Biozide online bewerben: Pflichthinweis nach Art. 72
Kurz gesagt
Für Mückenspray, Desinfektionsmittel und andere Biozidprodukte gilt: Jede Werbung braucht den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ (Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, gilt seit 1. September 2013). Er muss auf derselben Seite wie die Produktaussage stehen, deutlich abgesetzt und gut lesbar. Das gilt in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.
Das Wichtigste
- Der Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 gehört in jede Werbung für ein Biozidprodukt, auch auf die Produktseite.
- Er muss sich deutlich von der Werbung abheben und gut lesbar sein (Art. 72 Abs. 1 Satz 2).
- Ein Verweis auf eine Folgeseite genügt nicht (LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 44 O 42/20).
- Statt „Biozidprodukte“ darf die Produktart stehen, etwa „Desinfektionsmittel“ (Art. 72 Abs. 2).
- Verboten sind Angaben wie „hautfreundlich“ oder „natürlich“ (Art. 72 Abs. 3 Satz 2; BGH, 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22).
- Bereitstellen setzt eine Zulassung voraus (Art. 17 Abs. 1) oder eine zulässige Übergangsvermarktung (Art. 89 Abs. 2, in Deutschland § 28 Abs. 8 ChemG); enthält das Produkt einen Stoff der Liste nach Art. 95 Abs. 1, muss der Stoff- oder Produktlieferant für die Produktart eingetragen sein (Art. 95 Abs. 2).
Was Art. 72 Abs. 1 verlangt
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, kurz Biozidverordnung, gibt den Wortlaut vor. Jeder Werbung für ein Biozidprodukt ist nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 der Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Satz 2 stellt zwei Anforderungen an die Ausführung: Der Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Die Verordnung gilt seit dem 1. September 2013 (Art. 97 Satz 2); nach ihrer Schlussformel ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Welche Produkte betroffen sind
Biozidprodukt ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a jeder Stoff und jedes Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt, das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt und dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder in anderer Weise zu bekämpfen. Welche Produktarten darunter fallen, listet Anhang V.
| Produkt im Shop | Einordnung | Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 |
|---|---|---|
| Händedesinfektion zum Zweck der Hautdesinfektion | Biozidprodukt der Produktart 1, Anhang V | ja |
| Flächen- und Oberflächendesinfektion, nicht für den direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln | Biozidprodukt der Produktart 2, Anhang V | ja |
| Insektenspray zum Abtöten oder Bekämpfen von Insekten | Biozidprodukt der Produktart 18, Anhang V | ja |
| Mückenspray zum Abwehren und Mückenlockmittel | Biozidprodukt der Produktart 19, Anhang V | ja |
| Scheuermittel ohne biozide Zweckbestimmung | kein Biozidprodukt, Anhang V Hauptgruppe 1 | nein |
| Gesichtscreme ohne biozide Zweckbestimmung, im Sinn der Kosmetikverordnung | kein Biozidprodukt, Art. 2 Abs. 2 Buchst. j | nein |
Bei Sprays entscheidet nicht die Sprühform, sondern der Zweck: Anhang V stellt Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung in die Produktart 18, Produkte zur Fernhaltung oder Köderung in die Produktart 19. Ein Mückenspray, das die Tiere abstößt, ist deshalb Produktart 19 und nicht Produktart 18. Desinfektionsmittel für Einrichtungen, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen im Lebens- und Futtermittelbereich führt Anhang V als Produktart 4; für den Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 macht die Produktart keinen Unterschied.
Die Abgrenzung hängt an der Zweckbestimmung, nicht am Inhaltsstoff. Anhang V Hauptgruppe 1 nimmt Reinigungsmittel aus, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist. Fällt ein Produkt in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, gilt die Biozidverordnung dafür nicht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. j). Das gilt aber nur für die Zwecke, die das Kosmetikrecht abdeckt: Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 gilt die Biozidverordnung auch für ein Produkt, das in den Geltungsbereich eines der dort genannten Rechtsakte fällt, wenn es für eine Verwendung zu Zwecken gedacht ist, die dieser Rechtsakt nicht abdeckt und die er nicht erfasst. Eine Creme, die zugleich dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen, wird für diese Zweckbestimmung also nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie auch ein kosmetisches Mittel ist; die Werbung, die auf den bioziden Zweck zielt, muss den Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 tragen.
In die andere Richtung hat das Landgericht Essen entschieden: Es hat ein Handdesinfektionsmittel, das die Beklagte als kosmetisches Mittel vertrieb, als reines Biozidprodukt eingeordnet. Ob ein kosmetisches Mittel vorliegt, richtet sich nach der Definition des kosmetischen Mittels, die auf den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck abstellt; die desinfizierende Wirkung gehe über Reinigen, Parfümieren, Schützen und Pflegen hinaus, und eine Doppelverwendung als Kosmetik- und Biozidprodukt ließ das Gericht nicht gelten (Urteil vom 19. Mai 2022 – 43 O 51/21, Rn. 51 bis 53).
Was als Werbung gilt
Werbung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. y jedes Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. Entscheidend ist der Zweck, nicht das Medium: Eine Produktseite mit Preis und Bestellknopf, ein Newsletter, ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk und ein Angebot auf einem Marktplatz sind danach Werbung. Die Vorschrift nennt keinen Empfängerkreis; ein B2B-Shop für Desinfektionsmittel fällt ebenso darunter.
- JaWird für das Produkt geworben, etwa auf einer Produktseite?
- JaSteht der Hinweis auf derselben Seite wie die Produktaussage, abgesetzt und lesbar?
- JaErgebnisAngebot erfüllt Art. 72 Abs. 1
- NeinErgebnisHinweis auf diese Seite setzen
- Ja
- NeinErgebnisOhne Werbung keine Hinweispflicht
- Ja
- NeinErgebnisKein Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 nötig
Wo der Hinweis stehen muss
Art. 72 Abs. 1 sagt nicht, an welcher Stelle einer Werbung der Hinweis steht. Aus Satz 2 und aus der Rechtsprechung folgen drei Maßstäbe: Er muss die Produktaussage begleiten, er muss sich abheben, und er muss lesbar sein. Die Tabelle stellt Platzierungen gegenüber; die letzte Spalte nennt die Grundlage, eine Entscheidung oder den Wortlaut der Norm.
| Platzierung | Bewertung | Grundlage |
|---|---|---|
| Auf derselben Seite wie Produktname, Preis und Bestellknopf, deutlich abgesetzt über oder unter der Produktbeschreibung | erfüllt die Pflicht, weil dort die Kaufentscheidung vorbereitet wird | Umkehrschluss aus LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 44 O 42/20, Rn. 39 |
| Auf der ersten Seite nur ein Verweis, der Hinweis erst auf einer späteren Seite | unzureichend; die Werbung ist nicht einheitlich | LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 44 O 42/20, Rn. 39 |
| Produktseite im Onlineshop ohne jeden Hinweis | unzulässig, Unterlassungsanspruch | OLG Köln, Urteil vom 17. November 2023 – 6 U 105/23, Rn. 22; LG Essen, Urteil vom 19. Mai 2022 – 43 O 51/21, Rn. 55 |
| Hinweis im Fließtext versteckt oder in einer Schriftgröße, die sich nicht abhebt | verstößt gegen Satz 2 | Art. 72 Abs. 1 Satz 2; der Gerichtshof beschreibt diese Anforderung in C-296/23, Rn. 47 |
Im Fall des Landgerichts Essen stand der Warnhinweis auf Seite 11 eines Prospekts; Seite 1 zeigte das Produkt mit Foto, Preis, Füllmenge und Grundpreis. Das Gericht ließ den Verweis nicht genügen: Wer seine Entscheidung schon nach Seite 1 treffe, erreiche der Hinweis auf Seite 11 nicht, und bei einer solchen Aufspaltung könnten Pflichtangaben in einer Fußnote verschwinden (Rn. 39). Auf den Onlineshop übertragen: Der Hinweis gehört auf die Seite mit dem Angebot, nicht auf eine Unterseite mit Produktinformationen.
Welche Formulierung zulässig ist
Der Hinweis steht im Wortlaut in der Verordnung. Art. 72 Abs. 2 erlaubt eine Abwandlung: In den vorgeschriebenen Sätzen darf das Wort „Biozidprodukte“ durch einen eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden, etwa „Desinfektionsmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Das Landgericht Essen hat diese Möglichkeit in den Unterlassungstenor aufgenommen (44 O 42/20, Tenor). Der zweite Satz bleibt in beiden Fassungen unverändert.
Was die Werbung nicht sagen darf
Art. 72 Abs. 3 Satz 1 verbietet jede Darstellung, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch, Tier oder Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit irreführend ist. Satz 2 verbietet ausdrücklich die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und „ähnliche Hinweise“.
Der Gerichtshof hat am 20. Juni 2024 entschieden, dass „ähnliche Hinweise“ jede Angabe umfasst, die Risiken verharmlost oder negiert, ohne zwingend allgemein zu sein (C-296/23, Rn. 48), und dass die Angabe „hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel irreführend ist (Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 bestätigt, dass diesen Angaben eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall nicht ankommt (I ZR 108/22, Rn. 29 und 32).
Für die Produktseite heißt das: „hautfreundlich“, „natürlich“, Angaben wie „99,6 Prozent natürliche Inhaltsstoffe“ und „pflegend“ sind bei einem Biozidprodukt angreifbar. Das Landgericht Essen hat in einem Onlineshop genau solche Angaben für ein Handdesinfektionsmittel untersagt (43 O 51/21, Rn. 57 bis 68).
Zulassung und Art. 95: zwei Prüfungen vor der Veröffentlichung
Bewerben dürfen Sie nur, was bereitgestellt werden darf. Biozidprodukte dürfen nach Art. 17 Abs. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind. Diese Regel gilt nicht ausnahmslos: Nach Art. 89 Abs. 2 darf ein Mitgliedstaat sein bisheriges System für ein Biozidprodukt, das ausschließlich alte, für die betreffende Produktart noch nicht genehmigte Wirkstoffe enthält, ab der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffs noch höchstens drei Jahre lang anwenden, nach einer Entscheidung, einen Wirkstoff nicht zu genehmigen, noch zwölf Monate für das Bereitstellen und 18 Monate für das Verwenden.
In Deutschland regelt § 28 Abs. 8 ChemG diese Abweichung: Im Geltungsbereich des Gesetzes darf ein Biozid-Produkt abweichend von Art. 17 Abs. 1 bereitgestellt und verwendet werden, wenn es ausschließlich Wirkstoffe enthält, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 oder der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 bewertet wurden, sich noch im dortigen Bewertungsverfahren befinden, unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder für die die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung veröffentlicht hat (Satz 1 Nr. 1 bis 4); Satz 2 setzt dafür Fristen, darunter die Bereitstellung bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Zulassungsantrag (Nr. 3) und 180 Tage Bereitstellen und 365 Tage Verwenden nach einer Ablehnung (Nr. 4). Ein Produkt, das eine dieser Voraussetzungen erfüllt, darf bereitgestellt und deshalb beworben werden; ein Produkt ohne Zulassung und ohne Übergangsvermarktung nicht.
Enthält das Produkt einen Stoff aus der Liste nach Art. 95 Abs. 1, kommt eine zweite Prüfung hinzu: Es darf nur bereitgestellt werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant für die Produktart, zu der das Produkt gehört, in dieser Liste steht (Art. 95 Abs. 2, gilt seit 1. September 2015). Die Vorschrift verlangt eine dieser beiden Eintragungen; einen eigenen Eintrag jedes Händlers in der Lieferkette verlangt sie nicht.
Für den Onlineshop heißt das: Beide Prüfungen gehören vor die Veröffentlichung der Produktseite. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass schon die Bewerbung mit dem unmittelbaren Ziel des Absatzes ein „Bereitstellen auf dem Markt“ im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. i ist (Urteil vom 17. November 2023 – 6 U 105/23, Rn. 27 f.). Welche Produktgruppen das im Einzelnen trifft, steht im Branchenartikel zu Drogerie- und Haushaltschemie; die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung behandelt Gefahrstoffe im Onlineangebot.
Was bei einem Verstoß droht
Die Verordnung selbst setzt keine Geldbuße fest. Art. 87 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. In Deutschland setzen Wettbewerber und Verbände die Vorschrift über das Wettbewerbsrecht durch: Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 sind Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 3a UWG (BGH, I ZR 108/22, Rn. 16; OLG Köln, 6 U 105/23, Rn. 23), und aus § 8 Abs. 1 UWG folgt der Unterlassungsanspruch.
Die Folge sind Abmahnungen mit Kostenersatz und, wenn es zum Verfahren kommt, ein Unterlassungstitel; das Landgericht Essen hat darin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro angedroht (44 O 42/20, Tenor). Im Verfahren 43 O 51/21 machte der klagende Verband 374,50 Euro Abmahnkosten geltend und bekam sie zugesprochen (Rn. 70). Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren, beschreibt Abmahnung im Onlineshop.
Österreich und die Schweiz
In Österreich gilt die Verordnung unmittelbar (Schlussformel der Verordnung); die Abweichung des § 28 Abs. 8 ChemG gilt nur im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes. Die österreichischen Rechtsfolgen eines Verstoßes sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat; für Angebote, die dort bereitgestellt werden, gilt die Biozidverordnung nicht. Welche Hinweise das Schweizer Recht verlangt, ist hier nicht behandelt.
Checkliste für Produktseiten
- Produkt einordnen: Biozidprodukt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Anhang V, oder Reiniger beziehungsweise kosmetisches Mittel ohne biozide Zweckbestimmung.
- Bereitstellungsrecht vor der Veröffentlichung prüfen: Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 oder eine Übergangsvermarktung nach Art. 89 Abs. 2, in Deutschland nach § 28 Abs. 8 ChemG samt den dortigen Fristen; bei Stoffen der Liste nach Art. 95 Abs. 1 zusätzlich, ob der Stoff- oder Produktlieferant für die Produktart eingetragen ist.
- Den Hinweis im Wortlaut auf jede Seite setzen, die für das Produkt wirbt, auch in Newsletter und Marktplatzangebot.
- Den Hinweis auf derselben Seite wie Preis und Bestellknopf platzieren, deutlich abgesetzt und gut lesbar, nicht hinter einem Verweis.
- Die Variante mit der Produktart nur verwenden, wenn sie eindeutig ist, und beide Sätze stehen lassen.
- Werbetexte gegen die Liste des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 prüfen, samt Angaben wie „hautfreundlich“ und „natürlich“.
- Bei jeder Änderung der Produktbeschreibung den Hinweis erneut kontrollieren; er hängt an der Aussage, die er begleitet.