Getränke online verkaufen: Pfand, Mehrweg und Versand
Kurz gesagt
Für Getränke im Onlineshop gilt das Pfandrecht des Lieferlands und nur für die dort pfandpflichtigen Gebinde: Deutschland mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Einweggetränkeverpackung auf allen Handelsstufen bis zum Endabnehmer, soweit keine Ausnahme nach § 46 Abs. 4 VerpackDG greift (unter anderem unter 0,1 Liter, über 3,0 Liter, Getränkekartons, Wein und Milch im Getränkekarton, nicht aber Kunststoff-Einwegflaschen und Getränkedosen); Österreich 0,25 Euro auf Einwegkunststoff- und Metallgebinde von 0,1 bis 3,0 Liter seit 1. Januar 2025, ohne Getränkeverbundkartons und ohne Getränke aus Milch und Milchprodukten nach Codexkapitel B32 (§ 3 Z 2 lit. c und § 4 Abs. 3 der Pfandverordnung); die Schweiz mindestens 30 Rappen auf Mehrwegverpackungen, wobei Verpackungen für Milch und Milchprodukte nicht unter die VGV fallen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 VGV). Das Pfand steht getrennt vom Warenpreis. Leergut nehmen Sie zurück, soweit das Lieferland es verlangt: In Deutschland genügt im Fernabsatz eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer (§ 46 Abs. 2 Satz 6 VerpackDG), in Österreich ersetzt bei Lieferung über Post- oder Paketdienste der Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle die Rücknahme (§ 5 Abs. 6 und 7 der Pfandverordnung), in der Schweiz befreit bei Mehrwegverpackungen die Hauslieferung nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b VGV, für Einwegverpackungen aus PVC gilt allein die Befreiung der Restaurationsbetriebe nach Art. 6 Abs. 2 VGV.
Das Wichtigste
- Deutschland: mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Einweggetränkeverpackung; Ausnahmen in § 46 Abs. 4 VerpackDG.
- Deutschland: Das Pfand steht neben dem Gesamtpreis und bleibt bei der Berechnung des Grundpreises außer Betracht (§ 7 PAngV).
- Österreich: 0,25 Euro auf Einwegkunststoff- und Metallgebinde von 0,1 bis 3,0 Liter, seit 1. Januar 2025; Getränkeverbundkartons und Getränke aus Milch und Milchprodukten nach Codexkapitel B32 sind ausgenommen (§ 3 Z 2 lit. c und § 4 Abs. 3 Pfandverordnung).
- Schweiz: mindestens 30 Rappen Pfand auf Mehrwegverpackungen, Verpackungen für Milch und Milchprodukte fallen nicht unter die VGV; Einwegverpackungen aus PVC sind ebenfalls pfandpflichtig, aber ohne die Hauslieferungsausnahme (Art. 1 Abs. 2, Art. 5 und 6 VGV).
- Deutschland: Im Fernabsatz genügt eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer (§ 46 Abs. 2 Satz 6 VerpackDG).
- Deutschland: Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten können mit bis zu 100.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 66 VerpackDG).
Aus einem Getränkeshop gehen Flaschen, Dosen und Kästen mit Flüssigkeit, Verpackung und Pfandbetrag auf die Reise. Leergut soll zurückkommen, und das Gewicht der Ware bestimmt den Versandpreis. Was Ihr Shop erheben, ausweisen und zurücknehmen muss, hängt am Lieferland und an der Verpackungsart.
Welches Land welches Pfand erhebt
Deutschland und Österreich kennen ein Einwegpfand von 0,25 Euro auf den pfandpflichtigen Gebinden, die Schweiz ein Pfand auf Mehrwegverpackungen von mindestens 30 Rappen, soweit die Verordnung reicht. Für die Anmeldung Ihres Shopbetriebs und die Systembeteiligung der Versandverpackungen gilt daneben Verpackungsregister und Systembeteiligung nach dem VerpackDG.
| Land | Einweggebinde | Mehrweggebinde |
|---|---|---|
| Deutschland | Pfand von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung, auch aus Glas, soweit keine Ausnahme nach § 46 Abs. 4 VerpackDG greift; ausgenommen sind unter anderem Gebinde unter 0,1 Liter, über 3,0 Liter, Getränkekartons und die dort genannten Getränke | § 46 VerpackDG nennt keine Pfandpflicht für Mehrweggebinde; das Kastenpfand ist dort nicht geregelt |
| Österreich | 0,25 Euro je Verpackung aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen, seit 1. Januar 2025 (§ 4 Abs. 1 der Pfandverordnung); Getränke aus Milch und Milchprodukten nach dem Codexkapitel B32 sind ausgenommen (§ 4 Abs. 3), Getränkeverbundkartons fallen nicht unter die Verordnung (§ 3 Z 2 lit. c) | Kein Pfand nach der Pfandverordnung; Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel trifft das Mehrwegangebot nach § 14b AWG 2002, das auch für den Fernabsatz gilt |
| Schweiz | PET und Metall: kein Pfand, aber Rücknahmepflicht, wenn die Entsorgung nicht über eine private Organisation finanziert wird (Art. 7 Abs. 1 VGV); Einwegverpackungen aus PVC: mindestens 30 Rappen sowie Rücknahme und Verwertung auf eigene Rechnung, befreit sind nur Inhaber von Restaurationsbetrieben (Art. 6 VGV) | Mindestens 30 Rappen je Verpackung; Rücknahme der Verpackungen des Sortiments gegen Rückerstattung (Art. 5 Abs. 1 und 3 VGV); Verpackungen für Milch und Milchprodukte fallen nicht unter die Verordnung (Art. 1 Abs. 2 VGV); ab 1. Januar 2027 Art. 18 VerpV |
- DeutschlandWie ist das Getränkegebinde beschaffen?
- Einwegflasche oder DoseErgebnisPfand von mindestens 0,25 Euro erheben und anzeigen, Leergut mit Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zurücknehmen, soweit keine Ausnahme nach § 46 Abs. 4 VerpackDG greift (§ 46 VerpackDG)
- MehrweggebindeErgebnisKein Pfand nach § 46 VerpackDG; MEHRWEG-Hinweis nach § 47 Abs. 2 VerpackDG, der bei wiederverwendbaren Gebinden über 3,0 Liter und bei den in § 46 Abs. 4 Nummer 7 genannten Getränken entfällt
- Einwegflasche oder Dose
- ÖsterreichWie ist das Getränkegebinde beschaffen?
- Kunststoff oder Metall, 0,1 bis 3,0 LiterErgebnis0,25 Euro im Namen der zentralen Stelle einheben und Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherstellen; Getränkeverbundkartons und Milchgetränke sind ausgenommen, bei Lieferung über Post- oder Paketdienste stattdessen Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (§§ 4 und 5 Pfandverordnung)
- MehrweggebindeErgebnisKein Pfand nach der Pfandverordnung; Mehrwegangebot nach § 14b AWG 2002 prüfen
- Kunststoff oder Metall, 0,1 bis 3,0 Liter
- SchweizWie ist das Getränkegebinde beschaffen?
- MehrwegverpackungErgebnisMindestens 30 Rappen erheben und Verpackungen des Sortiments gegen Rückerstattung zurücknehmen; bei Hauslieferung entfällt die Pflicht, wenn der Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Verpackungen in Rechnung gestellt wird, und Inhaber von Restaurationsbetrieben sind befreit, die das Einsammeln sicherstellen (Art. 5 VGV)
- Einwegverpackung aus PVCErgebnisMindestens 30 Rappen erheben, Verpackungen des Sortiments gegen Rückerstattung zurücknehmen und auf eigene Rechnung verwerten; befreit sind nur Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln sicherstellen, die Hauslieferungsausnahme des Art. 5 gilt für PVC nicht (Art. 6 VGV)
- PET- oder Metall-EinwegErgebnisRücknahmepflicht nach Art. 7 Abs. 1 VGV, wenn die Entsorgung nicht über eine private Organisation finanziert wird
- Mehrwegverpackung
Vereinfacht; weitere Ausnahmen und die Hinweispflichten nach § 47 VerpackDG stehen im Text.
Quelle: Eigene Darstellung nach VerpackDG, Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, AWG 2002, VGV und VerpV
- Sortiment nach Lieferland und Verpackungsart aufteilen
- Pfandbetrag als eigene Position im Warenkorb und auf der Rechnung führen
- Pfandkennzeichnung anzeigen und in Deutschland den EINWEG- oder MEHRWEG-Hinweis nach § 47 VerpackDG, soweit die jeweilige Pflicht reicht
- Rückgabeweg nach Lieferland festlegen, in Deutschland mit geeigneter Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung, in Österreich bei Post- oder Paketlieferung stattdessen Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle
- Leergut annehmen und Pfand erstatten, soweit das Lieferland eine Rücknahme verlangt
- Pfandbeträge mit Vorlieferant, Pfandsystem oder zentraler Stelle abrechnen
Vereinfachter Ablauf; die Bedingungen und Ausnahmen der einzelnen Länder stehen im Text.
Quelle: Eigene Darstellung
Was in Deutschland gilt
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gilt seit 12. August 2026 (Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhebt der Erstinverkehrbringer je Einweggetränkeverpackung ein Pfand, das mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer beträgt; jeder weitere Inverkehrbringer erhebt es auf allen Handelsstufen bis zum Endabnehmer. Kennzeichnung als pfandpflichtig und Beteiligung an einem bundesweit einheitlichen Pfandsystem treffen den Erstinverkehrbringer (Satz 3 und 4).
Zurücknehmen muss jeder Inverkehrbringer: am Ort der tatsächlichen Übergabe, unentgeltlich, zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten und gegen Erstattung des Pfandes (§ 46 Abs. 2 Satz 1); ohne Rücknahme darf das Pfand nicht erstattet werden (Satz 2). Die Pflicht beschränkt sich auf die Materialarten des eigenen Sortiments (Satz 3), bei weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche auf die Marken, die der Betrieb führt (Satz 4). Im Fernabsatz verlangt Satz 6 vom Endvertreiber eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer; welche Form sie hat, lässt die Norm offen.
§ 46 Abs. 4 nimmt unter anderem Gebinde unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter, Getränkekartons, Schlauchbeutel und einzelne Getränkearten aus. Die Getränke-Ausnahmen der Nummer 7 gelten nach Satz 2 nicht für Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen: Milch in der Einwegflasche aus Kunststoff ist pfandpflichtig, Milch im Getränkekarton nicht. Verstöße gegen die Pfand-, Kennzeichnungs-, Rücknahme- und Verwertungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 66 Abs. 1 Nummer 20 bis 25 VerpackDG); der Rahmen reicht in diesen Fällen bis zu 100.000 Euro, für die Pfanderstattung ohne Rücknahme der Verpackung bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 3 VerpackDG).
Nach § 47 Abs. 1 und 2 VerpackDG weisen Endvertreiber in der Verkaufsstelle mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ auf Einweggetränkeverpackungen unter Pfandpflicht und mit „MEHRWEG“ auf wiederverwendbare Getränkeverpackungen hin; der MEHRWEG-Hinweis entfällt bei wiederverwendbaren Verpackungen über 3,0 Liter und bei den in § 46 Abs. 4 Nummer 7 genannten Getränken (Abs. 2 Satz 2). Im Fernabsatz sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben (Abs. 3) und müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen (Abs. 4); für Endvertreiber, die nach § 4 Abs. 3 Nummer 3 bis 5 PAngV von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht (Abs. 5).
Was in Österreich gilt
Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (BGBl. II Nr. 283/2023) gilt seit 26. September 2023 (§ 27) und erhebt das Pfand von 0,25 Euro seit 1. Januar 2025 (§ 4 Abs. 1). Erfasst sind Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall, also auch Dosen; ausgenommen sind Getränkeverbundkartons und Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff (§ 3 Z 2 lit. a und c). Wer solche Gebinde mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen gewerbsmäßig in Verkehr setzt, hebt das Pfand im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle ein; Erstinverkehrsetzer registrieren sich dort, schließen einen Vertrag und registrieren ihre Gebindearten (§ 4 Abs. 1 und 4). Erfasst sind alle Getränkearten außer Getränken aus Milch und Milchprodukten nach dem Codexkapitel B32 (§ 4 Abs. 3).
Für den Versandhandel hält § 5 zwei Wege bereit. Liefert ein Lieferdienst aus, hat der Letztvertreiber die Rücknahme und die Pfanderstattung bei der Lieferung sicherzustellen; die Auszahlung darf über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung laufen, und zurückzunehmen sind nur Gebinde, die den angebotenen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, in der Anzahl, die Letztverbraucher üblicherweise bestellen (Abs. 6). Erfolgt die Lieferung über Post-, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienste, schuldet er der zentralen Stelle stattdessen einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde (Abs. 7) und muss sich dafür registrieren (§ 10 Abs. 4). Versandhändler ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich fallen mit den nach Österreich gelieferten Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung (§ 2 Abs. 2).
Dazu tritt die Mehrwegseite: Letztvertreiber, die Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben, müssen in ihren Verkaufsstellen über 400 Quadratmetern Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten und dabei die Mehrwegquoten einhalten — mindestens 15 Prozent der angebotenen Artikel bei Bier und Wässern, mindestens 10 Prozent bei Saft, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Milch. Bei der Berechnung der Quoten für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke zählen Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 Liter nicht mit, soweit sie in den Geltungsbereich des § 14c AWG 2002 fallen (§ 14b Abs. 3 Satz 2 AWG 2002); § 14c Abs. 1 erfasst Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen. Die Norm lässt die Quoten auch über alle Getränkekategorien mit 25 Prozent des Volumens erfüllen und verweist ausdrücklich auch auf den Fernabsatz (§ 14b Abs. 2 bis 4 AWG 2002). Verstöße gegen § 14b Abs. 2, 3 oder 4 sind Verwaltungsübertretungen (§ 79 Abs. 2 Z 2e AWG 2002). Für das unzureichende Mehrwegangebot in einer Verkaufsstelle reicht der Strafrahmen von 450 bis 8.400 Euro, mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige; nur die unzureichende Abgabe nach § 14b Abs. 4 wird nach dem letzten Satz des § 79 Abs. 2 bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit bis zu 4.500 Euro, bis 500 Verkaufsstellen mit bis zu 50.000 Euro und über 500 Verkaufsstellen mit bis zu 100.000 Euro bestraft.
Was in der Schweiz gilt
Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621) gilt in der Fassung vom 1. Januar 2022 und erfasst die Verpackungen aller Getränke; Verpackungen für Milch und Milchprodukte nimmt Art. 1 Abs. 2 aus. Wer Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgibt, muss ein Pfand von mindestens 30 Rappen erheben und die Verpackungen seines Sortiments gegen Rückerstattung zurücknehmen (Art. 5 Abs. 1 und 3); das erhobene Pfand ist auf pfandbelasteten Verpackungen anzugeben (Art. 4 lit. b). Befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln sicherstellen, und Betriebe, die bei der Hauslieferung den Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Verpackungen in Rechnung stellen (Art. 5 Abs. 2).
Auf Einwegverpackungen aus PET und Metall erhebt die VGV kein Pfand: Wer sie an Verbraucher abgibt und die Entsorgung nicht über eine private Organisation finanziert, muss sie zurücknehmen, auf eigene Rechnung verwerten und in den Verkaufsstellen darauf hinweisen (Art. 7 Abs. 1). Ein Mindestpfand kann das UVEK anordnen, wenn die Verwertungsquote von 75 Prozent verfehlt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2). Für Einwegverpackungen aus PVC gilt dagegen ein Pfand von mindestens 30 Rappen; sie sind zurückzunehmen und auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen, und befreit sind allein Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln sicherstellen — die Hauslieferungsausnahme des Art. 5 Abs. 2 gilt für PVC nicht (Art. 6 VGV).
Ab 1. Januar 2027 gilt die Verpackungsverordnung (VerpV, SR 814.621, AS 2026 358; Art. 29 Abs. 1): Art. 18 verlangt weiterhin mindestens 30 Rappen auf Mehrwegverpackungen, Art. 19 die subsidiäre Rücknahme für PET und Metall, Art. 20 die Verwertungsquote von 75 Prozent. Mehrwertsteuerlich sind Pfandgelder auf Umschliessungen und Gebinden kein Entgelt, wenn sie separat in Rechnung gestellt und bei Rückgabe zurückvergütet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 3.7).
Beispielrechnung: Was der Kunde zahlt
Ein deutscher Shop verkauft Mineralwasser in Einwegflaschen aus Kunststoff zu 0,59 Euro je 0,5-Liter-Flasche. Bestellt werden zwölf Flaschen.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Ware | 12 × 0,59 Euro | 7,08 Euro |
| Pfand | 12 × 0,25 Euro | 3,00 Euro |
| Zahlbetrag des Kunden | Ware plus Pfand | 10,08 Euro |
| Grundpreis | 0,59 Euro ÷ 0,5 Liter | 1,18 Euro je Liter |
Der Pfandbetrag steht nach § 7 PAngV (Verordnung vom 12. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022, zuletzt geändert am 12. Mai 2026) neben dem Gesamtpreis und wird nicht in ihn einbezogen; bei der Berechnung des Grundpreises bleibt er außer Betracht. Der Grundpreis von 1,18 Euro je Liter enthält also kein Pfand; wie Gesamtpreis und Grundpreis zusammenhängen, steht unter Gesamtpreis und Grundpreis. Für Fernabsatzverträge verlangt § 6 PAngV zusätzlich die Angabe, ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. In Österreich sieht die Rechnung gleich aus, mit einem Unterschied: Wer per Paketdienst liefert, zahlt der zentralen Stelle zusätzlich einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde, dessen Höhe die zentrale Stelle festlegt (§ 5 Abs. 7, § 10 Abs. 4 der Pfandverordnung); die Beispielrechnung enthält ihn nicht.
Typische Fehler
- Pfand im Warenpreis verstecken. § 7 PAngV verlangt die Angabe neben dem Gesamtpreis, nicht darin; die Pfandhöhe selbst steht in § 46 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG.
- Rücknahme auf die eigenen Marken verengen. Die Erleichterung auf die Marken des Sortiments knüpft an eine Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern (§ 46 Abs. 2 Satz 4 VerpackDG); unabhängig davon beschränkt § 46 Abs. 2 Satz 3 die Rücknahmepflicht auf die Materialarten des Sortiments.
- In Deutschland die Hinweispflicht nach § 47 VerpackDG zu weit oder zu eng lesen. Sie gilt für Einweggetränkeverpackungen unter Pfandpflicht („EINWEG“, Abs. 1) und für wiederverwendbare Getränkeverpackungen („MEHRWEG“, Abs. 2), nicht aber für wiederverwendbare Gebinde über 3,0 Liter oder mit einem der in § 46 Abs. 4 Nummer 7 genannten Getränke (Abs. 2 Satz 2) und nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Abs. 3 Nummer 3 bis 5 PAngV vom Grundpreis befreit sind (Abs. 5); im Fernabsatz gehören die Hinweise in die verwendeten Darstellungsmedien (Abs. 3) und mindestens in die Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung des Produkts (Abs. 4).
- Beim Paketversand nach Österreich den Ausgleichsbeitrag nicht einplanen. § 5 Abs. 7 der Pfandverordnung verlagert die Rücknahme in diesem Fall auf andere Rücknahmestellen und verlangt dafür einen Beitrag an die zentrale Stelle.
So gehen Sie vor
- Teilen Sie Ihr Sortiment nach Lieferland und Verpackungsart auf: Kunststoff-Einwegflasche, Dose, Getränkekarton, Mehrweggebinde, Glas. Für Kühlware gilt Kühlware und Lebensmittel versenden.
- Legen Sie den Pfandbetrag als eigene Position im Warenkorb und auf der Rechnung an; berechnen Sie den Grundpreis ohne Pfand (§§ 5 Abs. 1, 7 PAngV).
- Prüfen Sie die Pfandkennzeichnung: in Deutschland durch den Erstinverkehrbringer (§ 46 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG), in Österreich Barcode und Pfandsymbol (§ 6 der Pfandverordnung), in der Schweiz die Angabe des Pfands (Art. 4 lit. b VGV).
- Legen Sie den Rückgabeweg fest, der zur Versandart passt, und rechnen Sie bei Paketlieferungen nach Österreich den Ausgleichsbeitrag ein (§ 5 Abs. 7 der Pfandverordnung).
- Bringen Sie in Deutschland auf der Produktseite „EINWEG“ für Einweggetränkeverpackungen unter Pfandpflicht und „MEHRWEG“ für wiederverwendbare Getränkeverpackungen unter (§ 47 Abs. 2 und 3 VerpackDG); der MEHRWEG-Hinweis entfällt bei Gebinden über 3,0 Liter und bei den in § 46 Abs. 4 Nummer 7 genannten Getränken, und für Endvertreiber nach § 4 Abs. 3 Nummer 3 bis 5 PAngV gelten die Hinweispflichten nicht (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5).
- Klären Sie mit Ihrem Vorlieferanten, wer Erstinverkehrbringer oder Erstinverkehrsetzer ist und wie die Pfandbeträge abgerechnet werden.