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Tierfutter und Heimtierbedarf online verkaufen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Tierfutter und Tierzubehör in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Der Einzelhandel mit Heimtierfutter ist in Deutschland und Österreich vom Hygienerecht der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); nach dem amtlichen Registrierungsleitfaden deckt die Ausnahme auch Handhabung, Bearbeitung und Abpacken am Ort des Verkaufs und den Online-Handel, während die Herstellung ausserhalb des Einzelhandels die Registrierung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a auslöst. Fertig bezogene Fertigpackungen muss ein Händler in Deutschland nicht anzeigen (§ 22 Abs. 2 FuttMV), lose Abgabe und eigenes Abpacken dagegen schon (§ 22 Abs. 1), und schon der Verkauf rohen Heimtierfutters ist nach dem Nebenprodukterecht registrierungspflichtig (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Die Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gehört vor den Kauf; ein Händler ohne Apotheke darf in Deutschland nur frei verkäufliche Tierarzneimittel abgeben, apothekenpflichtige sind Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken vorbehalten (§ 43 Satz 1, § 44 Abs. 1 TAMG).

Das Wichtigste

  • Der Einzelhandel mit Heimtierfutter fällt nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); nach dem amtlichen Registrierungsleitfaden umfasst die Ausnahme auch Handhabung, Bearbeitung, Abpacken und Umfüllen am Ort des Verkaufs und den Online-Handel, nicht aber die Herstellung ausserhalb des Einzelhandels, die nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a zu registrieren ist.
  • Deutschland: Die Abgabe in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen braucht keine Anzeige (§ 22 Abs. 2 FuttMV); lose Abgabe, eigenes Abpacken, Umfüllen und Bearbeiten am Verkaufsort sind nach § 22 Abs. 1 anzuzeigen, weil Abs. 4 die Anzeige nur bei einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 entfallen lässt und eine solche am Verkaufsort nicht besteht.
  • Deutschland: § 5 FuttMV verlangt die Kennzeichnungsangaben vor Vertragsschluss, einschließlich der Angaben für besondere Ernährungszwecke (Art. 18) und der Kontaktmöglichkeit nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009; der Feuchtegehalt ist nur anzugeben, soweit Anhang I Nr. 6 ihn verlangt und Anhang V oder der Katalog nach Art. 24 keinen anderen Gehalt festlegt.
  • Rohfutter aus tierischen Bestandteilen: Die Herstellung verlangt einen nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieb, und schon der Verkauf rohen Heimtierfutters ist nach Art. 23 Abs. 1 registrierungspflichtig, auch über das Internet; ein zugelassener Betrieb braucht keine Meldung zur Registrierung (Art. 23 Abs. 4).
  • Österreich: Betriebe melden nach § 14 Abs. 1 FMG 1999, soweit die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eine Meldung verlangt; Geldstrafe bis 7.270 Euro (§ 21 Abs. 1 FMG 1999). Schweiz: Kapitel 5 der Futtermittel-Verordnung gilt nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfutter (Art. 40 FMV); die Fernabsatzangaben stehen in Art. 12 Abs. 3 FMV.
  • Deutschland: Apothekenpflichtige Tierarzneimittel stellt im Einzelhandel nur eine Apotheke bereit (§ 43 Satz 1 TAMG), im Dispensierrecht auch eine tierärztliche Hausapotheke (§ 44 Abs. 1 TAMG); ein Händler ohne Apotheke gibt nur frei verkäufliche Mittel ab, im Fernabsatz mit den Angaben nach Art. 104 (§ 30 TAMG).

Ein Tierbedarfsshop verkauft Kausnacks, Vitaminpasten, Spot-on-Präparate und Kratzbäume auf derselben Seite, und jede Gruppe folgt einem anderen Regelwerk. Entscheidend ist, ob Ihr Betrieb Futter herstellt, behandelt oder nur abgibt und in welcher Verpackung es zum Kunden kommt; davon hängen Meldung und Hygienepflichten ab, danach richtet sich die Kennzeichnung im Angebot.

Was als Futtermittel gilt und was nicht

Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Das Kennzeichnungsrecht erfasst Futter für alle Tiere, auch für Heimtiere, und nennt als Träger der Kennzeichnung ausdrücklich das Internet (Art. 3 Abs. 2 Buchst. s). Heimtier ist ein Tier, das nicht der Lebensmittelgewinnung dient und in der Union üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird (Art. 3 Abs. 2 Buchst. f); Futter für Hühner oder Pferde ist damit kein Heimtierfutter.

Tierarzneimittel folgen der Verordnung (EU) 2019/6 und nationalem Arzneimittelrecht; Zubehör wie Geschirre oder Näpfe ist Verbraucherprodukt und fällt unter das Produktsicherheitsrecht.

Wann Sie den Betrieb melden müssen

Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gilt für Futtermittelunternehmen auf allen Stufen bis zum Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), nimmt aber den Einzelhandel mit Heimtierfutter aus (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); für diese Tätigkeit dürfen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften erlassen (Art. 2 Abs. 3). Der amtliche Registrierungsleitfaden des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit überträgt den Einzelhandelsbegriff des Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sinngemäß auf diesen Fall und rechnet dazu auch die Handhabung und Be- und Verarbeitung am Ort des Verkaufs, etwa das Backen von Hundekuchen, das Verpacken, Abfüllen, Umpacken und Umfüllen sowie den Online-Handel (Abschnitte 4.2 und 5, Anlage 2 Gruppen 2d und 4). Wer dagegen ausserhalb des Einzelhandels herstellt, mischt oder umfüllt oder Futter für Nutztiere vertreibt, bleibt im Anwendungsbereich: Der Betrieb ist zur Registrierung zu melden (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a), ohne Registrierung oder Zulassung darf er nicht tätig werden (Art. 11), und es gilt Anhang II (Art. 5 Abs. 2).

Deutschland: Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in Verkehr bringen will, zeigt das vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an (§ 22 Abs. 1 FuttMV). Die Anzeige entfällt für die Abgabe in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen (§ 22 Abs. 2 FuttMV) — das gilt auch für Rohfutter, das Sie fertig abgepackt beziehen und unverändert weitergeben. Wer lose Ware abgibt oder Ware selbst abpackt, umfüllt oder am Verkaufsort bearbeitet, fällt nicht unter diese Ausnahme; die Anzeige bleibt, weil § 22 Abs. 4 FuttMV sie nur bei einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 entfallen lässt und der Registrierungsleitfaden diese Pflicht für die Bearbeitung am Verkaufsort verneint. Rohfutter aus tierischen Bestandteilen: Herstellen darf es nur ein zugelassener Betrieb (Art. 24 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), und schon der Verkauf rohen Heimtierfutters ist nach dem Nebenprodukterecht zu registrieren (Art. 23 Abs. 1), auch über das Internet; ein zugelassener Betrieb braucht keine Meldung zur Registrierung (Art. 23 Abs. 4). Arzneifuttermittel für Heimtiere zeigt der Einzelhandel unabhängig davon gesondert an, auch in Fertigpackungen (§ 13 Abs. 2 FuttMV).

Österreich: Betriebe melden nach § 14 Abs. 1 FMG 1999, der die Meldung an die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 knüpft; für den Einzelhandel mit Heimtierfutter greift deren Ausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e). Bei der Meldung bescheinigen sie schriftlich, dass Räume und Einrichtungen § 12 FMG 1999 entsprechen (§ 14 Abs. 2); die Behörde führt ein veröffentlichtes Verzeichnis (§ 15).

Schweiz: Kapitel 5 der Futtermittel-Verordnung gilt nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln (Art. 40 FMV); wer herstellt, meldet den Betrieb dem Bundesamt für Landwirtschaft (Art. 46 Buchst. a und Art. 47 Abs. 1 Buchst. a FMV).

Was im Shop vor dem Kauf stehen muss

Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen die Kennzeichnungsangaben auf dem Trägermaterial des Angebots erscheinen oder vor Vertragsschluss anderweitig bekannt gegeben werden. Ausgenommen sind nur Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers, Partienummer, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeit; diese genügen bei der Lieferung. Pflicht im Angebot sind damit Futtermittelart (Art. 15 Buchst. a), Zusatzstoffliste (Buchst. f), der Feuchtegehalt, soweit Anhang I Nr. 6 ihn verlangt, also bei anderen Futtermitteln erst ab über 14 Prozent, und dies nur, sofern Anhang V oder der Katalog nach Art. 24 keinen anderen Gehalt festlegt (Buchst. g), bei Mischfuttermitteln Tierart und Verwendungshinweise (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b), die Zusammensetzung in absteigender Reihenfolge (Buchst. e) und die Analyseangaben nach Anhang VII Kapitel II (Buchst. f), bei Futter für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere nach Anhang VI Kapitel II. Heimtierfutter trägt zusätzlich eine kostenlose Telefonnummer oder ein anderes Kommunikationsmittel für Nachfragen zu Zusatzstoffen und Einzelfuttermitteln (Art. 19).

Deutschland verlangt nach § 5 FuttMV zusätzlich die Angaben für besondere Ernährungszwecke (Art. 18) und die Kontaktmöglichkeit nach Art. 19 schon vor Abschluss des Fernabsatzvertrags. In der Schweiz gilt Art. 12 Abs. 3 FMV mit den Ausnahmen für die Haltbarkeitsangaben und die Angaben nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b, d und e, und die Kennzeichnung ist in mindestens einer Amtssprache zu halten (Art. 14 Abs. 1 FMV). In Österreich muss sie in deutscher Sprache, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein (§ 5 Abs. 1 FMG 1999).

Die Pflichten nach Warengruppe

Die Tabelle ordnet die Warengruppen den Pflichten beim Verkauf an Endkunden zu.

Warengruppe Meldung oder Registrierung Kennzeichnung im Angebot Was zusätzlich gilt
Fertigfutter für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen Keine Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); in Deutschland keine Anzeige nach § 22 Abs. 2 FuttMV; in Österreich keine Meldung, weil § 14 Abs. 1 FMG 1999 an diese Verordnung anknüpft; in der Schweiz Ausnahme nach Art. 40 FMV Art. 11 Abs. 3, 15, 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 mit Analyseangaben nach Anhang VII Kapitel II; in Deutschland § 5 FuttMV, in der Schweiz Art. 12 Abs. 3 FMV, in Österreich § 5 Abs. 1 FMG 1999 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur mit aufgenommenem Verwendungszweck und dem Bestimmungswort Diät (Art. 9 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009); in der Schweiz nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen, vorbehältlich der Ausnahmen des Art. 17 Abs. 2 FMV
Rohfutter, verkaufsfertig bezogen und unverändert abgegeben Deutschland: keine Anzeige nach § 22 Abs. 2 FuttMV und keine Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e), aber Registrierung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, weil der Betrieb rohes Heimtierfutter in Verkehr bringt; in Österreich keine Meldung, weil § 14 Abs. 1 FMG 1999 an die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anknüpft, und dieselbe Registrierung nach Art. 23 Abs. 1; in der Schweiz Ausnahme nach Art. 40 FMV Wie Fertigfutter; Partie und Mindesthaltbarkeit spätestens bei der Lieferung (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009) Die Herstellung setzt einen zugelassenen Betrieb voraus (Art. 24 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), der nur Material nach Art. 35 Buchst. a verarbeitet; der Händler lässt sich die Zulassung des Herstellers belegen. Rohes Heimtierfutter erreicht keinen Endpunkt und bleibt bis zur Abgabe an den privaten Endverbraucher Nebenprodukterecht; jede Abgabe an einen anderen Empfänger verlangt ein Handelspapier (Informationsblatt des LAVES)
Lose Abgabe aus der bezogenen Verpackung, ohne Umfüllen Deutschland: Anzeige nach § 22 Abs. 1 FuttMV, weil die Ausnahme des § 22 Abs. 2 nicht greift und keine Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 besteht (§ 22 Abs. 4 FuttMV); Österreich: § 14 Abs. 1 FMG 1999 knüpft die Meldung an die Verordnung (EG) Nr. 183/2005, die den Einzelhandel mit Heimtierfutter ausnimmt; Schweiz: Art. 40 FMV nimmt den Einzelhandel mit Heimtierfutter von Kapitel 5 aus Wie Fertigfutter Bei loser Ware ist grundsätzlich ein Begleitpapier mit allen verbindlichen Kennzeichnungsangaben beizufügen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009); bei Mengen bis 20 kg für den Endverwender genügt ein geeigneter Hinweis an der Verkaufsstelle, wobei Futtermittelart und die Angaben zur Tierart und Verwendung spätestens auf oder mit der Rechnung zu übermitteln sind (Art. 21 Abs. 6); lose Abgabe in der Schweiz nur nach Art. 17 Abs. 2 FMV
Rohfutter oder Mischungen selbst hergestellt, gemischt oder umgefüllt Nur für Ware, die Sie ausserhalb des Einzelhandels herstellen: Registrierung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Deutschland und Österreich) — Handhabung, Bearbeitung und Abpacken am Ort des Verkaufs bleiben nach dem amtlichen Registrierungsleitfaden in der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. e; in Deutschland für Ware aus eigenem Abpacken oder Umfüllen Anzeige nach § 22 Abs. 1 FuttMV, die nur bei einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach jener Verordnung entfällt (§ 22 Abs. 4); für Heimtierfutter aus tierischen Nebenprodukten Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die eine Meldung zur Registrierung nach Art. 23 dieser Verordnung entbehrlich macht (Art. 23 Abs. 4), und auch für das Sortieren und Verpacken bereits deklarierten Rohfutters zur Abgabe; in Österreich Meldung nach § 14 Abs. 1 FMG 1999 Wie Fertigfutter; Partie und Mindesthaltbarkeit spätestens bei der Lieferung (Art. 11 Abs. 3) Herkunft nur aus den nach Art. 35 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässigen Kategorien; für die Herstellung von Heimtierfutter aus tierischen Nebenprodukten HACCP-Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; wer ausserhalb des Einzelhandels herstellt, richtet zusätzlich die Verfahren nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ein, die für den ausgenommenen Einzelhandel mit Heimtierfutter keine Verfahrenspflicht begründet
Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter Wie Fertigfutter, solange nur verkaufsfertig bezogene Fertigpackungen abgegeben werden; eigenes Abpacken oder Umfüllen löst in Deutschland die Anzeige nach § 22 Abs. 1 FuttMV aus, Herstellung ausserhalb des Einzelhandels die Pflichten der Zeile darüber Futtermittelart Ergänzungsfuttermittel (Art. 15 Buchst. a), Tierart und Verwendungshinweis (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b), Analyseangaben nach Anhang VII Kapitel II; bei besonderem Ernährungszweck Diät mit dem Hinweis, vorher tierärztlichen oder Fütterungsfach-Rat einzuholen (Art. 18 Buchst. a und c) Keine Aussage, das Futter verhindere, behandle oder heile eine Krankheit (Art. 13 Abs. 3 Buchst. a); Höchstgehalte an Zusatzstoffen nach Art. 8
Tierarzneimittel Deutschland: apothekenpflichtige Mittel im Einzelhandel nur durch Apotheken (§ 43 Satz 1 TAMG), ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel (§ 43 Satz 2), abweichend davon durch eine tierärztliche Hausapotheke (§ 44 Abs. 1 TAMG); Österreich: verschreibungspflichtige nur öffentliche Apotheken und tierärztliche Hausapotheken (§ 49 Abs. 1 TAMG), nicht verschreibungspflichtige die in § 49 Abs. 1 und 3 genannten Berechtigten (§ 49 Abs. 2); Schweiz: Versandhandel grundsätzlich untersagt (Art. 27 Abs. 1 HMG) Deutschland: bei nicht verschreibungspflichtigen Mitteln im Fernabsatz Behördenkontakt, Hyperlink zur nationalen Internetseite und gemeinsames Logo mit Verlinkung auf den eigenen Listeneintrag (Art. 104 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über § 30 TAMG) Deutschland: Versand verschreibungspflichtiger Mittel verboten, ausser für Apotheken mit behördlicher Erlaubnis (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 TAMG) und für die tierärztliche Hausapotheke im Einzelfall an Halter behandelter Tiere, begrenzt auf die kurzfristige Weiterbehandlung (§ 44a Abs. 3 bis 5 TAMG), jeweils nur für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen; Österreich: im Fernabsatz nur in Österreich zugelassene oder registrierte Ware, verschreibungspflichtige verboten (§ 50 Abs. 3 TAMG), Anzeige an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (§ 50 Abs. 4 TAMG); Schweiz: Buchführungspflicht (Art. 43 HMG)
Tierzubehör (Geschirr, Näpfe, Spielzeug) Keine futtermittelrechtliche Meldung Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 seit 13. Dezember 2024: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, unabhängig vom Sitz des Herstellers (Buchst. a), bei einem Hersteller ausserhalb der Union zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person (Buchst. b), Produktidentifikation und vorgeschriebene Warnhinweise Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt nicht für Futtermittel (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) und Human- und Tierarzneimittel (Buchst. a); die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union

Was bei einem Verstoß droht

In Deutschland ist das Anbieten eines Futtermittels entgegen § 5 FuttMV eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 FuttMV); über § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB reicht der Rahmen bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB), ebenso bei unterlassener Anzeige nach § 22 Abs. 1 FuttMV (§ 40 Abs. 1 Nr. 13 FuttMV). In Österreich ist die unterlassene Meldung nach § 14 und ein Verstoß gegen Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit einer Geldstrafe bis 7.270 Euro bedroht (§ 21 Abs. 1 Z 8 und Z 12 FMG 1999). Für Tierarzneimittel gelten die Sanktionen des Arzneimittelrechts.

Typische Fehler

  • Die Ausnahme wird zu eng gelesen: Sie deckt nach dem amtlichen Registrierungsleitfaden auch Handhabung und Bearbeitung am Ort des Verkaufs, etwa das Backen von Hundekuchen, das Abpacken und das Umfüllen, und den Online-Handel; registrierungspflichtig wird erst die Herstellung ausserhalb des Einzelhandels und der Vertrieb von Futter für Nutztiere.
  • Die Anzeige nach § 22 Abs. 1 FuttMV wird mit der Registrierung verwechselt: Für lose Ware, eigenes Abpacken und Bearbeiten am Verkaufsort bleibt sie bestehen, auch wenn keine Registrierung nötig ist; umgekehrt entfällt sie nach § 22 Abs. 4, wo eine Registrierungs- oder Zulassungspflicht besteht.
  • Rohfutter wird wie verarbeitetes Futter behandelt: Es erreicht keinen Endpunkt und bleibt bis zur Abgabe an den privaten Endverbraucher Nebenprodukterecht, sodass schon der Verkauf der Registrierung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bedarf.
  • Die Kennzeichnung erscheint erst auf dem Lieferschein; im Angebot fehlen dann Art, Zusammensetzung und Verwendungshinweise.
  • Die Servicenummer nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 fehlt, obwohl § 5 FuttMV sie auch für das Onlineangebot verlangt.
  • Spot-on-Präparate und Wurmkuren laufen als Zubehör mit. Prüfen Sie vor der Listung die Einstufung: Ob ein Präparat ein Tierarzneimittel ist, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung, reine Pflegeprodukte ohne Wirkstoff sind keine (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 TAMG). Tierarzneimittel sind als apothekenpflichtig oder frei verkäuflich kategorisiert (§ 40 Abs. 1), verschreibungspflichtige Mittel stets apothekenpflichtig (§ 40 Abs. 2 Satz 1); zugeordnet wird die Kategorie von der zuständigen Bundesoberbehörde (§ 41 Abs. 1). Ein apothekenpflichtiges Mittel darf im Einzelhandel nur eine Apotheke auf den Markt bereitstellen (§ 43 Satz 1), im Fernabsatz kommen die Angaben nach § 30 hinzu.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie jedes Produkt einer Zeile der Tabelle zu und notieren Sie, ob Sie es in der bezogenen Fertigpackung weitergeben, lose abgeben, in eigene Gebinde umfüllen oder selbst herstellen.
  2. Wählen Sie danach die Meldung: lose Abgabe und eigenes Abpacken in Deutschland nach § 22 Abs. 1 FuttMV; Herstellung ausserhalb des Einzelhandels zur Registrierung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, die die Anzeige nach § 22 Abs. 4 FuttMV ausschliesst; rohes Heimtierfutter zusätzlich zur Registrierung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, bei eigener Herstellung zur Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. e; in Österreich die Meldung nach § 14 Abs. 1 FMG 1999, in der Schweiz die Meldung an das Bundesamt für Landwirtschaft, soweit nicht die Ausnahme des Art. 40 FMV greift.
  3. Verlangen Sie von jedem Lieferanten die vollständigen Kennzeichnungsdaten und legen Sie sie ab; Händler müssen nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 mit der gebotenen Sorgfalt auf die Einhaltung achten.
  4. Tragen Sie die Angaben nach § 5 FuttMV beziehungsweise Art. 12 Abs. 3 FMV in die Produktvorlage ein; Grundlagen stehen im Beitrag Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz.
  5. Trennen Sie Tierarzneimittel im Sortiment ab und prüfen Sie die Verkaufskategorie vor der Listung; für Apotheken mit Versand gilt Versandapotheke und Arzneimittel online, für Zubehör Produktsicherheit nach der GPSR.

Häufige Fragen

Muss ich als reiner Tierfuttershop einen Betrieb anmelden?

In Deutschland nicht, solange Sie Heimtierfutter nur in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen abgeben: Diese Abgabe ist von der Anzeige nach § 22 Abs. 2 FuttMV ausgenommen, und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gilt für den Einzelhandel mit Heimtierfutter nicht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e). Lose Ware sowie eigenes Abpacken, Umfüllen und Bearbeiten am Verkaufsort zeigt der Händler nach § 22 Abs. 1 FuttMV an; die Ausnahme des Abs. 2 greift dann nicht, und Abs. 4 lässt die Anzeige nur bei einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach jener Verordnung entfallen, die der amtliche Registrierungsleitfaden für die Bearbeitung am Verkaufsort verneint. Erst die Herstellung ausserhalb des Einzelhandels ist nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a zu registrieren. Für rohes Heimtierfutter kommt die Registrierung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hinzu, auch beim Versand.

Darf ich Hundefutter verkaufen, das eine Krankheit verhindern soll?

Nein. Die Kennzeichnung und Aufmachung darf nicht behaupten, ein Futtermittel verhindere, behandle oder heile eine Krankheit (Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009); Ausnahmen gelten nur für zugelassene Kokzidiostatika und Histomonostatika. Für Nierendiät und ähnliche Zwecke gibt es Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, deren Verwendungszweck im Verzeichnis stehen muss (Art. 9 und 18).

Gilt die Kennzeichnung im Shop auch für Futter, das ich nur weiterverkaufe?

Ja. In Deutschland verlangt § 5 FuttMV die dort genannten Angaben vor Abschluss des Fernabsatzes, darunter Futtermittelart, Zusatzstoffliste, Zusammensetzung, Tierart und Verwendungshinweise; der Feuchtegehalt gehört dazu nur, soweit Anhang I Nr. 6 ihn verlangt und Anhang V oder der Katalog nach Art. 24 keinen anderen Gehalt festlegt. Firmenanschrift, Partienummer, Nettomasse und Mindesthaltbarkeit dürfen bis zur Lieferung warten (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009). Auch Händler müssen die Kennzeichnung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen (Art. 12 Abs. 4).

Sind Tierarzneimittel im Tierbedarfsshop erlaubt?

In Deutschland nur die frei verkäuflichen. Apothekenpflichtige Mittel darf im Einzelhandel nur eine Apotheke bereitstellen (§ 43 Satz 1 TAMG), abweichend davon eine tierärztliche Hausapotheke für die von ihr behandelten Tiere (§ 44 Abs. 1 TAMG); verschreibungspflichtige sind stets apothekenpflichtig (§ 40 Abs. 2 Satz 1 TAMG). In Österreich sind verschreibungspflichtige Mittel öffentlichen Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken vorbehalten (§ 49 Abs. 1 TAMG). In der Schweiz ist der Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich untersagt (Art. 27 Abs. 1 HMG).

Brauche ich für Kratzbäume und Hundegeschirre Produktangaben im Shop?

Ja, wenn das Produkt dem Produktsicherheitsrecht der Union unterliegt. Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt seit 13. Dezember 2024 im Fernabsatz Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, unabhängig davon, wo der Hersteller niedergelassen ist (Buchst. a); ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person hinzu (Buchst. b), ausserdem Produktidentifikation und vorgeschriebene Warnhinweise. Futtermittel (Buchst. c) und Human- und Tierarzneimittel (Buchst. a) sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2), Zubehör nicht.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, konsolidierte Fassung 02005R0183 (DE) vom 28. Januar 2022, Art. 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11 und 34Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, Amtsblattfassung (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), Art. 3 Nr. 7Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, konsolidierte Fassung 02009R0767 (DE) vom 26. Dezember 2018, Art. 3, 11 bis 19, 21, 33 sowie Anhänge I, VI und VIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, konsolidierte Fassung 02009R1069 (DE) vom 14. Dezember 2019, Art. 2, 8, 10, 23, 24, 29, 35, 37, 38, 40 und 56Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, konsolidierte Fassung 02019R0006 (DE) vom 28. Januar 2022, Art. 103 und 104Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 2, 4, 16, 19 und 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Futtermittelverordnung (FuttMV), §§ 5, 13, 20, 21, 22 und 40, Neugefasst durch Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 304)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Leitfaden zur Registrierung von Futtermittelunternehmen, Futtermittelhygiene (Band 1), Stand 6. Februar 2024, Abschnitte 1.2, 4.2 und 5 sowie Anlage 2Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  9. Informationsblatt Tierische Nebenprodukte: Rohes Heimtierfutter, Stand 28. Mai 2024Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) · abgerufen am
  10. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Tierarzneimittelgesetz (TAMG), §§ 30, 40 bis 44a, Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 160)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999), §§ 5, 12, 14, 15 und 21, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt I Nr. 186/2023, §§ 49 und 50 (amtliche Kundmachung vom 30. Dezember 2023)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3, 12, 14, 17, 40, 46 und 47Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  15. Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), Stand am 1. Januar 2025, Art. 2, 27 und 43Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

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