die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG). Schweizer Sätze: MWST-Sätze im Schweizer Onlinehandel.

Kaffeesteuer: eine deutsche Verbrauchsteuer

Die Kaffeesteuer gilt im deutschen Steuergebiet, dem Bundesgebiet ohne Büsingen und Helgoland (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG), und beträgt 2,19 Euro je Kilogramm Röstkaffee sowie 4,78 Euro je Kilogramm löslichen Kaffee (§ 2 Abs. 1 KaffeeStG); für kaffeehaltige Waren gilt der Staffeltarif des § 2 Abs. 2 KaffeeStG. Tee nennt das Gesetz nicht als Steuergegenstand.

Schuldner der Steuer ist bei der Entnahme aus dem Steuerlager der Steuerlagerinhaber, bei einer unrechtmäßigen Entnahme daneben die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen er entnommen wurde, sowie jede daran beteiligte Person (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 KaffeeStG); bei der Herstellung ohne Erlaubnis sind der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person Schuldner (§ 11 Abs. 5 Nr. 2 KaffeeStG). Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden unter Steueraussetzung lässt § 5 Abs. 1 KaffeeStG nur im Steuerlager zu, das der Steuerlagerinhaber mit Erlaubnis betreibt (§ 6 Abs. 1 KaffeeStG); wer ohne diese Erlaubnis herstellt, überführt den Kaffee damit in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 KaffeeStG). Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden und über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen (§ 20a Abs. 1 und 2 KaffeeStV).

Für den Steuerlagerinhaber gilt die Monatsanmeldung: Steuererklärung bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats, fällig am 20. Tag dieses Monats (§ 12 Abs. 1 KaffeeStG). Für die Steuerschuldner nach § 11 Abs. 5 Nr. 1 zweite Alternative sowie Nr. 2 und 3 — unrechtmäßige Entnahme, Herstellung ohne Erlaubnis, Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung — ist die Steueranmeldung dagegen unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig (§ 12 Abs. 2 KaffeeStG). Das Hauptzollamt kann Herstellern ohne Steuerlagererlaubnis auf Antrag widerruflich eine für einen Kalendermonat zusammengefasste Steueranmeldung zulassen, wenn die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind; dann gelten die Fristen des § 12 Abs. 1 KaffeeStG entsprechend (§ 20 Abs. 1 KaffeeStV). Für Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird, und für ausgeführte kaffeehaltige Waren sieht das Gesetz eine Entlastung von der Steuer vor (§ 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG).

Im Versandhandel gilt: Wer gewerblich aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, zeigt das dem Hauptzollamt vorher an und leistet Sicherheit (§ 17 Abs. 4 KaffeeStG). Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert (§ 18 Abs. 1 KaffeeStG); er braucht dafür eine Erlaubnis, leistet Sicherheit und zeigt jede Lieferung vorher an (§ 18 Abs. 4 KaffeeStG), der Empfänger haftet (§ 18 Abs. 5 KaffeeStG). Kaffee aus einem Drittland wird durch die Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; die Steuer entsteht mit der Einfuhr (§ 15 Abs. 1 KaffeeStG). § 24 KaffeeStG nennt zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Österreich erhebt Verbrauchsteuern auf Alkohol, alkoholische Getränke, Mineralöle und Tabakwaren; das Unternehmensserviceportal nennt keine Verbrauchsteuer auf Kaffee. Die Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern des BMF (VS-1000, GZ 2024-0.127.137 vom 10. April 2024) zählt in Abschnitt 1 und Abschnitt 2.1 Mineralöl-, Tabak-, Alkohol- und Biersteuer auf; sie ist ein Auslegungsbehelf, keine Rechtsnorm.

EUDR: Sorgfaltspflicht für Kaffee ab 30. Dezember 2026

Kaffee steht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 als relevantes Erzeugnis der Position 0901: Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt. Tee steht dort nicht. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Position 2101 11 00) erfasst die Verordnung erst ab 30. Dezember 2027 (Anhang I in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2026/2102).

Ware darf nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei ist, nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorliegt (Art. 3 Buchst. c EUDR); entwaldungsfrei heißt Erzeugung auf Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden (Art. 2 Nr. 13 EUDR). Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15 EUDR — wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder ausführt — erfüllen vorher die Sorgfaltspflicht: Informationen nach Art. 9 sammeln, das Risiko bewerten (Art. 10) und über das Informationssystem eine Sorgfaltserklärung übermitteln (Art. 4 Abs. 1 und 2 EUDR). Die Risikobewertung nach Art. 10 und die Risikominderung nach Art. 11 entfallen nach Art. 13 Abs. 1 EUDR, wenn sich der Marktteilnehmer nach Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos einer Umgehung oder Vermischung vergewissert hat, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die nach Art. 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde, und er der Behörde auf Verlangen belegen kann, dass ein vernachlässigbares Umgehungs- und Vermischungsrisiko besteht; erlangt er einschlägige Informationen über einen Verstoß oder eine Umgehung, muss er Art. 10 und Art. 11 doch erfüllen (Art. 13 Abs. 2 EUDR). Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a EUDR — natürliche Personen, Kleinst- oder Kleinunternehmen, die in einem nach Art. 29 EUDR als Land mit geringem Risiko eingestuften Land niedergelassen sind und dort selbst angebaute, geerntete, gewonnene oder aufgezogene relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen — gelten die Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 Satz 2 sowie das Verbot nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. c nicht; sie übermitteln nach Art. 4a Abs. 2 EUDR eine einmalige vereinfachte Erklärung und erhalten dafür eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 1 und 2 EUDR). Die Angaben umfassen die Geolokalisierung aller Grundstücke (mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken mit mehr als vier Hektar als Polygon; Art. 2 Nr. 28 EUDR) und den Erzeugungszeitraum (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d EUDR); Erklärungen und Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren (Art. 4 Abs. 3 Satz 2, Art. 12 Abs. 5 EUDR), die Referenznummern gehen an die nachgelagerte Stufe (Art. 4 Abs. 7 EUDR).

Wer die Ware nur weiterverkauft oder auf dem Markt bereitstellt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b EUDR) oder Händler (Art. 2 Nr. 17 EUDR). Er darf sie nur in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn er die Informationen nach Art. 5 Abs. 3 EUDR besitzt: nach Buchst. a Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse seines Lieferanten sowie — nur wenn der Lieferant ein Marktteilnehmer ist — die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern, nach Buchst. b dieselben Angaben zu den nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern, an die er die Erzeugnisse geliefert hat. Diese Informationen bewahrt er ab dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung (Art. 5 Abs. 4 EUDR). Nur nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich vorher im Informationssystem registrieren (Art. 5 Abs. 2 EUDR); KMU sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach Art. 2 Nr. 30 EUDR.

Die Pflichten gelten ab 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 2 und 3 EUDR). Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union (Art. 1 Abs. 1 EUDR); Sanktionen setzen die Mitgliedstaaten fest, bei juristischen Personen mit mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes als Höchstbetrag (Art. 25 EUDR).

Was vor dem Kauf im Shop stehen muss

Für vorverpackte Ware müssen alle Pflichtangaben vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum; bei der Lieferung müssen alle vorliegen (Art. 14 Abs. 1 LMIV). Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 LMIV sind unter anderem Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Datum, Unternehmerangaben, gegebenenfalls Ursprung und Nährwertdeklaration; sie müssen in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen das Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abgefasst sein (Art. 15 Abs. 1 LMIV). Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich; die Schweiz hat eigenes Lebensmittelrecht.

Zwei Ausnahmen: Ein Zutatenverzeichnis braucht es nicht, wenn das Lebensmittel aus einer einzigen Zutat besteht und die Bezeichnung sie erkennen lässt (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e LMIV); das trifft auf „Röstkaffee“ oder „Schwarztee“ zu, nicht auf Teemischungen. Von der Nährwertdeklaration nimmt Anhang V Nr. 7 ganze oder gemahlene Kaffeebohnen, auch entkoffeiniert, und Kaffee- und Zichorien-Extrakte nach der Richtlinie 1999/4/EG aus, Nr. 8 Tee, entkoffeinierten Tee, Instant- oder löslichen Tee und Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern.

Kaffee im Abo

Ein Kaffee-Abo ist ein Dauerschuldverhältnis; Leistung, Laufzeit und Kündigungsweg gehören in Produktbeschreibung und AGB. In Deutschland braucht der Online-Abschluss gegenüber Verbrauchern eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB (seit 1. Juli 2022); über sie kündigt der Verbraucher das Abo. In Österreich muss bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher zusätzlich eine Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG bereitstehen (für Verträge nach dem 30. September 2026), die während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar ist; den Kündigungsweg zur Beendigung des laufenden Abos ersetzt sie nicht. In Österreich sind außerdem die Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen vor dem Abschluss mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Z 5, 14 und 15 FAGG). Details: Abo-Modell im Onlineshop.

Kaffeespezifisch: Die Kaffeesteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 11 Abs. 1 KaffeeStG), nicht mit der Zahl der Auslieferungen. Entnimmt die Rösterei monatlich eine Teilmenge aus dem Steuerlager, entsteht sie zwölf Mal; hat sie eine Jahrescharge bereits geröstet und versteuert, lösen zwölf Teillieferungen daraus keine weitere Kaffeesteuer aus. Jede Lieferung braucht außerdem die Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Eine Rösterei verkauft monatlich 500 Kilogramm Röstkaffee an Verbraucher in Deutschland, netto 12,00 Euro je Kilogramm.

Posten Rechnung Betrag
Kaffeesteuer 500 Kilogramm × 2,19 Euro 1.095,00 Euro
Entgelt ohne Umsatzsteuer 500 Kilogramm × 12,00 Euro 6.000,00 Euro
Umsatzsteuer 7 Prozent 6.000,00 Euro × 0,07 420,00 Euro
Bruttopreis je Kilogramm 12,00 Euro × 1,07 12,84 Euro

Beim Verkauf im Inland ergibt dasselbe Kilogramm je Land eine andere Belastung: Deutschland 2,19 Euro Verbrauchsteuer plus 0,84 Euro Umsatzsteuer, Österreich 2,40 Euro und die Schweiz 0,31 Euro Umsatzsteuer (jeweils auf 12,00 Euro netto). Für Österreich ist im Modell keine Verbrauchsteuer angesetzt: Das Unternehmensserviceportal nennt Verbrauchsteuern nur auf Alkohol, alkoholische Getränke, Mineralöle und Tabakwaren.

Typische Fehler

  • Kräutertee als Tee der Position 0902 abgerechnet. In Österreich gilt der Normalsatz von 20 Prozent für Kaffee und Tee der Position 0902; Kräuter- und Haustee aus Unterposition 1211 90 86 sind nach Anlage 1 Z 13 lit. c mit 10 Prozent ermäßigt (§ 10 Abs. 2 UStG 1994, soweit der Satz von 4,9 Prozent nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist). In Deutschland stehen Kaffee und Tee gemeinsam in Anlage 2 Nr. 12.
  • Kaffeesteuer übersehen. Beim Bezug von bereits versteuertem Kaffee im Inland entsteht keine neue Steuer, beim eigenen Rösten dagegen schon; ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber entsteht sie mit der Herstellung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 KaffeeStG).
  • Anmeldungsfrist verallgemeinert. Die Anmeldung bis zum zehnten Tag des Folgemonats und die Fälligkeit am 20. gelten für den Steuerlagerinhaber (§ 12 Abs. 1 KaffeeStG); ohne Erlaubnis ist unverzüglich anzumelden und die Steuer sofort fällig (§ 12 Abs. 2 KaffeeStG). Eine zusammengefasste Monatsanmeldung mit diesen Fristen kann das Hauptzollamt Herstellern ohne Steuerlagererlaubnis nur auf Antrag zulassen, wenn die Monatsmenge 50 Kilogramm nicht übersteigt (§ 20 Abs. 1 KaffeeStV).
  • Erlaubnis als zwingend unterstellt. Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt, braucht diese Erlaubnis nicht; er muss die Herstellung vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anmelden (§ 20a Abs. 1 KaffeeStV), und die Steuer entsteht mit der Herstellung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 KaffeeStG).
  • Die EUDR-Frist zu weit gefasst. Der 30. Juni 2027 gilt nur für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren (Art. 38 Abs. 3 EUDR).
  • EUDR auf das Inverkehrbringen verkürzt. Die Sorgfaltspflicht des Marktteilnehmers und das Verbot des Art. 3 EUDR erfassen auch die Ausfuhr aus der Union (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 EUDR).
  • EUDR-Risikobewertung als ausnahmslose Pflicht gelesen. Art. 10 und Art. 11 entfallen nach Art. 13 Abs. 1 EUDR, wenn alle relevanten Rohstoffe nachweislich in nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuften Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden; bei einschlägigen Informationen über einen Verstoß gelten sie wieder (Art. 13 Abs. 2 EUDR). Informationsermittlung nach Art. 9 und Sorgfaltserklärung nach Art. 4 Abs. 2 bleiben bestehen; Kleinst- und Kleinprimärerzeuger trifft die Sorgfaltserklärung nach Art. 4 Abs. 2 nicht, sie übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a Abs. 1 und 2 EUDR).
  • Nur den Lieferanten erfasst. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b EUDR verlangt dieselben Angaben auch zu den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, an die Sie geliefert haben.

Checkliste für Ihre Rösterei

Kaffeesteuer (Deutschland)

  1. Steuergegenstand bestimmt: Röstkaffee, löslicher Kaffee oder kaffeehaltige Ware mit 10 bis 900 Gramm Kaffee (§ 1 KaffeeStG).
  2. Falls Sie ein Steuerlager betreiben: Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragt und erhalten (§ 6 Abs. 1 KaffeeStG); falls Sie ohne Erlaubnis rösten: Herstellung vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung angemeldet (§ 20a Abs. 1 KaffeeStV).
  3. Als Steuerlagerinhaber: Steueranmeldung bis zum zehnten Tag des Folgemonats, Zahlung zum 20. (§ 12 Abs. 1 KaffeeStG); ohne Erlaubnis: Anmeldung unverzüglich und Zahlung sofort (§ 12 Abs. 2 KaffeeStG), es sei denn, das Hauptzollamt lässt auf Antrag eine zusammengefasste Monatsanmeldung mit den Fristen des § 12 Abs. 1 zu, weil die Monatsmenge 50 Kilogramm nicht übersteigt (§ 20 Abs. 1 KaffeeStV).
  4. Bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat: Anzeige und Sicherheit vorher (§ 17 Abs. 4 KaffeeStG).
  5. Bei Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland: Erlaubnis, Sicherheit, Anzeige je Lieferung (§ 18 Abs. 1 und 4 KaffeeStG); bei Einfuhr aus einem Drittland entsteht die Steuer mit der Einfuhr (§ 15 Abs. 1 KaffeeStG).

EUDR

  1. Rolle bestimmt: Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15 EUDR, nachgelagerter Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15b EUDR oder Händler nach Art. 2 Nr. 17 EUDR.
  2. Als Marktteilnehmer: Angaben nach Art. 9 EUDR je Erzeugnis bereit, samt Geolokalisierung und Erzeugungszeitraum, Risikobewertung nach Art. 10 und Sorgfaltserklärung über das Informationssystem (Art. 4 EUDR); die Risikobewertung entfällt nach Art. 13 Abs. 1 EUDR, wenn alle Rohstoffe nachweislich in nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuften Ländern erzeugt wurden und keine einschlägigen Informationen über einen Verstoß vorliegen (Art. 13 Abs. 2 EUDR). Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a EUDR trifft die Übermittlungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 nicht; sie übermitteln nach Art. 4a Abs. 2 EUDR eine einmalige vereinfachte Erklärung.
  3. Als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler: Angaben nach Art. 5 Abs. 3 EUDR zum Lieferanten (Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse, falls verfügbar Internetadresse und, nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist, Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder den Erzeugnissen zugewiesene Identifikationsnummern) und zu den belieferten nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern gesammelt und fünf Jahre aufbewahrt (Art. 5 Abs. 4 EUDR); die Registrierung im Informationssystem betrifft nur Nicht-KMU (Art. 5 Abs. 2 EUDR).
  4. Frist notiert: 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person oder als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 2 und 3 EUDR).

Abo

  1. Leistung, Laufzeit und Preis je Abrechnungszeitraum in Produktbeschreibung und AGB festgehalten.
  2. Kündigungsschaltfläche für Verbraucherverträge nach § 312k BGB eingerichtet und getestet, in Österreich zusätzlich die während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbare Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG.
  3. Kaffeesteuer je Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr kalkuliert — je Entnahme aus dem Steuerlager —, die Umsatzsteuer je Lieferung.

Häufige Fragen

Fällt auf Tee Kaffeesteuer an?

Nein. Das KaffeeStG nennt als Steuergegenstand Kaffee, also Röstkaffee und löslichen Kaffee, sowie kaffeehaltige Waren mit 10 bis 900 Gramm Kaffee je Kilogramm (§ 1 Abs. 1, 2 und 5 KaffeeStG); Tee steht in dieser Aufzählung nicht. Für Tee bleibt es bei den allgemeinen Pflichten, etwa der Umsatzsteuer und der Lebensmittelkennzeichnung.

Gilt die Kaffeesteuer auch für Kaffee aus dem Ausland?

Ja, wenn Sie ihn gewerblich ins deutsche Steuergebiet bringen. Beim Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken müssen Sie die Lieferung vorher beim Hauptzollamt anzeigen und Sicherheit leisten (§ 17 Abs. 4 KaffeeStG). Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr dieses Staates an Privatpersonen im Steuergebiet liefert, braucht eine Erlaubnis und zeigt jede Lieferung vorher an (§ 18 Abs. 1 und 4 KaffeeStG). Kaffee aus einem Drittland unterliegt der Steuer mit der Einfuhr (§ 15 Abs. 1 KaffeeStG).

Muss ich für Kaffee eine Nährwertdeklaration angeben?

In Deutschland und Österreich: Für ganze oder gemahlene Kaffeebohnen, auch entkoffeiniert, und Kaffee- und Zichorien-Extrakte nach der Richtlinie 1999/4/EG sowie für Tee ohne weitere Zutaten außer Aromen, die den Nährwert nicht verändern, sieht Anhang V Nr. 7 und 8 der LMIV eine Ausnahme von der Pflicht zur Nährwertdeklaration vor. Ein Zutatenverzeichnis brauchen Sie bei einer einzigen Zutat nicht, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels die Zutat erkennen lässt (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e LMIV). Die Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten, nicht in der Schweiz.

Wann greift die EUDR-Pflicht für meine Rösterei?

Als Marktteilnehmer trifft Sie die Sorgfaltspflicht ab 30. Dezember 2026 (Art. 4 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2 EUDR). Sind Sie eine natürliche Person oder ein Kleinst- oder Kleinunternehmen und waren am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen, gilt für Sie der 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 3 EUDR). Beide Daten greifen, wenn Sie Kaffee in Verkehr bringen oder aus der Union ausführen (Art. 4 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 EUDR); wer die Ware nur weiterverkauft oder auf dem Markt bereitstellt, trifft die Informationspflicht nach Art. 5 EUDR.

Ändert ein Abo etwas an der Kaffeesteuer?

Nein. Die Steuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 11 Abs. 1 KaffeeStG), also mit jeder Entnahme aus dem Steuerlager (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 KaffeeStG) oder mit der Herstellung ohne Erlaubnis (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 KaffeeStG) — nicht mit der Zahl der Auslieferungen an Abonnenten. Haben Sie eine Jahrescharge geröstet und bereits versteuert, lösen zwölf Teillieferungen daraus keine weitere Kaffeesteuer aus; entnehmen Sie dagegen jeden Monat eine Teilmenge aus dem Steuerlager, entsteht die Steuer zwölf Mal. Kalkulieren Sie die Steuer deshalb je Entnahme, nicht je Abo-Jahr.

Quellen

  1. Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG), §§ 1, 2, 5, 6, 11, 12, 15, 17, 18, 21 und 24Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG), Gesamtausgabe des NormtextesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG), § 15 Steuerentstehung und Steuerschuldner bei der EinfuhrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV), §§ 20 und 20a Steueranmeldung und Herstellung von Kaffee außerhalb des Steuerlagers, Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen Leistung, Absatz 5 (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2: Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände, Nr. 12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 Steuersätze, Anlage 1 (Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände) und Anlage 3 (Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Gegenstände), Fassung vom 17. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Informationspflichten und § 13a Rücktrittsfunktion bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, Fassung vom 17. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  12. Verbrauchsteuern und EnergieabgabenUnternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen, Österreich · abgerufen am
  13. Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-1000), GZ 2024-0.127.137 vom 10. April 2024, Abschnitt 1 und Abschnitt 2.1Bundesministerium für Finanzen, Österreich (Findok) · abgerufen am
  14. Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), Art. 25 Steuersätze, Stand am 31. März 2025 (PDF)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  15. Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt, konsolidierte Fassung 02023R1115 (DE) vom 18. September 2026, geändert durch die Verordnungen (EU) 2024/3234, (EU) 2025/2650 und die delegierte Verordnung (EU) 2026/2102Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

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