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Reifen online verkaufen: Label, Montage, Versand

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Reifen, Kompletträder und Räder in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 online verkauft, die nicht unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 fallen — etwa gebrauchte Reifen, solange sie nicht aus einem Drittland eingeführt werden — und deren Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bereits gelten, also keine runderneuerten Reifen, zeigt die Reifenkennzeichnung neben der Preisangabe und hält das Produktdatenblatt abrufbar (Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/740, anwendbar ab 1. Mai 2021). Für runderneuerte Reifen gelten die Anforderungen dieser Verordnung erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2). In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung unmittelbar, und wer selbst aus einem Drittland einführt, wird Lieferant; in der Schweiz übernehmen Art. 13 und Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung die Händlerpflichten aus Art. 6, und die Aufschriften am Reifen richten sich nach Art. 58 und 59 VTS. Die Montage gehört in einen Partnervertrag mit dem Betrieb, der sie ausführt.

Das Wichtigste

  • Die Verordnung (EU) 2020/740 gilt ab 1. Mai 2021 für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 (Art. 2 Abs. 1, Art. 18); für runderneuerte Reifen gelten die Anforderungen der Verordnung erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2).
  • In der Reifenkennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2020/740 stehen Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung auf einer Skala von A bis E (Anhang I Teile A und B).
  • Beim Verkauf über das Internet muss bei Reifen der Klassen C1 bis C3, die nicht unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 fallen und deren Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bereits gelten (also nicht bei runderneuerten Reifen), die Kennzeichnung neben der Preisangabe stehen und das Produktdatenblatt abrufbar sein (Art. 6 Abs. 7).
  • Gebrauchte Reifen sind von der Verordnung ausgenommen, ausser sie werden aus einem Drittland eingeführt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h).
  • Deutschland verlangt für Winterreifen das Alpine-Symbol nach UNECE-Regelung Nr. 117 (§ 36 Abs. 4 Nr. 2 StVZO).
  • In der Schweiz muss, wer Reifen der Klassen C1 bis C3 in Verkehr bringt oder abgibt, die Pflichten aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen (Art. 13 und Anhang 4.2 Ziff. 2.2 EnEV), auch für das Internetangebot; Ziff. 1.1 umschreibt den Geltungsbereich in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung, Ziff. 1.2 verweist für die Ausnahmen auf Art. 2 Abs. 2.

Ein Reifenshop verkauft drei Dinge in einem Vorgang: einen Reifen mit Kennzeichnung, ein Datenblatt mit Messwerten und eine Montage, die auch ein Dritter ausführen kann. Die Pflichten stammen aus der Verordnung (EU) 2020/740, die in Deutschland und Österreich unmittelbar gilt, aus der schweizerischen Energieeffizienzverordnung, die dieselben Händlerpflichten für die Schweiz übernimmt, und aus nationalen Vorschriften darüber, was am Reifen stehen muss.

Welche Reifen die Kennzeichnung brauchen

Die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen gilt seit 1. Mai 2021 (Art. 18) für Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1). Die drei Klassen sind in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 definiert; die Kennzeichnung unterscheidet sie, weil die Grenzwerte je Klasse verschieden sind (Anhang I Teile A bis C).

Acht Reifengruppen nimmt Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich aus: Reifen für den harten Geländeeinsatz, Reifen für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990, T-Notradreifen, Reifen unter 80 km/h, Reifen für Felgen mit Nenndurchmesser bis 254 mm oder ab 635 mm, Spikereifen und andere Reifen mit Traktionsvorrichtungen, Reifen für Rennfahrzeuge und gebrauchte Reifen, sofern sie nicht aus einem Drittland eingeführt werden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a bis h).

Runderneuerte Reifen erfasst Art. 2 Abs. 1, die Anforderungen an sie gelten aber erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2). Art. 13 Abs. 2 verpflichtet die Kommission, bis zum 26. Juni 2022 einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen zu erlassen, sofern geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen. Einen solchen Rechtsakt nennen die am 17. Oktober 2026 geöffneten Quellen nicht; die Kommission führt runderneuerte Reifen in ihrer amtlichen Übersicht zum Anwendungsbereich weiterhin als ausgenommen. Ein runderneuerter Reifen ist nach Art. 3 Nr. 2 ein gebrauchter Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde.

Lieferant oder Händler: die Weiche am Wareneingang

Die Verordnung trennt zwei Rollen. Lieferant ist der in der Union ansässige Hersteller, der Bevollmächtigte eines Herstellers außerhalb der Union oder der Importeur, der das Produkt auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Nr. 15). Händler ist jedes Unternehmen in der Lieferkette, das das Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne den Lieferanten (Art. 3 Nr. 16).

Lieferanten müssen jedem einzelnen Reifen eine Kennzeichnung als Aufkleber oder jedem Posten identischer Reifen eine gedruckte Kennzeichnung beifügen, dazu ein Produktdatenblatt, unentgeltlich (Art. 4 Abs. 1). Sie stellen die Richtigkeit der Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher (Art. 4 Abs. 6) und geben die Informationen nach Anhang VII vor dem Inverkehrbringen in die Produktdatenbank nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 ein, wenn der Reifen nach dem 1. Mai 2021 hergestellt ist (Art. 5 Abs. 1); für zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellte Reifen war die Eingabe bis zum 30. November 2021 fällig (Art. 5 Abs. 2), und für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht werden, kann der Lieferant die Informationen eingeben (Art. 5 Abs. 3). Händler gewährleisten, dass Reifen in der Verkaufsstelle die Kennzeichnung des Lieferanten deutlich sichtbar und vollständig lesbar aufweisen und das Produktdatenblatt vorliegt, auf Anfrage auch in gedruckter Form (Art. 6 Abs. 1); für den Verkauf über das Internet gilt daneben Art. 6 Abs. 7.

Der Import aus einem Drittland verschiebt die Rolle: Wer selbst einführt, wird zum Lieferanten mit den Pflichten aus Art. 4 und Art. 5. Für die Produktdatenbank entscheidet bei den Absätzen 1 und 2 das Herstellungsdatum des Reifens, nicht das Datum der Einfuhr: Art. 5 Abs. 1 erfasst die nach dem 1. Mai 2021 hergestellten Reifen, Abs. 2 die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellten; für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht wurden, knüpft Abs. 3 an das Inverkehrbringen an und stellt die Eingabe ins Ermessen des Lieferanten. Als Lieferant trifft ihn beim Verkauf im Fernabsatz zusätzlich Art. 4 Abs. 2: Die Kennzeichnung wird in der Nähe der Preisangabe angezeigt, so groß, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist und die Proportionen der Größe nach Anhang II Nr. 2.1 wahrt, und das Produktdatenblatt ist abrufbar sowie auf Anfrage des Endnutzers gedruckt bereitgestellt; beim Verkauf im Internet ist eine geschachtelte Anzeige zulässig (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2). Wer bei einem Großhändler in der Union einkauft, bleibt Händler.

Was auf die Produktseite gehört

Die folgende Vorlage ordnet eine Reifen-Produktseite von oben nach unten und nennt je Zeile die Pflicht dahinter. Sie gilt für Reifen der Klassen C1 bis C3, die nicht unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/740 fallen und deren Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bereits gelten, also nicht für runderneuerte Reifen.

Position auf der Seite Inhalt Pflicht oder Empfehlung Grundlage
Titel und Variante Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie, etwa 205/55 R16 91 V Empfehlung, weil das Datenblatt diese Angaben führt Anhang III Buchst. c
Kennzeichnung Reifenkennzeichnung des Lieferanten als Bild, so groß, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, unmittelbar neben der Preisangabe Pflicht für Reifen im Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2) Art. 6 Abs. 7, für Lieferanten Art. 4 Abs. 2; in der Schweiz Anhang 4.2 Ziff. 2.2 EnEV
Datenblatt Link zum Produktdatenblatt, im Internet abrufbar; bei papiergestütztem Fernabsatz auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufbar und als Ausdruck anforderbar Pflicht für Reifen im Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2) Art. 6 Abs. 7, für den papiergestützten Fernabsatz Art. 6 Abs. 5, für Lieferanten Art. 4 Abs. 2; in der Schweiz Anhang 4.2 Ziff. 2.2 EnEV
Klassen als Text Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung, Rollgeräuschklasse und Dezibelwert zusätzlich als Text Empfehlung: kopierbar und durchsuchbar, bleibt beim Ladefehler des Bildes sichtbar Anhang I Teile A bis C
Schnee und Eis Piktogramm auf der Seite und im Datenblatt Pflicht: Die Kennzeichnung führt das Symbol nur für Reifen, die die Mindestkennwerte erfüllen Anhang I Teile D und E, Anhang II Nr. 1.3 bis 1.5
Eisreifen-Erklärung Hinweis auf der eigenen Internetseite, dass Eisreifen für Eisschicht oder feste Schneedecke ausgelegt sind und bei Nässe oder wärmeren Temperaturen bei Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß schwächer abschneiden Pflicht, wenn Sie Eisreifen anbieten Anhang IV Nr. 4
Herstellerangaben Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, unabhängig vom Sitz des Herstellers; ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person Pflicht für Angebote, die sich an Verbraucher in der Union richten, seit 13. Dezember 2024 Art. 4, Art. 19 Buchst. a und b und Art. 52 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)
Reifenalter Herstellungsbeginn und, soweit bekannt, Herstellungsende des Reifentyps in Woche und Jahr Pflicht im Datenblatt; die Angabe gilt dem Reifentyp, nicht einer einzelnen Einheit Anhang III Buchst. i und j
Montagepartner Auswahl nach Postleitzahl, Werkstatt mit Adresse, frühester Termin, Preis der Montage Empfehlung ohne Rechtsgrundlage Partnervertrag

Zwei Angaben der Kennzeichnung sind beim Übernehmen in den Shop leicht zu verwechseln: Die Skala reicht bei Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung von A bis E (Anhang I Teile A und B); das technische Werbematerial nennt dieselben Buchstaben (Anhang IV Nr. 1 Buchst. a und b). Und die Mindestgröße von 75 mm Breite und 110 mm Höhe betrifft die Kennzeichnung als Aufkleber oder Druckstück, nicht eine Pixelvorgabe für die Seite. Ein größerer Druck wahrt die Proportionen dieser Vorgabe (Anhang II Nr. 2.2 Buchst. a). Für die Anzeige im Internet gilt stattdessen: in der Nähe der Preisangabe, so groß, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und mit den Proportionen der in Anhang II Nr. 2.1 festgelegten Größe (Art. 6 Abs. 7).

Der QR-Code im oberen Teil der Kennzeichnung (Anhang II Nr. 1.1 Ziff. I) soll nach Erwägungsgrund 25 der Verordnung einen einfachen Direktzugang zum öffentlichen Teil der Produktdatenbank ermöglichen.

Schweiz: Die EnEV übernimmt die Kennzeichnungspflicht

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union, die Verordnung (EU) 2020/740 gilt dort nicht unmittelbar. Die Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02) übernimmt sie: Nach Art. 13 EnEV muss die Anforderungen des Anhangs 4.2 erfüllen, wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt. Reifen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung sind ausgenommen (Anhang 4.2 Ziff. 1.2); Ziff. 1.1 umschreibt den Geltungsbereich in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung.

Anhang 4.2 teilt die Pflichten nach Rollen auf, wie die Verordnung selbst. Wer importiert, erfüllt die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 bis 4, 6, 9 und 10 der Verordnung (Ziff. 2.1). Wer in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, erfüllt die Pflichten nach Art. 6 (Ziff. 2.2) — damit auch die Anzeige neben der Preisangabe beim Verkauf über das Internet. Ein Schweizer Shop braucht also dieselbe Bilddatei und dasselbe Produktdatenblatt wie ein Shop in der Union; die Kennzeichnung erfolgt nach Anhang I und Anhang II der Verordnung, jedoch ohne EU-Hoheitszeichen, und bereits vorschriftsgemäß angebrachte Hoheitszeichen dürfen belassen werden (Ziff. 2.4). Der Anhang gilt seit 1. Mai 2021.

Was am Reifen selbst stehen muss

Neben der Kennzeichnung stehen Zeichen, die das Fahrzeugrecht verlangt. Die Übersicht nennt sie für Deutschland und die Schweiz; in Österreich gilt die Verordnung (EU) 2020/740 unmittelbar (Art. 18).

Land Angaben am Reifen Rechtsgrundlage
Deutschland Übereinstimmung mit den im Anhang zu § 36 genannten Bestimmungen, darunter die ECE-Regelungen Nr. 30 (Kraftfahrzeuge und Anhänger), Nr. 54 (Nutzfahrzeuge) und Nr. 75 sowie die UNECE-Regelung Nr. 117; Marke, Reifengröße, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Herstellungsdatum durch Hersteller und Reifenerneuerer; Alpine-Symbol für Winterreifen § 36 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7 StVZO
Schweiz Tragfähigkeit, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombination und Abrollumfang nach dem Stand der Technik, wie ihn unter anderem die UNECE-Reglemente Nr. 30 und Nr. 54 beschreiben; Hersteller, Tragfähigkeit und Geschwindigkeits-Index dauerhaft am Reifen; Genehmigungs- oder Prüfzeichen; für Winterreifen unterhalb der Höchstgeschwindigkeit bei Motorwagen Schneeflockenzeichen und Eignung für mindestens 160 km/h, dazu eine Aufschrift des Reifenverkäufers Art. 58 Abs. 6, 6bis und 7 sowie Art. 59 Abs. 3 und 4 VTS

Der letzte Punkt der Schweizer Spalte trifft den Shop selbst: Wer einen Winterreifen verkauft, der die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht erreicht, muss eine Aufschrift zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgeben (Art. 59 Abs. 4 VTS), als Beiblatt zum Reifen.

In Deutschland gilt nur ein Luftreifen mit dem Alpine-Symbol nach der UNECE-Regelung Nr. 117 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse (§ 36 Abs. 4 Nr. 2 StVZO); eine M+S-Aufschrift allein erfüllt das nicht.

Montage: was der Partner leisten soll

Die Verordnung regelt die Kennzeichnung des Reifens; die Montage kaufen Sie als Leistung ein.

Vom Bestellabschluss bis zum Montageprotokoll
  1. Bestellung prüfenReifengröße, Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie und Fahrzeugdaten abgleichen
  2. Reifen an Partner liefernLieferschein mit Reifentypkennung und Bestellnummer beilegen
  3. Termin bestätigenPartner meldet Termin an Kunde und Shop zurück
  4. Montage ausführenReifen aufziehen, auswuchten, Sensoren behandeln
  5. Protokoll ablegenDatum, montierte Reifen mit Reifentypkennung, Fotos, Abweichungen

Diese Punkte gehören in den Partnervertrag, unabhängig vom Shopsystem:

  • Umfang je Rad: Aufziehen, Auswuchten, Umgang mit Reifendrucksensoren, Entsorgung oder Einlagerung der abgenommenen Reifen.
  • Vergütung je Rad oder je Fahrzeug, wer Material und Ventile stellt, wie Nacharbeit behandelt wird.
  • Termin und Rückmeldung: Frist für die Bestätigung, Kanal für Absagen, Verhalten bei Teillieferungen.
  • Schäden und Gewährleistung: Wer bei beschädigtem Reifen, beschädigter Felge oder defektem Sensor zahlt; der Kunde kauft den Reifen bei Ihnen und die Montage beim Partner, also regeln Sie, wer welchen Mangel bearbeitet.
  • Daten: Welche Kundenangaben der Partner erhält.

In Deutschland richtet sich die Montage als eigene Leistung nach Werkvertragsrecht, wenn der Erfolg geschuldet ist (§ 631 Abs. 1 und 2 BGB); Mängelansprüche verjähren zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB), die deshalb dokumentiert werden sollte. Der Aufbau des Partnernetzes steht im Beitrag Reifenmontage-Netz im Shop.

Versand: Größe, Gewicht und Lieferadresse

Reifen sind voluminöse Ware. Über Versandweg und Preis entscheiden die Abmessungen, das Gewicht je Stück und die Anzahl je Bestellung. Diese Werte sind ein Beschaffungsauftrag und stehen nicht im Produktdatenblatt: Anhang III der Verordnung (EU) 2020/740 zählt zehn Angaben auf und nennt weder Versandmaße noch Stückgewicht. Fragen Sie beides je Reifentyp beim Lieferanten ab und pflegen Sie es als eigenes Feld am Artikel. Ob ein Paketdienst die Sendung annimmt, hängt an ihren Maßen und ihrem Gewicht; diese Grenzen erfragen Sie beim Dienstleister.

Die zweite Entscheidung ist die Lieferadresse: Bei Montage beim Partner geht die Ware an die Werkstatt, bei Selbstmontage an den Kunden. Für den Partner gehört die Reifentypkennung nach Art. 3 Nr. 23 der Verordnung auf den Lieferschein, damit er nicht zwei ähnliche Größen verwechselt. Wer Kompletträder verkauft, braucht zusätzlich Felgendaten wie Lochkreis und Einpresstiefe. Für Paletten gilt Sperrgut und Spedition, für die Datenstruktur hinter Größen und Varianten Ersatzteile und Fahrzeugteile.

Typische Fehler

  • Die Kennzeichnung liegt nur im PDF-Datenblatt. Folge: Bei Reifen im Anwendungsbereich nach Art. 2 verlangt Art. 6 Abs. 7 sie in der Nähe der Preisangabe und in lesbarer Größe; ein Download-Link zeigt sie nicht an.
  • Das Produktdatenblatt ist nur auf Anfrage erhältlich. Folge: In der Verkaufsstelle muss es vorliegen und wird auf Anfrage auch gedruckt abgegeben (Art. 6 Abs. 1), beim Verkauf über das Internet muss es abgerufen werden können (Art. 6 Abs. 7); bei papiergestütztem Fernabsatz muss es auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufbar sein und als Ausdruck angefordert werden können (Art. 6 Abs. 5).
  • Die Kennzeichnung wird auf Daumennagelgröße verkleinert, weil 75 × 110 mm als Pixelmaß gelesen werden. Folge: Die Mindestgröße gilt für Aufkleber und Druckstücke (Anhang II Nr. 2.2 Buchst. a); im Internet muss die Anzeige deutlich sichtbar und lesbar sein (Art. 6 Abs. 7).
  • Die Lagerplanung liest das Reifenalter einer Einheit aus dem Produktdatenblatt. Folge: Anhang III Buchst. i und j nennen Herstellungsbeginn und, soweit bekannt, Herstellungsende des Reifentyps; das Herstellungsdatum der einzelnen Einheit steht in Deutschland nach § 36 Abs. 7 StVZO am Reifen.
  • Der Importeur aus einem Drittland verlässt sich auf den Vorlieferanten. Folge: Er ist selbst Lieferant (Art. 3 Nr. 15), muss Art. 4 erfüllen und die Informationen nach Anhang VII in die Produktdatenbank eingeben, wenn der Reifen nach dem 1. Mai 2021 hergestellt ist (Art. 5 Abs. 1); Reifen aus der Herstellung zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 waren bis zum 30. November 2021 einzugeben (Art. 5 Abs. 2), und für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht wurden, ist die Eingabe nach Abs. 3 freiwillig. Abs. 3 knüpft an das Inverkehrbringen an; über Abs. 2 und Abs. 3 entscheidet deshalb nicht allein das Herstellungsdatum.
  • Die Versandmaße und Stückgewichte sollen aus dem Produktdatenblatt kommen. Folge: Anhang III zählt zehn Angaben auf und enthält sie nicht; die Werte sind beim Lieferanten zu erfragen.
  • Ein Schweizer Shop hält die Verordnung (EU) 2020/740 für nicht anwendbar und verzichtet auf die Anzeige. Folge: Art. 13 EnEV verlangt die Anforderungen des Anhangs 4.2, und Ziff. 2.2 dieses Anhangs legt die Pflichten nach Art. 6 der Verordnung auf, auch für das Internetangebot.
  • Ein Reifen mit M+S-Aufschrift wird ohne Hinweis als Winterreifen angeboten. Folge: Die Seite beschreibt nicht die Voraussetzung des § 36 Abs. 4 Nr. 2 StVZO.
  • Ein runderneuerter Reifen wird wie ein neu hergestellter Reifen behandelt. Folge: Für ihn gelten die Anforderungen erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2); die Kommission führt runderneuerte Reifen in ihrer amtlichen Übersicht zum Anwendungsbereich weiterhin als ausgenommen.
  • Die Montage ist vereinbart, aber niemand dokumentiert die Abnahme. Folge: In Deutschland beginnt die Zweijahresfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Abnahme (Abs. 2); fehlt der Nachweis, wird der Streitfall zur Beweisfrage.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment filtern: je Artikel prüfen, ob er unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 fällt oder als Reifen der Klasse C1, C2 oder C3 kennzeichnungspflichtig ist; runderneuerte Reifen gesondert führen, weil für sie die Anforderungen erst nach Festlegung der Prüfmethode gelten (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2).
  2. Rolle klären: Einkauf bei einem Lieferanten in der Union oder eigener Import; danach richten sich Art. 6 oder Art. 4 und Art. 5. Beim eigenen Import das Herstellungsdatum je Reifen festhalten: Art. 5 Abs. 1 und 2 binden die Eingabe in die Produktdatenbank daran, Abs. 3 dagegen an das Inverkehrbringen vor dem 25. Juni 2020.
  3. Unterlagen je Reifentyp beschaffen: Kennzeichnung als Bilddatei, Produktdatenblatt als PDF, Reifentypkennung, Herstellungsbeginn und Herstellungsende des Reifentyps sowie, ausserhalb des Datenblatts, Versandmaße und Stückgewicht. Das Produktdatenblatt beschreibt den Reifentyp; das Herstellungsdatum einer einzelnen Einheit steht in Deutschland nach § 36 Abs. 7 StVZO am Reifen.
  4. Produktseite nach der Vorlage oben aufbauen und mit einer Testbestellung prüfen, ob Kennzeichnung und Datenblatt ohne Anmeldung erreichbar sind.
  5. Partnervertrag mit Umfang, Vergütung, Schadenfall, Gewährleistung und Protokoll abschließen und die Abnahme je Auftrag dokumentieren.

Häufige Fragen

Muss die Reifenkennzeichnung direkt neben dem Preis stehen?

Ja, beim Verkauf über das Internet und für Reifen der Klassen C1 bis C3, die nicht unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 fallen und deren Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bereits gelten. Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/740 verlangt die Kennzeichnung in der Nähe der Preisangabe, so groß, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und ein abrufbares Produktdatenblatt. Eine geschachtelte Anzeige ist zulässig (Art. 6 Abs. 7 Unterabsatz 2), also ein Fenster, das erst auf Klick oder beim Überfahren aufklappt; die Kennzeichnung selbst muss dabei angezeigt werden, und ein blosses PDF zum Herunterladen erfüllt diese Anzeige nicht. Für runderneuerte Reifen gelten die Anforderungen an die Kennzeichnung erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2).

Ich führe Reifen aus einem Drittland ein. Reicht die Anzeige des Labels?

Nein. Wer Reifen aus einem Drittland in die Union einführt, ist Lieferant im Sinne des Art. 3 Nr. 15 und damit Adressat der Lieferantenpflichten: Kennzeichnung als Aufkleber je Reifen oder gedruckt je Posten, Produktdatenblatt, Richtigkeit der Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter (Art. 4 Abs. 6) und Eingabe der Informationen nach Anhang VII in die Produktdatenbank, wenn der Reifen nach dem 1. Mai 2021 hergestellt ist, dann vor dem Inverkehrbringen (Art. 5 Abs. 1); für zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellte Reifen war die Eingabe bis zum 30. November 2021 fällig (Art. 5 Abs. 2); für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht wurden, knüpft Abs. 3 an das Inverkehrbringen an und stellt die Eingabe ins Ermessen des Lieferanten. Das Einfuhrdatum entscheidet in keinem dieser Fälle. Beim Verkauf im Fernabsatz trifft ihn als Lieferanten zusätzlich Art. 4 Abs. 2: Kennzeichnung in der Nähe der Preisangabe in einer Größe, die deutlich sichtbar und lesbar ist, Produktdatenblatt abrufbar und auf Anfrage gedruckt, beim Verkauf im Internet mit zulässiger geschachtelter Anzeige. Die Pflichten des Händlers nach Art. 6 treffen daneben, wer Reifen abgibt, ohne Lieferant zu sein (Art. 3 Nr. 16).

Gilt die Kennzeichnungspflicht für gebrauchte Reifen?

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2020/740 nicht, solange die Reifen nicht aus einem Drittland eingeführt werden. Wer gebrauchte Reifen aus einem Drittland importiert, fällt wieder unter die Verordnung. Ein runderneuerter Reifen ist nach Art. 3 Nr. 2 ein gebrauchter Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde; für ihn bestimmt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2, dass die Anforderungen erst gelten, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist. Die technischen Anforderungen an den Reifen selbst, etwa die des § 36 StVZO in Deutschland, bleiben davon unberührt.

Gilt die Reifenkennzeichnung auch für einen Schweizer Shop?

Ja, über das Schweizer Recht. Art. 13 der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02) verweist für Reifen der Klassen C1 bis C3 auf Anhang 4.2; Ziff. 2.2 dieses Anhangs legt dem, der die Reifen in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, die Pflichten nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/740 auf, einschliesslich der Anzeige beim Verkauf über das Internet. Reifen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung sind ausgenommen (Ziff. 1.2); Ziff. 1.1 umschreibt den Geltungsbereich in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung. Die Kennzeichnung erfolgt nach Anhang I und II der Verordnung, jedoch ohne EU-Hoheitszeichen (Ziff. 2.4).

Was steht im Produktdatenblatt?

Anhang III der Verordnung (EU) 2020/740 zählt zehn Angaben auf: Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten, oder des Herstellers, falls dieser nicht der Lieferant ist, Reifentypkennung, Reifengröße mit Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie nach UNECE-Regelung Nr. 30 oder Nr. 54, Kraftstoffeffizienz-, Nasshaftungs- und Rollgeräuschklasse mit Dezibelwert, Angaben zu Schnee- und Eisreifen sowie Beginn und, soweit bekannt, Ende der Herstellung des Reifentyps in Woche und Jahr.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), Text der amtlichen Veröffentlichung mit den ErwägungsgründenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2020/740, Fassung 02020R0740 — DE — 05.06.2020 — 000.004 (Berichtigungen ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46; ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23; ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 52)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 36 Bereifung und LaufflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Volltext mit Anhang zu § 36 (dort die anzuwendenden ECE-Regelungen Nr. 30, 54 und 75 sowie UNECE-Regelung Nr. 117)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Energieeffizienzverordnung (EnEV), SR 730.02, vom 1. November 2017, Stand am 24. Juli 2026, Art. 13 und Anhang 4.2Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  6. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), SR 741.41, Stand am 1. Oktober 2026, Art. 58 und 59Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  7. Which tyres are in scope and which are excluded from the tyre label regulation? — amtliche Übersicht der Kommission zum Anwendungsbereich der ReifenkennzeichnungEuropäische Kommission, Generaldirektion Energie · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 4, Art. 16, Art. 19 und Art. 52, konsolidierte Fassung 02023R0988 — DE — 29.05.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 631 Vertragstypische Pflichten beim WerkvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 634a Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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