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Kunsthandel und Galerie

Wer Kunst im Onlineshop verkauft, muss Umsatzsteuer, Herkunftsprüfung und Folgerecht trennen. Deutschland besteuert Kunstgegenstände nach Anlage 2 Nummer 53 UStG mit 7 Prozent, Wiederverkäufe aus Privatbesitz nach § 25a UStG; in Österreich gilt für Wiederverkäufer der Satz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), für Lieferungen des Urhebers von Kunstgegenständen der Anlage 2 Z 10 und für deren Einfuhr 13 Prozent (§ 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994); in der Schweiz ist die Lieferung von Werken kultureller Natur durch den Urheber steuerausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG), Wiederverkäufer rechnen mit 8,1 Prozent. Galerien prüfen die Herkunft nach § 42 KGSG, aber nicht bei nicht archäologischem Kulturgut bis 5.000 Euro Wert (§ 42 Abs. 3 KGSG) — ausgenommen von dieser Wertgrenze sind die Risikofälle des § 44 Satz 1 KGSG, weil § 44 Satz 2 die Ausnahme des § 42 Abs. 3 dort für nicht anwendbar erklärt; erleichtert sind der Urheber, der unmittelbar von ihm Erwerbende und wer für ihn verkauft (§ 43 KGSG). Das Folgerecht trifft nur Weiterverkäufe des Originals unter Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers: in Deutschland ab 400 Euro (§ 26 Abs. 1 UrhG), in Österreich ab 2.500 Euro Verkaufspreis (§ 16b Abs. 2 UrhG).

Kunst online verkaufen: Steuer, Kulturgutschutz, Echtheit

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