Branchen im Überblick / Drogerie, Haushaltschemie und Biozide
Drogerie, Haushaltschemie und Biozide
Je nach Produktgruppe gelten verschiedene Pflichten. In Deutschland und Österreich dürfen Biozidprodukte wie Insektenspray und Flächendesinfektion nur zugelassen bereitgestellt werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); für Wirkstoffe im Prüfprogramm nach Art. 89 lassen beide Länder Übergangswege zu, in Deutschland nach § 28 Abs. 8 ChemG, in Österreich nach § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG; beide verlangen in jeder Werbung für ein Biozidprodukt den Hinweis, es vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen zu lesen (Art. 72 Abs. 1), und beide verbieten den Versandhandel mit bestimmten gefährlichen Stoffen an Verbraucher. In der Schweiz gelten diese Verordnungen nicht: Biozidprodukte dürfen dort nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle sie zugelassen hat und sie nach der Biozidprodukteverordnung gekennzeichnet sind (Art. 3 Abs. 1 VBP), soweit kein Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 vorliegt, jede Werbung muss die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP tragen, und die ChemV gilt für Biozidprodukte nur, soweit die VBP auf sie verweist (Art. 1 Abs. 2 ChemV).
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