E-Zigaretten und Liquids: Tabaksteuer, Meldung, Füllmengen
Kurz gesagt
Liquids sind in Deutschland seit 1. Juli 2022 tabaksteuerpflichtig, mit und ohne Nikotin; seit 1. Januar 2026 beträgt der Satz 0,32 Euro je Milliliter (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d TabStG). Die Steuer entrichten Hersteller und Einführer über Steuerzeichen. Nikotinhaltige Nachfüllbehälter fassen höchstens 10 Milliliter und höchstens 20 Milligramm Nikotin je Milliliter (§ 14 Abs. 1 TabakerzG).
Das Wichtigste
- Deutschland: Steuergegenstand sind Substitute für Tabakwaren nach § 1 Abs. 2c TabStG; nach § 1b TabStG gelten die Vorschriften für Tabakwaren auch für sie.
- Steuersatz ab 1. Januar 2026: 0,32 Euro je Milliliter, davor 0,26 Euro (2025), 0,20 Euro (2024) und 0,16 Euro (Juli 2022 bis Ende 2023).
- Die Steuer entrichtet der Hersteller oder Einführer über Steuerzeichen (§ 17 Abs. 1 und 2 TabStG); auf dem Steuerzeichen entfällt bei Substituten die Angabe des Packungspreises (§ 3 Abs. 2 Satz 3 TabStV).
- Nikotinhaltige Nachfüllbehälter höchstens 10 Milliliter, Einwegzigaretten und Einwegkartuschen höchstens 2 Milliliter, höchstens 20 Milligramm Nikotin je Milliliter (§ 14 Abs. 1 TabakerzG).
- Hersteller und Importeure melden nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sechs Monate vor dem Inverkehrbringen über EU-CEG (§ 24 TabakerzV).
- Für Substitute, die zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden, gelten nach § 1b Satz 2 TabStG die Vorschriften über die Kaffeesteuer sinngemäß, ausgenommen der Versandhandel: Die Steuer entsteht mit dem Empfang im Steuergebiet oder dem Verbringen dorthin, Steuerschuldner ist der Bezieher (§ 17 Abs. 1 KaffeeStG), der Bezug ist vorher beim Hauptzollamt anzuzeigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 KaffeeStG), und bei Ware ohne gültige Steuerzeichen ist unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TabStG).
Was die Tabaksteuer auf Liquids vorschreibt
Steuergegenstand sind nach § 1 Abs. 1 TabStG neben Tabakwaren, erhitztem Tabak und Wasserpfeifentabak die Substitute für Tabakwaren. § 1 Abs. 2c TabStG beschreibt sie als andere Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind; ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
Nach § 1b Satz 1 TabStG gelten die Vorschriften für Tabakwaren auch für Substitute, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Steuer wird deshalb über Steuerzeichen entrichtet (§ 17 Abs. 1 TabStG).
| Zeitraum | Steuersatz je Milliliter | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 | 0,16 Euro | § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a TabStG |
| 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 | 0,20 Euro | § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b TabStG |
| 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 | 0,26 Euro | § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c TabStG |
| ab 1. Januar 2026 | 0,32 Euro | § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d TabStG |
Der Zoll nennt als Beginn den 1. Juli 2022 und erstreckt die Steuer ausdrücklich auf Liquids mit und ohne Nikotin sowie auf Aromen und weitere Substanzen für Liquids.
Welche Produkte betroffen sind
Steuerbar ist die Flüssigkeit, nicht das Gerät: Ein Akkuträger ohne Liquid erscheint in § 1 Abs. 1 TabStG nicht.
Nach der Fachinformation des Zolls fallen unter die Substitute insbesondere die in E-Zigaretten genutzten Liquids; auch Komponenten zur Selbstfertigung sind danach steuerpflichtig, wenn die Zweckbestimmung vorliegt. Wasserpfeifentabak und Arzneimittel sind keine Substitute.
Beispielrechnung: Ein Nachfüllbehälter mit 10 Millilitern trägt bei 0,32 Euro je Milliliter 3,20 Euro Tabaksteuer; das ist Steuer, keine Umsatzsteuer und keine Handelsspanne.
Steuerzeichen: Woran Sie versteuerte Ware erkennen
Die Steuer ist durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten; die Verwendung umfasst Entwerten und Anbringen an der Kleinverkaufspackung, und die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht (§ 17 Abs. 1 TabStG). Bestellt werden sie vom Hersteller oder vom Einführer, der dabei die Steuerzeichenschuld selbst berechnet (§ 17 Abs. 2 Satz 1 TabStG). Bei Substituten steht dem Hersteller gleich, wer sie aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 TabStG).
Bei Substituten entfällt auf dem Steuerzeichen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TabStV die Angabe des Packungspreises; angegeben werden Bezeichnung und Menge in Milliliter.
Für den Handel kommen zwei Pflichten hinzu. Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden (§ 16 Abs. 1 TabStG), und der Händler muss die Packungen verschlossen halten und die Steuerzeichen unversehrt erhalten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TabStG); über § 1b Satz 1 TabStG gilt beides für Substitute.
Füllmengen und Packungsgrößen
Die Volumengrenzen stehen in § 14 Abs. 1 TabakerzG. Nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Nachfüllbehälter höchstens 10 Milliliter und elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen höchstens 2 Milliliter fassen. Die nikotinhaltige Flüssigkeit darf höchstens 20 Milligramm Nikotin je Milliliter enthalten. Das Gesetz gilt seit 20. Mai 2016; die Vorschrift setzt Art. 20 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/40/EU um.
Dazu tritt eine Formvorschrift für den Packungsinhalt. Bei Substituten sind nach § 31 Abs. 4 Satz 2 TabStV Packungen bis 5 Milliliter nur zulässig, wenn der Inhalt auf nicht mehr als eine Dezimalstelle lautet; größere Packungen müssen ganze Milliliter enthalten. Eine Packung mit 1,5 Millilitern ist danach zulässig, eine mit 10,5 Millilitern nicht.
Wichtig für die Abgrenzung: § 14 Abs. 1 TabakerzG erfasst nur nikotinhaltige Erzeugnisse; für nikotinfreie Liquids enthält die Vorschrift keine Höchstmenge. Steuerrechtlich bleibt solche Ware aber Substitut, wenn sie zum Verdampfen in einem Gerät bestimmt ist.
Meldung: Wer notifiziert, wer nicht
Nach § 24 Abs. 1 TabakerzV melden Hersteller und Importeure der zuständigen Behörde je Marke und Art unter anderem die Inhaltsstoffe mit Mengen, toxikologische Daten, Nikotindosis und -aufnahme, die Bestandteile und das Herstellungsverfahren. Die Mitteilung erfolgt elektronisch sechs Monate vor dem Inverkehrbringen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TabakerzV) und ist bei Änderungen zu wiederholen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 TabakerzV).
Wer Hersteller und wer Importeur ist, bestimmt Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU, auf den § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG verweist: Hersteller ist auch, wer ein Produkt herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 2 Nr. 37), Importeur der Eigentümer oder die Person mit Verfügungsgewalt über Erzeugnisse, die in das Gebiet der Union gelangt sind (Art. 2 Nr. 39). Ein Shop, der zugekaufte Ware aus dem Binnenmarkt weiterverkauft, ist nicht Adressat der Mitteilung; wer unter eigener Marke herstellen lässt oder aus einem Drittland einführt, ist es. Nach § 3 Abs. 1 TabakerzG muss jeder Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber einer ersten Verkaufsstelle unabhängig davon sicherstellen, dass nur vorschriftsmäßige Erzeugnisse in den Verkehr gelangen.
Die Mitteilung läuft über das EU-Portal EU-CEG an die Mitgliedstaaten; in Deutschland fallen nach Angaben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit derzeit keine Gebühren an. Auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sind nach § 24 Abs. 1 TabakerzV mitteilungspflichtig; nach Angaben des Bundesamts gilt das seit 1. Januar 2021, und Ware, die sich bis zum 31. Dezember 2020 bereits auf dem Markt befand, war bis zum 1. Juli 2021 mitzuteilen. § 24 Abs. 4 Satz 3 TabakerzV knüpft an denselben Stichtag an: Bei nicht nikotinhaltigen Erzeugnissen, die am 1. Januar 2021 bereits in Verkehr gebracht worden waren, musste die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres sind jährlich bis zum 30. Juni in elektronischer Form vorzulegen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art (§ 25 Nr. 1 TabakerzV).
Grenzüberschreitender Fernabsatz und Altersprüfung
Wer E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der EU verkauft, braucht ein Altersüberprüfungssystem, das das im Abgabeland geltende Mindestalter kontrolliert, und eine Registrierung bei der zuständigen Behörde (§ 22 Abs. 1 TabakerzG); bei einem Sitz im Inland ist nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG die Registrierung im Inland und bei der Behörde jedes Mitgliedstaats nötig, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen. Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern betreibt, muss abweichend von § 22 Abs. 2 TabakerzG nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein (§ 22 Abs. 3 TabakerzG); das Altersüberprüfungssystem nach Absatz 1 bleibt auch dann Pflicht.
Im Inland kommt das Jugendschutzrecht hinzu. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an sie abgegeben werden (§ 10 Abs. 3 JuSchG); Absatz 4 erstreckt das auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten. Wie eine tragfähige Altersprüfung im Checkout aussieht, steht im Beitrag Altersprüfung im Onlineshop, der Überblick über die Kanäle im Beitrag Tabak und Nikotinprodukte online verkaufen.
Was bei einem Verstoß droht
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c TabakerzG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fehlt der Beipackzettel oder – bei nikotinhaltiger Ware – der gesundheitsbezogene Warnhinweis nach § 15 Abs. 1 TabakerzG, liegt die Geldbuße nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 TabakerzG bei bis zu 10.000 Euro.
Auf der Steuerseite drohen zwei Folgen. Wer Packungen nicht verschlossen hält oder die Steuerzeichen nicht unversehrt erhält, handelt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 TabStG ordnungswidrig; über § 381 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO liegt die Geldbuße bei bis zu 5.000 Euro. Teurer wird der Bezug unversteuerter Ware. Für Substitute, die zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden, gelten nach § 1b Satz 2 TabStG die Vorschriften über die Kaffeesteuer sinngemäß; der Versandhandel ist davon ausgenommen. Die Steuer entsteht in diesem Fall dadurch, dass der Bezieher die Ware im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Ware in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt; Steuerschuldner ist der Bezieher (§ 17 Abs. 1 KaffeeStG). Gelangt die Ware auf anderem Weg zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet, entsteht die Steuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten im Steuergebiet (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG). Wer Ware nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift beziehen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 KaffeeStG). Wer Substitute beim Bezug zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten ohne gültige Steuerzeichen empfängt, hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TabStG).
Checkliste: Steuerzeichen, Meldung, Füllmengen
Die Tabelle ordnet jeder Pflicht die Rechtsgrundlage und den Punkt zu, den Sie im Shop prüfen.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Was Sie prüfen |
|---|---|---|
| Steuerzeichen verwendet | § 17 Abs. 1 TabStG | Jede Packung trägt ein entwertetes, unbeschädigtes Steuerzeichen mit Mengenangabe |
| Packung verschlossen | § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 TabStG | Keine nachgefüllten oder geöffneten Packungen im Verkauf |
| Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat | § 1b Satz 2 TabStG, § 17 Abs. 1, 2 und 4 KaffeeStG | Anzeige beim Hauptzollamt und Sicherheit vor dem Bezug; Steuer entsteht mit dem Empfang im Steuergebiet, bei Ware ohne gültige Steuerzeichen zusätzlich Steuererklärung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TabStG) |
| Füllmengen nikotinhaltiger Ware | § 14 Abs. 1 TabakerzG | Behälter bis 10 Milliliter, Einwegkartuschen bis 2 Milliliter, bis 20 Milligramm Nikotin je Milliliter |
| Packungsinhalt in zulässigen Stufen | § 31 Abs. 4 TabStV | Bis 5 Milliliter höchstens eine Dezimalstelle, darüber ganze Milliliter |
| Produktmeldung vorhanden | § 24 TabakerzV | Bei eigener Marke oder Drittlandseinfuhr: Mitteilung sechs Monate vorher |
| Beipackzettel und Warnhinweis | § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a TabakerzG, §§ 26 und 27 TabakerzV | Beipackzettel als Gebrauchsinformation nach § 26 Abs. 1 TabakerzV gehört zu jeder elektronischen Zigarette und jedem Nachfüllbehälter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG); der gesundheitsbezogene Warnhinweis nach § 27 Abs. 2 TabakerzV steht nur auf Packungen nikotinhaltiger Ware (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a TabakerzG) |
| Registrierung bei EU-Fernabsatz | § 22 Abs. 1 bis 3 TabakerzG, § 31 TabakerzV | Registrierung und Altersüberprüfung je Abgabeland; bei ausschließlich nikotinfreier Ware genügt die Registrierung im Inland (§ 22 Abs. 3 TabakerzG), die Altersüberprüfung bleibt Pflicht |
| Altersschutz im Versand | § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG | Kein Angebot und keine Abgabe an Kinder und Jugendliche |
Fragen Sie beim Lieferanten schriftlich ab, wer die Steuerzeichen bestellt und dass jede Packung mit gültigem deutschen Steuerzeichen ankommt.