Widerruf bei Pflanzen und Schnittblumen: schnell verderblich?
Kurz gesagt
In Deutschland entfällt der Widerruf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern für Ware, die schnell verdirbt, nur soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB); wer als Unternehmer einkauft, hat dieses Widerrufsrecht von vornherein nicht (§ 312g Abs. 1 BGB). Frische Schnittblumen nennt die EU-Kommission als Beispiel, Topfpflanzen ordnet sie nur nach Einzelfallprüfung zu. Gegenüber dem Verbraucher muss der Shop vor der Bestellung darauf hinweisen, dass kein Widerruf möglich ist (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
Das Wichtigste
- Deutschland: Im Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher besteht kein Widerruf für Ware, die schnell verdirbt (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Frische Blumen nennt die EU-Kommission als Beispiel für schnell verderbliche Ware (2021/C 525/01, Abschnitt 5.11.3).
- Bei Topfpflanzen verlangt die Kommission eine Einzelfallprüfung, die die notwendige Behandlung berücksichtigt, damit die Pflanze ihre Eigenschaften auch bei einer Rückgabe über einen längeren Zeitraum behält.
- Der Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht ist vorvertraglich geschuldet (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
- Falscher Ausschluss: Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die 14-Tage-Frist nicht; das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
Die Kommission nennt frische Blumen als Beispiel für Ware, die schnell verdirbt; bei Pflanzen verlangt sie eine Einzelfallprüfung. Ob der Kunde zurückgeben darf, hängt in Deutschland deshalb an der einzelnen Ware, nicht an der Rubrik „Pflanze” im Shop.
Was § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt
Wer als Unternehmer im Fernabsatz oder in einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag an Verbraucher verkauft, muss ihnen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB einräumen (§ 312g Abs. 1 BGB). Absatz 2 nimmt eine Reihe von Verträgen wieder aus; Nummer 2 betrifft Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Nach dem einleitenden Halbsatz des Absatzes 2 gilt die Ausnahme nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Der Maßstab ist objektiv und hängt an der gelieferten Ware, nicht am Sortimentsnamen. Die Leitlinien der Kommission zur Richtlinie 2011/83/EU nennen die Eigenschaft „schnell verderbend” ein objektives Merkmal der Ware und führen als Beispiele Lebensmittel und Getränke mit kurzer Haltbarkeit, Speisen zum Mitnehmen und frische Blumen auf (2021/C 525/01, Abschnitt 5.11.3). Die Nummer 2 setzt Art. 16 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie um; die Begründung des Regierungsentwurfs bezeichnet den Katalog als vollharmonisiert und abschließend (BT-Drs. 17/12637, S. 56). Eine Ausnahme für ganze Warenarten, die der Katalog nicht kennt, lässt sich damit nicht begründen.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Die Regel trifft nur Verbraucherverträge. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 13 BGB); wer als Unternehmer nach § 14 BGB einkauft, kann sich auf den Widerruf nicht berufen. Ein Kauf im Ladengeschäft fällt schon nicht unter § 312g Abs. 1 BGB. Für Verträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, gilt das alte Recht (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB); im laufenden Geschäft ist die Nummer 2 seit diesem Tag maßgeblich.
Betroffen sind Pflanzenshops, Gärtnereien und Floristen, die versenden oder per Telefon und E-Mail verkaufen, sowie Händler auf einem Marktplatz. Wer ausschließlich über den Ladentisch verkauft, braucht keinen Ausschluss.
Schnittblumen, Topfpflanzen, Saatgut: die Fälle
Die Tabelle ordnet die drei Warenarten und eine gemischte Bestellung ein. Die rechte Spalte nennt einen Satz, der zu dieser Einordnung passt; die Sätze sind eigene Formulierungen und kein amtlicher Mustertext.
| Ware | Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB | Satz für die Belehrung |
|---|---|---|
| Frische Schnittblumen, Sträuße, Gebinde | greift | „Für frische Schnittblumen besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB).” |
| Topfpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen | nur nach Einzelfallprüfung, die die notwendige Pflege berücksichtigt | Ausschlusssatz nur, wenn die Pflanze schnell verdirbt; sonst gehört die Musterbelehrung in den Shop |
| Saatgut, Blumenzwiebeln, Knollen | nicht belegt | Musterbelehrung mit 14 Tagen Frist und Rücksendekosten |
| Strauß und Vase in einer Bestellung | nicht geregelt | Positionen trennen oder für die Blumen ein Rückgaberecht einräumen |
Schnittblumen. Frische Blumen sind das Beispiel, das die Kommission selbst für Buchst. d der Richtlinie nennt. Für sie trägt der Ausschluss. Trockenblumen, konservierte Blumen und florale Dauerware sind mit diesem Beispiel nicht erfasst; ob sie schnell verderben, ist eine eigene Prüfung.
Topfpflanzen. Die Leitlinien behandeln sie ausdrücklich: Pflanzen hätten von Natur aus eine begrenzte Lebensdauer, und anders als Textilien oder Elektrogeräte behielten sie ihre Eigenschaften nur, wenn jemand aktiv eingreift. Deshalb sei eine Einzelfallprüfung nötig, die die notwendige Behandlung berücksichtigt, und das Widerrufsrecht entfalle nur, wenn die Pflanze schnell verderben kann (Abschnitt 5.11.3). Eine Klausel, die „Topfpflanzen” insgesamt ausnimmt, deckt der Wortlaut nicht: Er verlangt, dass die gelieferte Ware schnell verdirbt. Maßgeblich ist damit die notwendige Behandlung, die die Pflanze braucht, damit sie ihre Eigenschaften über einen längeren Zeitraum behält – auch dann, wenn der Kunde sie zurückgibt. Halten Sie für jede Art fest, welche Pflege nötig ist und über welchen Zeitraum die Ware ihre Eigenschaften damit behält; darauf stützen Sie die Einordnung. Wie lange eine Pflanze ohne Wasser auskommt, ist eine Angabe unter mehreren und trägt die Prüfung nicht allein.
Saatgut. Für Saatgut, Zwiebeln und Knollen nennen die geöffneten Quellen kein Beispiel, und der Test der Leitlinien stellt auf Pflanzen ab, die behandelt werden müssen, damit sie ihre Eigenschaften behalten. Wer den Widerruf ausschließen will, muss die Voraussetzung der Norm für die eigene Ware darlegen können. Ein Ausschlusssatz für das ganze Sortiment ist dafür die falsche Stelle.
Gemischte Bestellung. Ein Warenkorb mit Strauß und Vase ist eine einheitliche Bestellung mit mehreren Waren; für den Fristbeginn stellt § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BGB auf die letzte Ware ab. Ob die Ausnahme den ganzen Vertrag erfasst, wenn nur ein Teil der Ware schnell verdirbt, sagt § 312g Abs. 2 BGB nicht, und die geöffneten Quellen beantworten die Frage nicht. Zwei Wege sind sauber: getrennte Bestellungen im Checkout oder ein freiwilliges Rückgaberecht für die Blumen.
Wie die Belehrung aussieht
Die Widerrufsbelehrung ist nur geschuldet, wenn ein Widerrufsrecht besteht: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB beginnt mit „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu”. Für den Ausschlussfall verlangt Absatz 3 Nr. 1 den Hinweis, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann; für die unbedingt geltenden Ausnahmen halten die Leitlinien fest, dass nur dieser Hinweis geschuldet ist, nicht die Angaben zu Frist und Verfahren (Abschnitt 5.2). Was davon Sie schulden, muss den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise erreichen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB).
Das amtliche Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält keinen Satz für den Ausschluss; es beschreibt Frist, Form und Folgen des Widerrufs. Wer schnell verderbliche Ware verkauft, braucht deshalb einen eigenen Satz. Beispielsatz, der dem Gesetzeswortlaut folgt und kein amtlicher Mustertext ist: „Für Ware, die schnell verderben kann, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das betrifft zum Beispiel frische Schnittblumen.”
Für ein Sortiment aus Blumen und Vasen stehen beide Texte nebeneinander: die Musterbelehrung für die übrige Ware und der Ausschlusssatz für die Blumen. Wer die Belehrung erst mit der Bestellbestätigung verschickt, erfüllt die Informationspflicht nicht; sie muss den Kunden erreichen, bevor er bestellt.
Was passiert, wenn der Ausschluss nicht trägt
Greift die Ausnahme nicht, bleibt es beim Widerruf des Verbrauchers: 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), beginnend mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB), aber nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung, die den Widerruf zu Unrecht ausschließt, erfüllt diese Unterrichtung nicht.
Bleibt die ordnungsgemäße Belehrung aus, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das ist eine Höchstfrist, keine Mindestlaufzeit: Wer die Belehrung nachholt, setzt die 14-Tage-Frist in Gang, und der Widerruf erlischt 14 Tage später (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Eine Klausel, die den Widerruf über die gesetzlichen Ausnahmen hinaus ausschließt, ist außerdem unwirksam: Von den Vorschriften des Widerrufsrechts darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB), und Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB). Für eine falsche Belehrung nennen die gelesenen Vorschriften (§§ 312g, 355, 356, 361 BGB; Art. 246a EGBGB) keine Geldbuße; die Folge ist die verlängerte Frist.
Gewährleistung bleibt
Hat die gelieferte Pflanze nicht die Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB), oder fehlt die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB). Zur üblichen Beschaffenheit gehört bei Pflanzen auch die Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der Halbsatz „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben” erlaubt Ihnen, mehr zu geben als das Gesetz verlangt. Wenn Sie ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen, legen Sie Frist, Zustand und Kosten in den AGB fest; die gesetzlichen Folgen des Widerrufs gelten nur, soweit Sie sie übernehmen: Wertersatz für einen zur Prüfung nicht nötigen Umgang (§ 357a Abs. 1 BGB), Rücksendekosten nach vorheriger Unterrichtung (§ 357 Abs. 5 BGB).
Für Fristen, Ausnahmen und Belehrung im Einzelnen siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland; Verpackung und Versandtage behandelt Pflanzenversand ohne Verluste, Pflanzenpass und Registrierung Pflanzen und Gartenprodukte online verkaufen.
Checkliste für Ihren Pflanzenshop
- Teilen Sie das Sortiment: frische Schnittblumen und Gebinde, Topfpflanzen, Saatgut und Zwiebeln, haltbare Deko.
- Nehmen Sie je Warengruppe den passenden Satz in die Belehrung auf; für den Ausschluss gilt Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB.
- Verwenden Sie für alle übrigen Waren das amtliche Muster aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, zutreffend ausgefüllt.
- Stellen Sie beide Texte vor der Bestellung bereit (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) und prüfen Sie den Weg im Testkauf.
- Notieren Sie bei Topfpflanzen, welche Pflege die konkrete Ware braucht und über welchen Zeitraum sie ihre Eigenschaften damit behält – auch bei einer Rücksendung –, bevor Sie den Ausschluss verwenden.
- Legen Sie für gemischte Bestellungen eine Regelung fest, statt den ganzen Warenkorb auszunehmen.
- Verweisen Sie Kunden mit Schäden an der gelieferten Ware auf die Gewährleistung (§ 437 BGB), nicht auf den Widerruf.