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Edelmetall zum Tagespreis verkaufen: Checkout und Widerruf

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Gold, Silber und Münzen in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Der Widerruf entfällt nur, wenn der Preis mit dem Finanzmarkt schwankt (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB in Deutschland, § 18 Abs. 1 Z 2 FAGG in Österreich); einen selbst festgesetzten Preis deckt das nicht, und ein fehlender Hinweis auf den Ausschluss erzeugt kein Widerrufsrecht. In der Schweiz fehlt beim Onlinekauf ein Widerrufsrecht: Art. 40b Abs. 1 OR erfasst nur bestimmte Abschlusssituationen, und Art. 40a Abs. 1 OR verlangt persönlichen oder familiären Gebrauch, einen beruflichen oder gewerblichen Anbieter und eine Leistung des Kunden über 100 Franken. Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer anzugeben (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 PAngV; § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG; Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 PBV); Angebote und Werbung, die sich allein an Unternehmer richten, lösen diese Pflicht nicht aus. Versandkosten kommen gesondert hinzu und sind mit ihrem Anfallen und ihrer Höhe zu nennen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, Art. 4 Abs. 1 PBV).

Das Wichtigste

  • Deutschland: kein Widerruf, wenn der Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt, die der Händler nicht beeinflusst (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB, für Verträge ab 13. Juni 2014); der Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht gehört in die vorvertraglichen Angaben (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB), sein Fehlen lässt aber kein Widerrufsrecht entstehen, weil § 356 Abs. 3 BGB nur an die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht anknüpft.
  • Deutschland: Gegenüber Verbrauchern ist eine AGB-Klausel unwirksam, die das Entgelt für Waren erhöht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB); im Geschäft mit Unternehmern gilt § 309 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, dort ist die Klausel an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), also an der Frage, ob sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Angaben, die in Erfüllung der Informationspflicht erteilt wurden, werden gegenüber Verbrauchern nur durch ausdrückliche Vereinbarung geändert (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Österreich: dieselben drei Merkmale in § 18 Abs. 1 Z 2 FAGG, und zwar bei Fernabsatz- und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern; bei Verträgen, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen werden, nimmt § 18 Abs. 4 FAGG die Ausnahme zurück, wenn der Verbraucher zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche wünscht, der Besuch zwischen 20 und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet, er am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers mehr als 250 Euro zahlt oder der Unternehmer gegen § 54 Abs. 1 zweiter Satz oder § 57 Abs. 1 oder 4 GewO 1994 verstößt; ein über eine Website geschlossener Kauf wird nicht anlässlich eines Besuchs oder Ausflugs geschlossen und bleibt bei Abs. 1 Z 2. Der Hinweis auf das fehlende Rücktrittsrecht steht in § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG, die Verlängerung um zwölf Monate knüpft § 12 Abs. 1 FAGG dagegen an die fehlende Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG über ein bestehendes Rücktrittsrecht.
  • Schweiz: Für den Onlinekauf fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht. Art. 40b Abs. 1 OR erfasst nur Abschlüsse am Arbeitsplatz, in Wohnräumen und deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt und am Telefon; ein über eine Website geschlossener Kauf steht nicht in dieser Aufzählung. Das Widerrufsrecht setzt außerdem die Merkmale des Art. 40a Abs. 1 OR voraus (persönlicher oder familiärer Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über 100 Franken) und entfällt nach Art. 40c OR, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.
  • Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis anzugeben: § 3 Abs. 1 PAngV in Deutschland, § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG in Österreich, Art. 3 Abs. 1 PBV als Detailpreis in Franken in der Schweiz; Versandkosten sind gesondert zu nennen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV; in der Schweiz dürfen sie nach Art. 4 Abs. 1 PBV separat bekanntgegeben werden).
  • Deutschland: Der Bundesgerichtshof legt die Ausnahme eng aus, der spekulative Charakter muss den Kern des Geschäfts ausmachen (Urteil vom 17. Juni 2015, VIII ZR 249/14); nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Borken (26. Februar 2014, 15 C 290/13) trägt ein vom Händler diktierter Festpreis die Ausnahme nicht.

Zwischen der Bestellung und dem Ablauf der Widerrufsfrist liegen mindestens 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB); in dieser Zeit kann sich der Metallpreis ändern. Daraus folgen zwei Fragen: welchen Preis der Kunde im Checkout sieht und ob er den Kauf widerrufen kann.

Was die Ausnahme vom Widerruf verlangt

§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB erfasst Verträge über Waren und Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, die der Unternehmer nicht beeinflussen kann und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Die drei Merkmale: Marktpreis, kein Einfluss des Händlers, Kursrisiko innerhalb dieser Frist. Als Beispiel nennt die Vorschrift Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen, anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten und Geldmarktinstrumenten.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift am 17. Juni 2015 ausgelegt (VIII ZR 249/14, damals § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB; die drei Merkmale lauten gleich). Danach ist die Ausnahme eng auszulegen: Kennzeichnend ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Nach den in dem Urteil zitierten Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/2946, S. 22) soll der Handel mit Edelmetallen von der Vorschrift erfasst sein. Beim Heizölkauf eines Verbrauchers verneinte der Senat den spekulativen Kern, weil das Geschäft der Eigenversorgung dient und nicht dem Gewinn durch Weiterverkauf.

Für Gold und Silber heißt das: Die Ausnahme ist für den Edelmetallhandel gedacht, greift aber nur, wenn der Preis der konkreten Ware dem Markt folgt. Das Amtsgericht Borken hat am 26. Februar 2014 (Az. 15 C 290/13) für Goldplättchen von einem Grain entschieden, dass ein vom Händler diktierter Festpreis die Ausnahme nicht trägt: 8,39 Euro bei einem Goldwert von rund 2,13 Euro, und der Preis blieb stehen, als der Goldpreis im Verkaufszeitraum um rund 11 Prozent fiel. Das Urteil ist erstinstanzlich; seine Rechtsauffassung bindet andere Gerichte nicht. Rechtskräftig geworden wirkt es nur zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens (§ 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO). Für den eigenen Shop ist es damit keine gesicherte Grundlage. Geprüft wird dasselbe Merkmal wie beim Bundesgerichtshof, nämlich der spekulative Charakter des Geschäfts.

Über das fehlende Widerrufsrecht müssen Sie vor der Bestellung informieren: § 312d Abs. 1 BGB verweist auf Art. 246a § 1 EGBGB, dessen Abs. 3 Nr. 1 den § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB erfasst. Der Ausschluss ist abdingbar, denn § 312g Abs. 2 BGB gilt nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Fehlt der Hinweis, entsteht dadurch kein Widerrufsrecht. § 356 Abs. 3 BGB lässt die Frist nur dann nicht beginnen, wenn die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB fehlt; das Erlöschen nach § 356 Abs. 4 BGB setzt ebenfalls ein bestehendes Recht voraus. Der Fehler liegt auf der Ebene der Informationspflicht (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB), nicht beim Fristlauf. Wer umgekehrt im Shop ein Widerrufsrecht ankündigt, obwohl die Ausnahme greift, muss sich daran festhalten lassen: Die in Erfüllung der Informationspflicht gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wer betroffen ist und wo der Widerruf ohnehin fehlt

Die Ausnahme gilt nur gegenüber Verbrauchern. § 312g Abs. 1 BGB setzt einen Verbraucher nach § 13 BGB voraus, das FAGG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für Verbraucher nach § 1 Abs. 1 KSchG, und Art. 40a Abs. 1 OR verlangt Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden, einen Anbieter, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, und eine Leistung des Kunden von mehr als 100 Franken. Im Geschäft mit Unternehmern entsteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Land Norm Wann der Widerruf entfällt Hinweis an den Kunden Folge einer fehlerhaften Angabe
Deutschland § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB, für Verträge ab 13. Juni 2014 (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB) nur wenn der Preis den Marktschwankungen folgt und der Händler ihn nicht bestimmt Hinweis, dass kein Widerruf möglich ist (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) der Ausschluss bleibt bestehen, ein Widerrufsrecht entsteht nicht (§ 356 Abs. 3 BGB betrifft nur die Belehrung über ein bestehendes Recht); wer ein Widerrufsrecht ankündigt, muss sich daran festhalten lassen (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB)
Österreich § 18 Abs. 1 Z 2 FAGG (Fassung seit 20. Juli 2022) dieselben drei Merkmale, nur für Verbrauchergeschäfte und nur bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; bei unerbetenem Wohnungsbesuch oder Ausflug entfällt die Ausnahme nach § 18 Abs. 4 FAGG Nichtbestehen des Rücktrittsrechts (§ 4 Abs. 1 Z 11 FAGG) Verlängerung um zwölf Monate nur bei fehlender Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG über ein bestehendes Rücktrittsrecht (§ 12 Abs. 1 FAGG); Geldstrafe bis 1.450 Euro für falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG)
Schweiz keine Ausnahme nötig entfällt: Der Onlinekauf löst kein gesetzliches Widerrufsrecht aus, weil Art. 40b Abs. 1 OR nur Abschlüsse am Arbeitsplatz, in Wohnräumen und deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt und am Telefon nennt und das Widerrufsrecht außerdem die Merkmale des Art. 40a Abs. 1 OR voraussetzt (persönlicher oder familiärer Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über 100 Franken) keine Belehrung nach Art. 40d OR, weil der Onlinekauf keine der Situationen des Art. 40b Abs. 1 OR erfüllt —

Die österreichische Ausnahme erfasst Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. § 18 Abs. 4 FAGG nimmt sie für Verträge zurück, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen werden, wenn der Verbraucher etwa durch einen Aufkleber zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche von Unternehmern wünscht, der unerbetene Besuch zwischen 20 und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet, er am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers ein Entgelt von mehr als 250 Euro zahlt oder der Unternehmer mit dem Besuch oder dem Ausflug gegen § 54 Abs. 1 zweiter Satz oder § 57 Abs. 1 oder 4 GewO 1994 verstößt. In diesen Fällen bleibt das Rücktrittsrecht bestehen. Für den Onlineshop bleibt es bei Abs. 1 Z 2: Ein über eine Website geschlossener Vertrag wird nicht anlässlich eines Besuchs oder eines Ausflugs geschlossen.

Ein Händler mit 2 Prozent Aufschlag auf den Feingoldkurs, der den Preis täglich nachzieht und Kursquelle samt Zeitstempel nennt, kann die Ausnahme tragen, wenn der Kunde den Hinweis vor der Bestellung erhält; wer eine Sammlermünze seit Monaten unverändert mit 30 Prozent über dem Metallwert ansetzt, nicht. Frist und weitere Ausnahmen stehen in den Beiträgen zum Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland und in Österreich.

Den Preis im Checkout festschreiben

Angezeigt wird gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis: § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 PAngV in Deutschland, wobei § 1 Abs. 3 PAngV Preisklarheit und Preiswahrheit verlangt; § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG in Österreich; Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 PBV in der Schweiz (Detailpreis in Franken). Angebote und Werbung, die sich allein an Unternehmer richten, lösen diese Pflichten nicht aus.

Versandkosten können zum Gesamtpreis hinzukommen; anzugeben ist in jedem Fall, ob sie anfallen, und, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können, ihre Höhe. In Deutschland folgt das aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV; als vorvertragliche Angabe nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB ist sie bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor der Bestellung in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. In Österreich erfasst § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG neben dem Gesamtpreis die zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten und, wenn diese nicht im Voraus berechnet werden können, wenigstens ihr allfälliges Anfallen. In der Schweiz dürfen die Versandkosten nach Art. 4 Abs. 1 PBV separat bekanntgegeben werden; nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Detailpreis enthalten sein.

Aus derselben Vorschrift stammen in Deutschland der Hinweis auf automatisiert personalisierte Preise (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB) und, wenn der Preis nicht im Voraus berechenbar ist, die Angabe der Art der Preisberechnung (Nr. 5); dieselbe Rückausnahme enthält § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG.

Für den Bestellabschluss gilt zusätzlich: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, muss die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet; der Vertrag kommt nur zustande, wenn diese Pflicht erfüllt ist (§ 312j Abs. 2 bis 4 BGB). Wird über eine Schaltfläche bestellt, ist die Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung trägt (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB).

In Deutschland ist Anlagegold nach § 25c Abs. 1 und Abs. 2 UStG steuerfrei, bei Goldmünzen nur unter den Merkmalen des Abs. 2 Nr. 2 (unter anderem üblicherweise nicht mehr als 80 Prozent über dem Offenmarktwert des Goldgehalts). Für alle übrigen Münzen steckt die Umsatzsteuer im Gesamtpreis: der Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) oder bei Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert 7 Prozent, wenn die Bemessungsgrundlage für den Umsatz mehr als 250 Prozent des nach dem Feingewicht berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG). Vergleichsgröße ist damit das Nettoentgelt, nicht der angezeigte Bruttopreis. Die Behandlung in Österreich und der Schweiz steht in der Anlagegold-Branche.

Variante Was der Kunde sieht Rechtlicher Anker Risiko
Festpreis je Artikel, im Warenkorb berechnet, gilt 15 Minuten Gesamtpreis mit Zeitstempel und Ablaufzeit § 145 BGB, § 148 BGB Sie tragen die Kursbewegung im Zeitfenster
Preis wird im letzten Bestellschritt neu berechnet und dort bestätigt Gesamtpreis, den der Kunde mit dem Button bestätigt Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB; § 312j Abs. 3 und 4 BGB (gilt nicht bei ausschließlich individueller Kommunikation, Abs. 5 Satz 1) nur tragfähig, wenn der bestätigte Preis auch abgerechnet wird
Preis erst bei Zahlungseingang oder Versand Preis „nach Zahlungseingang“ widerspricht gegenüber Verbrauchern der Pflicht zum Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 PAngV) Streit über den Vertragsinhalt; erteilte Angaben werden Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB)
Kursvorbehalt in den AGB nach Vertragsschluss Preis plus Klausel § 309 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 310 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern ist die Preiserhöhungsklausel für Waren, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden, ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam und es bleibt beim bestellten Preis; gegenüber Unternehmern ist sie an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen

Formulierungen für Checkout und AGB

Die folgenden Sätze sind Vorschläge der Redaktion, kein geprüfter Vertragstext.

Kursfenster. „Der im Warenkorb ausgewiesene Preis ist der Gesamtpreis in Euro einschließlich Umsatzsteuer. Er gilt für Bestellungen, die innerhalb von 15 Minuten nach der dort angezeigten Preisberechnung eingehen (§ 148 BGB). Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir den Preis neu; Sie können Ihre Bestellung dann auf Grundlage des neuen Preises erneut absenden.“ Ohne sichtbaren Zeitstempel kann der Kunde die Frist nicht prüfen. Das Fenster ist eine eigene Festlegung des Händlers: § 148 BGB regelt nur die Wirkung einer bestimmten Annahmefrist, eine gesetzliche Pflicht zur Preisbindung gibt es nicht.

Offengelegte Preisberechnung. „Der Preis wird bei Bestellabschluss aus dem von [Kursquelle] veröffentlichten Feingoldpreis in Euro je Gramm, einem Aufschlag von … Prozent und der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; maßgeblich ist der im Checkout angezeigte Kurs mit Zeitstempel.“ Der Ausweichweg nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB setzt voraus, dass der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann; bei einer Münze mit festem Gewicht, deren Preis aus Kurs und Aufschlag folgt, liegt das nach dem Wortlaut nicht ohne Weiteres vor. Die Einordnung ist eine Rechtsfrage.

Widerrufshinweis. „Ein Widerrufsrecht besteht nicht, weil der Preis dieser Ware von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die wir keinen Einfluss haben und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB).“ Für Österreich endet der Satz mit „(§ 18 Abs. 1 Z 2 FAGG)“. Er stimmt nur, wenn der Preis dem Kurs tatsächlich folgt.

Freiwilliges Rückgaberecht. „Unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen räumen wir ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Erhalt ein.“ Prüfpunkt: Widerrufshinweis, Rückgaberecht und AGB nennen dieselbe Frist und dieselbe Form.

Keinen Kursvorbehalt für die Zeit nach der Bestellung. Eine Klausel, die den Preis nach Vertragsschluss erhöht, gehört nicht in die AGB: Gegenüber Verbrauchern ist sie für Waren, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam (§ 309 Nr. 1 BGB); für andere Änderungen der versprochenen Leistung bleibt § 308 Nr. 4 BGB maßgeblich. Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); eine solche Klausel ist dort an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch insoweit gilt, als er zur Unwirksamkeit einer in § 309 BGB genannten Bestimmung führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Unwirksam wird sie danach erst, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Endet das Fenster, ohne dass der Kunde bestellt hat, wird der Preis für den nächsten Bestellvorgang neu berechnet; der Kunde bestellt dann auf dieser Grundlage.

Rechenbeispiel: was ein Kursfenster kostet

Angenommen: Feingoldpreis 95,00 Euro je Gramm, Aufschlag 2,5 Prozent, Barren mit 100 Gramm, steuerfreies Geschäft nach § 25c UStG, ohne Versandkosten. Alle Zahlen sind Beispielzahlen der Redaktion.

Kursänderung Feingoldpreis je Gramm Barrenpreis für 100 Gramm Differenz zum Festpreis
0 Prozent 95,00 Euro 9.737,50 Euro 0,00 Euro
− 0,5 Prozent 94,53 Euro 9.688,81 Euro − 48,69 Euro
+ 0,5 Prozent 95,48 Euro 9.786,19 Euro + 48,69 Euro
+ 1,2 Prozent 96,14 Euro 9.854,35 Euro + 116,85 Euro
+ 2,0 Prozent 96,90 Euro 9.932,25 Euro + 194,75 Euro

Ein Aufschlag von 2,5 Prozent deckt eine Kursbewegung von 1,2 Prozent im Fenster rechnerisch ab: Aus 9.737,50 Euro Festpreis wird ein Gegenwert von 9.854,35 Euro, die Differenz von 116,85 Euro trägt der Händler; die im Festpreis enthaltene Marge von 237,50 Euro (9.737,50 Euro abzüglich 9.500,00 Euro Metallwert) ist größer. Widerruft der Kunde nach einem Kursminus von 3 Prozent, kommt Ware im Gegenwert von 9.445,38 Euro zurück, zu erstatten sind 9.737,50 Euro. Je länger Fenster und Widerrufsfrist, desto größer die Lücke; sie ist der Grund für die Ausnahme und dafür, sie nicht auf Fälle zu stützen, die ihr nicht unterfallen.

Typische Fehler

  • Ausnahme behauptet, obwohl der Aufschlag den Preis bestimmt. Symptom: Der Shoppreis bleibt über Wochen gleich, während der Kurs schwankt. Folge: Es gilt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB; die Frist beginnt erst mit der Belehrung über dieses Recht (§ 356 Abs. 3 BGB) und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt, bei einem Warenkauf also nach dem Empfang der Ware (§ 356 Abs. 4 BGB).
  • Kein Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht. Die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gehört zu den vorvertraglichen Angaben (§ 312d Abs. 1 BGB). Fehlt sie, bleibt der Ausschluss bestehen; § 356 Abs. 3 BGB betrifft allein die fehlende Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht, an der es hier fehlt.
  • Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer oder ohne Angabe zu den Versandkosten. Gegenüber Verbrauchern gilt: Steckt die Umsatzsteuer nicht im angezeigten Preis, ist der Gesamtpreis zu niedrig; fehlt die Angabe, ob Versandkosten anfallen und wie hoch sie sind, verstößt das gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV. Beides widerspricht § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 PAngV und ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 20 PAngV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WiStrG 1954).
  • Preiserhöhung nach der Bestellung über eine AGB-Klausel. Gegenüber Verbrauchern ist eine Klausel, die das Entgelt für Ware erhöht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll, unwirksam (§ 309 Nr. 1 BGB); der Händler bleibt beim bestellten Preis. Gegenüber Unternehmern ist sie an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen (§ 310 Abs. 1 BGB).
  • Preis erst bei Zahlungseingang oder deutsche Belehrung im Schweizer Shop. Im ersten Fall hat der Kunde einen anderen Preis gesehen, als er zahlen soll; im zweiten räumt der Text ein Widerrufsrecht ein, das das OR für den Onlinekauf nicht kennt (Art. 40b Abs. 1 OR).

So gehen Sie vor

  1. Preisquelle festlegen: Kurs, Kursquelle, Aufschlag und Zeitstempel der Berechnung.
  2. Zeitfenster bestimmen und im Checkout anzeigen; nach Ablauf muss der Kunde neu bestellen (§ 148 BGB, § 150 Abs. 1 BGB). Eine gesetzliche Pflicht zur Preisbindung besteht nicht, das Fenster ist Ihre Festlegung.
  3. Gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzeigen und die Versandkosten gesondert mit ihrem Anfallen und ihrer Höhe nennen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV; § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG; Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV).
  4. Steuerfall je Produkt prüfen: Anlagegold nach § 25c UStG, alle übrigen Münzen nach § 12 UStG.
  5. Widerrufstext je Land fassen: Ausnahme plus Hinweis in Deutschland, Hinweis nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG in Österreich, in der Schweiz keine Belehrung nach Art. 40d OR, weil der Onlinekauf keine Situation des Art. 40b Abs. 1 OR erfüllt.
  6. AGB prüfen: gegenüber Verbrauchern keine Preiserhöhung für Waren, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB); gegenüber Unternehmern dieselbe Prüfung an § 307 Abs. 1 und 2 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB).
  7. Testbestellung prüfen: Der Preis muss im Checkout, in der Bestellbestätigung und auf der Rechnung gleich sein.

Häufige Fragen

Gilt der Widerrufsausschluss auch für Silbermünzen?

Die Vorschrift nennt keine Metalle, sondern setzt voraus, dass der Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB, § 18 Abs. 1 Z 2 FAGG). Nach den vom Bundesgerichtshof zitierten Gesetzesmaterialien soll der Handel mit Edelmetallen erfasst sein (VIII ZR 249/14, Urteil vom 17. Juni 2015); verlangt wird aber ein spekulativer Kern des konkreten Geschäfts. Für eine Anlagemünze mit kleinem Aufschlag auf den Börsenpreis lässt sich das begründen, für eine Sammlermünze mit gleichbleibendem Preis nicht.

Darf ich den Preis nach der Bestellung noch anpassen?

In Deutschland trägt eine AGB-Klausel die Erhöhung nicht: Gegenüber Verbrauchern ist eine Bestimmung, die das Entgelt für Waren erhöht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam (§ 309 Nr. 1 BGB); gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, dort ist die Klausel an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach Vertragsschluss ist der Preis vereinbart; geändert wird er durch Einigung mit dem Kunden, und die in Erfüllung der Informationspflicht erteilten Angaben nur durch ausdrückliche Vereinbarung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB). In Österreich sind die nach § 4 Abs. 1 FAGG erteilten Informationen Vertragsbestandteil und ändern sich nur durch ausdrückliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 4 FAGG); in der Schweiz gilt Schweizer Recht, nicht § 309 BGB.

Was passiert, wenn ich den Widerrufsausschluss falsch angebe?

In Deutschland entsteht dadurch kein Widerrufsrecht: Fehlt der Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, bleibt der Ausschluss bestehen, weil § 356 Abs. 3 BGB nur an die fehlende Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht anknüpft (§ 312d Abs. 1 BGB). Kündigt der Shop dagegen ein Widerrufsrecht an, obwohl die Ausnahme greift, wird diese Angabe Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB). In Österreich verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate nur, wenn die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG über ein bestehendes Rücktrittsrecht fehlt (§ 12 Abs. 1 FAGG); falsche oder unvollständige vorvertragliche Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG, also auch ein fehlender Hinweis nach Z 11, sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 FAGG mit einer Geldstrafe bis 1.450 Euro bedroht.

Muss ich zusätzlich einen Preis je Kilogramm angeben?

In Deutschland gilt die Grundpreispflicht nach § 4 Abs. 1 PAngV für Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht angeboten werden; dann steht der Grundpreis je Kilogramm neben dem Gesamtpreis. Die Ausnahme für Nenngewichte unter 10 Gramm (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV) nimmt nur diese Pflicht nach Absatz 1 aus, nicht die Grundpreisangabe für lose Ware: Wer lose Ware nach Gewicht anbietet, hat nach § 4 Abs. 2 PAngV lediglich den Grundpreis anzugeben. In der Schweiz entfällt der Grundpreis beim Verkauf per Stück oder nach Stückzahl (Art. 5 Abs. 3 lit. a PBV) und bei Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt (Art. 5 Abs. 3 lit. h PBV).

Quellen

  1. § 312g BGB Widerrufsrecht, Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Art. 246a § 1 EGBGB Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, Abs. 1 bis 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 356 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Abs. 3 und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Art. 229 § 32 EGBGB Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 145 BGB Bindung an den AntragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 148 BGB Bestimmung einer AnnahmefristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 150 BGB Verspätete und abändernde AnnahmeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber VerbrauchernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, Nr. 4 ÄnderungsvorbehaltBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Nr. 1 Kurzfristige PreiserhöhungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. § 307 BGB Inhaltskontrolle, Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. § 310 BGB Anwendungsbereich, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. § 322 ZPO Materielle Rechtskraft, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. § 325 ZPO Subjektive Rechtskraftwirkung, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich und Grundsatz, § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, § 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises, § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. § 1 PAngV Anwendungsbereich; Grundsatz, Abs. 1 und 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. § 25c UStG Besteuerung von Umsätzen mit AnlagegoldBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. § 12 UStG Steuersätze, Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, sowie Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. ccBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Anlage 2 zum UStG (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände), Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. ccBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. § 20 PAngV OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954, Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Amtsgericht Borken, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. 15 C 290/13, ECLI:DE:AGBOR1:2014:0226.15C290.13.00Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE · abgerufen am
  25. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 249/14 (Widerrufsausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF beim Heizölkauf), Volltext-PDFBundesgerichtshof · abgerufen am
  26. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  27. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 3, 4, 11, 12 und 19, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  28. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 54 Abs. 1, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  29. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 57 Abs. 1 und 4, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  30. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 40a bis 40e, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  31. Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211), Art. 2 bis 6, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

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