Lachgas-Verbot: Sortiment und Versand im Headshop ändern
Kurz gesagt
Seit 12. April 2026 ist Distickstoffmonoxid in Anlage 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes gelistet. In Deutschland verboten sind Behälter mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge, die Abgabe von mehr als zehn Behältern bis 8,4 Gramm je Verkaufsvorgang, der Versandhandel, der Automatenverkauf und die Abgabe an Personen unter 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 NpSG). Von allen diesen Verboten ausgenommen bleiben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 NpSG Verwendungen durch Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit; die Ausnahme der Nr. 3 für Formen, die eine Extraktion nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulassen, gilt dagegen nur für Versandhandel, Automatenverkauf und Altersgrenze nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, etwa für Fertigsprühsahne.
Das Wichtigste
- Seit 12. April 2026 führt Anlage 2 NpSG Distickstoffmonoxid als Einzelstoff (BGBl. 2026 I Nr. 2).
- Verboten sind Behälter mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge; für Behälter bis 8,4 Gramm ist die Abgabe von mehr als zehn Stück je Verkaufsvorgang verboten (Anlage 2 Spalte 3); ausgenommen bleiben anerkannte Verwendungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG und behördliche Verwendungen nach Nr. 2, die Ausnahme des Abs. 2 Nr. 3 gilt für dieses Verbot nicht.
- Versandhandel und Selbstbedienung an Automaten sind für Lachgas ohne Mengengrenze verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG); ausgenommen bleiben anerkannte Verwendungen (Abs. 2 Nr. 1), behördliche Verwendungen (Abs. 2 Nr. 2) und schwer extrahierbare Formen (Abs. 2 Nr. 3).
- Abgabe an unter 18-Jährige sowie deren Erwerb und Besitz sind verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 NpSG); ausgenommen sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NpSG anerkannte Verwendungen, behördliche Verwendungen und schwer extrahierbare Formen wie Fertigsprühsahne.
- Anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen bleiben erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG).
- Strafbar nach § 4 Abs. 1 NpSG sind Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie Herstellen und Verbringen zum Zweck des Inverkehrbringens: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Was das Gesetz seit dem 12. April 2026 regelt
Eingefügt hat Distickstoffmonoxid das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 7. Januar 2026. Artikel 1 Nummer 8 stellt eine neue Anlage 2 hinter die bisherige Anlage, die Anlage 1 wird; Artikel 2 des Gesetzes setzt das Inkrafttreten auf den 12. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 2).
Zwei Spalten der Anlage 2 wirken zusammen. Spalte 2 bestimmt, ob ein Stoff oder eine Zubereitung überhaupt als neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b NpSG gilt. Bei Distickstoffmonoxid steht dort „Stoff: Reinstoff“ und „Zubereitungen: jede Zubereitung“; erfasst ist damit jede Form, auch die Kapsel und die Mischung. Spalte 3 bestimmt dagegen, für welche Darreichungsformen das Umgangsverbot der Nummer 1 greift. Dort heißt es: „Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge des in Spalte 1 genannten Stoffes von mehr als 8,4 Gramm; pro Verkaufsvorgang die Abgabe von mehr als zehn Behältern mit einer Füllmenge von jeweils bis zu 8,4 Gramm“.
Vier Verbote knüpfen daran an, jedes mit einem eigenen Anknüpfungspunkt:
- Handel treiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen, Erwerb, Besitz und Verabreichen sind verboten, soweit die Eigenschaft nach Spalte 3 vorliegt. Bei einem Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm ist das ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fall (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 NpSG). Ausgenommen bleiben nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und nach Nummer 2 Verwendungen durch Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit; die Ausnahme der Nummer 3 für schwer extrahierbare Formen gilt für dieses Verbot nicht.
- Für Behälter mit bis zu 8,4 Gramm Füllmenge beschreibt Spalte 3 als Eigenschaft die Abgabe von mehr als zehn Behältern pro Verkaufsvorgang. Angeknüpft wird damit an die Abgabe und nicht an den Bestand (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 NpSG mit Anlage 2 Spalte 3); auch hier bleiben anerkannte Verwendungen nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG und behördliche Verwendungen nach Nummer 2 ausgenommen.
- Versandhandel und Selbstbedienung an Automaten sind verboten, ohne Mengengrenze und ohne Rücksicht auf die Verpackungsgröße (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 NpSG).
- Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren und der Erwerb oder Besitz durch sie sind verboten, ebenfalls ohne Mengengrenze (§ 3 Abs. 1 Nummer 3 und 4 NpSG). Ausgenommen sind anerkannte Verwendungen (Nummer 1), behördliche Verwendungen (Nummer 2) und Handlungen in einer Form, die eine Extraktion nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt (Nummer 3), etwa bei Fertigsprühsahne.
§ 3 Abs. 2 NpSG nimmt von diesen Verboten drei Fallgruppen aus: nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken (Nummer 1), Verwendungen durch Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung neuer psychoaktiver Stoffe beauftragten Behörden (Nummer 2) sowie Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt (Nummer 3). Die Nummern 1 und 2 gelten für den gesamten Absatz 1, die Nummer 3 nur für dessen Nummern 2 bis 4; auf das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 für Behälter über 8,4 Gramm wirkt die Ausnahme der Nummer 3 deshalb nicht.
Wo die Grenzen liegen
Ein Behälter mit 8,4 Gramm Füllmenge oder weniger erfüllt die Eigenschaft nach Spalte 3 nicht; Nummer 1 greift erst darüber. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt dafür den Grund: Kartuschen zum Aufschäumen von Schlagsahne mit 7 bis 8 Gramm Lachgas sollen im Handel bleiben, während Flaschen mit 640 Gramm oder zwei Kilogramm, aus denen sich Luftballons befüllen lassen, dem Umgangsverbot unterfallen sollen (Drucksache 21/1504, Seiten 13, 16 und 18). Wer solche Flaschen zu einer anerkannten gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Verwendung liefert, bleibt nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG ausgenommen; die Begründung hält das für die Verwendung größerer Gebinde durch die Industrie ausdrücklich fest (Drucksache 21/1504, Seite 18).
Die zweite Grenze hängt an der Abgabe, nicht am Bestand. Spalte 3 nennt für Behälter bis 8,4 Gramm den Vorgang „pro Verkaufsvorgang die Abgabe von mehr als zehn Behältern“; elf oder mehr Kapseln dürfen deshalb in einem Verkaufsvorgang nicht über den Tresen gehen. Ein Vorrat von elf einzeln erworbenen Kapseln ist damit nicht beschrieben. Was ein Verkaufsvorgang ist, definiert das Gesetz nicht.
Wen die Verbote treffen und wen nicht
Betroffen sind Headshops, Läden für Küchenbedarf, Lebensmittelmärkte, Kioske, Tankstellen und Onlineshops, soweit sie Distickstoffmonoxid oder Zubereitungen davon führen. Betroffen ist auch, wer Automaten bestückt.
Nicht betroffen ist Lachgas als Arzneimittel; § 1 Abs. 2 Nummer 2 NpSG nimmt Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes aus, ebenso Tierarzneimittel, Betäubungsmittel und Medizinprodukte (Nummern 1, 3 und 4). Die Begründung führt aus, dass Lachgas zur inhalativen Anwendung verschreibungspflichtig ist und deshalb nicht unter das NpSG fällt (Drucksache 21/1504, Seite 18).
Die Ausnahme für schwer extrahierbare Formen trägt den Handel mit Gebrauchsgütern: Nach § 3 Abs. 2 Nummer 3 NpSG gelten die Verbote der Nummern 2 bis 4 nicht für Handlungen, bei denen die Form eine Extraktion des Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt. Die Begründung nennt dafür Fertigsprühsahne, weil die Kapsel dort fest verbaut ist, und grenzt zugleich Sahnespender ab, deren Kapseln aufgeschraubt werden: Dort sei die Entnahme mit sehr geringem Aufwand möglich (Drucksache 21/1504, Seiten 16 und 17). Auf das Verbot der Nummer 1 für Behälter über 8,4 Gramm wirkt diese Ausnahme nicht.
Vorher und nachher: Sortiment, Versand und Alterskontrolle
Die Tabelle stellt die Lage vor dem 12. April 2026 der geltenden gegenüber; „vorher“ meint die Rechtslage nach dem NpSG, andere Vorschriften bleiben unberührt.
| Bereich | Bis 11. April 2026 | Seit 12. April 2026 |
|---|---|---|
| Flaschen und Gebinde über 8,4 Gramm, etwa 640-Gramm- und Zwei-Kilogramm-Flaschen | nach dem NpSG frei verkäuflich, auch im Versand | Handel, Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz verboten, außer bei anerkannten gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Verwendungen und behördlichen Verwendungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG mit Anlage 2 Spalte 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NpSG); die Ausnahme für schwer extrahierbare Formen (Abs. 2 Nr. 3) gilt für dieses Verbot nicht |
| Kapseln bis 8,4 Gramm, etwa Sahnekapseln | nach dem NpSG frei verkäuflich | erlaubt ist die Abgabe von bis zu zehn Stück je Verkaufsvorgang und nur an Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NpSG); verboten ist die Abgabe von elf und mehr (Anlage 2 Spalte 3); ausgenommen sind anerkannte Verwendungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG und behördliche Verwendungen nach Nr. 2; im Versand nur, wenn eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 NpSG greift, etwa bei Fertigsprühsahne (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 NpSG) |
| Versandhandel | kein npsg-spezifisches Verbot | verboten, unabhängig von Menge und Verpackungsgröße; ausgenommen sind anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen, behördliche Verwendungen und schwer extrahierbare Formen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG mit Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NpSG) |
| Automaten und Selbstbedienung | kein npsg-spezifisches Verbot | verboten; die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 NpSG gelten auch hier (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG) |
| Alterskontrolle | keine Altersgrenze nach dem NpSG | keine Abgabe an Personen unter 18 Jahren, kein Erwerb und kein Besitz durch sie (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 NpSG); vorbehalten bleiben die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 NpSG, insbesondere Nr. 3 für Fertigsprühsahne mit fest verbauter Kapsel |
| Produktseite mit Versandoption | zulässig | bei Gebinden über 8,4 Gramm schon das Feilbieten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG mit § 2 Nr. 4 NpSG); bei kleinen Kapseln das Anbieten im Wege des Versandhandels (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG); beides nur außerhalb der Ausnahmen des § 3 Abs. 2 NpSG |
| Folge eines Verstoßes | kein Straftatbestand nach § 4 NpSG | strafbar sind Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie Herstellen und Verbringen zum Zweck des Inverkehrbringens: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 4 Abs. 1 NpSG), gewerbsmäßig ein bis zehn Jahre (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG); Erwerb und Besitz nennt § 4 Abs. 1 nicht |
Was das für den Versand bedeutet
Der Begriff des Versandhandels umfasst nach der Begründung auch den Online-Handel (Drucksache 21/1504, Seite 16). Jeder Verkauf über das Internet, bei dem die Ware geliefert wird, fällt damit unter Nummer 2 — auch bei einer einzelnen Kapsel, soweit keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 NpSG greift. Diese Ausnahme für schwer extrahierbare Formen gilt auch für den Versand: Nach § 3 Abs. 2 Nummer 3 NpSG bleiben Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zulässig, wenn die Form eine Extraktion nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt. Die Begründung nennt dafür Fertigsprühsahne mit fest verbauter Kapsel und ausdrücklich die Lieferdienste des Lebensmitteleinzelhandels (Drucksache 21/1504, Seiten 16 und 17). Kapseln, die aufgeschraubt werden, erfasst sie nach derselben Begründung nicht.
Für den Shop ist außerdem § 2 Nummer 4 NpSG zu beachten. Inverkehrbringen ist dort das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere. Eine Produktseite mit Versandoption ist deshalb schon Teil des Inverkehrbringens und nicht bloß Werbung. Bei Gebinden über 8,4 Gramm genügt dafür schon das Feilbieten, bei kleinen Kapseln das Anbieten im Wege des Versandhandels.
Das Verbot der Nummer 2 hängt an der Vertriebsform, nicht am Lieferziel; der Wortlaut nennt keine Beschränkung auf Lieferungen innerhalb Deutschlands. Wer aus Deutschland heraus im Wege des Versandhandels handelt, erfüllt den Tatbestand. Für Lieferungen an gewerbliche Kunden, die Lachgas zu einem anerkannten gewerblichen Zweck verwenden, ist die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG zu prüfen; die Begründung versteht den Begriff der Verwendung weit und erfasst auch Erwerb und Besitz (Drucksache 21/1504, Seite 17). Klären Sie diesen Fall vor der ersten Lieferung mit der zuständigen Behörde.
Wie Sie die Alterskontrolle einrichten
Die Altersgrenze steht in § 3 Abs. 1 Nummer 3 und 4 NpSG und gilt für jede Lachgasform, auch für die Kapsel bis 8,4 Gramm. Die Begründung beschreibt die Prüfung so: Die Verkäuferin oder der Verkäufer lässt sich bei Zweifeln an der Volljährigkeit ein Ausweisdokument zeigen und prüft das Geburtsdatum (Drucksache 21/1504, Seite 13). Wie Sie diese Zweifel ausräumen, regelt das Gesetz nicht. Die Ausnahme für schwer extrahierbare Formen nach § 3 Abs. 2 Nummer 3 NpSG erfasst nach ihrem Wortlaut auch die Abgabe nach Nummer 3; für Fertigsprühsahne nennt die Begründung insoweit die Benutzung durch Jugendliche (Drucksache 21/1504, Seite 17).
Ein Online-Altersfilter ändert am Verbot des Versandhandels nach Nummer 2 nichts. Im Ladengeschäft gehört die Kontrolle an die Abgabe, nicht in die Auslage; ein Automat scheidet aus, weil Nummer 2 die Selbstbedienung daran erfasst. Wie Altersgrenzen im Onlineshop sonst geprüft werden, steht bei Altersprüfung im Onlineshop.
Was bei einem Verstoß droht
Wer entgegen § 3 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 NpSG mit Lachgas Handel treibt, es in den Verkehr bringt, einem anderen verabreicht oder es zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 4 Abs. 1 NpSG). Erwerb und Besitz nennt § 4 Abs. 1 nicht, obwohl § 3 Abs. 1 Nummer 1 sie verbietet. Handelt die Person gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, sind es ein Jahr bis zehn Jahre (§ 4 Abs. 3 Nummer 1 Buchst. a NpSG). Fahrlässig beträgt die Strafe in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nummer 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 Abs. 6 NpSG), in den Fällen des § 4 Abs. 3 Nummer 1 Buchst. b sowie der Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 4 Abs. 5 NpSG). Wer als Person über 21 Jahren in einem Fall des § 4 Abs. 1 Nummer 1 einem Menschen unter 18 Jahren Lachgas abgibt, ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 4 Abs. 3 Nummer 1 Buchst. b NpSG), in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 4 Abs. 4 NpSG).
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 NpSG bezieht, können eingezogen werden (§ 5 NpSG). Unabhängig davon richten sich Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Polizeigesetzen der Länder (§ 3 Abs. 3 NpSG); die Zollbehörden dürfen verdächtige Waren nach § 3 Abs. 4 NpSG sicherstellen.
Eine Einschränkung: § 4 Abs. 1 NpSG erfasst Handlungen entgegen § 3 Abs. 1 Nummer 1 und 2; die Abgabe an Personen unter 18 Jahren nach Nummer 3 nennt er nicht. Für die Abgabe einer einzelnen Kapsel im Ladengeschäft an eine minderjährige Person nennt das NpSG deshalb keinen Straftatbestand; verboten ist sie nach § 3 Abs. 1 Nummer 3 NpSG dennoch.
Checkliste für Sortiment und Versand
- Jede Position mit Distickstoffmonoxid erfassen: Füllmenge je Behälter, Verpackungsform, Verkaufsweg; für andere Warengruppen mit Versandverbot siehe Tabak und Nikotinprodukte online verkaufen.
- Gebinde über 8,4 Gramm aus dem Sortiment nehmen und den Lagerbestand nicht mehr abgeben; die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NpSG für anerkannte gewerbliche, industrielle oder wissenschaftliche sowie für behördliche Verwendungen gelten für diese Gebinde, Nr. 3 für schwer extrahierbare Formen nicht.
- Kapseln bis 8,4 Gramm im Ladengeschäft höchstens zu zehn Stück pro Verkaufsvorgang abgeben; im Versand nur, soweit eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 NpSG greift, etwa Fertigsprühsahne mit fest verbauter Kapsel (Nr. 3).
- Versandarten, Abholmöglichkeiten mit Versand, Marktplatzangebote und Automaten für die übrigen Positionen abschalten; anerkannte gewerbliche Verwendungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG vorher mit der Behörde klären.
- Warenwirtschaft und Kasse so einstellen, dass die Mengengrenze an der Kasse auffällt und die Altersfreigabe 18 hinterlegt ist.
- Bei der Abgabe Ausweis und Geburtsdatum prüfen und den Verkauf an unter 18-Jährige verweigern; unberührt bleibt die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NpSG für Fertigsprühsahne mit fest verbauter Kapsel.
- Lieferanten bestätigen lassen, dass keine Gebinde über 8,4 Gramm mehr angeliefert werden, es sei denn, die Ware ist für eine anerkannte gewerbliche, industrielle oder wissenschaftliche Verwendung nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG bestimmt.
- Gewerbliche Abnehmer vor der ersten Lieferung der zuständigen Behörde vorlegen und die Einordnung nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 NpSG klären.