Tabak und Nikotin in Österreich: Trafikmonopol und Onlineverbot
Kurz gesagt
In Österreich sind Nikotinbeutel seit 1. April 2026 Monopolgegenstände. Abgeben dürfen sie Tabaktrafiken, ein Gastgewerbebetrieb ohne eigene Tabaktrafik an seine Gäste innerhalb der Betriebsräume einschließlich der Gastgärten zu Preisen mindestens 10 Prozent über den Preisen nach § 9 Abs. 1 und 3 (§ 40 Abs. 1 und 3 TabMG 1996) und bis 31. Dezember 2028 auch ein E-Liquid-Lizenznehmer, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort Nikotinbeutel verkauft hat (§ 48 Abs. 6 TabMG 1996). E-Liquids geben Tabaktrafiken und Fachgeschäfte mit E-Liquid-Lizenz ab (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996), und ein Gastgewerbebetrieb ohne eigene Tabaktrafik darf seine Gäste in den Betriebsräumen einschließlich der Gastgärten mit E-Liquids beliefern, die er von befugten Kleinhändlern erworben hat, zu Preisen mindestens 10 Prozent über den Preisen nach § 9 Abs. 1 und 3 (§ 40 Abs. 1 und 3 TabMG 1996); ein Fachgeschäft, das zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten E-Liquids abgegeben hat und vor dem 1. Mai 2026 eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat, darf den E-Liquid-Kleinhandel bis zur Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, längstens bis 31. Oktober 2026, ohne erteilte Lizenz weiterführen (§ 48 Abs. 2 und 3 TabMG 1996), und Betriebe, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids ohne Konzession und ohne Lizenz bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996). Der Versandhandel an Verbraucher ist verboten (§ 2a TNRSG), also nach § 1 Z 12 TNRSG das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, der Versand und die Lieferung; unzulässig ist auch der Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen, bei dem der Händler den Versand durchführt (§ 30 Abs. 1 und 2, § 31c Abs. 2 TabStG 2022).
Das Wichtigste
- Nikotinbeutel sind seit 1. April 2026 Monopolgegenstände, E-Liquids unterstehen dem Gesetz (§ 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 TabMG 1996).
- Kleinhandel mit Tabakwaren und Nikotinbeuteln in Tabaktrafiken, mit E-Liquids auch in Fachgeschäften mit E-Liquid-Lizenz, dazu der Verkauf durch das Gastgewerbe ohne eigene Tabaktrafik an Gäste in den Betriebsräumen einschließlich der Gastgärten (§ 5 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 40 Abs. 1 TabMG 1996); ein Fachgeschäft, das zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten E-Liquids abgegeben hat und vor dem 1. Mai 2026 eine Lizenz beantragt, darf E-Liquids bis zur Entscheidung, längstens bis 31. Oktober 2026, ohne Lizenz weiter abgeben (§ 48 Abs. 2 und 3 TabMG 1996), ein E-Liquid-Lizenznehmer, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort Nikotinbeutel im Kleinhandel abgegeben hat, bis 31. Dezember 2028 (§ 48 Abs. 6), und Betriebe, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids ohne Konzession oder Lizenz bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8).
- Versandhandel ist nach § 1 Z 12 TNRSG auch das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung und schon deshalb verboten (§ 2a TNRSG); unabhängig davon dürfen Tabaktrafikanten nicht zustellen oder versenden (§ 36 Abs. 7 TabMG 1996), Lizenznehmer nach § 30 Abs. 8 ebenso wenig.
- Verstoß: Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro (§ 14 Abs. 1 Z 2 TNRSG).
- Unzulässig ist der Versandhandel an Privatpersonen, bei dem der Händler den Versand durchführt, auch aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 30 Abs. 1 und 2 TabStG 2022); für E-Liquids und Nikotinbeutel gilt das über § 31c Abs. 2.
- Als Nikotinbeutel und damit als Monopolgegenstände gelten auch nikotinfreie Erzeugnisse mit Koffein oder Taurin, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 TabStG 2022 erfüllen (§ 3 Abs. 11 TabStG 2022, § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996).
Wer Nikotinprodukte in Österreich abgeben will, muss zwei Fragen trennen: Wer darf abgeben, und darf die Ware den Betrieb verlassen. Die Antworten stehen in zwei Gesetzen.
Was seit 1. April 2026 gilt
Rechtsgrundlage ist Artikel 16 des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025, ausgegeben am 23. Dezember 2025); § 48 Abs. 1 TabMG 1996 setzt die geänderten Bestimmungen mit 1. April 2026 in Kraft. § 1 Abs. 1 TabMG 1996 behält die Tabakerzeugnisse dem Bund als Monopolgegenstände vor, § 1 Abs. 2 Z 1 nennt dafür Tabakwaren und Nikotinbeutel nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 TabStG 2022 samt den als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022). E-Liquids sind keine Monopolgegenstände; § 1 Abs. 3 TabMG 1996 unterstellt sie dem Gesetz.
Nikotinbeutel sind nach § 3 Abs. 10 TabStG 2022 tabakfreie Erzeugnisse mit Nikotin zum oralen Gebrauch; nach Abs. 11 gelten auch nikotinfreie Erzeugnisse mit Koffein oder Taurin als Nikotinbeutel, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Abs. 10 erfüllen (orale Aufnahme über poröse Beutel, ohne Tabak).
Wer abgeben darf, regelt das Monopol: Handel ist ohne Konzession als Tabaktrafikant, ohne E-Liquid-Lizenz und ohne Bewilligung als Großhändler verboten, soweit er nicht auf Grund einer solchen Berechtigung, nach § 5 Abs. 5 (Abgabe unter Freilassung von der Tabaksteuer an Reisende und als Bordvorrat sowie im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen) oder nach § 40 Abs. 1 erlaubt ist (§ 5 Abs. 1 TabMG 1996). Der Kleinhandel ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten (§ 5 Abs. 4); § 40 Abs. 1 lässt daneben den Verkauf durch das Gastgewerbe ohne eigene Tabaktrafik an seine Gäste zu. Trafiken brauchen eine aufrechte Konzession der Monopolverwaltung GmbH (§ 24 Abs. 1). Für Nikotinbeutel enthält § 48 Abs. 6 und 8, für E-Liquids § 48 Abs. 3 und für den Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln § 48 Abs. 5 zusätzliche Ausnahmen; sie stehen im Abschnitt zu den Übergängen und in der Tabelle. Ob zusätzlich versendet werden darf, entscheidet § 2a TNRSG.
Wer darf welches Erzeugnis in welchem Kanal abgeben?
Die Tabelle ordnet Erzeugnis, Ladengeschäft und Fernabsatz; die letzte Zeile betrifft den Wiederverkauf. Die dritte Spalte betrifft allein den Versandhandel nach § 1 Z 12 TNRSG, also das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, den Versand und die Lieferung an Verbraucher; die Zulässigkeit eines Onlineangebots entscheidet sich zusätzlich am Werbeverbot des § 11 TNRSG.
| Erzeugnis | Abgabe im Ladengeschäft | Versand und Lieferung an Verbraucher |
|---|---|---|
| Tabakwaren: Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Tabak zum Erhitzen (§ 2 Abs. 1 TabStG 2022) und Schnupftabake (§ 1 Abs. 2 Z 2 TabMG 1996) | Tabaktrafik mit Konzession (§ 5 Abs. 4, § 24 Abs. 1 TabMG 1996); Gastgewerbe ohne eigene Tabaktrafik an Gäste innerhalb der Betriebsräume einschließlich Gastgärten, wenn in einer Trafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft, zu Preisen mindestens 10 Prozent darüber (§ 40 Abs. 1 und 3 TabMG 1996) | Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG) |
| Nikotinbeutel, auch nikotinfreie Beutel mit Koffein oder Taurin, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 TabStG 2022 erfüllen (§ 3 Abs. 11 TabStG 2022) | Tabaktrafik (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996); Gastgewerbe ohne eigene Tabaktrafik an Gäste innerhalb der Betriebsräume einschließlich Gastgärten, wenn in einer Trafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft, zu Preisen mindestens 10 Prozent darüber, weil Nikotinbeutel Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 sind (§ 40 Abs. 1 und 3 TabMG 1996); ein Lizenznehmer, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort Nikotinbeutel verkauft hat, bis 31. Dezember 2028 (§ 48 Abs. 6 TabMG 1996); Betriebe, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände an Nikotinbeuteln ohne Konzession bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996) | Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG, § 1 Z 1e und Z 14 TNRSG); Arzneimittel und Lebensmittel sind vom TNRSG ausgenommen (§ 15 TNRSG) |
| E-Liquids, mit und ohne Nikotin (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022) | Tabaktrafik oder Fachgeschäft mit E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 4, § 30 Abs. 1 und 2 TabMG 1996); Gastgewerbe ohne eigene Tabaktrafik an Gäste innerhalb der Betriebsräume einschließlich Gastgärten mit E-Liquids, die von befugten Kleinhändlern erworben wurden, zu Preisen mindestens 10 Prozent über den Preisen nach § 9 Abs. 1 und 3 (§ 40 Abs. 1 und 3 TabMG 1996, für E-Liquids seit 1. April 2026 nach § 48 Abs. 1 TabMG 1996); ein Betrieb, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten ein Fachgeschäft nach § 30 Abs. 1 TabMG 1996 mit E-Liquids betrieben hat und vor dem 1. Mai 2026 eine Lizenz beantragt, bis zur Entscheidung, längstens bis 31. Oktober 2026 (§ 48 Abs. 2 und 3 TabMG 1996), und Betriebe, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände an E-Liquids ohne Lizenz bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996) | Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG) |
| E-Zigarette als Gerät | kein Monopolgegenstand (§ 1 Abs. 2 und 3 TabMG 1996 nennen nur Erzeugnisse und Liquids); Einweg-E-Zigaretten dürfen seit 20. August 2026 nicht in Verkehr gebracht werden (§ 2 Abs. 1 Z 4 TNRSG) | Versandhandel verboten; das Gerät zählt zu den verwandten Erzeugnissen (§ 1 Z 1b und 1e TNRSG) |
| Pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 1 Z 1d TNRSG), die nach § 3 Abs. 6 TabStG 2022 als Zigaretten oder Rauchtabak gelten | Tabakwaren und damit Monopolgegenstände (§ 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 samt den als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen), also Tabaktrafik, im Gastgewerbe gilt dafür die Ausnahme des § 40 Abs. 1 wie für Tabakwaren; Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, gelten nach § 3 Abs. 6 TabStG 2022 nicht als Tabakwaren | Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG) |
| Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Tabak, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und tabakfreie Nikotinerzeugnisse, die keine Nikotinbeutel sind, etwa zum Inhalieren, Lutschen oder Kauen (§ 1 Z 14 TNRSG) | kein Monopolgegenstand; § 1 Abs. 2 TabMG 1996 erfasst nur Tabakwaren, Nikotinbeutel und Schnupftabake | Versandhandel verboten (§ 1 Z 1d, 1e und 14, § 2a TNRSG) |
| Tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die weder Tabak noch Nikotin enthalten und weder Tabakwaren noch Nikotinbeutel sind (§ 1 Z 15 TNRSG), etwa nikotinfreie Ersatzprodukte zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 TabStG 2022 | kein Monopolgegenstand; nikotinfreie Beutel mit Koffein oder Taurin, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 TabStG 2022 erfüllen, sind dagegen nach § 3 Abs. 11 TabStG 2022 Nikotinbeutel und nach § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 Monopolgegenstände | Versandhandel verboten (§ 1 Z 1e und 15, § 2a TNRSG); Arzneimittel und Lebensmittel sind vom TNRSG ausgenommen (§ 15 TNRSG) |
| Wiederverkauf: Lieferung an Trafik, Lizenznehmer oder Großhändler | Bewilligung als Großhändler (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 TabMG 1996); für den Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln dürfen Betriebe mit einem vor dem 1. Mai 2026 gestellten Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung der Bewilligung abweichend von § 5 bis zur Entscheidung, spätestens bis 31. Oktober 2026, ohne erteilte Bewilligung weiterführen (§ 48 Abs. 5 TabMG 1996), für Tabakwaren enthält § 48 TabMG 1996 keine solche Ausnahme; eine Trafik darf an Wiederverkäufer nur in den Fällen des § 40 verkaufen (§ 36 Abs. 9 TabMG 1996) | kein Versandhandel nach § 1 Z 12 TNRSG, weil der Abnehmer kein Verbraucher ist (§ 1 Z 6 TNRSG) |
Abgabe durch das Gastgewerbe
Eine dritte Abgabestelle lässt § 40 Abs. 1 TabMG 1996 zu: Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 oder für eine Tätigkeit nach § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994, die keine mit dem Gewerbe verbundene Tabaktrafik führen, dürfen Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, und E-Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume einschließlich der Gastgärten an ihre Gäste verkaufen; dafür dürfen sie auch Automaten verwenden. Für Buschenschankberechtigte nach § 2 Abs. 9 GewO 1994 gilt das für die Dauer des Ausschankes. E-Liquids stehen seit 1. April 2026 in § 40 Abs. 1 und 3 (§ 48 Abs. 1 TabMG 1996); die bis 31. März 2026 geltende Fassung nannte dort nur Tabakerzeugnisse.
Daran hängen vier Bedingungen. Erstens ist der Verkauf auf die Betriebsräume und Gastgärten beschränkt; was außerhalb abgegeben wird, ist von § 40 Abs. 1 nicht gedeckt und daher nach § 5 Abs. 1 verboten. Zweitens gilt die Berechtigung, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt wird, nur dann, wenn die Betriebsräume den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen (§ 40 Abs. 2). Drittens muss der Preis mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen nach § 9 Abs. 1 und den Preisen nach § 9 Abs. 3 liegen (§ 40 Abs. 3). Viertens gilt die Altersverifikation nach § 24 Abs. 4 entsprechend (§ 40 Abs. 4), und die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung vorab in Kenntnis zu setzen (§ 40 Abs. 5).
Für einen Webshop trägt die Ausnahme nichts: Wer als Gast für den Eigenverbrauch kauft, ist Verbraucher nach § 1 Z 6 TNRSG, und § 2a TNRSG verbindet den Versandhandel an Verbraucher mit keiner Berechtigung. Nikotinbeutel erfasst die Ausnahme mit, weil § 40 Abs. 1 TabMG 1996 an die Tabakerzeugnisse anknüpft und § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 die Nikotinbeutel dazuzählt.
Warum auch eine Trafik nicht versenden darf
§ 36 Abs. 7 TabMG 1996 bindet den Handel an das im Konzessionsvertrag genannte Geschäftslokal: Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standorts, die Zustellung und der Versand sind verboten; ausnahmsweise kann die Monopolverwaltung GmbH einen Verkauf außerhalb des Standorts nach § 108 BVergGKonz 2018 genehmigen. Seit 1. April 2026 nennt die Bestimmung auch E-Liquids (§ 48 Abs. 1 TabMG 1996); für Lizenznehmer gilt sie nach § 30 Abs. 8 entsprechend, für den Kleinhandel eines Lizenznehmers mit Nikotinbeuteln über § 48 Abs. 6 TabMG 1996, der insoweit die Vorschriften für Tabaktrafikanten samt § 36 Abs. 7 für sinngemäß anwendbar erklärt.
§ 2a TNRSG gilt seit 20. Mai 2016 (§ 17 Abs. 9 TNRSG, mit BGBl. I Nr. 22/2016) und wurde mit BGBl. I Nr. 68/2026 zum 20. August 2026 erweitert (§ 18 Abs. 18): Seither erfasst § 1 Z 1e TNRSG auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse (Z 14) und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse (Z 15), und § 1 Z 12 TNRSG zählt zum Versandhandel ausdrücklich das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung. Wer Ware nur zur Lieferung anbietet, verstößt damit ebenfalls gegen § 2a TNRSG. Die Altersgrenzen stehen unter Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich.
§ 2a TNRSG verbietet den Versandhandel, nicht jede Bestellung über das Internet. Verboten sind nach § 1 Z 12 TNRSG das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, der Versand und die Lieferung an Verbraucher. Wer online bestellt und die Ware am befugten Standort abholt, löst dieses Verbot nicht aus; für die Trafik bleibt § 36 Abs. 7 TabMG 1996 zu beachten, der das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standorts verbietet, und es bleibt beim Werbeverbot des § 11 TNRSG. Für die Lieferung an einen Wiederverkäufer gilt dieselbe Abgrenzung: Sie ist kein Versandhandel, weil der Abnehmer kein Verbraucher ist (Abschnitt zum grenzüberschreitenden Verkauf).
Auch die Werbung hat eine Schranke: § 11 Abs. 1 TNRSG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, Abs. 2 nennt Dienste der Informationsgesellschaft und nimmt den allgemeinen Geschäftsverkehr aus. Ausgenommen sind nach Abs. 4 Z 3 die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse samt Preisangaben an allen zum Verkauf befugten Stellen, nach Z 4 die Werbung von Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse und die Werbung für verwandte Erzeugnisse in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.
Der grenzüberschreitende Verkauf
§ 2a TNRSG knüpft an die Ware und den Empfänger an, nicht an den Sitz des Händlers; verboten ist der Versandhandel mit den genannten Erzeugnissen an Verbraucher, und § 1 Z 12 TNRSG erfasst das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, den Versand und die Lieferung an Verbraucher. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 TNRSG ist der Bundesminister für Finanzen betraut (§ 19 TNRSG).
Für die Steuer ist der verbotene Versandhandel in § 30 TabStG 2022 umschrieben: Nach Abs. 2 betreibt ihn, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand an den Erwerber selbst durchführt oder durchführen lässt. Als Privatperson gilt nach Abs. 2 letzter Satz nur ein Erwerber, der sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweist, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer unterliegen; eine Lieferung an einen ausgewiesenen Unternehmer fällt daher nicht unter dieses Verbot. Die Steuerschuld entsteht mit der Auslieferung im Steuergebiet, Steuerschuldner ist der Versandhändler, und der Erwerber wird daneben Steuerschuldner (§ 30 Abs. 3). § 31c Abs. 2 TabStG 2022 erstreckt § 30 auf E-Liquids und Nikotinbeutel (§ 2 Abs. 2 TabStG 2022) und gilt in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 seit 1. April 2026 (§ 43 Abs. 10 TabStG 2022). Zuständig für die Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich (§ 1 Abs. 3 TabStG 2022).
Für die Lieferung an einen Wiederverkäufer folgt daraus: Versandhandel setzt nach § 1 Z 12 TNRSG eine Lieferung an Verbraucher voraus, und Verbraucher ist nach § 1 Z 6 TNRSG eine natürliche Person, die das Erzeugnis für den Eigenverbrauch oder für die Weitergabe an bestimmte Dritte zu deren Eigenverbrauch erwirbt. Eine Lieferung an eine Trafik, einen Lizenznehmer oder einen Großhändler löst das Verbot des § 2a TNRSG deshalb nicht aus. Erforderlich ist dafür die Bewilligung als Großhändler (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 TabMG 1996); für den Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln trägt ein vor dem 1. Mai 2026 gestellter Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung der Bewilligung bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamts Österreich, längstens bis 31. Oktober 2026 (§ 48 Abs. 5 TabMG 1996), für Tabakwaren bleibt eine erteilte Bewilligung erforderlich. Großhandel ist nach § 2 Z 2 TabMG 1996 der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessions- oder Lizenzvertrages betrieben wird und nicht nach § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist. Eine Trafik darf ihrerseits an Wiederverkäufer nur in den Fällen des § 40 TabMG 1996 verkaufen (§ 36 Abs. 9 TabMG 1996).
Übergänge für Betriebe, die vor dem 1. April 2026 verkauft haben
§ 48 TabMG 1996 enthält Fristen für Betriebe, die vor dem 1. April 2026 verkauft haben. Die Bestimmung selbst gilt seit 24. Dezember 2025, dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025); § 48 Abs. 1 verschiebt nur die dort aufgezählten Sachbestimmungen auf den 1. April 2026 und nennt § 48 dabei nicht, und § 48 Abs. 3 und 5 lassen die Anträge ausdrücklich schon vor dem 1. April 2026 zu. Ein Betrieb, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft nach § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben hat und vor dem 1. Mai 2026 eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat, darf bis zur Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, spätestens bis 31. Oktober 2026, ohne erteilte Lizenz weiterhandeln (§ 48 Abs. 2 und 3); der rechtzeitige Antrag allein genügt nicht, § 48 Abs. 3 verweist auf die Bestandsbetriebe des Abs. 2. Diesen Bewerbern wird die erstmalige Lizenz für 20 Jahre statt der sonst geltenden sieben erteilt (§ 48 Abs. 2, § 30 Abs. 4). Für den Großhandel dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, abweichend von § 5 ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamts Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ohne erteilte Bewilligung weiterführen (§ 48 Abs. 5); eine dreimonatige Vorlaufzeit verlangt diese Bestimmung nicht, und eine entsprechende Ausnahme für den Großhandel mit Tabakwaren enthält § 48 nicht. Ein Lizenznehmer, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch Nikotinbeutel im Kleinhandel abgegeben hat, darf diesen Kleinhandel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 fortsetzen; für ihn gelten dabei die Vorschriften für Tabaktrafikanten sinngemäß, einschließlich der Standortbindung und des Verbots von Zustellung und Versand nach § 36 Abs. 7 (§ 48 Abs. 6). Betriebe, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätigen Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids ohne Konzession oder E-Liquid-Lizenz bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8); der Wortlaut nennt im ersten Halbsatz beide Warengruppen und im zweiten die Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids, sodass ein Betrieb, der nur eine der beiden Gruppen verkauft hat, von der Ausnahme nicht erfasst ist. Keiner dieser Übergänge erlaubt den Versand (§ 2a TNRSG). Den Vergleich mit Deutschland und der Schweiz hält Tabak und Nikotinprodukte online verkaufen bereit.
Was bei einem Verstoß droht
Der Verstoß gegen das Versandhandelsverbot ist eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro bedroht (§ 14 Abs. 1 Z 2 TNRSG); dasselbe gilt für den Verstoß gegen das Verkaufsverbot an Personen unter 18 Jahren (§ 14 Abs. 1 Z 7 TNRSG), das § 2b TNRSG enthält, und für Werbung entgegen § 11 TNRSG (§ 14 Abs. 1 Z 4 TNRSG). Die betroffenen Erzeugnisse sind einzuziehen und zu vernichten (§ 14 Abs. 2 TNRSG). Die Strafdrohung greift nur, soweit die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 14 Abs. 1 TNRSG). Im Ladengeschäft verlangt § 24 Abs. 4 TabMG 1996 von Tabaktrafikanten eine Altersverifikation, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist; im Gastgewerbe gilt sie über § 40 Abs. 4 entsprechend.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Sortiment in die Gruppen der Tabelle teilen: Tabakwaren samt pflanzlichen Raucherzeugnissen, die als Zigaretten oder Rauchtabak gelten (§ 3 Abs. 6 TabStG 2022), Nikotinbeutel samt nikotinfreien Beuteln mit Koffein oder Taurin, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 TabStG 2022 erfüllen (§ 3 Abs. 11), E-Liquids, E-Zigaretten als Gerät, tabakfreie Nikotinerzeugnisse ohne Beutelform und Nikotinersatzprodukte, die nicht als Nikotinbeutel gelten.
- Jede Position aus dem Shop nehmen, die per Versand oder Lieferung an Verbraucher in Österreich gehen soll; schon das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung genügt für den Verstoß (§ 1 Z 12, § 2a TNRSG).
- Berechtigung prüfen, falls Sie in Österreich abgeben: Konzession als Tabaktrafikant, E-Liquid-Lizenz, Großhandelsbewilligung (§ 5 Abs. 1 TabMG 1996) oder als Gastgewerbebetrieb ohne eigene Tabaktrafik der Verkauf an Gäste in den Betriebsräumen und Gastgärten (§ 40 Abs. 1 TabMG 1996); keine davon ersetzt das Verbot des Versandhandels nach § 2a TNRSG. Ein Übergang nach § 48 Abs. 3, 5, 6 oder 8 TabMG 1996 trägt nur bis zu dem dort genannten Datum. Eine online bestellte Ware, die der Kunde am Standort abholt, braucht eine dieser Berechtigungen; der Versandweg ist ihr verschlossen.
- Produktdarstellung und Werbung im Shop gegen § 11 Abs. 1 und 2 TNRSG prüfen.
- Bei Bestellungen von Wiederverkäufern in der Bestellung festhalten, dass der Abnehmer für den Wiederverkauf und nicht für den Eigenverbrauch erwirbt (§ 1 Z 6 und Z 12 TNRSG); für den Großhandel mit Tabakwaren brauchen Sie eine erteilte Bewilligung als Großhändler (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 TabMG 1996); für den Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln genügt nach einem vor dem 1. Mai 2026 gestellten Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung der Bewilligung der Antrag allein bis zur Entscheidung, längstens bis 31. Oktober 2026 (§ 48 Abs. 5 TabMG 1996).
- Fristen vormerken: 31. Oktober 2026 für den Kleinhandel eines Betriebes, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten ein Fachgeschäft nach § 30 Abs. 1 TabMG 1996 mit E-Liquids betrieben und vor dem 1. Mai 2026 eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat (§ 48 Abs. 2 und 3), und für den Großhandel eines Betriebes mit Antrag vor dem 1. Mai 2026 (§ 48 Abs. 5), 31. Dezember 2026 für den Abverkauf der zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände, der nur Betrieben offensteht, die bis zum Inkrafttreten am 1. April 2026 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben (§ 48 Abs. 8), 31. Dezember 2028 für den Kleinhandel eines E-Liquid-Lizenznehmers, der zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort Nikotinbeutel abgegeben hat (§ 48 Abs. 6).
- Versandhandel an Privatpersonen aus dem Ausland nicht einplanen: Er ist nach § 30 Abs. 1 und 2 TabStG 2022 unzulässig; bei Lieferungen an ausgewiesene Unternehmer bleibt die Tabaksteuer nach den allgemeinen Regeln zu prüfen, zuständig ist das Zollamt Österreich (§ 1 Abs. 3 TabStG 2022).