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Reifenmontage-Netz im Shop: Partner, Termin, Haftung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Reifenshops mit Partnerwerkstätten in Deutschland, Verbraucher- und Geschäftskunden; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Deutschland: Der Shop schuldet die Montage nur, wenn er sie selbst zugesagt hat; beauftragt er einen Partnerbetrieb, haftet er für dessen Fehler wie für eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Bilden Reifen und Montage einen Vertrag, macht eine unsachgemäße Montage durch den Shop die Reifen mangelhaft (§ 434 Abs. 4 BGB); gegenüber Verbrauchern gehört die Montagevergütung in den Gesamtpreis, den der Shop angeben muss (§ 3 Abs. 1 PAngV).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Führt ein beauftragter Montagebetrieb die Montage aus, vertritt der Shop dessen Verschulden in gleichem Umfang wie eigenes (§ 278 Satz 1 BGB).
  • Kauft ein Verbraucher Reifen und Montage in einem Vertrag, bleibt das ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB); zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von § 434 BGB abweichender Zustand, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar (§ 477 Abs. 1 BGB).
  • Deutschland: Fassen Reifenkauf und Montage einen Vertrag zusammen, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Reifen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 Satz 1 BGB); ein Erlöschen mit der vollständigen Erbringung der Montage setzt einen gesonderten Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung voraus (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a und c BGB), dessen Frist mit dem Vertragsschluss beginnt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Der Gesamtpreis enthält Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV); ihn hat gegenüber Verbrauchern anzugeben, wer ihnen Waren oder Leistungen anbietet (§ 3 Abs. 1 PAngV), und im Fernabsatz ist zusätzlich anzugeben, ob weitere Kosten anfallen, und deren Höhe (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV).
  • Deutschland: Beauftragen Sie den Betrieb mit der Montage und schulden damit selbst ein Werk, verjähren Ihre Mängelansprüche gegen ihn in zwei Jahren, und die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB); hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB). Im Modell mit zwei Verträgen ist der Kunde Besteller des Betriebs (§ 631 Abs. 1 BGB) und damit Herr dieser Fristen.
  • Für die Weitergabe von Kundendaten an die Werkstatt trägt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Verarbeitung, wenn die betroffene Person selbst Vertragspartei ist und die Übermittlung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist; die Datenschutzhinweise nennen die Empfänger (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO).

Ein Reifenshop verkauft Reifen, die er nicht selbst aufzieht. Zwischen Bestellabschluss und montiertem Rad stehen ein Partnerbetrieb, ein Termin und ein Warenweg, und jeder dieser drei Schritte entscheidet darüber, wer dem Kunden im Streitfall gegenübertritt. Die folgenden Schritte ordnen Vertrag, Preis, Buchung, Lieferung und Regress so, dass diese Zuordnung vor dem ersten Schaden feststeht.

Was Sie vorab brauchen

  • Die Entscheidung, ob die Montage Teil Ihres eigenen Angebots ist oder der Kunde sie beim Partner bestellt
  • Die Partnerliste mit Adresse, Leistungsumfang je Rad, Preis und Vergütungsweg
  • Die Frist, innerhalb derer ein Partner einen Termin bestätigt oder absagt, samt Kanal für die Absage
  • Die Feldliste für Lieferschein und Montageprotokoll: Reifengröße, Reifentypkennung, Fahrzeug, Datum, Abweichungen
  • Die Datenschutzhinweise, die den Partner als Empfänger der Kundendaten nennen
  • Die Regel, wer eine Reklamation prüft und in welcher Frist geantwortet wird
Vom Bestellabschluss zum Montageprotokoll
  1. Leistung und Preis festlegenReifen, Montage und Entsorgung getrennt ausweisen
  2. Werkstatt und Termin wählen
  3. Auftrag an den Partner übermittelnBestellnummer, Reifengröße, Reifentypkennung, Fahrzeug
  4. Reifen an die Werkstatt liefern
  5. Eingang prüfen und quittieren
  6. Montage ausführen und dokumentieren
  7. Übergabe an den Kunden bestätigen
  8. Reklamation und Regress zuordnen

Schematischer Ablauf; wer die Montage schuldet, folgt dem gewählten Vertragsmodell.

Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der im Text genannten Vorschriften und Vertragsklauseln

Schritt für Schritt: vom Partnernetz zum Montageprotokoll

Schritt 1: Vertragsmodell festlegen

Für die Montage gibt es drei Konstruktionen, und sie führen zu drei verschiedenen Anspruchsgegnern des Kunden.

  • Ein Vertrag mit dem Shop. Der Kunde kauft Reifen und Montage bei Ihnen. Sie schulden beides und bedienen sich beim Partner eines Erfüllungsgehilfen. Für dessen Verschulden müssen Sie in gleichem Umfang einstehen wie für eigenes (§ 278 Satz 1 BGB). Der Vertrag bleibt gegenüber einem Verbraucher ein Verbrauchsgüterkauf, auch wenn er eine Dienstleistung umfasst (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB), und eine unsachgemäße Montage durch Sie macht die Reifen mangelhaft (§ 434 Abs. 4 BGB, der die sachgemäße Montage und die Verantwortung des Verkäufers für eine unsachgemäße gegenüberstellt).
  • Zwei Verträge. Der Kunde kauft die Reifen bei Ihnen und beauftragt die Werkstatt selbst. Dann fehlt die Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung Sie sich des Partners bedienen; Mängel der Montage verfolgt der Kunde nach § 634 BGB gegen die Werkstatt. In diesem Modell ist der Kunde Besteller des Montagevertrags: Er erklärt die Abnahme gegenüber dem Betrieb, er schuldet ihm die Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB) und ihm gegenüber entsteht die Entschädigung nach § 642 BGB.
  • Vertretung der Werkstatt. Treten Sie im Namen des Betriebs auf, müssen Sie dessen Identität und Anschrift im Angebot nennen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Nennen Sie diese Angabe auf der Produktseite und in der Bestellbestätigung, damit der Kunde den Vertragspartner der Montage erkennt.

Das Modell gehört in die Leistungsbeschreibung und in die AGB, nicht nur in den Partnervertrag. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen, wer die Montage schuldet.

Schritt 2: Den Partnervertrag schließen

Beauftragen Sie den Betrieb mit der Montage, weil Sie sie im Modell mit einem Vertrag selbst schulden, steht zwischen Ihnen und dem Betrieb ein Werkvertrag: Der Betrieb schuldet die Herstellung des Werkes, Sie die Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB), und Gegenstand kann eine Veränderung der Sache durch Arbeit sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Im Modell mit zwei Verträgen entsteht dieser Werkvertrag nicht zwischen Ihnen und dem Betrieb, sondern zwischen dem Kunden und dem Betrieb; Sie sind dort weder Besteller noch Vergütungsschuldner und tragen aus der Montage keine eigene Pflicht. Der Vertrag sollte mindestens regeln:

  • Leistungsumfang je Rad: Auf- und Abziehen, Auswuchten, Ventile, Umgang mit Reifendrucksensoren, Entsorgung oder Einlagerung der abgenommenen Reifen.
  • Vergütung: je Rad oder je Fahrzeug, Zahlungsweg, Material, Nacharbeit und Nachbesserungsfristen.
  • Termin: Frist für die Bestätigung, Kanal für die Absage, Verhalten bei verspäteter Lieferung.
  • Schäden: Reifen, Felge, Fahrzeug, Werkstattausrüstung; wer prüft, wer fotografiert, wer zahlt.
  • Versicherung: Nachweis einer Betriebshaftpflicht mit Deckung für Obhutsschäden an Kundenware.
  • Daten: welche Kundendaten der Betrieb erhält und wofür er sie verwenden darf.

Erscheint der Kunde zum Termin nicht, bleibt die Mitwirkung aus, die die Montage verlangt. Der Betrieb kann dann von seinem Besteller eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn dieser durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt (§ 642 Abs. 1 BGB); im Modell mit einem Vertrag sind Sie das, im Modell mit zwei Verträgen der Kunde. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung sowie danach, was der Betrieb infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 642 Abs. 2 BGB). Legen Sie diesen Satz im Partnervertrag fest, damit die Forderung nicht geschätzt werden muss; im Modell mit zwei Verträgen gehört er in die Buchungsbedingungen gegenüber dem Kunden.

Schritt 3: Preis und Leistung im Shop beschreiben

Gegenüber Verbrauchern in Deutschland gilt die Preisangabenverordnung. Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV), und wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat ihn anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Im Fernabsatz kommen zwei Angaben dazu: dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob Fracht-, Liefer- oder sonstige Kosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV); deren Höhe ist anzugeben, soweit sie sich im Voraus berechnen lässt (§ 6 Abs. 2 PAngV).

Für das Angebot heißt das: Ist die Montage Pflichtbestandteil, gehört sie in den Gesamtpreis neben dem Reifen. Ist sie eine zubuchbare Leistung, weisen Sie sie mit eigenem Gesamtpreis aus und zeigen im Checkout die Summe vor dem Bestellabschluss. Nennen Sie außerdem die Leistungseinheit, auf die sich der Preis bezieht, also je Rad oder je Fahrzeug, soweit das der Verkehrsauffassung entspricht (§ 3 Abs. 2 PAngV) — sonst vergleicht der Kunde vier Räder mit einem Preis, der für eines gilt.

Ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 3 und § 6 PAngV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 20 PAngV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WiStrG 1954).

Schritt 4: Die Terminbuchung einbauen

Der Termin ist mehr als eine Serviceleistung. Gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz gehört der Termin, bis zu dem Sie die Leistung erbringen, zu den Pflichtinformationen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB). Was die Buchung zusagt, wird damit Teil der Leistungsbeschreibung.

Technisch braucht die Buchung vier Rückmeldungen: die Bestätigung des Termins an den Kunden, die Übermittlung von Bestellnummer und Reifendaten an den Betrieb, eine Erinnerung und die Rückschreibung von Montage und Abnahme in die Bestellung. Ohne die letzte Rückmeldung bleibt unklar, ob die Montage erfolgt ist.

Beim Widerruf entscheidet der Buchungsschritt über Geld. Bei einem Vertrag über Reifen und Montage beträgt die Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und beginnt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Reifen erhalten hat; sie beginnt außerdem nicht, bevor Sie ihn über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BGB). Ein späterer Werkstatttermin verschiebt den Beginn nicht und verlängert die Frist nicht. Fassen Reifen und Montage einen Vertrag zusammen, bleibt dieser Vertrag ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB), und die vollständige Montage lässt das Widerrufsrecht nicht vorzeitig erlöschen: Das Erlöschen nach § 356 Abs. 5 BGB setzt einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung voraus. Für den einheitlichen Vertrag gilt die Höchstgrenze des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, das Widerrufsrecht erlischt also spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Reifen. Bei einem gesonderten Montagevertrag — im Modell mit zwei Verträgen der Vertrag zwischen Kunde und Werkstatt — erlischt das Widerrufsrecht dagegen mit der vollständigen Erbringung der Montage, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a BGB), bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (Buchst. b) und bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt (Buchst. c). Die Frist dieses Vertrags beginnt mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) und nicht vor der Unterrichtung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 3 BGB). Einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf erbrachte Montage schuldet er nach § 357a Abs. 2 BGB nur, wenn er vor Beginn ausdrücklich verlangt hat, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen — bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger — und Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß unterrichtet haben, also über das Widerrufsrecht und über den dann geschuldeten Betrag (§ 357a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB); zu Grunde zu legen ist der vereinbarte Gesamtpreis (§ 357a Abs. 2 Satz 2 BGB). Holen Sie beides im Buchungsschritt ein, nicht am Werkstatttresen. Für Geschäftskunden gilt das nicht: Verbraucher ist nur die natürliche Person, die überwiegend privat abschließt (§ 13 BGB).

Schritt 5: Die Direktlieferung an den Partner regeln

Im Modell der Direktlieferung geht die Ware vom Großhandel an die Werkstatt, der Vertrag mit dem Kunden bleibt bei Ihnen. Für Reifen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 bleiben damit auch die Händlerpflichten der Reifenkennzeichnung bei Ihnen: Händler ist, wer das Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne Lieferant zu sein (Art. 3 Nr. 16), und beim Verkauf über das Internet muss die Kennzeichnung in der Nähe der Preisangabe stehen und das Produktdatenblatt abrufbar sein (Art. 6 Abs. 7). Sind die Reifen für den Endnutzer beim Verkauf nicht sichtbar, stellt der Händler außerdem sicher, dass der Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Kennzeichnung erhält (Art. 6 Abs. 4). Bei einer Übergabe in der Werkstatt heißt das: Kopie der Kennzeichnung und Produktdatenblatt gehören zum Auftrag. Was am Reifen selbst stehen muss, steht in Reifen online verkaufen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über (§ 446 Satz 1 BGB). Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern bestimmt Art. 20 der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat; die Ausnahme für einen vom Verbraucher beauftragten Beförderer steht im deutschen Recht in § 447 Abs. 1 und § 475 Abs. 2 BGB. Daraus folgen zwei Fälle. Führt der Betrieb die Montage für Sie aus und hat der Kunde ihn nicht als Empfänger benannt, ist die Annahme durch die Werkstatt noch keine Übergabe an den Kunden; ein Transportschaden auf dem Weg dorthin trifft Sie. Benennt der Kunde den Betrieb dagegen selbst als Empfänger der Ware, geht das Risiko mit dessen Besitznahme auf den Kunden über, und die Widerrufsfrist beginnt in diesem Zeitpunkt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB). Halten Sie im Bestellvorgang fest, welche der beiden Rollen die Werkstatt hat. Wählen Sie den Versandweg selbst, tragen Sie ihn.

Der Lieferschein entscheidet, ob der Betrieb die richtigen Reifen montiert. Er trägt Bestellnummer, Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie und die Reifentypkennung — den Code, der einen Reifentyp von einem anderen desselben Handelsnamens unterscheidet (Art. 3 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2020/740) —, und der Betrieb quittiert den Eingang, bevor er montiert.

Schritt 6: Die Montage abnehmen und dokumentieren

Die Abnahme ist der Stichtag für die Mängelfristen. Der Besteller muss das vertragsgemäß hergestellte Werk abnehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Nimmt er ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels ab, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, stehen ihm Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur bei diesem Vorbehalt zu (§ 640 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche verjähren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren, und die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB).

Im Verhältnis zum Betrieb sind Sie der Besteller, wenn Sie ihn mit der Montage beauftragt haben; im Modell mit zwei Verträgen ist es der Kunde, der die Abnahme gegenüber der Werkstatt erklärt und dem die Frist des § 634a BGB läuft. Gegenüber dem Kunden bleibt der Kunde es für die Kaufsache. Führen Sie deshalb zwei Dokumente: das Montageprotokoll mit Datum, Fahrzeug, den vier montierten Reifen samt Reifentypkennung und allen Abweichungen für den Regress gegen den Betrieb, und die Übergabebestätigung, die der Kunde bei der Abholung erhält. Fehlt der Nachweis der Abnahme, ist der Fristbeginn streitig. Eine Abnahmefiktion greift nach § 640 Abs. 2 BGB, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; gegenüber einem Verbraucher treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat, und zwar in Textform. Setzen Sie diese Frist nur dort, wo Sie selbst der Unternehmer des Montagevertrags sind; im Modell mit zwei Verträgen kann sie nur der Betrieb gegenüber dem Kunden setzen.

Schritt 7: Reklamation und Regress steuern

Der Kunde wendet sich an seinen Vertragspartner. Im Modell mit einem Vertrag sind Sie das: Sie schulden Nacherfüllung nach Wahl des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) und tragen die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Die erforderliche Nacharbeit lassen Sie beim Betrieb ausführen und rechnen sie mit ihm ab. Beachten Sie dabei zwei Fristen mit zwei Stichtagen: Mängelansprüche aus dem Kauf verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), solche aus dem Montagevertrag, in dem Ihnen gegenüber der Betrieb das Werk schuldet, in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB).

Gegen den Betrieb steht Ihnen der Regress aus dem Werkvertrag zu, den Sie mit ihm geschlossen haben: Nacherfüllung, Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB oder eine Freistellung, die der Partnervertrag ausdrücklich vorsieht. Im Modell mit zwei Verträgen fehlt dieses Band: Dort verfolgt der Kunde Mängel der Montage unmittelbar gegen die Werkstatt, und Sie können sich auf die Kaufsache beschränken. Für einen Schaden am Fahrzeug, den der Monteur selbst verursacht hat, haftet dieser deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB; die Freistellungsklausel im Partnervertrag entscheidet, ob Sie den Betrag weiterreichen können.

Bei Reifenfehlern hilft dem Kunden die Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von § 434 BGB abweichender Zustand, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war; die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist (§ 477 Abs. 1 BGB). Bei einem Montagefehler sitzt der Mangel in der Ausführung, nicht im Zustand des Reifens bei der Übergabe; ob die Vermutung diesen Fall trägt, hängt von der Art des Mangels ab. Deshalb ist das Montageprotokoll Ihr Beweismittel und nicht nur eine Formalie. Für die Bearbeitung im Alltag gilt der Ablauf in Reklamationen bearbeiten.

Wer wofür haftet

Die Tabelle ordnet die typischen Fälle für Verträge mit Verbrauchern in Deutschland. Spalte zwei nennt den Anspruchsgegner des Kunden, Spalte vier den Weg, auf dem Sie den Betrag weiterreichen.

Fall Anspruch gegen (Deutschland, Verbraucher) Grundlage Ausgleich im Innenverhältnis
Reifen selbst ist mangelhaft, Modell mit einem Vertrag Shop § 434 Abs. 1 und 2 BGB; Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 und 2 BGB; Beweislastumkehr nach § 477 Abs. 1 BGB Gewährleistung des Lieferanten aus dem Einkaufsvertrag
Montage unsachgemäß, Modell mit einem Vertrag Shop; der Shop vertritt das Verschulden des Betriebs wie eigenes § 434 Abs. 4 BGB; § 278 Satz 1 BGB § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB gegen den Betrieb; Freistellung nach Partnervertrag
Montage unsachgemäß, Modell mit zwei Verträgen Werkstatt § 631 Abs. 1 und 2, § 634 BGB; Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab Abnahme kein Ausgleich über den Shop, weil ihn keine Pflicht trifft
Felge oder Fahrzeug beim Aufziehen beschädigt die Person, die den Schaden verursacht hat; im Modell mit einem Vertrag zusätzlich der Shop aus dem Kaufvertrag § 823 Abs. 1 BGB; § 278 Satz 1 BGB Freistellung nach Partnervertrag, danach Regress bei der Betriebshaftpflicht
Kunde erscheint zum Termin nicht Anspruch des Betriebs gegen den Besteller des Montagevertrags: im Modell mit einem Vertrag gegen den Shop, im Modell mit zwei Verträgen gegen den Kunden § 642 Abs. 1 und 2 BGB im Modell mit einem Vertrag Weiterwälzung an den Kunden nur über eine Klausel, die § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält
Transportschaden auf dem Weg zur Werkstatt Shop, solange der Betrieb für Sie montiert und der Kunde ihn nicht als Empfänger benannt hat; hat der Kunde den Betrieb als Empfänger benannt, geht das Risiko mit dessen Besitznahme auf den Kunden über § 446 Satz 1 BGB; Art. 20 der Richtlinie 2011/83/EU; § 447 Abs. 1 und § 475 Abs. 2 BGB für den vom Verbraucher beauftragten Beförderer Regress gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag, den Sie oder Ihr Lieferant geschlossen hat

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Steht in der Leistungsbeschreibung, wer die Montage schuldet, und nennt die Buchung denselben Anspruchsgegner?
  2. Enthält der angezeigte Preis für Verbraucher in Deutschland die Montage oder weist er sie als eigene Leistung mit eigenem Gesamtpreis und mit der Leistungseinheit je Rad oder je Fahrzeug aus?
  3. Verlangt der Buchungsschritt gegenüber einem Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist, enthält die Widerrufsbelehrung die Hinweise nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB, und hält die Bestellung fest, ob ein einheitlicher Vertrag oder ein gesonderter Montagevertrag geschlossen wird?
  4. Trägt der Lieferschein Bestellnummer, Reifengröße und Reifentypkennung, und quittiert der Betrieb den Eingang vor der Montage?
  5. Nennt der Partnervertrag Vergütung, Bestätigungsfrist, Absageweg, Schadensfall, Versicherungsnachweis und die Entschädigung nach § 642 BGB, und steht dort, wer Besteller des Montagevertrags ist?
  6. Liegt zu jedem Auftrag ein Montageprotokoll mit Datum, Reifentypkennung und Abweichungen vor, und kann die Buchhaltung es der Bestellung zuordnen?
  7. Nennen die Datenschutzhinweise den Betrieb als Empfänger, ist die Übermittlung für die Erfüllung des Kundenvertrags erforderlich, und besteht ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, soweit er Daten nach Ihren Weisungen verarbeitet?

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Was Sie tun
Der Kunde reklamiert beim Shop, der Betrieb verweist an den Shop Das Vertragsmodell war nicht festgelegt, beide Seiten fühlen sich nur als Vermittler Legen Sie das Modell schriftlich fest und richten Sie den Reklamationsweg an einer Stelle ein; im Modell mit einem Vertrag sind Sie der Gegner des Kunden (§ 278 Satz 1 BGB)
Der Kunde widerruft nach der Montage und will den vollen Preis zurück Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn fehlt, oder die Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ist unvollständig Prüfen Sie je Bestellung, ob die Erklärung im Buchungsschritt abgegeben wurde; ohne sie entfällt der Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB, und der Kaufpreis ist zurückzuzahlen, solange das Widerrufsrecht besteht — bei einem einheitlichen Vertrag über Reifen und Montage bis zur Höchstgrenze des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB
Die Reifen passen nicht, obwohl die Bestellung stimmt Lieferschein und Montageauftrag führen unterschiedliche Angaben, oder der Betrieb hat eine ähnliche Größe gegriffen Reifentypkennung auf Lieferschein und Protokoll abgleichen (Art. 3 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2020/740) und den Eingang vor der Montage quittieren lassen
Ein Reifen ist auf dem Weg zur Werkstatt beschädigt angekommen Die Ware wurde ungeprüft angenommen, und niemand hat den Schaden dokumentiert Nehmen Sie die Sendung nur mit Prüfung und Quittung an; solange der Betrieb Ihr Montagepartner ist und nicht vom Kunden als Empfänger benannt wurde, liegt die Gefahr bis zur Übergabe an den Kunden bei Ihnen (§ 446 Satz 1 BGB, Art. 20 der Richtlinie 2011/83/EU)
Der Betrieb stellt eine Ausfallrechnung für einen nicht erschienenen Kunden Der Partnervertrag nennt keine Entschädigung, und die Mitwirkung war nicht geregelt Entschädigung nach § 642 Abs. 1 und 2 BGB der Höhe nach vereinbaren, im Modell mit einem Vertrag im Partnervertrag und im Modell mit zwei Verträgen in den Buchungsbedingungen gegenüber dem Kunden; geben Sie eine Entschädigung, die der Betrieb Ihnen in Rechnung stellt, an den Kunden weiter, muss die Klausel § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten
Nach zwei Jahren streitet der Kunde über eine Montage, und niemand kann sagen, wann abgenommen wurde Das Datum der Abnahme fehlt, und die Frist des § 634a BGB ist nicht belegbar Abnahme je Auftrag mit Datum und Abweichungen dokumentieren; die Frist beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme, und die Fiktion des § 640 Abs. 2 BGB setzt eine gesetzte Frist und gegenüber einem Verbraucher den Hinweis in Textform voraus

Wann Sie Hilfe holen sollten

Für die Wahl des Vertragsmodells und für die Klauseln zu Ausfallpauschale, Freistellung und Haftungsbegrenzung brauchen Sie eine Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Die Grenze zwischen eigener Leistung und Vermittlung entscheidet über Ihre Haftung, und die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB lässt sich nicht am Formularmuster ablesen. Wird die Haftung für einen Schaden am Fahrzeug bestritten oder geht es um einen Betrag, den die Betriebshaftpflicht des Partners nicht deckt, klären Sie den Regress aus dem Werkvertrag (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) mit rechtlicher Begleitung. Für die Datenschutzseite genügt der Blick in die eigenen Hinweise, solange der Betrieb Daten nur für Termin und Protokoll erhält; sobald er Adressen für eigene Werbung nutzt, gehört die Frage zu einer Datenschutzberatung.

Häufige Fragen

Haftet der Shop für einen Montagefehler, wenn die Werkstatt ein eigenes Unternehmen ist?

Nur wenn der Shop die Montage selbst schuldet. Dann ist die Werkstatt Erfüllungsgehilfe, und der Shop vertritt ihr Verschulden wie eigenes (§ 278 Satz 1 BGB). Kommt der Montagevertrag dagegen zwischen Kunde und Werkstatt zustande, fehlt die Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung der Shop sich der Werkstatt bedient; Mängelrechte richten sich nach § 634 BGB gegen die Werkstatt. Eine Klausel, die die Haftung aus dem eigenen Vertrag auf den Montagebetrieb verlagert, muss die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen und ersetzt die Entscheidung über das Vertragsmodell nicht.

Darf ich dem Kunden eine Pauschale berechnen, wenn er den Termin nicht wahrnimmt?

Das hängt von der Vereinbarung ab, nicht vom Ausfall allein. § 642 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer des Montagevertrags eine angemessene Entschädigung, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller durch deren Unterlassen in Verzug der Annahme kommt; die Höhe bemisst sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung sowie nach dem, was der Betrieb infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 642 Abs. 2 BGB). Wer Besteller ist, folgt aus dem Vertragsmodell: Beauftragen Sie die Montage, kann der Betrieb die Entschädigung von Ihnen verlangen, im Modell mit zwei Verträgen vom Kunden. Gegenüber einem Privatkunden braucht eine Ausfallpauschale eine Klausel, die § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält; rechnen Sie den ersparten Aufwand und die anderweitige Verwendung der Hebebühne nach.

Wer zahlt die Montage, wenn der Kunde nach dem Werkstatttermin widerruft?

Der Kunde, aber nur unter Voraussetzungen, die Sie im Buchungsschritt schaffen. Bei einem Vertrag über Reifen und Montage beträgt die Frist 14 Tage und beginnt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Reifen erhalten hat; sie beginnt nicht vor der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BGB), und ein späterer Werkstatttermin verschiebt den Beginn nicht. Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Montage schuldet er nach § 357a Abs. 2 BGB nur, wenn er vor Beginn ausdrücklich verlangt hat, dass Sie vor Ablauf der Frist mit der Leistung beginnen (Nr. 1), und Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß unterrichtet haben, also über das Widerrufsrecht und über den dann geschuldeten Betrag (Nr. 3); zu Grunde zu legen ist der vereinbarte Gesamtpreis (§ 357a Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der Rückzahlung des Kaufpreises. Das Erlöschen nach § 356 Abs. 5 BGB betrifft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen; bei einem gesonderten Montagevertrag ist der Widerruf deshalb nach vollständig erbrachter Montage ausgeschlossen, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a BGB), bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (Buchst. b) und bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (Buchst. c); die Frist eines solchen Vertrags beginnt mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fassen Reifenkauf und Montage einen Vertrag zusammen, bleibt es bei der Höchstgrenze des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, also bei einem Erlöschen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Reifen.

Braucht die Werkstatt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Nur wenn sie Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Rechnet die Werkstatt mit dem Kunden selbst ab und verantwortet die Montage, entscheidet sie über die bei ihr anfallenden Daten als eigene Verantwortliche; die Übermittlung an sie richtet sich dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO und ist getragen, wenn die betroffene Person selbst Vertragspartei ist und die Übermittlung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, und die Datenschutzhinweise nennen sie als Empfänger (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Verarbeitet sie die Daten nur nach Ihren Weisungen, etwa für Terminbestätigung und Montageprotokoll, gehört der Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO dazu.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für DritteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 434 Sachmangel, § 439 Nacherfüllung und § 438 Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 474 Verbrauchsgüterkauf, § 475 Anwendbare Vorschriften, § 477 Beweislastumkehr und § 446 Gefahr- und LastenübergangBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 446 Gefahr- und LastenübergangBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 447 Gefahrübergang beim VersendungskaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 634a Verjährung der Mängelansprüche, § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag und § 634 Rechte des Bestellers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 640 Abnahme und § 642 Mitwirkung des BestellersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, § 356 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und § 357a WertersatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64), Art. 20 Risikoübergang, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 SchadensersatzpflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Preisangabenverordnung (PAngV), § 2 Begriffsbestimmungen, § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises und § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Preisangabenverordnung (PAngV), § 20 Ordnungswidrigkeiten, und Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 3 Verstöße gegen die PreisregelungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), deutsche Fassung der Amtsblattausgabe ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Art. 6, 13 und 28Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  17. Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (ABl. L 177 vom 5. Juni 2020, S. 1), Art. 3 und Art. 6, als amtliche XHTML-Fassung abgerufenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

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