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Anbieterbindung und Datenexport: Ausstiegsfähigkeit prüfen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Prüfen Sie die Ausstiegsfähigkeit vor der Unterschrift mit einem Exit-Test: Datenlandkarte, Exportformat, Vollständigkeit, Fristen und Kosten. In Deutschland und Österreich verlangt der Data Act (EU) 2023/2854 seit 12. September 2025 von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten unabhängig vom Sitz des Anbieters, den Wechsel und den Export zu ermöglichen; das Verbot von Wechselentgelten ab 12. Januar 2027 gilt nicht für Dienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten oder alle Komponenten für ihn entwickelt wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab angeboten werden (Art. 31 Abs. 1). Für Kunden in der Schweiz gilt der Data Act nicht; dort bleibt der Export eine Vertragsfrage.

Das Wichtigste

  • Der Data Act (EU) 2023/2854 gilt für Cloud-Shopsysteme in Deutschland und Österreich ab 12. September 2025 (Art. 50) und erfasst Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Kunden in der Union solche Dienste anbieten (Art. 1 Abs. 3 Buchst. f); für Kunden in der Schweiz gilt er nicht.
  • In Deutschland und Österreich muss der Vertrag den Wechsel regeln: Übertragung aller exportierbaren Daten unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der maximalen Kündigungsfrist; ist das technisch undurchführbar, sind bis zu sieben Monate zulässig und der Kunde kann die Frist einmal verlängern (Art. 25 Data Act).
  • Wechselentgelte sind in Deutschland und Österreich ab 12. Januar 2027 unzulässig; bis dahin sind sie auf die direkten Wechselkosten begrenzt. Diese Pflicht gilt nicht für Dienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog des Anbieters angeboten werden (Art. 29 und Art. 31 Abs. 1 Data Act).
  • Art. 20 DSGVO gibt Ihrer Kundin in Deutschland und Österreich einen Anspruch auf die personenbezogenen Daten, die sie Ihnen bereitgestellt hat, wenn die Verarbeitung automatisiert und auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags erfolgt; die Ausfuhr Ihrer eigenen Shopdaten deckt er nicht.
  • Für Kunden in der Schweiz gilt der Data Act nicht; Art. 28 DSG gibt nur der betroffenen Person ein kostenloses Herausgaberecht, wenn der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet und sie mit Einwilligung oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertrag bearbeitet.

Ein Shopsystem bindet Sie nicht durch seinen Funktionsumfang, sondern durch die Frage, was Sie bei einem Wechsel mitnehmen können. Ob Produktdaten, Bestellungen und Inhalte übertragbar sind, hängt bei einer gemieteten Lösung an Schnittstelle und Vertrag. Prüfen Sie das vor der Unterschrift mit einem Exportversuch.

Worum es bei der Auswahl geht

Anbieterbindung, englisch Vendor Lock-in, heißt: Die Daten, die Ihr Geschäft tragen, liegen in einem System, aus dem sie sich nicht oder nur mit hohem Aufwand herausnehmen lassen. Bei einem selbst betriebenen Shop liegen Datenbank und Dateien in Ihrem Zugriff (SaaS-Shop oder Self-Hosting). Bei einem gemieteten Cloud-Shopsystem liegen die Daten beim Anbieter; dort entscheiden Schnittstelle, Datenformat und Vertrag über den Wechsel.

Dieser Artikel nennt keine Anbieter und vergibt keine Punkte. Er gibt Ihnen Kriterien, einen Ausstiegstest und die Rechtslage für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Diese Kriterien zählen

Fragen Sie jedes Kriterium bei jedem Anbieter gleich ab und halten Sie die Antwort schriftlich fest. Die Spalte “Frage an den Anbieter” lässt sich unverändert in einen Fragebogen übernehmen.

Kriterium Warum es zählt Frage an den Anbieter So prüfen Sie es
Datenlandkarte Exportierbar ist nur, was das System kennt und ausgibt Welche Datenkategorien speichert das System: Produkte, Bestellungen, Kundendaten, Inhalte, Medien, Gutscheine, Einstellungen? Liste gegen Ihre Anforderungsliste halten
Ausfuhrweg Ohne vollständigen Export gibt es keine Migration Gibt es einen vollständigen Dateiexport und eine dokumentierte Schnittstelle? Probeexport ausführen (Schnittstellen prüfen)
Format und Struktur Brauchbar ist nur, was Ihr Zielsystem einlesen kann In welchem Format liegen die Daten vor, zum Beispiel CSV, JSON oder XML, und über welche Kennungen sind Produkte, Varianten und Preise einander zugeordnet? Datei in ein Tabellenprogramm oder Testsystem einlesen und dort die Zuordnung einer Variante zu ihrem Produkt und Preis prüfen
Umfang und Grenzen Fehlende Kategorien werden zu Handarbeit Welche Kategorien sind ausgenommen, welche technischen Beschränkungen bekannt? Datensatzanzahl im System und im Export vergleichen
Fristen Kündigungs-, Übertragungs- und Abrufzeitraum bestimmen, wie lange Sie zahlen Welche maximale Kündigungsfrist, welche Übertragungsfrist und welcher Abrufzeitraum stehen im Vertrag? Vertrag und AGB lesen (Vertrag prüfen)
Kosten des Ausstiegs Der Ausstieg kostet Wechselentgelt, Migration und Doppelbetrieb Welche Entgelte fallen für Export und Wechsel an, welche Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung? In die Gesamtkostenrechnung übernehmen (Gesamtkosten)
Betroffenenrechte Betroffene Personen können die Herausgabe ihrer Daten verlangen, in Deutschland und Österreich unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO, in der Schweiz unter denen des Art. 28 DSG Wie unterstützt das System Auskunft und Herausgabe von Kundendaten? Testanfrage nach Art. 20 DSGVO (Deutschland, Österreich) oder Art. 28 DSG (Schweiz)

Was für gehostete Shopsysteme gesetzlich gilt

Wird Ihr Shopsystem als Cloud-Dienst betrieben, kann die Datenverordnung greifen (Data Act, Verordnung (EU) 2023/2854). Sie gilt für Datenverarbeitungsdienste: digitale Dienste, die einem Kunden den auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen ermöglichen (Art. 2 Nr. 8). Ob Ihr Shopsystem diese Definition erfüllt, hängt vom Dienstmodell ab; klären Sie das mit dem Anbieter. Die Verordnung ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit 12. September 2025 (Art. 50); Kapitel VI über den Wechsel erfasst Anbieter unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Kunden in der Union Dienste anbieten (Art. 1 Abs. 3 Buchst. f). Für Deutschland und Österreich folgt daraus:

  • Der Anbieter muss den Wechsel zu einem Dienst der gleichen Dienstart oder zu eigener IKT-Infrastruktur ermöglichen und darf keine Hindernisse aufbauen (Art. 23).
  • Der Vertrag regelt den Wechsel schriftlich und lässt die Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der maximalen Kündigungsfrist zu (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a). Ist diese Übergangsfrist technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter das mit und setzt eine alternative Frist von höchstens sieben Monaten; der Kunde kann die Übergangsfrist einmal verlängern (Art. 25 Abs. 4 und 5).
  • Der Wechsel läuft in drei Phasen: eine maximale Kündigungsfrist von zwei Monaten für die Einleitung des Wechsels (Buchst. d), danach die Übergangsfrist (höchstens 30 Kalendertage, bei technischer Undurchführbarkeit bis zu sieben Monate), und erst daran anschließend ein Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen, der nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist beginnt (Buchst. g). Der Vertrag listet die übertragbaren Kategorien und nennt die internen, ausgenommenen Kategorien (Buchst. e und f).
  • Der Anbieter stellt unentgeltlich offene Schnittstellen bereit; diese Pflicht aus Art. 30 Abs. 2 gilt für Dienste, die nicht auf reine Infrastruktur nach Art. 30 Abs. 1 beschränkt sind. Verlangt der Kunde beim Wechsel zu einem Dienst derselben Dienstart den Export, und sind für diese Dienstart in der zentralen Datenbank der Union keine gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen für die Interoperabilität veröffentlicht, exportiert der Anbieter alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 30 Abs. 5). Er informiert über die verfügbaren Verfahren und Formate für den Wechsel sowie über bekannte Einschränkungen und technische Beschränkungen (Art. 26 Buchst. a); den Vertrag stellt er vor der Vertragsunterzeichnung so bereit, dass der Kunde ihn speichern und reproduzieren kann (Art. 25 Abs. 1).
  • Für Datenverarbeitungsdienste, die nicht als Vollversion bereitgestellt werden, sondern zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum, gelten die Pflichten des Kapitels VI nicht (Art. 31 Abs. 2). Bei Diensten, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog des Anbieters angeboten werden, gelten die Pflichten aus Art. 29 nicht: Das ab 12. Januar 2027 geltende Verbot von Wechselentgelten greift für solche Dienste nicht, der Anbieter darf weiterhin Wechselentgelte erheben. Auch die Pflichten aus Art. 23 Buchst. d und Art. 30 Abs. 1 und 3 gelten nicht; die Vertragsklauseln nach Art. 25 bleiben (Art. 31 Abs. 1). Vor Vertragsschluss muss der Anbieter über die nach diesem Artikel nicht geltenden Pflichten dieses Kapitels unterrichten (Art. 31 Abs. 3).

Der Export Ihrer eigenen Shopdaten ist nicht das Recht Ihrer Kundinnen auf ihre Daten. Art. 20 DSGVO gibt der betroffenen Person in Deutschland und Österreich einen Anspruch auf ihre bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn die Verarbeitung automatisiert auf Einwilligung oder Vertrag beruht (Art. 20 Abs. 1 DSGVO); ein Recht des Shopbetreibers begründet er nicht. Für Kunden in der Schweiz gilt der Data Act nicht; dort bleibt der Export eine Vertragsfrage. Art. 28 DSG (in Kraft seit 1. September 2023) gibt nur der betroffenen Person ein kostenloses Herausgaberecht in einem gängigen elektronischen Format, und nur, wenn der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet und sie mit Einwilligung der Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags bearbeitet (Art. 28 Abs. 1 DSG).

Ausstiegstest: Datenformate und Exportgrenzen

Der Ausstiegstest ist ein Exportversuch vor der Unterschrift, mit Ihren Daten oder im Testzugang des Anbieters. Ein Dienst, den der Anbieter nicht als Vollversion, sondern nur zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitstellt, fällt nicht unter die Pflichten des Kapitels VI (Art. 31 Abs. 2); für Ihre Ausstiegsplanung zählt deshalb der Dienst, den Sie später tatsächlich beziehen.

  1. Datenlandkarte anfordern. Lassen Sie sich schriftlich geben, welche Kategorien das System speichert.
  2. Vollen Export anfordern. Verlangen Sie Produkte, Bestellungen, Kundendaten, Inhalte, Medien und Gutscheine.
  3. Format prüfen. Notieren Sie Dateityp und Aufbau. Ein Format mit Trennzeichen, JSON oder XML lässt sich einlesen; ein PDF-Bericht ist kein Datenträger für einen Umzug. Beziehungen hängen nicht am Dateityp: Das W3C-Datenmodell für tabellarische Daten (W3C-Empfehlung vom 17. Dezember 2015) bildet mehrere Tabellen als Tabellengruppe ab und kennt je Zeile einen Primärschlüssel und je Tabelle Fremdschlüssel, die auf Zeilen in anderen Tabellen derselben Gruppe verweisen. Prüfen Sie deshalb die Kennungen: Fehlen sie oder fehlen die Zuordnungen, geht die Verknüpfung von Produkt, Variante und Preis verloren.
  4. Vollständigkeit vergleichen. Zählen Sie Datensätze im System und im Export und halten Sie fehlende Kategorien fest.
  5. Grenzen festhalten. Tragen Sie jede Einschränkung in die Tabelle unten ein.
  6. Einlesen. Importieren Sie den Export in ein Testsystem und rufen Sie einen Datensatz mit seinen Beziehungen auf.

Die Tabelle unten zeigt, woran ein Export scheitert.

Prüfpunkt Woran ein Export scheitert So erkennen Sie es
Beziehungen Fehlen in der Datei die Kennungen oder die Zuordnungen, lässt sich die Verknüpfung von Produkt, Variante und Preis nicht wiederherstellen Im Export prüfen, ob Produkt-, Varianten- und Preiszeilen eigene Kennungen tragen und einander zugeordnet sind, dann eine Variante im Testsystem aufrufen (W3C-Datenmodell für tabellarische Daten)
Bilder und Dateien Der Export enthält Verweise, aber nicht die Dateien Medienliste des Systems mit den gelieferten Dateien vergleichen
Bestellhistorie Nur offene Bestellungen gehen mit, alte bleiben zurück Bestellungen im System und im Export zählen
Gutscheine und Guthaben Salden und Einlösebedingungen fehlen Einen Gutschein im Zielsystem testweise einlösen
Ausgenommene Kategorien Der Anbieter nimmt interne Daten aus, etwa seine Suchkonfiguration Ausnahmeliste im Vertrag lesen (Art. 25 Abs. 2 Buchst. f)
Kennwörter Der Export enthält Hashwerte, die das Zielsystem nicht versteht Prüfen, ob das Zielsystem das Verfahren liest (Datenmigration)

Was der Ausstieg kostet

Für Deutschland und Österreich begrenzt der Data Act die Wechselentgelte: Bis zum 12. Januar 2027 sind ermäßigte Wechselentgelte zulässig, die die unmittelbar mit dem Wechsel zusammenhängenden Kosten nicht übersteigen; ab dem 12. Januar 2027 sind sie unzulässig (Art. 29 Abs. 1 bis 3). Diese Begrenzung gilt nicht für Dienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten werden; für solche Dienste gelten die Pflichten aus Art. 29 nicht, der Anbieter darf also weiterhin Wechselentgelte erheben (Art. 31 Abs. 1). Standarddienstentgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung bleiben unberührt; der Anbieter muss sie vor Vertragsschluss nennen (Art. 29 Abs. 4).

Rechnen Sie drei Posten zusammen: Wechselentgelt, Ihre eigene Migrationsarbeit und den Betrieb zweier Systeme während der Übergangszeit. Beispielrechnung mit erfundenen Annahmen: Für einen Shop mit 800 Artikeln und 6.000 Bestellungen im Jahr veranschlagen Sie 30 Stunden für Prüfung und Nacharbeit und zwölf Wochen Doppelbetrieb. Prüfen Sie das Wechselentgelt im Vertrag; die Verordnung verbietet es ab 2027 ganz, außer bei Diensten, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder alle Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten werden.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Auf die Frage nach einem vollständigen Export gibt es keine schriftliche Antwort, nur den Verweis auf ein Berichtsmodul.
  • Der Export wird nur als PDF oder Screenshot beschrieben.
  • Die Liste der ausgenommenen Kategorien im Vertrag ist offen formuliert.
  • Eine dokumentierte Schnittstelle fehlt, obwohl die Anbindung an eine Warenwirtschaft zugesagt wird.
  • Übertragungsfrist, Abrufzeitraum und Löschung nach dem Wechsel stehen nicht im Vertrag.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betriebstyp Was am schwersten wiegt
Kleiner Shop mit wenigen Artikeln und Bestellungen Vollständigkeit des Exports und Kosten; eine Neuanlage kann günstiger sein als eine fehlerhafte Migration
Wachsender Shop mit Warenwirtschaft Ausfuhrweg und Schnittstelle für Produkt-, Bestands- und Bestelldaten
Shop mit vielen Varianten und Inhalten Format und Struktur, damit Zuordnungen und Medien den Umzug überstehen
Shop mit vielen Bestellungen und Kundendaten Fristen, Aufbewahrung und Betroffenenansprüche nach Art. 20 DSGVO oder Art. 28 DSG
Aus der Schweiz betriebener Shop Vertragliche Ausstiegsklauseln, weil der Data Act nur Kundenfälle in der Union erfasst (Art. 1 Abs. 3 Buchst. f)

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Erstellen Sie die Datenlandkarte und markieren Sie, welche Kategorien Sie beim Wechsel brauchen.
  2. Schicken Sie allen Anbietern denselben Fragebogen aus der Kriterientabelle und verlangen Sie schriftliche Antworten.
  3. Führen Sie den Ausstiegstest mit einem Testzugang oder einem befristeten Angebot durch (Pilotbetrieb).
  4. Rechnen Sie die Ausstiegskosten in die Gesamtkosten ein und stellen Sie Miete und Kauf gegenüber (Shopsoftware mieten oder kaufen).
  5. Dokumentieren Sie Entscheidung, Prüfdatum und Exportbeispiele, damit der spätere Umstieg geplant werden kann (Wechsel planen).

Häufige Fragen

Kann ich den Data Act gegen meinen Anbieter mit Sitz in der Schweiz durchsetzen?

Sind Sie Kunde in der Union, fällt Ihr Anbieter mit Sitz in der Schweiz unmittelbar unter die Verordnung: Art. 1 Abs. 3 Buchst. f Data Act erfasst Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Kunden in der Union solche Dienste anbieten. Sind Sie dagegen Kunde in der Schweiz, gilt die Verordnung nicht, und der Export bleibt eine Vertragsfrage. Ob Ihr Vertrag darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Muss der Anbieter meine Shopdaten nach der Kündigung löschen?

Für Cloud-Dienste in Deutschland und Österreich muss der Vertrag vorsehen, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt von Ihnen stammen oder sich direkt auf Sie beziehen, nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist (Art. 25 Abs. 2 Buchst. h Data Act). Der Vertrag kann stattdessen einen vereinbarten alternativen Zeitraum vorsehen, der später als der Abrufzeitraum endet. Ohne erfolgreichen Wechsel bleibt die Löschung Ihre Entscheidung (Art. 25 Abs. 3).

Reicht ein Datenbankzugriff, um aus meinem gemieteten Shop auszusteigen?

Ein Datenbankzugriff ist ein Ausfuhrweg, aber kein Ersatz für eine Zusage. Prüfen Sie, ob der Zugriff im Vertrag zugesagt und das Datenbankschema dokumentiert ist. Fehlt beides, bleibt der Wechsel von der künftigen Bereitschaft des Anbieters abhängig.

Zählt ein CSV-Export als maschinenlesbares Format im Sinne des Data Act?

Der Data Act nennt den Begriff, ohne Formate aufzuzählen. Beim Wechsel zu einem Dienst derselben Dienstart exportiert der Anbieter auf Verlangen des Kunden alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn für diese Dienstart in der zentralen Datenbank der Union keine gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen für die Interoperabilität veröffentlicht sind (Art. 30 Abs. 5). Prüfen Sie praktisch, ob sich die Datei einlesen lässt, ohne Inhalte von Hand nachzutragen. Fehlen Bilder und Zuordnungen, deckt die Datei den Umzug nicht ab.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 20 und 99Europäische Union, Publications Office · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung, Data Act), Artikel 1, 2, 23, 25, 26, 29, 30, 31 und 50Europäische Union, Publications Office · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 28 und 29, konsolidierte Fassung, Stand am 7. Juli 2025Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Fedlex · abgerufen am
  4. Model for Tabular Data and Metadata on the Web, W3C Recommendation vom 17. Dezember 2015, Abschnitt 4.2 (Tables) und Abschnitt 4.4 (Rows)World Wide Web Consortium (W3C) · abgerufen am