Pflanzen und Gartenprodukte online verkaufen
Kurz gesagt
Für die in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelisteten Waren, darunter alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen, braucht der Versand innerhalb der Union einen Pflanzenpass, auch an Hobbygärtner: Die Ausnahme für die direkte Lieferung an Endnutzer gilt im Fernabsatz nicht (Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031). Der Betrieb gehört ins Register des Pflanzenschutzdienstes (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a); in der Schweiz muss sich melden, wer passpflichtige Ware in Verkehr bringt oder mit Fernkommunikationsmitteln anbietet (Art. 64 Abs. 1 und 2 PGesV), und wer die Pässe für die eigene Ware selbst ausstellt, braucht dafür die Zulassung des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes, die die Meldepflicht ersetzt (Art. 76 und Art. 64 Abs. 3 Buchst. b PGesV); bestellte und verschickte Ware ist passpflichtig (Art. 60 Abs. 3 Buchst. b PGesV). Der Liefertermin gehört in den Shop; wer den Widerruf für schnell verderbliche Ware ausschließen will, muss vor dem Kauf darüber informieren (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG mit § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
Das Wichtigste
- Pflanzenpasspflichtig sind die in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelisteten Waren, darunter alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen (Nr. 1), bestimmte Samen (Nr. 5 bis 12, davon Nr. 7 Samen von Solanum tuberosum ohne die Anwendungsbereichs- und RNQP-Voraussetzungen der übrigen Nummern), Zitrusfrüchte mit Blättern und Stielen (Nr. 3) und Rhizome von Kurkuma und Ingwer (Nr. 2.1).
- Im Fernabsatz gilt die Ausnahme für Endnutzer nicht (Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031); die direkte Lieferung im Betrieb oder auf dem Wochenmarkt bleibt passfrei, doch auch sie trägt nicht bei Ware, für die nach Art. 80 ein Pflanzenpass für Schutzgebiete nötig ist (Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b).
- Registrierung beim Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a); die Ausnahmen des Art. 65 Abs. 3 betreffen kleine Mengen, die ausschließlich und direkt an Endnutzer gehen, ohne Fernabsatz (Buchst. a), Samen in kleinen Mengen, die nicht unter Art. 72 fallen (Buchst. b), eine berufliche Tätigkeit, die sich auf die Beförderung für einen anderen Unternehmer beschränkt (Buchst. c), und die Beförderung von Gegenständen aller Art mit Verpackungsmaterial aus Holz (Buchst. d).
- Schweiz: Pflanzenpass für passpflichtige Ware (Art. 60 PGesV); melden muss sich, wer solche Ware einführt, in Verkehr bringt oder ausführt und wer seine Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbietet (Art. 64 Abs. 1 und 2), wer die Pässe für die eigene Ware selbst ausstellt, braucht statt der Meldung die Zulassung des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes (Art. 76 und Art. 64 Abs. 3 Buchst. b PGesV).
- Ohne Pflanzenpass: in Deutschland Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 16 Abs. 2 Nr. 21, Abs. 4 PflGesG).
- Schnell verderbliche Ware kann ausgenommen werden: § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG.
Welche Ware einen Pflanzenpass braucht
Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Union (Art. 78 der Verordnung (EU) 2016/2031). Welche Waren ihn tragen müssen, steht in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, auf den Art. 13 Abs. 1 verweist.
| Warengruppe | Pflanzenpass | Grundlage |
|---|---|---|
| Topfpflanzen, Stauden, Gehölze, Kräutertöpfe, Zwiebeln und Knollen zum Anpflanzen | ja, unabhängig von der botanischen Art | Anhang XIII Nr. 1 |
| Saatgut | nur die Arten der Nr. 5 bis 12; nach Nr. 5, 6 und 8 bis 12 zusätzlich nur im Anwendungsbereich der dort genannten Richtlinie und mit spezifischen RNQPs in Anhang IV, Nr. 7 (Samen von Solanum tuberosum) nennt diese beiden Voraussetzungen nicht | Anhang XIII Nr. 5 bis 12 |
| Pflanzenteile von Choisya, Citrus, Fortunella, Poncirus, Casimiroa, Clausena, Murraya, Vepris, Zanthoxylum und Vitis, außer Früchten und Samen | ja | Anhang XIII Nr. 2 |
| Zitrusfrüchte mit Blättern und Stielen | ja | Anhang XIII Nr. 3 |
| Rhizome von Kurkuma (Curcuma longa) und Ingwer (Zingiber officinale) | ja, wie in Anhang VIII Nr. 11.2 beschrieben | Anhang XIII Nr. 2.1 |
| Holz von Juglans, Platanus und Pterocarya in den aufgeführten KN-Codes | ja | Anhang XIII Nr. 4 sowie 4.1 bis 4.5 |
| Schnittblumen und Weihnachtsbäume | keine Position in Anhang XIII; für Lieferungen in Schutzgebiete gilt Anhang XIV Nr. 1 für Pflanzen von Abies, Larix, Picea, Pinus und Pseudotsuga, außer Saatgut | Anhang XIII; Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Anhang XIV Nr. 1 |
| Obst und Gemüse zum Verzehr | keine eigene Position, außer Zitrusfrüchten mit Blättern und Stielen und den Rhizomen nach Nr. 2.1; für Lieferungen in Schutzgebiete Anhang XIV gesondert prüfen | Anhang XIII Nr. 2.1 und 3; Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
Ein Sortiment aus Beet- und Balkonpflanzen, Stauden und Obstgehölzen ist damit vollständig passpflichtig. Geschnittene Rosen stehen nicht auf der Liste; Küchenkräuter als Schnittware auch nicht, Kräutertöpfe zum Anpflanzen dagegen schon. Weihnachtsbäume haben in Anhang XIII ebenfalls keine Position. Für Lieferungen in ein Schutzgebiet ist aber die zweite Liste zu prüfen: Anhang XIV Nr. 1 erfasst Pflanzen von Abies, Larix, Picea, Pinus und Pseudotsuga, außer Saatgut, und verlangt für sie beim Einführen in ein Schutzgebiet und beim Verbringen innerhalb eines Schutzgebiets einen Pass mit der Kennzeichnung „PZ“ (Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072). Welche Gebiete Schutzgebiete sind, steht in Anhang III, die besonderen Anforderungen je Gebiet in Anhang X. Beim Erntegut ist die Liste nicht pauschal leer: Die Rhizome von Kurkuma und Ingwer sind eigens aufgeführt (Nr. 2.1).
Beim Saatgut kommt eine zweite Ebene hinzu: Nach Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist kein Pflanzenpass nötig, wenn das Saatgut unter die Befreiungen des Art. 6 Abs. 3 oder des Art. 6a fällt und keinen besonderen Anforderungen aus Anhang VIII oder Anhang X oder aus einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 28, 30 oder 49 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegt. Die Nummern sind außerdem nicht gleich gebaut: Die Anwendungsbereichs- und RNQP-Bedingung tragen Nr. 5, 6 und 8 bis 12, Nr. 7 nennt nur „Samen von Solanum tuberosum L.“ (Anhang XIII Nr. 7).
Warum der Versand an Kunden die Ausnahme beendet
Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befreit die Verbringung, die direkt an einen Endnutzer einschließlich Hobbygärtner geliefert wird, vom Pflanzenpass; nach Unterabsatz 2 Buchst. a gilt das nicht für Endnutzer, die die Ware im Fernabsatz erhalten. Die Befreiung betrifft nur Waren, die nach Anhang XIII überhaupt passpflichtig sind. Für einen Pflanzenshop heißt das: Jede Bestellung, die an eine Privatperson verschickt wird, braucht einen Pass, unabhängig von der Menge.
Wer die Pflanzen im Betrieb übergibt, bleibt in der Befreiung; das ist der Verkauf über die Ladentheke und auf dem Wochenmarkt. Auch diese Befreiung hat eine zweite Grenze: Für Ware, die nach Art. 80 in ein Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb eines Schutzgebiets verbracht wird und dafür einen Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ braucht, greift sie nicht (Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/2031); diese Ware steht in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Bei online bestellter und persönlich abgeholter Ware (Click and Collect) entfällt die Passpflicht in der Schweiz nach dem Merkblatt des Bundesamts für Landwirtschaft; für Deutschland und Österreich knüpft Art. 81 an die direkte Lieferung an den Endnutzer an und nennt die Abholung im Betrieb nicht. Klären Sie diesen Fall mit Ihrem Pflanzenschutzdienst, bevor Sie die Abholung als passfrei bewerben.
Registrierung: Pflanzenschutzdienst, nicht Finanzamt
Wer passpflichtige Ware innerhalb der Union verbringt, gehört in das amtliche Unternehmerregister (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031). Art. 65 Abs. 3 nimmt vier Gruppen aus: kleine Mengen, die ausschließlich und direkt an Endnutzer gehen, ohne Fernabsatz (Buchst. a), Samen in kleinen Mengen, die ausschließlich und direkt an Endnutzer gehen (Buchst. b), Betriebe, deren berufliche Tätigkeit sich auf die Beförderung für einen anderen Unternehmer beschränkt (Buchst. c), und die Beförderung von Gegenständen mit Verpackungsmaterial aus Holz (Buchst. d). Ein Onlineshop, der Pflanzen versendet, fällt unter keine dieser Ausnahmen. Für reine Saatgutlieferungen prüfen Sie Buchst. b mit dem Pflanzenschutzdienst: Anders als Buchst. a nimmt die Verordnung dort den Fernabsatz nicht ausdrücklich aus und erfasst nur Samen, die nicht unter Art. 72 fallen. Die Mitgliedstaaten können die Ausnahme des Buchst. a aus Schädlingsrisikogründen außerdem ganz oder teilweise ausschließen.
Der Antrag nennt Name, Anschrift, Betriebsstätte, Tätigkeiten und Warenarten (Art. 66 Abs. 2); die Behörde registriert unverzüglich, sobald diese Angaben vorliegen (Art. 66 Abs. 3). Die Registerdaten sind aktuell zu halten: Änderungen der Angaben zu Betriebsstätten und Warenarten sowie der Erklärungen zu den Tätigkeiten sind soweit zutreffend jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr vorzulegen, eine Änderung von Name, Anschrift oder Kontaktdaten ist spätestens 30 Tage danach zu beantragen (Art. 66 Abs. 5); das Julius Kühn-Institut formuliert die Aktualisierung ebenfalls „bei Bedarf“. Wer die Aktualisierung unterlässt, begeht in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 18, Abs. 4 PflGesG, Geldbuße bis 10.000 Euro).
Zuständig ist in Deutschland der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes mit dem Hauptsitz der Firma; das Julius Kühn-Institut beschreibt Verfahren und Fristen. In Österreich nennt das Bundesamt für Ernährungssicherheit den Landespflanzenschutzdienst. In der Schweiz muss sich beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst melden, wer passpflichtige Ware einführt, in Verkehr bringt oder ausführt (Art. 64 Abs. 1 PGesV) und wer seine Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbietet (Art. 64 Abs. 2); wer die Pässe für die eigene Ware selbst ausstellt, braucht dafür die Zulassung nach Art. 76 PGesV und ist im Gegenzug von der Meldepflicht ausgenommen (Art. 64 Abs. 3 Buchst. b).
Wer den Pflanzenpass ausstellt und was darauf steht
Ausstellen darf ihn ein ermächtigter Unternehmer unter Aufsicht der Behörde oder die Behörde selbst (Art. 84 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031). Die Ermächtigung setzt Kenntnisse für die Untersuchung und Systeme für die Rückverfolgbarkeit voraus (Art. 89 Abs. 1); vor der Ausstellung steht eine Untersuchung der Ware (Art. 87 Abs. 1), deren Ergebnisse und die kritischen Punkte des Ablaufs mindestens drei Jahre aufzubewahren sind (Art. 87 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1). Das Julius Kühn-Institut beschreibt den Weg so: Die Ermächtigung lässt sich mit dem Registrierungsantrag beantragen, alternativ stellt die zuständige Behörde den Pass aus.
Nicht jeder Händler muss deshalb selbst ausstellen. Wer eine bereits gekennzeichnete Handelseinheit unverändert weitergibt, braucht keinen neuen Pass; das Etikett bleibt an der Einheit, bei Paketen am Paket (Art. 88 Abs. 1). Geteilt wird anders behandelt: Wer eine eingegangene Handelseinheit in zwei oder mehr neue Einheiten unterteilt, stellt für jede neue Einheit einen Pass aus, der den ursprünglichen ersetzt (Art. 93 Abs. 2). Für eine unveränderte Einheit ist ein Ersatzpass möglich, aber nicht vorgeschrieben (Art. 93 Abs. 1). In beiden Fällen entfällt die Untersuchung nach Art. 87 Abs. 1 (Art. 93 Abs. 4); die Rückverfolgbarkeit nach Art. 69 Abs. 3 muss erfüllt sein, die Ware den Anforderungen der Art. 85 und 86 weiter genügen, und ihre Eigenschaften müssen unverändert sein (Art. 93 Abs. 3). Der ersetzte Pass oder sein Inhalt ist drei Jahre aufzubewahren (Art. 93 Abs. 5).
Der Inhalt ist eng vorgegeben (Anhang VII Teil A Nr. 1): das Wort „Pflanzenpass“ oben rechts in einer Amtssprache der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern sie sich unterscheidet, die Flagge der Union oben links, „A.“ mit dem botanischen Namen, „B.“ mit Ländercode und Registriernummer, „C.“ mit dem Rückverfolgbarkeitscode, der nur unter den Voraussetzungen des nächsten Absatzes entfallen kann, „D.“ mit dem Ursprungsland. Eine deutsch beschriftete Druckvorlage trägt damit zwei Wörter in der Kopfzeile, nicht nur das deutsche. Wer Pakete verschickt, bringt den Pass am Paket an (Art. 88 Abs. 1). In der Schweiz brauchen Betriebe für das Ausstellen der Pässe für ihre eigene Ware die Zulassung nach Art. 76 PGesV.
Eine Ausnahme betrifft den Buchstaben „C.“. Nach Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Rückverfolgbarkeitscode nicht verlangt, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind so vorbereitet, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können, und es besteht nicht die Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder von Schädlingen, für die nach Art. 30 Abs. 1 Maßnahmen gelten (Buchst. a); außerdem gehören sie nicht zu den Typen oder Arten, die die Kommission nach Art. 83 Abs. 3 in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt hat (Buchst. b). Diese Liste steht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770, die nach ihrem Art. 3 ab dem 31. Dezember 2021 gilt; in der Fassung mit Stand 1. Juli 2025 sind dort zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Samen von Citrus, Coffea, Lavandula angustifolia, Lavandula dentata, Lavandula x intermedia, Lavandula latifolia, Lavandula stoechas, Nerium oleander, Olea europaea, Polygala myrtifolia, Prunus dulcis, Salvia rosmarinus (Rosmarin) und Solanum tuberosum aufgeführt. Für diese Arten bleibt „C.“ also auch dann Pflicht, wenn die Ware verkaufsfertig vorbereitet ist. Die Einhaltung der Ausnahme prüft die Behörde im Rahmen ihrer Inspektionen, die Art. 83 Abs. 2 einschließen (Art. 92 Abs. 1).
Widerruf: Formulierung für schnell verderbliche Ware
In Deutschland ist das Widerrufsrecht für Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, ausgeschlossen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wer den Ausschluss verwendet, muss vor dem Kauf darüber informieren, dass kein Widerrufsrecht besteht (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung enthält dafür keinen Satz; es beschreibt nur das Verfahren, wenn ein Widerrufsrecht besteht (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Wo die Information steht, ist damit nicht vorgegeben: Das Gesetz verlangt sie vor dem Kauf, nicht einen Absatz in der Belehrung; auch eine Klausel in den AGB kann sie tragen, wenn sie den Verbraucher vor seiner Bestellung erreicht. Ein eigener Absatz in der Belehrung ist unsere redaktionelle Empfehlung, weil der Kunde dort nach dem Widerruf sucht; der Satz ist an den Gesetzeswortlaut angelehnt und kein amtlicher Mustertext: „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB).“
In Österreich steht die Ausnahme in § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG, die Information darüber in § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. In der Schweiz besteht beim gewöhnlichen Kauf über eine Website kein gesetzliches Widerrufsrecht, sodass dort nichts auszuschließen ist. Ob eine Topfpflanze schnell verdirbt, hängt von der Ware ab. Details: Widerruf bei Pflanzen und Schnittblumen.
Versandtage und die Gefahr unterwegs
Der Shop muss Verbrauchern im Fernabsatz den Termin nennen, bis zu dem er liefern will (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG); fehlt eine Bestimmung, schuldet er beim Verbrauchsgüterkauf die Übergabe spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 475 Abs. 1 BGB).
Das Risiko der Reise trägt beim Verkauf an Verbraucher der Händler, wenn er den Beförderer selbst auswählt: In Deutschland geht die Gefahr erst mit der Übergabe über (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich mit der Ablieferung an den Verbraucher (§ 7b KSchG); in der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr, sofern nichts anderes verabredet ist, mit dem Vertragsschluss über, bei Gattungsware erst mit der Abgabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR). Daraus folgt die redaktionelle Empfehlung für Versandtage: Montag bis Mittwoch verschicken, Donnerstag nur bei einer Laufzeit von einem Tag, Freitag nicht, dazu ein Stopp bei Hitze und Frost. Eine Massivholzkiste muss nicht generell die Markierung nach ISPM 15 tragen: Vorgeschrieben ist sie für Verpackungsholz, das aus einem Drittland eingeführt wird (Art. 96 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031), für markiertes Verpackungsholz, das aus der Union verbracht wird (Buchst. b), und für Verpackungsholz, das innerhalb der Union verbracht wird, soweit ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 28, 30, 41 oder 54 dies vorschreibt (Buchst. c); anbringen darf sie nur ein nach Art. 98 ermächtigter Betrieb (Art. 96 Abs. 1 Unterabsatz 3). Verpackung: Pflanzenversand ohne Verluste.
Düngemittel und die Schweizer Verbotsliste
Die Düngemittelverordnung gilt in Deutschland für Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (§ 2 Abs. 1 DüMV). Soweit sich die Kennzeichnung dieser Ware nach § 6 DüMV richtet, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet ist und die Nährstoffe in Worten und chemischen Symbolen angegeben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 DüMV). Die Kennzeichnung „EG-Düngemittel“ trägt neue Ware nicht mehr: § 7 DüMV verlangt dafür die Kennzeichnung nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, und diese Verordnung ist mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben (Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/1009); § 2 Abs. 2 Satz 1 DüMV erstreckt § 7 und die Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DüMV auf EG-Düngemittel. Erreichbar ist damit nur noch Ware, die vor dem 16. Juli 2022 als „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurde und nach Art. 52 der Verordnung (EU) 2019/1009 weiter auf dem Markt bereitgestellt werden darf. Für EU-Düngeprodukte, die heute in Verkehr gebracht werden, gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 seit dem 16. Juli 2022 (Art. 53): Sie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie ihren Anforderungen entsprechen (Art. 5) und nach Anhang III gekennzeichnet sind (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c). Für Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat der Union, in der Türkei oder in einem Staat, der zugleich Vertragspartei des EFTA- und des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und den inländischen Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für Mensch, Tier und Naturhaushalt gleichermaßen genügen, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DüMV § 7a: Sie sind in deutscher Sprache und deutlich lesbar, nach den Anforderungen des Staates, in dem sie rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und mit einem Hinweis auf diesen Staat und die Rechtsgrundlage zu kennzeichnen. Beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern und von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aus ausschließlich Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, und bei Abgabe dieser Stoffe an eine juristische Person, die dieser Landwirt als alleiniger Anteilseigner oder alleiniger Gesellschafter beherrscht, gelten die §§ 4 bis 8 der Verordnung nicht (§ 2 Abs. 3 DüMV).
Für Schweizer Shops kommt eine zweite Liste hinzu: Invasive gebietsfremde Organismen aus Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung dürfen nicht für den direkten Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden (Art. 15 Abs. 2bis FrSV), darunter Kirschlorbeer, Chinesische Hanfpalme, Blauglockenbaum und Schmetterlingsstrauch. Die Liste gilt seit 1. September 2024.
Typische Fehler
- Der Pass liegt nur als Datei bei. Das Etikett gehört an die Handelseinheit oder an das Paket (Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031).
- Die Kopfzeile des Etiketts nennt nur „Pflanzenpass“. Bei deutscher Aufschrift gehört die englische Übersetzung nach einem Schrägstrich dazu (Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. a).
- Für jede eingegangene Sendung einen neuen Pass ausstellen. Vorgeschrieben ist das beim Teilen einer Handelseinheit (Art. 93 Abs. 2); die unveränderte Weitergabe einer gekennzeichneten Einheit verlangt keinen neuen Pass, und der Ersatzpass nach Art. 93 Abs. 1 ist freiwillig.
- Den Rückverfolgbarkeitscode weglassen, weil die Ware verkaufsfertig ist. Die Ausnahme des Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2 greift nicht für die Arten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770, darunter Citrus, Lavandula, Olea europaea, Salvia rosmarinus und Solanum tuberosum.
- Keine Registrierung, weil „nur Privatkunden“ beliefert werden. Der Fernabsatz ist aus der Ausnahme des Art. 65 Abs. 3 Buchst. a ausgenommen.
- Die Information über den Widerrufsausschluss fehlt oder erreicht den Kunden vor seiner Bestellung nicht, etwa wenn der Ausschluss nur in AGB steht, die erst mit der Auftragsbestätigung versandt werden. Geschuldet ist die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; steht sie in den AGB, muss sie dort vor der Bestellung bereitgestellt sein.
- Aus einer fehlenden Position in Anhang XIII auf vollständige Passfreiheit schließen. Für Ware, die in ein Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb eines Schutzgebiets verbracht wird, gilt Anhang XIV gesondert (Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/2031).
- Unionsrecht auf die Schweiz übertragen. Dort gilt die PGesV mit eigener Meldepflicht und, für das Ausstellen der Pässe, einer Zulassung.
- Kein Liefertermin im Shop. Ohne Angabe bleibt es bei 30 Tagen (§ 475 Abs. 1 BGB).
Checkliste für Pflanzenpass, Registrierung, Versandtage und Widerruf
- Sortiment durchgehen: je Artikel notieren, ob er zum Anpflanzen bestimmt ist, und mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 abgleichen; Nr. 2.1 (Rhizome von Kurkuma und Ingwer) und Nr. 3 (Zitrusfrüchte mit Blättern und Stielen) gehören mit in die Prüfung, beim Saatgut die unterschiedlichen Voraussetzungen der Nr. 5 bis 12 (Nr. 7 ohne Anwendungsbereichs- und RNQP-Bedingung). Bei Lieferungen in ein Schutzgebiet zusätzlich Anhang XIV heranziehen (Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/2031, Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072).
- Registrierung prüfen: Antrag beim Pflanzenschutzdienst. In der Schweiz Meldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, wenn die Ware in Verkehr gebracht wird oder mit Fernkommunikationsmitteln angeboten wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 PGesV); wer die Pässe selbst ausstellt, beantragt statt der Meldung die Zulassung nach Art. 76 PGesV (Art. 64 Abs. 3 Buchst. b). Die Ausnahme für kleine Mengen direkter Abgabe trägt im Onlineshop nicht (Art. 65 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031).
- Klären, ob Sie selbst ausstellen müssen: Die unveränderte Weitergabe einer bereits gekennzeichneten Handelseinheit verlangt keinen neuen Pass; das Teilen einer Einheit in zwei oder mehr Einheiten verlangt einen Pass für jede neue Einheit (Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031), ein Ersatzpass für eine unveränderte Einheit ist möglich, aber freiwillig (Art. 93 Abs. 1). Nur wenn Sie selbst ausstellen, beantragen Sie die Ermächtigung oder planen die Ausstellung durch die Behörde ein (Art. 84 Abs. 1 und 2 und Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 76 PGesV).
- Untersuchung und Aufzeichnung organisieren: kritische Punkte im Ablauf, Ergebnisse drei Jahre aufbewahren (Art. 87 und 90); bei Ersatz- und Teilungspässen ist die Untersuchung nach Art. 87 Abs. 1 nicht nötig (Art. 93 Abs. 4).
- Etikettendruck testen: die Elemente aus Anhang VII Teil A auf einem Träger, der am Paket oder an der Ware hält, mit „Pflanzenpass“ und englischer Übersetzung nach dem Schrägstrich; „C.“ mit Rückverfolgbarkeitscode gehört dazu, außer bei zum Anpflanzen bestimmter Ware, die verkaufsfertig vorbereitet ist, keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneschädlingen mit sich bringt und deren Art nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 steht (Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2).
- Rückverfolgbarkeit sichern: Lieferant je Handelseinheit und Abnehmer je Lieferung an einen Unternehmer (Art. 69 Abs. 1 und 2); die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren (Art. 69 Abs. 4).
- Versandtage festlegen und als Liefertermin im Shop nennen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG), mit Stopp-Regeln für Hitze, Frost und Feiertage.
- Widerruf prüfen: Ausschluss nur für Ware, die schnell verdirbt, mit Information vor dem Kauf; der eigene Absatz in der Belehrung ist eine redaktionelle Empfehlung, kein gesetzliches Formerfordernis.